Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 32 vom 28.09.2018  - Seite 1383 bis 1384 - Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 – BBFestV 2018)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 1383 Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 ­ BBFestV 2018) Vom 21. September 2018 Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­, der durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: §1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2019 festgelegt und für das Jahr 2018 rückwirkend angepasst wird, beträgt 4,3 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 3,2 Prozentpunkte für Berlin, 3,4 Prozentpunkte für Brandenburg, 5,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 7,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 3,8 Prozentpunkte für Hessen, 5,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 5,9 Prozentpunkte für Niedersachsen, 4,5 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 3,5 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 4,8 Prozentpunkte für das Saarland, 4,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 3,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 4,2 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 5,1 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen. §2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für die Jahre 2017 und 2018 rückwirkend angepasst wird, beträgt 9,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 11,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 7,9 Prozentpunkte für Berlin, 5,3 Prozentpunkte für Brandenburg, 7,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 5,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 8,3 Prozentpunkte für Hessen, 4,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 7,9 Prozentpunkte für Niedersachsen, 6,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 9,5 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 13,1 Prozentpunkte für das Saarland, 5,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 9,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 7,1 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen. §3 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017 52,6 Prozent für Baden-Württemberg, 49,9 Prozent für den Freistaat Bayern, 46,0 Prozent für Berlin, 43,6 Prozent für Brandenburg, 48,6 Prozent für die Hansestadt Bremen, 48,6 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 47,1 Prozent für Hessen, 44,6 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 48,1 Prozent für Niedersachsen, 46,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 57,8 Prozent für Rheinland-Pfalz, 52,7 Prozent für das Saarland, 44,9 Prozent für den Freistaat Sachsen, 44,9 Prozent für Sachsen-Anhalt, 48,7 Prozent für Schleswig-Holstein und 47,0 Prozent für den Freistaat Thüringen. (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 52,9 Prozent für Baden-Württemberg, 50,4 Prozent für den Freistaat Bayern, 46,6 Prozent für Berlin, 44,2 Prozent für Brandenburg, 1384 48,9 48,8 47,6 45,7 49,3 46,7 58,5 53,4 45,6 45,7 49,3 47,7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2018 Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent für für für für für für für für für für für für die Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, den Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und den Freistaat Thüringen. (3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 46,1 Prozent für Baden-Württemberg, 41,5 Prozent für den Freistaat Bayern, 41,0 Prozent für Berlin, 41,2 43,5 45,6 41,6 43,1 43,7 42,3 51,3 42,6 42,3 41,5 42,0 42,9 Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent für für für für für für für für für für für für für Brandenburg, die Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, den Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und den Freistaat Thüringen. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 21. September 2018 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil