Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 24 vom 12.07.2018  - Seite 1086 bis 1089 - Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung

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1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung Vom 4. Juli 2018 Auf Grund des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank: Artikel 1 Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln." b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Die Finanzinformationen" die Wörter ,,und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3" ergänzt. c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ,,Die ergänzenden Informationen" die Wörter ,,gemäß § 7 Absatz 1 und 2" ergänzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,in § 5 Absatz 1 Nummer 2 genannten Formulars" durch die Wörter ,,Formulars Vermögensstatus ­ STFDI (Anlage 5)" ersetzt. b) In Absatz 5 wird nach den Wörtern ,,im Sinne des § 53c" die Angabe ,,Absatz 1" eingefügt. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Finanzinformationen durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe nach § 6 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter ,,Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung ­ QGVP (Anlage 7)" ersetzt. bb) Der Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben ­ QSA (Anlage 13) einzureichen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abwei- Die Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2336) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten". b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 (aufgehoben)". c) Die Angaben zu den Anlagen 10 bis 13 werden wie folgt gefasst: ,,Anlage 10 (aufgehoben) Anlage 11 Anlage 12 Anlage 13 (aufgehoben) (aufgehoben) QSA Anlage 13a EKRQU". 2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt auch für Finanzdienstleistungsinstitute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018 1087 chend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden: 1. Gewinn- und Verlustrechnung ­ QGV (Anlage 6), 2. Vermögensstatus ­ Angaben zu den Aktiva ­ QV 1 (Anlage 8) und 3. Vermögensstatus ­ Angaben zu den Passiva ­ QV 2 (Anlage 9)." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten". b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Absatz 2 Satz 2 haben ergänzend zu den Finanzinformationen Angaben zu ihrer Eigenmittel-Kosten-Relation sowie ihrer Kapitalquote unter Verwendung des Formulars Meldung der Eigenmittel ­ EKRQU (Anlage 13a) einzureichen." 7. In § 10 Absatz 2 wird nach den Wörtern ,,und des § 53c" die Angabe ,,Absatz 1" eingefügt. 8. In § 11 Absatz 2 wird nach den Wörtern ,,oder § 53c" die Angabe ,,Absatz 1" eingefügt. 9. § 13 wird aufgehoben. 10. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Vor der Zwischenüberschrift ,,(4) Weitere Angaben" wird folgende Zeile 435 eingefügt: ,,435 Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows 435 ". Bonn, den 4. Juli 2018 b) In Fußnote 4 werden die Wörter ,,(Meldeformulare QSA 1 oder alternativ QSA 2)" durch die Wörter ,,(Meldeformular Sonstige Angaben ­ QSA)" ersetzt. 11. Anlage 6 erhält die folgende Bezeichnung: ,,Anlage 6 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 1) QGV". 12. Anlage 7 erhält die folgende Bezeichnung: ,,Anlage 7 (zu § 4 Absatz 6 Satz 1) QGVP". 13. Anlage 8 erhält die folgende Bezeichnung: ,,Anlage 8 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 2) QV 1". 14. Anlage 9 erhält die folgende Bezeichnung: ,,Anlage 9 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 3) QV 2". 15. Die Anlagen 10 bis 12 werden aufgehoben. 16. Anlage 13 wird wie folgt geändert: a) Die Anlage 13 erhält die folgende Bezeichnung: ,,Anlage 13 (zu § 6 Absatz 1) QSA". b) Vor der Zwischenüberschrift ,,(2) Weitere Angaben" wird folgende Zeile 435 eingefügt: ,,435 Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows 435 ". c) Nach Zeile 480 wird folgende Zeile 490 eingefügt: ,,490 Rechnungslegungsstandard: ". HGB (= 1), IFRS (= 2) 490 17. Folgende Anlage 13a wird eingefügt und erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Hufeld 1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018 Anhang zu Artikel 1 Nummer 17 Anlage 13a (zu § 7 Absatz 3) EKRQU Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG ­ Meldung der Eigenmittel ­ Stand Ende: Institutsnummer: Prüfziffer: Sachbearbeiter: Name: Ort: Telefon: Meldebogen zur Meldung der Eigenmittel auf Basis der fixen Gemeinkosten gem. Artikel 97 der Capital Requirements Regulation (CRR), Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) (Meldepflicht für Institute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln) 