Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 18 vom 25.05.2018  - Seite 622 bis 635 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin (Maßschuhmacherausbildungsverordnung – MaßschuhmAusbV)

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622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin (Maßschuhmacherausbildungsverordnung ­ MaßschuhmAusbV)* Vom 17. Mai 2018 Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsplan Abschnitt 2 Gesellenprüfung Unterabschnitt 1 Allgemeines § 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte § 9 Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen § 10 Prüfungsbereich Schuhreparatur Unterabschnitt 3 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Maßschuhe § § § § § § 11 12 13 14 15 16 Inhalt von Teil 2 Prüfungsbereiche von Teil 2 Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen Prüfungsbereich Schuhtechnik Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung Unterabschnitt 4 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau § § § § § § 17 18 19 20 21 22 Inhalt von Teil 2 Prüfungsbereiche von Teil 2 Prüfungsbereich Herstellen von Schäften Prüfungsbereich Schuhtechnik Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Teil 1 der Gesellenprüfung § 7 Inhalt von Teil 1 § 8 Prüfungsbereiche von Teil 1 * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Weitere Berufsausbildung § 23 Anrechnung von Ausbildungszeiten Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 24 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 623 Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Maßschuhmachers und der Maßschuhmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 25 ,,Schuhmacher" der Handwerksordnung staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. §3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. §4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a) Maßschuhe oder b) Schaftbau und 3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Zusatzeinrichtungen, 2. Entwerfen von Grundmodellen, 3. Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen, 4. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, 5. Beurteilen und Anwenden von Fertigungstechniken, 6. Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane, 7. Ausführen von Reparatur- und Änderungsarbeiten und 8. Durchführen von kundenorientierten Maßnahmen. (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maßschuhe sind: 1. Gestalten und Ausarbeiten von Maßschuhmodellen, 2. Vorbereiten von Einbauelementen und von Bodenteilen, 3. Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu Maßschuhen und 4. Anfertigen von fußgerechten Schuhzurichtungen und Fußbettungen für Konfektionsschuhe. (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schaftbau sind: 1. Gestalten und Ausarbeiten von Schaftmodellen, 2. Herstellen von Schablonen und Schnittmustern sowie Zuschneiden von Schaftteilen, 3. Vorrichten von Schaftteilen und 4. Montieren von Schaftteilen. (5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 6. betriebliche und technische Kommunikation, 7. Verkaufen von Dienstleistungen und Waren, 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und 9. Nachhaltigkeit. §5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. 624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 Abschnitt 2 Gesellenprüfung Unterabschnitt 1 Allgemeines 7. Näharbeiten am Schaft auszuführen, 8. Sohlen und Absätze anzubringen und zu bearbeiten, 9. Reparatur- und Änderungsarbeiten am Boden und am Schaft auszuführen und 10. Qualität von Reparatur- und Änderungsarbeiten zu prüfen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur am Boden eines Konfektions- oder Maßschuhpaares und 2. Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur oder Änderung am Schaft eines Konfektions- oder Maßschuhpaares. (3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. § 10 Prüfungsbereich Schuhreparatur (1) Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen, 2. Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzusetzen, 3. Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten, 4. Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu unterscheiden, 5. anatomische, physiologische und pathologische Aspekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der Schuhreparatur zu berücksichtigen, 6. Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln, 7. Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und durchzuführen und §6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Unterabschnitt 2 Teil 1 der Gesellenprüfung §7 Inhalt von Teil 1 Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. §8 Prüfungsbereiche von Teil 1 Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen sowie 2. Schuhreparatur. §9 Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen (1) Im Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen, 2. Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auszuwählen und einzusetzen, 3. Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen, 4. Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen und anzuwenden, 5. Befestigungsarten sowie Naht- und Sticharten auszuwählen, 6. Werk- und Hilfsstoffe vorzubereiten, zuzuschneiden und zu bearbeiten, 8. Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen zu unterscheiden. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. Unterabschnitt 3 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Maßschuhe § 11 Inhalt von Teil 2 (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Maßschuhe auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 625 (2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. § 12 Prüfungsbereiche von Teil 2 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Maßschuhe findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Herstellen von Maßschuhen, 2. Schuhtechnik sowie 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. § 13 Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen (1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen besteht die Prüfung aus zwei Teilen. (2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und die Planung zu dokumentieren, 2. Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten, 3. Modellentwürfe nach modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten auszuarbeiten, 4. Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu überprüfen, 5. Einbauelemente zu rangieren und Schuhbodenteile zu bearbeiten, 6. Schuhböden und Schäfte zu montieren, 7. Maßschuhe zu finishen und auf Qualität zu prüfen und 8. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen. (3) Für den Nachweis hat der Prüfling ein Paar Maßschuhe zu planen und anzufertigen. Hierbei sind vorgefertigte Schäfte, ein Maßleisten sowie verschiedene Materialien zu verwenden und eine Bodenbefestigungsart anzuwenden. Die Materialien und die Bodenbefestigungsart wählt der Prüfling aus. (4) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Vor Prüfungsbeginn hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss eine technische Zeichnung des Prüfungsstücks und eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Anfertigung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt. (5) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks und für die Dokumentation beträgt 18 Stunden. Innerhalb dieser Zeit entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. (6) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist 1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen, 2. Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten und 3. fußgerechte Schuhzurichtungen anzufertigen und an Konfektionsschuhe anzubringen sowie Stützelemente anzufertigen und einzuarbeiten. (7) Für den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 hat der Prüfungsausschuss eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen: 1. Anfertigen einer fußgerechten Schuhzurichtung an einem Paar Konfektionsschuhe oder 2. Einarbeiten von Stützelementen an einem Paar Konfektionsschuhe. (8) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 eine Arbeitsaufgabe durchführen. Die Prüfungszeit dafür beträgt vier Stunden. (9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den ersten Teil mit 75 Prozent, 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 25 Prozent. § 14 Prüfungsbereich Schuhtechnik (1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach technischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspekten zu planen und festzulegen, 2. Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen festzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung vorzuschlagen, 3. Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhaltigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Reparatur und Schuhherstellung zu beraten, 4. produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen, 5. Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile zu zeichnen, 6. Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu prüfen, 7. Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten, 8. Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszuführen, 9. Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu montieren, 10. Maßschuhe und Schäfte material- und modellgerecht zu finishen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, 626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 11. fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen anzufertigen und anzubringen und 12. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Maßschuhe wie folgt zu gewichten: 1. Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen 2. Schuhreparatur 3. Herstellen von Maßschuhen 4. Schuhtechnik 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 15 Prozent, mit 10 Prozent, mit 45 Prozent, mit 20 Prozent sowie mit 10 Prozent. Unterabschnitt 4 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau § 17 Inhalt von Teil 2 (1) Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. § 18 Prüfungsbereiche von Teil 2 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Herstellen von Schäften, 2. Schuhtechnik sowie 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. § 19 Prüfungsbereich Herstellen von Schäften (1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schäften besteht die Prüfung aus zwei Teilen. (2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und die Planung zu dokumentieren, 2. Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten, 3. Modellentwürfe nach modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten auszuarbeiten, 4. Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu überprüfen, 5. Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial und Futter herzustellen, aufzulegen und Schaftteile auszuschneiden, 6. Schaftteile vorzurichten und Schaftflächen zu gestalten, 7. Schaft- und Futterteile zusammenzufügen sowie funktionale und schmückende Elemente anzufertigen und anzubringen, 8. Abschlussarbeiten auszuführen und Qualität der Schäfte zu prüfen und 9. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend", 3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche ,,Schuhtechnik" oder ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 627 (3) Für den Nachweis hat der Prüfling ein Paar Schäfte unter Verwendung der dazugehörigen Maßleisten und von Materialien zu planen und anzufertigen. Die Materialien wählt der Prüfling aus. (4) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Vor Prüfungsbeginn hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss einen Modellentwurf des Prüfungsstücks und eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Anfertigung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt. (5) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks und für die Dokumentation beträgt 10 Stunden. Innerhalb dieser Zeit entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. (6) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen, 2. Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten und 3. Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial und Futter herzustellen, aufzulegen und Schaftteile auszuschneiden sowie 4. Schaftteile vorzurichten und Schaftflächen zu gestalten. (7) Für den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 hat der Prüfling mindestens zwei Schaftteile unter Anwendung von unterschiedlichen Techniken herzustellen. (8) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 eine Arbeitsaufgabe durchführen. Die Prüfungszeit dafür beträgt vier Stunden. (9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent, 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent. § 20 Prüfungsbereich Schuhtechnik (1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach technischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspekten zu planen und festzulegen, 2. Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen festzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung vorzuschlagen, 3. Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhaltigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Reparatur und Schuhherstellung zu beraten, 4. produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen, 5. Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile zu zeichnen, 6. Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu prüfen, 7. Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten, 8. Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszuführen, 9. Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu montieren, 10. Maßschuhe und Schäfte material- und modellgerecht zu finishen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, 11. fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen anzufertigen und anzubringen und 12. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. § 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Schaftbau wie folgt zu gewichten: 1. Reparieren von Konfektionsund Maßschuhen 2. Schuhreparatur 3. Herstellen von Schäften 4. Schuhtechnik 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 15 Prozent, mit 10 Prozent, mit 45 Prozent, mit 20 Prozent sowie mit 10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend", 3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenügend". 628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche ,,Schuhtechnik" oder ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Schaftbau zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 24 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat. § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin vom 11. März 2004 (BGBl. I S. 445) außer Kraft. Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung § 23 Anrechnung von Ausbildungszeiten Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach § 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) ist auf die in den ersten 24 Monaten der Berufsausbildung nach dieser Verordnung in der Fachrichtung Berlin, den 17. Mai 2018 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Nussbaum Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 629 Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen b) Hand- und Messwerkzeuge einsetzen c) Maschinen einrichten, Zusatzeinrichtungen anbringen, Funktionen prüfen, Maschinen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen bedienen d) Hand- und Messwerkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen pflegen und warten e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen 8 2 Entwerfen von Grundmodellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Arten und Aufbau von Schuhtypen unterscheiden b) Längen- und Weitenmaße unterscheiden c) Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile unterscheiden und zeichnen d) Entwürfe, insbesondere nach historischen, modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten e) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren 4 3 Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Lederarten unterscheiden, Leder nach Gerbverfahren und Verwendungszweck auswählen und beurteilen b) Klebstoffe und Zusatzkomponenten nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen, Gefahrenpotential erkennen und bei der Verarbeitung berücksichtigen c) weitere Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebilde, Gummi und Kunststoffe, nach ihren Eigenschaften und nach Verwendungszweck unterscheiden und nach Qualität beurteilen d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Schäden und Fehler prüfen, sortieren und lagern e) Werk- und Hilfsstoffe umweltgerecht