Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 20 vom 13.06.2018  - Seite 818 bis 831 - Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung

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818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung Vom 7. Juni 2018 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung ,,5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,". bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 20 werden die Nummern 6 bis 21. 3. § 4 Absatz 3 wird aufgehoben. 4. In § 6 Absatz 2 wird das Wort ,,Anlage" durch die Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Anlage" durch die Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Umweltschutz," die Wörter ,,Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit," eingefügt. 6. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 bis 19 ersetzt: ,,§ 9 Zusatzqualifikationen Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden: 1. Digitale Vernetzung, 2. Programmierung, 3. IT-Sicherheit und 4. Additive Fertigungsverfahren. § 10 Gegenstand der Zusatzqualifikationen (1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 2 Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (4) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. § 11 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt (1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass Die Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1516, 1888) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt: ,,Inhaltsübersicht § § § § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild Durchführung der Berufsausbildung Abschlussprüfung Teil 1 der Abschlussprüfung Teil 2 der Abschlussprüfung Gewichtungs- und Bestehensregelung Zusatzqualifikationen Gegenstand der Zusatzqualifikationen Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation Bestandsschutz Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Anlage" durch die Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 819 ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt. § 12 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an Netzwerke festzustellen sowie Lösungsvarianten zu erarbeiten, zu bewerten und auszuwählen, 2. Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installieren, zu konfigurieren und in die bestehende Infrastruktur zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie 3. Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren, den Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewerten, Fehler zu beheben, die Systeme zu testen sowie Optimierungen vorzuschlagen. § 13 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren und Anforderungen an Softwaremodule festzustellen, 2. Softwaremodule anzupassen und in die bestehenden Systeme zu integrieren sowie eingesetzte Software zu dokumentieren sowie 3. Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungsbedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen und Fehler zu beheben. § 14 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen, 2. IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und 3. die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen. § 15 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden, 2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie 3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern. § 16 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation (1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch geführt. (2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen. (3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen. (4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen. (5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können. (6) Das fallbezogene höchstens 20 Minuten. Fachgespräch dauert (7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt. (8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens ,,ausreichend" bewertet worden ist. 820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 § 17 Bestandsschutz Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1516, 1888) weiter anzuwenden. § 18 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat. § 19 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden." 7. Die Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 2 4 3 und 4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 Berufsbildung, Arbeitsa) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesonund Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes des Ausbildungsbetriebes erläutern (§ 3 Absatz 2 Nummer 2) b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesunda) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer (§ 3 Absatz 2 Nummer 3) Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 821 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 und 4 1 2 3 d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- während ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- der gesamten greifen Ausbildung 4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Digitalisierung der Arbeit, a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Datenschutz und Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen Informationssicherheit b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si(§ 3 Absatz 2 Nummer 5) chern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen j) k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen l) 6 in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten Betriebliche und techni- a) Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und sche Kommunikation im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte (§ 3 Absatz 2 Nummer 6) darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden * Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 4* 822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 2 4 3 und 4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten c) IT-Systeme handhaben, insbesondere Software einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen d) Protokolle und Berichte anfertigen e) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und anwenden f) Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten der Fluidik lesen und anwenden 3* g) elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne lesen und anwenden h) Skizzen und Stücklisten anfertigen i) j) technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und Anlagen aktualisieren technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Arbeitsanweisungen und sonstige technische Informationen, auch in Englisch, anwenden 3* k) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten und Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren l) Präsentationstechniken anwenden m) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produktund Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen n) Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe erläutern und in die Funktion einweisen o) betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen 7 Planen und Steuern von a) Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechniArbeitsabläufen, Kontrolschen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen lieren und Beurteilen der b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei Arbeitsergebnisse sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche (§ 3 Absatz 2 Nummer 7) Vorgaben, betriebliche Prozesse als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen 3* c) Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen d) Arbeitsplatz planen und einrichten e) Werkzeuge, Geräte und Diagnosesysteme sowie Material und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen f) Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vorbereiten 5* g) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und Messmittel sowie technische Einrichtungen betriebsbereit machen, überprüfen, warten sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten h) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren und bewerten sowie dokumentieren * Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 3* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 823 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 