Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 32 vom 28.09.2018  - Seite 1368 bis 1382 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

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1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV) Vom 21. September 2018 Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 16 und 21 der Bundeslaufbahnverordnung ­ Anlage 2 Nummer 21 der Bundeslaufbahnverordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) ­, von denen § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, § 10 der Bundeslaufbahnverordnung durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden ist und Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung durch Artikel 1 Nummer 14 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden ist, verordnen das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Studium Ziele des Studiums Dienstbehörden Ausbildungsbehörden Dienstaufsicht Erholungsurlaub Nachteilsausgleich Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen Prüfende Abweichende Bewertungen Teil 2 Auswahlverfahren § § § § § § § § § § § 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren Auswahlkommission Teile des Auswahlverfahrens Festlegungen der Dienstbehörde Schriftlicher Teil Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge Zulassung zum mündlichen Teil Mündlicher Teil Bestehen des mündlichen Teils Gesamtergebnis und Rangfolge Täuschung Teil 3 Studium Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § § § § § 22 23 24 25 26 Dauer und Gliederung des Studiums Studienplan Leistungstests Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests Abschnitt 2 Fachstudien § § § § 27 28 29 30 Studiengebiete des Grundstudiums Studiengebiete des Hauptstudiums Leistungstests im Hauptstudium Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium, Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium Abschnitt 3 Berufspraktische Studienzeiten § § § § § § Gliederung, Organisation und Durchführung Ausbildungsleitung Ausbildende Praktikumsordnungen Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen Zeugnis über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen § 37 Ausbildungsplan für die Praktika § 38 Bewertung der Praktika § 39 Zeugnis über die Praktika, Rangpunktzahl der Praktika Teil 4 Prüfungen Abschnitt 1 Zwischenprüfung § § § § § § § § § 40 41 42 43 44 45 46 47 48 Zweck Prüfungsamt für die Zwischenprüfung Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung Prüfende für die Zwischenprüfung Rangpunktzahl der Zwischenprüfung Bestehen der Zwischenprüfung Zwischenprüfungszeugnis Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung Wiederholung der Zwischenprüfung Abschnitt 2 Laufbahnprüfung Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 49 Diplomprüfung § 50 Prüfungsamt für die Laufbahnprüfung § 51 Bestandteile der Laufbahnprüfung Unterabschnitt 2 Diplomarbeit und Diplomkolloquium § § § § § Zweck und Zeitpunkt der Diplomarbeit Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit Diplomarbeitsordnung Prüfende für die Diplomarbeit Betreuung und Freistellung bei der Anfertigung der Diplomarbeit § 57 Verhinderung bei der Diplomarbeit § 58 Abgabe der Diplomarbeit 52 53 54 55 56 31 32 33 34 35 36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 § 59 Bestehen der Diplomarbeit § 60 Diplomkolloquium § 61 Wiederholung der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums Unterabschnitt 3 Schriftliche Abschlussprüfung § 62 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung § 63 Prüfende für die schriftliche Abschussprüfung § 64 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung § 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung Unterabschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung § 66 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung § 67 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung § 68 Prüfungskommissionen der mündlichen Abschlussprüfung § 69 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung § 70 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung § 71 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung § 72 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung § 73 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung Unterabschnitt 5 Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung § 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote § 75 Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung § 76 Abschlusszeugnis und Diplomurkunde § 77 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung Abschnitt 3 Weitere Prüfungsvorschriften § 78 Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil § 79 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen § 80 Prüfungsakte und Einsichtnahme Teil 5 Anerkennung anderer Studienleistungen § 81 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen Teil 6 Schlussvorschriften § 82 Qualitätsmanagement, Evaluation und Evaluationsordnung § 83 Übergangsvorschriften § 84 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1369 1. in der Fachrichtung ,,Bundesnachrichtendienst" der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und 2. in der Fachrichtung ,,Verfassungsschutz" der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes. §2 Ziele des Studiums (1) Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst oder im gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes erforderlich sind. (2) Das Studium legt die Grundlage für eine behördenübergreifende Wissens- und Methodenbasis im gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und im gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes. Es fördert die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und trägt zur Standardisierung der nachrichtendienstlichen Arbeit bei. (3) Das Studium soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit, Gefahrenpotentiale für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und internationalen Kontext zu erkennen und einzuordnen. (4) Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen und zum wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern. §3 Dienstbehörden (1) Dienstbehörde ist 1. für die Studierenden der Fachrichtung ,,Bundesnachrichtendienst" der Bundesnachrichtendienst und 2. für die Studierenden der Fachrichtung ,,Verfassungsschutz" das Bundesamt