trennen und entsorgen f) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsprozessen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit, beurteilen g) Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesundheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten, nach Wirtschaftlichkeit und nach Verwendungszwecken bewerten und einsetzen 2 8 630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 4 Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Skizzen und technische Zeichnungen erstellen und anwenden b) Messpunkte an Fuß und Bein festlegen, Trittspuren abnehmen und Maße aufzeichnen, Hygienemaßnahmen treffen c) Schnittmuster und Schablonen anfertigen d) Schuhmodelle auswählen und Ergebnisse dokumentieren e) Arbeitsanweisungen, Sicherheitsbestimmungen, Merkblätter und Richtlinien anwenden, Vorschriften zur Hygiene einhalten 6 5 Beurteilen und Anwenden von Fertigungstechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Befestigungsarten auftragsbezogen auswählen und prüfen b) Werk- und Hilfsstoffe nach technischen, gestalterischen und ökonomischen Gesichtspunkten vorbereiten, auslegen und zuschneiden c) Zuschnittteile kennzeichnen, auf Qualität und Paarigkeit prüfen, Fehler erkennen und beurteilen d) Werk- und Hilfsstoffe bearbeiten, insbesondere formen, schleifen, buggen, schärfen, fräsen und ausputzen e) Naht- und Sticharten sowie Nadelarten und Nähgarne nach Verwendungszweck auswählen f) Näharbeiten am Obermaterial ausführen g) Sohlen und Absätze anbringen und bearbeiten 14 6 Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungsorganen, insbesondere von Füßen, Beinen und Becken, beurteilen b) Bedeutung von Muskulatur, Blutgefäßen und Nervensystem für den Bewegungsablauf berücksichtigen c) biomechanische Vorgänge unter Beachtung von Lotstellungen beurteilen, insbesondere in der Schrittabwicklung d) funktionelle Beeinträchtigungen infolge von Beinlängendifferenzen und infolge von Fehlbildungen an Füßen beurteilen und bei Arbeiten am Schuh berücksichtigen 7 2 7 Ausführen von Reparaturund Änderungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Reparatur- und Änderungsaufträge annehmen und dokumentieren b) Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen beurteilen, Reparaturvorschläge den Kunden und Kundinnen unterbreiten c) Bodenreparatur- und Bodenänderungsarbeiten, insbesondere an Sohlen und Absätzen, durchführen d) Obermaterialien längen und weiten e) Schaftreparatur- und Schaftänderungsarbeiten durchführen, insbesondere Nähte und Futter ausbessern, Decksohlen und Riester einbringen, Verschlüsse austauschen f) Maß- und Konfektionsschuhe finishen 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 631 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 8 Durchführen von kundenorientierten Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden, insbesondere auf Kundenzufriedenheit achten b) Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung ihrer Wünsche, der betrieblichen Möglichkeiten und der Rentabilität beraten c) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten d) Auffälligkeiten an Füßen feststellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung und zur Hygiene vorschlagen e) Schuhe und Schäfte aushändigen und auf Gebrauchs- und Pflegemaßnahmen hinweisen 2 4 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maßschuhe Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Gestalten und Ausarbeiten von Maßschuhmodellen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Schuhtypen, Leistenformen und -sortimente sowie Absatz- und Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaßsysteme anwenden b) Fußmaße auf Leisten übertragen c) Leistenkopien anfertigen und Grundmodelle herstellen d) Leistenkopien und Grundmodelle auf Maßhaltigkeit kontrollieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren und Fehler beheben e) Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck ausarbeiten und optimieren 9 2 Vorbereiten von Einbauelementen und von Bodenteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Kappenmodelle erstellen und zuschneiden b) Einbauelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen, Kappen und Rahmen c) Schuhbodenteile bearbeiten, insbesondere durch Schleifen und Schärfen d) thermoplastische Werkstoffe und Faserverbundwerkstoffe formen und bearbeiten 9 3 Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu Maßschuhen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Schäfte unter Berücksichtigung der Schuhart zwicken, insbesondere Vorder- und Hinterkappen einbringen b) Bodenbefestigungsarten ausführen, durch Nähen und Einkleben d) Langsohlen aufbringen und bearbeiten e) Absätze aufbauen und montieren, insbesondere Anschläge unter Berücksichtigung der Absatzstellung bearbeiten f) Schuhböden ausputzen, Schuhe polieren, ausleisten und material- und modellgerecht finishen insbesondere c) Gelenkstücke und Ausballungen einbringen 24 632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 4 Anfertigen von fußgerechten Schuhzurichtungen und Fußbettungen für Konfektionsschuhe (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) a) Konfektionsschuhe nach Arbeitsauftrag auswählen und umarbeiten b) konfektionierte Einbau- und Einlegeteile anpassen, insbesondere Entlastungspolster und Stützelemente c) fußgerechte Schuhzurichtungen anfertigen und an Konfektionsschuhen anbringen, insbesondere Abrollhilfen und Verkürzungsausgleiche d) Fußbettungen anfertigen und einarbeiten 10 