und 4 1 2 3 i) j) Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifikationsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden 8 Qualitätsmanagement Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der (§ 3 Absatz 2 Nummer 8) Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere a) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit technischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwenden b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen e) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten 9 5* a) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen Winkeln und Flächen auswählen und handhaben (§ 3 Absatz 2 Nummer 9) b) Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen c) Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen d) Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflächen nach technischen Anforderungen kontrollieren e) Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen f) Winkel messen und mit Winkellehren prüfen 3* a) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunst10 Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen stoff nach Anriss sägen und Umformen b) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig (§ 3 Absatz 2 Nummer 10) und parallel auf Maß feilen sowie entgraten c) Bohrungen herstellen und reiben d) Innen- und Außengewinde herstellen e) Werkstücke durch Drehen bearbeiten f) Werkstücke durch Fräsen bearbeiten g) Feinbleche und Kunststoffplatten scheren h) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen kaltumformen und richten 11 * Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 2 4 3 und 4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 11 Fügen a) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile(§ 3 Absatz 2 Nummer 11) folge und des Drehmomentes herstellen und sichern b) Bauteile verstiften c) Löt- und Klebeverbindungen herstellen d) Bleche, Rohre und Profile schweißen a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio12 Installieren elektrischer Baugruppen und Komnen zusammenbauen ponenten b) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schaltein(§ 3 Absatz 2 Nummer 12) richtungen auswählen, einbauen, verbinden und kennzeichnen c) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und kennzeichnen d) Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten festlegen e) Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes auswählen, zurichten, verlegen und verbinden f) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten 6 8 5 g) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren 13 Messen und Prüfen elek- a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler trischer Größen abschätzen und Messeinrichtungen aufbauen (§ 3 Absatz 2 Nummer 13) b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen c) Messreihen und Kennlinien, insbesondere von spannungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerständen, aufnehmen, darstellen und auswerten d) analoge und digitale Signale, insbesondere Signalzeitverhalten, messen und prüfen e) elektrische Kenndaten von Baugruppen und Komponenten prüfen f) elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktion prüfen 8 a) Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität 14 Installieren und Testen von Hard- und Softwarevon Hardwarekomponenten sowie Systemvorauskomponenten setzungen für Software prüfen (§ 3 Absatz 2 Nummer 14) b) Systemkomponenten zusammenstellen und verbinden c) Hardware konfigurieren, Software installieren und anpassen d) Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigurieren e) Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren, Systeme testen 3 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 825 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 und 4 1 2 3 f) Versionswechsel von Software durchführen 4 g) Änderungen in der Hard- und Software dokumentieren 15 Aufbauen und Prüfen von a) elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen Steuerungen und verbinden (§ 3 Absatz 2 Nummer 15) b) Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneumatischer oder hydraulischer Energie anschließen, prüfen und einstellen 4 c) Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen d) Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steuernden Systems, analysieren e) Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungseinrichtungen auswählen f) elektrische und fluidische Schaltungen nach vorgegebenen Problemstellungen aufbauen 9 g) Sensoren, Aktoren und Wandler installieren h) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen 16 Programmieren mechaa) Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungstronischer Systeme formen beurteilen (§ 3 Absatz 2 Nummer 16) b) Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Testprogramme erstellen und anwenden 4 c) Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen, eingeben und testen d) Programmablauf in mechatronischen Systemen überwachen, Fehler feststellen und beheben 17 Zusammenbauen von a) Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie Baugruppen und Komauf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen ponenten zu Maschinen b) Vormontagen durchführen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 17) c) Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen d) fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und Ventile, einbauen 4 6 e) Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen f) Baugruppen und Komponenten passen sowie funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern g) Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit beweglichen Teilen montieren h) Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen i) j) Schaltgeräte einbauen und verdrahten Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und verdrahten Funktionen während des Montagevorganges prüfen 14 k) Sensoren einbauen, einstellen und verbinden l) 826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 2 4 3 und 4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 18 Montieren und Demona) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren von Maschinen, tieren Systemen und Anlagen; b) Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Transportieren und Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und Sichern herstellen (§ 3 Absatz 2 Nummer 18) c) Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen 6 d) Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs- und Kommunikationstechnik unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und der Verlegungsart auswählen, befestigen und anschließen e) Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Befestigung prüfen f) Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Bezugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern g) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen h) Schutzmaßnahmen festlegen, Potentialausgleich durchführen i) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeitsund sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und nutzen Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen Diagnosesysteme und Signale an anschließen und prüfen 4 12 j) 19 Prüfen und Einstellen von a) Mess- und Prüfverfahren sowie Funktionen an mechaauswählen, elektrische Größen tronischen Systemen Schnittstellen prüfen (§ 3 Absatz 2 Nummer 19) b) Signalverarbeitungsbaugruppen deren Ein- und Ausgangssignale c) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck und Temperatur prüfen d) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren e) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten beurteilen und einstellen f) Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen prüfen, Regelparameter einstellen g) Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbesondere von Bewegungsabläufen und Druck einstellen h) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, fluidischer und elektrischer Baugruppen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch eingrenzen 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 827 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 und 4 1 2 3 