Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 10 vom 16.03.2018  - Seite 374 bis 374 - Organisationserlass der Bundeskanzlerin

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374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2018 Organisationserlass der Bundeskanzlerin Vom 14. März 2018 Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofortiger Wirkung an: I. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erhält die Bezeichnung Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. II. Das Bundesministerium des Innern erhält die Bezeichnung Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. III. Dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden übertragen 1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Zuständigkeiten für Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten, für Stadtentwicklung, Wohnen, Ländliche Infrastruktur und öffentliches Baurecht, für die Stadtentwicklungsangelegenheiten der Raumordnung sowie für den demografischen Wandel; 2. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Zuständigkeiten für Raumordnung, für den Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz, für die Europäische Raumentwicklungspolitik und den territorialen Zusammenhalt sowie für den demografischen Wandel. Die Zuständigkeitsübertragungen schließen deren europäische und internationale Bezüge sowie die Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein. IV. Dem Bundeskanzleramt werden aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat die Zuständigkeiten für die IT-Steuerung des Bundes, für die Geschäftsstelle IT-Rat sowie für die Gemeinsame IT des Bundes übertragen. V. Ziffer I. des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 3. Mai 1989 (BGBl. I S. 901) wird wie folgt gefasst: Der Bundesnachrichtendienst wird dem Chef des Bundeskanzleramtes unterstellt. Dessen Vertreter ist ein Staatssekretär oder ein Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt. VI. Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt. Der Übergang der Zuständigkeiten unter Ziffer III.1. entspricht dabei im Mengengerüst der Vereinbarung vom 22. Mai 2014 zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Umsetzung des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013. Berlin, den 14. März 2018 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l