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schaftbau Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Gestalten und Ausarbeiten von Schaftmodellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) Schuhtypen unterscheiden, Schaftmodelle bestimmen, zeichnen und die Ausführungen dokumentieren b) Leisten ermitteln, ausmessen und Messpunkte anzeichnen c) Leistenkopien anfertigen und Grundmodelle erstellen d) Leistenkopien und Grundmodelle auf Maßhaltigkeit kontrollieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren und Fehler beheben e) Modellentwürfe für Schäfte unter Berücksichtigung von aktuellen Trends, Verwendungszweck, Flächengestaltung, Ästhetik und anatomischen Besonderheiten ausarbeiten und optimieren 8 2 a) Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial und Herstellen von Schablonen und Schnittmustern sowie Futter detaillieren und beschriften Zuschneiden von Schaftteilen b) Schablonen und Schnittmuster, insbesondere unter (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) Beachtung der rationellen Einteilung, der Lederqualität und des Musterverlaufs, auflegen und Montagepunkte kennzeichnen c) Schaftteile zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen d) Schaftteile für die Montage zusammenstellen, Materialreste sortieren und umweltgerecht entsorgen 10 3 Vorrichten von Schaftteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) a) Schaftflächen gestalten, insbesondere mit Ziernähten, durch Punzieren und Perforieren; Applikationen aufbringen b) Schaftverstärkungen kleben und kaschieren c) Schaftteile für die Montage schärfen und buggen 8 4 Montieren von Schaftteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) a) Schaft- und Futterteile zusammenfügen b) Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstellen, Grifftechniken anwenden c) Nahtbilder, insbesondere Zier- und Haltenähte, anfertigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 633 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 d) funktionelle Elemente anfertigen und anbringen, insbesondere Reißverschlüsse, Klettverschlüsse, Schnallen und Ösen e) schmückende Elemente anfertigen und anbringen, insbesondere Schleifen, Quasten und Knöpfe f) Futter beschneiden, Nähte versäubern und Schaftkanten einfärben g) Endkontrolle durchführen, insbesondere Passform prüfen, Schäfte reinigen 26 Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Berufsbildung sowie Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- der gesamten Ausbildung meidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären 634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Durchführbarkeit prüfen b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und dokumentieren, Liefertermine beachten c) Werk- und Hilfsstoffe kennzeichnen und bereitstellen sowie den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten e) Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen f) Aufgaben im Team planen und durchführen g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentieren h) Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen 5 2 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten b) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren c) gesetzliche und betriebliche Regelungen des Datenschutzes und der Datensicherheit anwenden d) Gespräche situations- und adressatengerecht führen, insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen e) Sachverhalte darstellen und fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden f) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten 2 4 7 Verkaufen von Dienstleistungen und Waren (§ 4 Absatz 5 Nummer 7) a) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und produktspezifische Informationen beschaffen und auswerten b) Unternehmen nach außen darstellen c) bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Werbemaßnahmen mitwirken d) Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen und Produkte des Betriebes unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit informieren e) Zusammenhang von Fußgesundheit und Lebensqualität gegenüber Kunden und Kundinnen herausstellen f) Dienstleistungen, Waren und Produkte verkaufen g) Angebote erstellen und unterbreiten, Geschäftsvorgänge durchführen und dokumentieren h) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2018 635 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 8 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 Nummer 8) a) Ziele, Aufgaben und Instrumente der qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden b) Zwischen- und Endkontrollen durchführen und dokumentieren c) Qualität prüfen, insbesondere auf Maßhaltigkeit, Funktionen und Verarbeitung d) fachbezogene Regelungen und gesetzliche Vorschriften einhalten e) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen g) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen 2 4 9 Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 9) a) bei Einkauf und Herstellung Ursprung und Herkunft der Werk- und Hilfsstoffe im Hinblick auf Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards berücksichtigen b) bei der Herstellung von Maßschuhen auf die Langlebigkeit hinweisen und als Beitrag zur ressourcensparenden Produktion verdeutlichen c) durch die Reparatur von Maß- und Konfektionsschuhen die Wertigkeit optimieren, um die Verschwendung von Ressourcen zu vermeiden d) alternative und recycelte Materialien, insbesondere Sohlen, Absätze und Ausballungsmaterialien, verarbeiten 4