i) j) elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prüfen und einstellen Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung einleiten k) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentieren 20 Inbetriebnehmen und Be- a) Schutz gegen direktes Berühren prüfen dienen mechatronischer b) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere Systeme Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen, Isolations-, (§ 3 Absatz 2 Nummer 20) Erdungs- und Schleifenwiderstände messen 2 c) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen d) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuerund Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmen e) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen f) Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen g) Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen und einstellen h) Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Kühlung und Entsorgung prüfen und sicherstellen i) j) Programme und Daten laden und sichern, Programmablauf prüfen und anpassen Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbusse, prüfen und in Betrieb nehmen 14 k) mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funktionsprüfung durchführen l) Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit prüfen m) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen n) Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei Nenn- und Grenzwerten durchführen 21 Instandhalten mechatro- a) mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen nischer Systeme von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfun(§ 3 Absatz 2 Nummer 21) gen protokollieren b) mechatronische Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen c) Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen 13 828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 2 4 3 und 4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten d) Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von Teilen und Baugruppen beseitigen e) Softwarefehler beheben f) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen g) mechatronische Systeme unter Beachtung der betrieblichen Abläufe instand setzen h) mechatronische Systeme an geänderte Betriebsbedingungen anpassen i) Diagnose- und Wartungssysteme nutzen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 829 Anlage 2 (zu § 10) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen Abschnitt A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung Lfd. Nr. 1 Teil der Zusatzqualifikation 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen 4 1 Analysieren von technischen a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten Aufträgen und Entwickeln Funktion und der technischen Umgebung analysievon Lösungen ren b) Ausgangszustand der Systeme analysieren, insbesondere Dokumentationen auswerten sowie Netztopologien, eingesetzte Software und technische Schnittstellen klären und dokumentieren c) technische Prozesse und Umgebungsbedingungen analysieren und Anforderungen an Netzwerke feststellen d) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifikationen, technischen Bestimmungen und rechtlichen Vorgaben planen und ausarbeiten, Netzwerkkomponenten auswählen, technische Unterlagen erstellen und Kosten kalkulieren e) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am System mit dem Kunden abstimmen 2 Errichten, Ändern und Prüfen a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssysvon vernetzten Systemen teme installieren, anpassen und konfigurieren und Vorgaben für eine sichere Konfiguration beachten b) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Automatisierungssystemen beachten c) Zugangsberechtigungen einrichten d) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Verschlüsselungs- und Datensicherungssysteme, berücksichtigen e) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen und übergeben und Änderungen dokumentieren 3 Betreiben von vernetzten Systemen 8 a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Datendurchsatz und Fehlerrate bewerten und Sofortmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von vernetzten Systemen einleiten b) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen und Instandsetzungsmaßnahmen einleiten c) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und Optimierungen vorschlagen d) Instandhaltungsprotokolle auswerten und Schwachstellen analysieren und erfassen 830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 Abschnitt B: Zusatzqualifikation Programmierung Lfd. Nr. 1 Teil der Zusatzqualifikation 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen 4 1 Analysieren von technischen a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten Aufträgen und Entwickeln Funktionen analysieren von Lösungen b) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedingungen sowie Ausgangszustand der Systeme analysieren, Anforderungen an Softwaremodule feststellen und dokumentieren c) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen unter Anwendung von Design-Methoden planen und abstimmen 2 3 Anpassen von Softwaremodulen a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrieren 8 Testen von Softwaremodulen a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test- und im System Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere Abläufe sowie Norm- und Grenzwerte von Betriebsparametern festlegen, und Testdaten generieren b) technische Umgebungsbedingungen simulieren c) Softwaremodule testen d) Systemtests durchführen und Komponenten im System mit den Betriebsparametern unter Umgebungsbedingungen testen e) Störungen analysieren und systematische Fehlersuche in Systemen durchführen f) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe dokumentieren g) Änderungsdokumentation erstellen Abschnitt C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit Lfd. Nr. 1 Teil der Zusatzqualifikation 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen 4 1 Entwickeln von Sicherheitsmaßnahmen a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten von industriellen Kommunikationssystemen und Steuerungen analysieren b) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität bewerten c) Gefährdungen und Risiken beurteilen d) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstimmen 2 Umsetzen von Sicherheitsmaßnahmen a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme integrieren b) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe und organisatorische Vorgaben informieren c) Dokumentation entsprechend den betrieblichen und rechtlichen Vorgaben erstellen 8 3 Überwachen der Sicherheitsmaßnahmen a) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen b) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen c) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten d) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2018 831 Abschnitt D: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren Lfd. Nr. 1 Teil der Zusatzqualifikation 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen 4 1 Modellieren von Bauteilen a) Bauteile durch Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD) erstellen b) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze entwickeln c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung einhalten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 2 Vorbereiten von additiver Fertigung a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren anpassen c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen d) Maschine zur Herstellung einrichten 3 Additives Fertigen von Produkten a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Probebauteile erstellen und bewerten b) Prozessparameter anpassen und optimieren c) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentieren e) Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen und technische Dokumentationen sichern f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz einhalten Artikel 2 8 ". Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung in der vom 1. August 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Berlin, den 7. Juni 2018 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Nussbaum