Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 12 vom 06.04.2018  - Seite 429 bis 430 - Erste Verordnung zur Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018 429 Erste Verordnung zur Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung Vom 3. April 2018 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: ,,(6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechnologie bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Informationen zu Maschinen und Anlagen, zum Produktionsprozess sowie zu Materialien und Werkzeugen zu nutzen sowie Problemlösungen zu entwickeln, b) Instrumente und Vorschriften des Qualitätsund Hygienemanagements sowie qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimierung des Produktionsprozesses anzuwenden, c) steuerungstechnische und mechanische Baugruppen an Maschinen und Anlagen zu überwachen, den Materialfluss zu gewährleisten und Funktionsabläufe zu überprüfen, d) Maßnahmen zur Instandhaltung zu veranlassen sowie Problemlösungen bei Störungen zu entwickeln, e) Fertigungsanlagen zu überwachen und dabei produktspezifische Prozessdaten zu interpretieren und zu dokumentieren, f) Instrumente und Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz anzuwenden, g) prozessbezogene Berechnungen durchzuführen; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten." d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Packmittelproduktion 2. Prüfungsbereich Auftragsplanung 3. Prüfungsbereich Prozesstechnologie mit 50 Prozent, mit 20 Prozent, mit 20 Prozent, Die Packmittel-Ausbildungsverordnung vom 20. Mai 2011 (BGBl. I S. 988) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Packmittelproduktion, 2. Auftragsplanung, 3. Prozesstechnologie, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde." b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Arbeitsprozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, technischer und organisatorischer Vorgaben kundenorientiert zu planen und zu dokumentieren, b) Arbeitsschritte unter Einbeziehung von Informationen vor- und nachgelagerter Produktionsbereiche zu planen, c) Maschinendaten zu strukturieren, auszuwerten und für die Auftragsdokumentation zusammenzustellen und zu sichern, d) den Einsatz von Werkzeugen zu planen und vorzubereiten, e) Eigenschaften von Vorprodukten und Materialien sowie deren Wechselwirkungen untereinander und mit den eingesetzten Maschinen und Anlagen zu berücksichtigen, f) planungsrelevante Berechnungen durchzuführen; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten." 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent." b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" und". 430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2018 c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als mit ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche ,,Auftragsplanung", ,,Prozesstechnologie" oder ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 MinuBerlin, den 3. April 2018 ten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Rainer Baake