1. Ermittlung der Eigenmittel Betrag in vollen Euro1 Bezeichnung 01 1.1 1.1.1 1.1.1.1 1.1.1.2 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5 1.1.6 1.1.7 1.1.8 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.3 1.3.1 1.0 Hartes Kernkapital (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio) (­) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals (­) Entnahmen der Gesellschafter (+/­) Einbehaltene Gewinne2 (+) Sonstige Rücklagen (+) Fonds für allgemeine Bankrisiken (­) immaterielle Vermögenswerte, einschließlich bilanzierter Geschäftsoder Firmenwert (­) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. a CRR (­) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG (+/­) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals2 Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 CRR (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio) (­) Abzüge vom Posten des zusätzlichen Kernkapitals (­) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG Ergänzungskapital i. S. des Art. 71 CRR in Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals (+/­) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals2 anrechenbare Eigenmittel gesamt (010 + 120 + 160) 010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170 180 Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern. 1 2 Jeder Betrag, der die Eigenmittel erhöht, hat ein positives Vorzeichen; jeder Betrag, der die Eigenmittel reduziert, hat ein negatives. Vorzeichen angeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018 1089 2. Ermittlung der Kosten3, 4, 5 Betrag in vollen Euro Bezeichnung 01 2.1.0 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 Summe der Aufwendungen (einschließlich Steueraufwand) gem. Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses (­) vollständig ermessensabhängige Mitarbeiterboni (­) Gewinnanteile von Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaftern, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind (­) sonstige Gewinnverwendungen und andere variable Vergütungen, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind (­) geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus Provisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisionen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus Provisionen und Gebühren gebunden ist (­) Gebühren, Maklerprovisionen und sonstige Zahlungen, die an Clearinghäuser, Börsen und zwischengeschaltete Broker für die Ausführung, die Registrierung bzw. das Clearing von Transaktionen zu entrichten sind (­) ggf. an vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 29 der Richtlinie 2014/65/EU gezahlte Entgelte (­) an Kunden gezahlte Zinsen auf Kundengelder (­) nicht wiederkehrende Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind (+) Wertpapierfirmen, die einen vertraglich gebundenen Vermittler in Anspruch nehmen, addieren 35 % des aufgrund der Inanspruchnahme des vertraglich gebundenen Vermittlers diesem zustehenden Entgelts Kosten insgesamt 190 200 210 220 230 2.1.5 240 2.1.6 2.1.7 2.1.8 2.1.9 250 260 270 280 2.0 290 Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern. 3 Die Positionen sind der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu entnehmen. Falls noch kein Jahresabschluss für das erste volle Geschäftsjahr vorliegt, sind die entsprechenden vorgesehenen Positionen dem Geschäftsplan für das laufende Jahr zu entnehmen. Sofern der letzte geprüfte Jahresabschluss sich nicht auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bezieht, ermitteln die Wertpapierfirmen einen anteiligen jährlichen Betrag, indem sie das berechnete Ergebnis durch die Anzahl der Monate des Berichtszeitraums dividieren und anschließend das Ergebnis mit zwölf multiplizieren. Die Positionen zur Ermittlung der Kosten sind dem EBA Final Draft RTS on own funds requirements for investment firms based on fixed overheads (EBA/RTS/2014/01) entnommen. 4 5 3. Berechnung der Eigenmittel-/Kosten-Relation Relation (in %) Bezeichnung 01 3.0 Eigenmittel-/Kosten-Relation ((180 / 290) x 100) 300 Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern. 4. Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR6 Relation (in %) Bezeichnung 01 4.1 4.2 4.3 Berechnung der Gesamtkapitalquote ((010 + 120 + 160) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) Berechnung der Kernkapitalquote ((010 + 120) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) Berechnung der harten Kernkapitalquote (010 x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) 310 320 330 Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern. 6 Berechnung der Quoten auf Basis des Art. 95 Abs. 2 Buchst. b CRR.