für Verfassungsschutz. (2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden. §4 Ausbildungsbehörden Ausbildungsbehörden sind 1. die Dienstbehörde und 2. andere Bundesbehörden oder Landesbehörden, die von der Dienstbehörde als Ausbildungsbehörden bestimmt worden sind. §5 Dienstaufsicht (1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde. Teil 1 Allgemeine Vorschriften §1 Studium Der Diplomstudiengang ,,Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist 1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 (2) Daneben unterstehen die Studierenden 1. während der berufspraktischen Studienzeiten, die bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert werden, der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde und 2. während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule. §6 Erholungsurlaub Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Studienzeiten gewährt. §7 Nachteilsausgleich (1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. (2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet 1. im Auswahlverfahren die Dienstbehörde, 2. bei Leistungstests im Grundstudium und in der Zwischenprüfung das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule und 3. im Übrigen das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung. (3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehinderten Menschen und bei diesen gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die Kosten für das Gutachten trägt die Dienstbehörde. §8 Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen (1) Die Leistungen der Studierenden im Studium und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der Rangpunkte/ erreichten Punktzahl an der Rangpunktzahl erreichbaren Punktzahl 1 2 Note 3 Notendefinition 4 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 100,00 bis 93,70 93,69 bis 87,50 87,49 bis 83,40 83,39 bis 79,20 79,19 bis 75,00 74,99 bis 70,90 70,89 bis 66,70 66,69 bis 62,50 62,49 bis 58,40 58,39 bis 54,20 54,19 bis 50,00 49,99 bis 41,70 41,69 bis 33,40 33,39 bis 25,00 24,99 bis 12,50 12,49 bis 0,00 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 ausreichend (4) befriedigend (3) gut (2) sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendimangelhaft (5) gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so ungenügend (6) lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (2) Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen Punkte zugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte. (3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt. (4) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1371 §9 Prüfende (1) Die Prüfenden müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (2) Sind für die Bewertung einer Leistung zwei Prüfende vorgeschrieben, so bewerten sie die Leistung unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. § 10 Abweichende Bewertungen (1) Weichen die Bewertungen von zwei Prüfenden um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen ist. (2) Weichen die beiden Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, so erfolgt ein Einigungsversuch. Führt der Einigungsversuch zu Einzelbewertungen, die um höchstens drei Rangpunkte voneinander abweichen, so wird eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen ist. (3) Bleibt auch nach dem Einigungsversuch eine Abweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, so wird eine Drittprüfende oder ein Drittprüfender bestellt. Die oder der Drittprüfende darf Kenntnis von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben. Bei drei Prüfenden wird eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel ist aus 1. der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Bewertung der oder des Erstprüfenden, 2. der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Bewertung der oder des Zweitprüfenden und 3. der Bewertung der oder des Drittprüfenden. (3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. (4) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. (5) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen. § 12 Auswahlkommission (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Dienstbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen. (2) Eine Auswahlkommission besteht aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und 3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes. In begründeten Fällen kann höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein, wenn sie oder er über die erforderliche Qualifikation verfügt. (3) Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. (5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. (6) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Teil 2 Auswahlverfahren § 11 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren (1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das erforderliche Allgemeinwissen, die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen und die erforderliche Leistungsmotivation verfügen. (2) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt 1. für die Studienplätze, die in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst und 2. für die Studienplätze, die in der Fachrichtung Verfassungsschutz angeboten werden, vom Bundesamt für Verfassungsschutz. 1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 § 13 Teile des Auswahlverfahrens Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. § 14 Festlegungen der Dienstbehörde (1) Die Dienstbehörde legt fest: 1. die zu bearbeitenden Aufgaben, 2. den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens, 3. ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die im schriftlichen Teil die Leistungstests nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen, 4. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie 5. die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen. (2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens. § 15 Schriftlicher Teil (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive und sprachliche Fähigkeiten geprüft. (2) Der schriftliche Teil besteht aus 1. bis zu drei Leistungstests und 2. einem Aufsatz. (3) Von der Teilnahme am Aufsatz kann ausgeschlossen werden, wer in den Leistungstests nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber. § 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Leistungstests und im Aufsatz jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist. (2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, festgelegt. § 17 Zulassung zum mündlichen Teil (1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. (2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil bestanden haben, die Zahl der angebotenen Studienplätze um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Be- werber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der Rangfolge, die anhand der im schriftlichen Teil erzielten Ergebnisse festgelegt worden ist, am besten geeignet ist. (3) Haben schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber am schriftlichen Teil teilgenommen, so werden sie immer zum mündlichen Teil zugelassen. § 18 Mündlicher Teil (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens. (2) Der mündliche Teil besteht aus 1. einem halbstrukturierten Interview und 2. höchstens zwei weiteren Aufgaben. (3) Weitere Aufgaben können sein: 1. eine Präsentation, 2. eine Simulationsaufgabe, 3. eine Gruppenaufgabe oder 4. eine Gruppendiskussion. (4) Zur Vorbereitung des halbstrukturierten Interviews kann ein Persönlichkeitstest zur Selbsteinschätzung durchgeführt werden. Die Ergebnisse des Persönlichkeitstests fließen nicht in die Bewertung ein. (5) Bei einer Gruppenaufgabe oder Gruppendiskussion ist die Zahl der teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber auf fünf begrenzt. § 19 Bestehen des mündlichen Teils Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im halbstrukturierten Interview und bei den weiteren Aufgaben jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist. § 20 Gesamtergebnis und Rangfolge (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. (2) In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein. (3) Anhand der Gesamtergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die beide Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich. (4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1373 § 21 Täuschung (1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. (2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören. a) wie viele Leistungstests zu absolvieren sind, b) in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und c) in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind, 4. die Studienfächer und -inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie 5. die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, und zwar a) wie viele Leistungstests zu absolvieren sind, b) in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und c) in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind. § 24 Leistungstests (1) Leistungstests werden durchgeführt in der Form 1. einer Klausur, 2. einer schriftlichen Ausarbeitung, 3. eines Referats, 4. einer Präsentation, 5. einer Projektarbeit, 6. eines schriftlichen Tests oder 7. eines mündlichen Tests. (2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt. (3) Leistungstests werden durch eine Lehrkraft der Hochschule bewertet. § 25 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests (1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest gilt der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet. (2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt der Leistungstest als nicht begonnen. (3) Über die Genehmigung entscheidet die Hochschule. (4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen der für die Organisation und Durchführung des Leistungstests zuständigen Stelle ist entweder ein amtsärztliches Attest oder ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Ausund Fortbildung beauftragt worden ist, vorzulegen. (5) Die Hochschule bestimmt, ob und inwieweit ein bereits absolvierter Leistungstest gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt der Leistungstest nachgeholt wird. § 26 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests (1) Studierenden, die bei einem Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwir- Teil 3 Studium Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 22 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule. (2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten. (3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester: Semester 1 Studienabschnitt 2 1 2 3 4 5 6 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester 5. Semester 6. Semester Fachstudienzeit Grundstudium berufspraktische Studienzeit I Fachstudienzeit Hauptstudium I berufspraktische Studienzeit II berufspraktische Studienzeit II Fachstudienzeit Hauptstudium II (4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2 000 Lehrstunden. (5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. § 23 Studienplan (1) Für das Studium erstellt die Hochschule einen Studienplan. (2) Der Studienplan regelt 1. die Studienfächer und -inhalte der Fachstudien, 2. die Verteilung der Studienfächer und -inhalte der Fachstudien auf die beiden Fachrichtungen, und zwar welche Studienfächer und inhalte a) in beiden Fachrichtungen vermittelt werden, b) nur in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst vermittelt werden und c) nur in der Fachrichtung Verfassungsschutz vermittelt werden, 3. die Absolvierung von Leistungstests während der Fachstudien, und zwar 1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 ken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Hochschule gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Leistungstest ausgeschlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die Hochschule. Sie kann abhängig je nach Schwere des Verstoßes 1. die Wiederholung des Leistungstests anordnen oder 2. den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten. (3) Bei einer Täuschung, die erst nach Beendigung eines Leistungstests festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören. (2) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben 1. zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und 2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6. (3) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben 1. zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3, 2. eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und 3. je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5. (4) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein. § 30 Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium, Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium (1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl. (2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium ist das arithmetische Mittel der doppelt gewichteten Rangpunkte der Klausuren und der einfach gewichteten übrigen Bewertungen. Abschnitt 2 Fachstudien § 27 Studiengebiete des Grundstudiums Die Studiengebiete des Grundstudiums sind: 1. staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns, 2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung sowie 5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns. § 28 Studiengebiete des Hauptstudiums Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind: 1. operative Beschaffung und Observation, 2. nachrichtendienstliche Informationsauswertung, 3. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Völkerrecht und Europarecht, 4. internationale Politik und politische Ideengeschichte sowie Formen des politischen Extremismus, 5. innere Sicherheit, Geheimschutz und Spionageabwehr, 6. Nachrichtendienstpsychologie, 7. fremdsprachliche Ausbildung sowie 8. nachrichtendienstlich relevante Themen aus Wirtschaft und Technologie. § 29 Leistungstests im Hauptstudium (1) Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. Sechs Leistungstests sind Klausuren. Abschnitt 3 Berufspraktische Studienzeiten § 31 Gliederung, Organisation und Durchführung (1) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus 1. Praktika und 2. praxisbezogenen Lehrveranstaltungen. (2) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Studienzeiten. (3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehörden durchgeführt. (4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von der Hochschule durchgeführt. § 32 Ausbildungsleitung (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung. (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1375 (3) Die Ausbildungsleitung berät 1. die Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten und 2. die Ausbildenden. § 33 Ausbildende (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktischen Studienzeiten Ausbildende. (2) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. (3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. § 34 Praktikumsordnungen (1) Die Hochschule erlässt für jede Fachrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung. (2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere 1. den Ablauf der berufspraktischen Studienzeiten, 2. die Dauer der Praktika und 3. die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika. § 35 Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren. § 36 Zeugnis über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen (1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl. (2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests. § 37 Ausbildungsplan für die Praktika (1) Der Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule stellt im Einvernehmen mit den betroffenen Ausbildungsbehörden für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf. (2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen. (3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben. § 38 Bewertung der Praktika (1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der Studierenden während der Praktika für jede Ausbildungsstation, der die Studierenden für mindestens 20 Arbeitstage zugewiesen sind, mit Rangpunkten. (2) Die Bewertung ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen. § 39 Zeugnis über die Praktika, Rangpunktzahl der Praktika (1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Praktika mit Angabe einer Rangpunktzahl. (2) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der einzelnen Ausbildungsstationen. Teil 4 Prüfungen Abschnitt 1 Zwischenprüfung § 40 Zweck (1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. (2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt. § 41 Prüfungsamt für die Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule organisiert und durchgeführt. § 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung (1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. (2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrieben. (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten. (4) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen. (5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. 1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 § 43 Prüfende für die Zwischenprüfung Zur Bewertung wird vom Prüfungsamt für jede Klausur der Zwischenprüfung eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt. § 44 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwischenprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Klausuren ist. § 45 Bestehen der Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1. mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und 2. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt. § 46 Zwischenprüfungszeugnis Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe 1. der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowie 2. der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung. § 47 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen. § 48 Wiederholung der Zwischenprüfung (1) Studierende, die die Zwischenprüfung nicht bestanden haben, können die Zwischenprüfung einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung der Zwischenprüfung zulassen. (2) Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. (3) Die Wiederholung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums statt. (4) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. (5) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet. Das Prüfungsamt bestellt die Erstprüfende oder den Erstprüfenden und die Zweitprüfende oder den Zweitprüfenden. Eine oder einer der beiden Prüfenden muss hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein. (6) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten. Abschnitt 2 Laufbahnprüfung Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 49 Diplomprüfung Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. § 50 Prüfungsamt für die Laufbahnprüfung Die Laufbahnprüfung wird vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung organisiert und durchgeführt. § 51 Bestandteile der Laufbahnprüfung Die Laufbahnprüfung besteht aus 1. der Diplomarbeit und dem Diplomkolloquium, 2. der schriftlichen Abschlussprüfung und 3. der mündlichen Abschlussprüfung. Unterabschnitt 2 Diplomarbeit und Diplomkolloquium § 52 Zweck und Zeitpunkt der Diplomarbeit (1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. (2) Die Diplomarbeit wird während der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt. § 53 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit (1) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt bestimmt. Eine Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. Die Studierenden können der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge unterbreiten. (2) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. Sie beginnt mit Ausgabe des Themas. (3) Nach der Ausgabe kann das Thema nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden. (4) Das Thema und der Tag der Ausgabe des Themas sind aktenkundig zu machen. § 54 Diplomarbeitsordnung Die formalen Anforderungen an die Diplomarbeit regelt die Hochschule in einer Diplomarbeitsordnung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1377 § 55 Prüfende für die Diplomarbeit (1) Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende. (2) Bestellt wird 1. als Erstprüfende oder Erstprüfender die Lehrkraft der Hochschule, die das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, und 2. als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes. Die oder der Zweitprüfende kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein. (3) Die Bewertung der Diplomarbeit soll zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein. § 56 Betreuung und Freistellung bei der Anfertigung der Diplomarbeit (1) Bei der Anfertigung der Diplomarbeit wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut. (2) Zur Anfertigung der Diplomarbeit werden die Studierenden vier Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt. § 57 Verhinderung bei der Diplomarbeit (1) Sind Studierende durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Bearbeitung der Diplomarbeit verhindert, so verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit auf Antrag um die Dauer der Verhinderung. (2) Für den Nachweis der Verhinderung gilt § 25 Absatz 4 entsprechend. (3) Die Verlängerung der Bearbeitungszeit darf zwei Monate nicht überschreiten. Dauert die Verhinderung länger, so stellt das Prüfungsamt auf Antrag fest, dass die Diplomarbeit als nicht begonnen gilt. In diesem Fall wird ein neues Thema ausgegeben. § 58 Abgabe der Diplomarbeit (1) Der Termin für die Abgabe der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt festgelegt. (2) Die Abgabe ist aktenkundig zu machen. (3) Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu erklären, dass sie oder er 1. die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und 2. nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Form für die Erklärung kann vom Prüfungsamt vorgegeben werden. (4) Wird die Diplomarbeit nach dem Abgabetermin abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet. § 59 Bestehen der Diplomarbeit Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist. § 60 Diplomkolloquium (1) Die Studierenden stellen die Diplomarbeit im Rahmen eines Diplomkolloquiums vor. (2) Durch das Diplomkolloquium soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er 1. gesichertes Wissen in den Themengebieten besitzt, die sie oder er in der Diplomarbeit bearbeitet hat, und 2. die in der Diplomarbeit angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen kann. (3) Das Diplomkolloquium soll zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein. (4) Das Diplomkolloquium besteht aus 1. einer etwa 20-minütigen Präsentation und 2. einer etwa 10-minütigen Aussprache. In der Aussprache werden fachliche Fragen mit Bezug auf die Diplomarbeit und die Präsentation gestellt. (5) Bewertet wird das Diplomkolloquium nur von der oder dem Erstprüfenden der Diplomarbeit. § 61 Wiederholung der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums (1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. (2) Wird die Diplomarbeit wiederholt, ist auch das Diplomkolloquium zu wiederholen, unabhängig von dessen Bewertung. (3) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus. (4) Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. Soweit erforderlich, verlängert die Dienstbehörde den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung. (5) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden der Dienstbehörde zugewiesen. (6) Vier Wochen vor dem Ende der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt. (7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten. Unterabschnitt 3 Schriftliche Abschlussprüfung § 62 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung (1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. 1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 (2) Studierende der Fachrichtung ,,Bundesnachrichtendienst" schreiben 1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und 2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6. (3) Studierende schutz" schreiben der Fachrichtung ,,Verfassungs- Unterabschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung § 66 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat. (2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird der oder dem Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben. § 67 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung werden der oder dem Studierenden mitgeteilt 1. die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Rangpunktzahl und 2. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums. § 68 Prüfungskommissionen der mündlichen Abschlussprüfung (1) Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission ein. Das Prüfungsamt bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung Bundesnachrichtendienst sollen überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes bestellt werden. (3) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung Verfassungsschutz sollen überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestellt werden. (4) Eine Prüfungskommission besteht aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzende oder Beisitzer und als Vertretung der oder des Vorsitzenden sowie 3. drei Beamtinnen und Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter dem gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes angehören muss. Die Beisitzenden können auch Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein. Einer Prüfungskommission müssen jedoch mindestens drei Beamtinnen und Beamte angehören. Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. (5) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. (6) § 12 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. 1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3, 2. eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und 3. je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5. (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten. (5) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen. (6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. § 63 Prüfende für die schriftliche Abschussprüfung (1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prüfende bestellt. (2) Bestellt wird 1. als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Lehrkraft der Hochschule und 2. als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes. Die oder der Zweitprüfende kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein. § 64 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung Aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der sechs Klausuren ist. § 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn 1. in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist und 2. die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1379 § 69 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung (1) Die Prüfungsfächer für die mündliche Abschlussprüfung stammen aus den Studiengebieten des Hauptstudiums nach § 28 Nummer 1 bis 6. Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission. (2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt die Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied als Fachprüfende oder Fachprüfender. (3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. In einer Gruppe dürfen nur Studierende derselben Fachrichtung geprüft werden. (4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Studierende geprüft werden. (5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf je Studierende oder Studierenden 40 Minuten nicht unterschreiten und soll 50 Minuten je Studierende oder Studierenden nicht überschreiten. § 70 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung (1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. (2) Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten: 1. Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes, 2. Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, 3. den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Dienstbehörden, 4. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule, 5. den Abteilungsleiterinnen oder den Abteilungsleitern des Fachbereichs Nachrichtendienste der Hochschule und 6. in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen. (3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. (4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein. § 71 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung (1) Jedes Prüfungsfach der mündlichen Abschlussprüfung wird einzeln bewertet. (2) Die oder der jeweilige Fachprüfende schlägt die Bewertung vor. (3) Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsfächer wird die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung berechnet. Die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der in den Prüfungsfächern erbrachten Leistungen. § 72 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung (1) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. (2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung hervorgehen. (3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen. § 73 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt. Unterabschnitt 5 Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung § 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote (1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. (2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein: 1. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent, 2. die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium mit 20 Prozent, 3. die Rangpunktzahl der Praktika mit 7,5 Prozent, 4. die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent, 5. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 18 Prozent, 6. die Rangpunkte des Diplomkolloquiums mit 2 Prozent, 7. die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent und 8. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent. (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn 1. die Diplomarbeit sowie die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden worden sind und 1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt. (4) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt. § 75 Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung (1) Studierende, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung unter 5,00 liegt, können Teile des Studiums sowie die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung einmal wiederholen. Die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung sind vollständig zu wiederholen. (2) Das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung bestimmt, 1. welche Teile des Studiums zu wiederholen sind und 2. welche Leistungstests zu absolvieren sind. (3) Bei der Wiederholung von Teilen des Studiums sind auch die entsprechenden Leistungstests zu wiederholen. (4) Die Frist für die Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die Wiederholungsfrist wird vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung festgelegt. Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist. (5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Leistungstests sowie der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten. § 76 Abschlusszeugnis und Diplomurkunde (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält 1. vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Abschlusszeugnis und 2. von der Hochschule eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades ,,Diplom-Verwaltungswirtin (FH)" oder ,,Diplom-Verwaltungswirt (FH)". (2) Das Abschlusszeugnis enthält 1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat, 2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote sowie 3. das Thema und die Rangpunktzahl der Diplomarbeit. § 77 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung 1. einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und 2. eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen. Abschnitt 3 Weitere Prüfungsvorschriften § 78 Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil (1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet. (2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. (3) Über die Genehmigung entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist. (4) Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 25 Absatz 4 entsprechend. (5) Das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist, bestimmt, ob und inwieweit eine bereits absolvierte Prüfung oder ein bereits absolvierter Prüfungsteil gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird. § 79 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen (1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist, gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können die Studierenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist. Das Prüfungsamt kann abhängig von der Schwere des Verstoßes 1. die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen, 2. die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewerten oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1381 3. die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären. (3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Diplomarbeit oder nach dem Diplomkolloquium festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Bei einer Täuschung, die nach Beendigung der Zwischenprüfung festgestellt wird, entscheidet abweichend von Absatz 2 Satz 1 das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung. (4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. (5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören. § 80 Prüfungsakte und Einsichtnahme (1) Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt. (2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind: 1. die Klausuren der Zwischenprüfung, 2. eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses, 3. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leistungstests des Hauptstudiums, 4. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leistungstests der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, 5. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika, 6. die Diplomarbeit und ihre Bewertung, 7. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung, 8. eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche Abschlussprüfung sowie 9. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. (3) Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. (4) Nach Abschluss der Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist aktenkundig zu machen. 1. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen staatlicher Hochschulen oder staatlich anerkannter Hochschulen sowie 2. Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind a) an einer öffentlichen Bildungseinrichtung, b) an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder c) vor einem staatlichen Prüfungsausschuss. (2) In dem Antrag hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (3) Über die Anerkennung entscheidet die Hochschule. (4) Die Hochschule erkennt die Leistungen an, wenn sie gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach dieser Verordnung für das Studium zu erbringen sind. Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung. (5) Soweit bei anerkannten Leistungen die Bewertungssysteme vergleichbar sind, sind die Bewertungen der anerkannten Leistungen zu übernehmen. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, so wird der anerkannten Leistung eine Bewertung im relativen Verhältnis der Notenskalen nach § 8 Absatz 1 zugeordnet. (6) Die übernommenen und die zugeordneten Bewertungen sind in die Berechnung der entsprechenden Rangpunktzahlen und in die Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen. Teil 6 Schlussvorschriften § 82 Qualitätsmanagement, Evaluation und Evaluationsordnung (1) Das Studium wird einem systematischen Qualitätsmanagement unterworfen. (2) Teil des systematischen Qualitätsmanagements ist die Evaluation. Das Nähere zur Evaluation regelt die Evaluationsordnung des Fachbereichs Nachrichtendienste der Hochschule. § 83 Übergangsvorschriften (1) Für Studierende, die bis zum 30. September 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst begonnen haben, ist weiter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 28 Absatz 5 Satz 3 und 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst § 10 dieser Verordnung tritt. (2) Für Studierende, die bis zum 30. September 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben, ist weiter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbil- Teil 5 Anerkennung anderer Studienleistungen § 81 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Auf Antrag der oder des Studierenden können folgende Leistungen anerkannt werden: 1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 dung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden. (3) Für Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. April 2019 an einem Auswahlverfahren für einen Studienplatz, der in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst angeboten wird, teilnehmen, ist anstelle des § 12 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 7 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst in der Fassung vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767) anzuwenden. (4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. April 2019 an einem Auswahlverfahren für einen Studienplatz, der in der Fachrichtung Verfassungsschutz angeboten wird, teilnehmen, ist anstelle des § 12 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung § 6 Absatz 5 Satz 1, 3 und 6 sowie Absatz 7 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Ver- fassungsschutz des Bundes in der Fassung vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640) anzuwenden. § 84 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, und 2. die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist. Berlin, den 21. September 2018 Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer Der Bundesminister für besondere Aufgaben Helge Braun