Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 33 vom 05.10.2018  - Seite 1398 bis 1565 - Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

9502-229500-1-29500-1-49501-459501-479501-509501-539501-579501-579504-99504-109510-1-269511-19511-269512-19-19502-209502-21
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften Vom 21. September 2018 Es verordnen auf Grund ­ des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a, Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, 2a und 4 bis 6a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ­ des § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ­ des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesminis- terium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam, ­ des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von denen § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungso r d n u n g ­ B i n S c h U O ) 1, 2 Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeines § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 Geltungs- und Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Zuständige Behörden Untersuchungskommissionen Technische Zulassung zum Verkehr Voraussetzung für die Zulassung Fahrtauglichkeitsbescheinigung Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen für die Besatzung Kapitel 2 Erteilungsverfahren Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 9 Antrag auf Untersuchung § 10 Vorführung des Fahrzeugs zur Untersuchung 1 2 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118). Diese Verordnung dient der Umsetzung der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 7. Dezember 2017 geänderten Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein angenommen mit Beschluss 2017-II-20 vom 7. Dezember 2017. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 § § § § § § § § § § § § § § § § 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung Befristungen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung Auflagen für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung Zurückbehalten einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung Ersatz einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung Rückgabe einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung Verzeichnis der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen Auskünfte Kosten Wiederkehrende Untersuchung Sonderuntersuchung Untersuchung von Amts wegen Kapitel 3 Technische Verwaltungsmaßnahmen § 27 Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) § 28 Typgenehmigungen Kapitel 4 Gleichwertigkeiten, Abweichungen, technische Neuerungen § 29 Gleichwertigkeiten und Abweichungen § 30 Nutzung neuer Technologien Kapitel 5 Beförderung von Fahrgästen § § § § 31 32 33 34 Grundsatz Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte Ausnahmen für Sportfahrzeuge Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge Kapitel 6 Pflichten und Ordnungswidrigkeiten § 35 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers, Ausrüsters oder Bevollmächtigten § 36 Ordnungswidrigkeiten Kapitel 7 Schlussbestimmungen § 37 Übergangsbestimmungen § 38 Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigungen § 39 Normen § 40 Überprüfung Anhang I (zu § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1) Anhang II (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 8 und § 31 Satz 1) Anhang III (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 6 Absatz 3) Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland Nationale Sonderbestimmungen 1399 Anhang IV Eingeschränkte technische Vorschriften (zu § 1 Absatz 2 Num- für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen mer 1 und § 6 Absatz 4 der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4 und 9) Anhang V Nationale Muster (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und § 9 Absatz 1) Besatzungsvorschriften Anhang VI (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und § 8 Absatz 3) Gleichwertige Typgenehmigungen und Anhang VII (zu § 1 Absatz 2 Num- Vorschriften zum Einbau und zur Funkmer 1 und § 28 Absatz 5) tionsprüfung sowie Konformitätserklärungen Anhang VIII Emission von gasförmigen Schadstoffen (zu § 1 Absatz 2 Num- und luftverunreinigenden Partikeln von mer 1 und § 5 Absatz 2 Dieselmotoren Nummer 2) Anhang IX Für die Beförderung von mehr als 12 bis (zu § 32 Satz 2, § 33 zu höchstens 35 Fahrgästen durch FahrAbsatz 2 Satz 1, § 34 gastboote zugelassene Fahrtgebiete Absatz 2 und Anhang II § 7.01 Nummer 4) Kapitel 1 Allgemeines §1 Geltungs- und Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes 1. das Verfahren der technischen Zulassung zum Verkehr (Zulassungsverfahren), 2. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung, 3. die Anforderungen an die Besatzung, 4. die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen. (2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, richten sich 1. die technischen Anforderungen nach dem Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) sowie nach den Anhängen II bis VIII, 2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Besatzungsmitglieder nach a) Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein für Seeschiffe, sofern die Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN eingehalten werden, b) Anhang VI Kapitel 1 und 3 für die übrigen Fahrzeuge. (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 gilt Anhang II Teil II bis IV nicht auf dem Rhein. (4) Auf der Donau gilt diese Verordnung für Fahrzeuge, die in einem Donauuferstaat beheimatet sind, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, nur hinsichtlich der Anforderungen an die Besatzung; Anhang VI § 3.01 Nummer 3 und § 3.02 sind nicht anzuwenden. Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 (5) Diese Verordnung gilt für alle 1. Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr, 2. Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt, 3. Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder 2 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, 4. Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) verfügen, 5. Fahrgastschiffe, 6. schwimmenden Geräte. (6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle 1. Fähren, 2. Barkassen, 3. Fahrgastboote, 4. Seeschiffe. (7) Abweichend von Absatz 6 Nummer 4 gilt diese Verordnung nicht für Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote, die 1. auf Seeschifffahrtsstraßen, einschließlich der Elbe im Hamburger Hafen, verkehren oder sich dort befinden, 2. vorübergehend auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 des Anhangs I verkehren, sofern sie zumindest Folgendes mitführen: a) ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges Zeugnis oder ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 oder ein gleichwertiges Zeugnis oder ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973/78 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL), b) bei Seeschiffen, auf die das SOLAS, das Internationale Freibord-Übereinkommen oder das MARPOL nicht anzuwenden sind, die nach dem Recht ihres Flaggenstaats erforderlichen einschlägigen Zeugnisse und Freibordmarken, c) bei Fahrgastschiffen, die nicht unter eines der in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe nach der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/844 (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 51; L 193 vom 19.7.2016, S. 117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder d) bei Sportfahrzeugen, die nicht unter eines der in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaats, mit dem ein angemessenes Sicherheitsniveau nachgewiesen wird. (8) Mit den Vorschriften des ES-TRIN wird die der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt schlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung in am 7. Dezember 2017 geänderten Fassung3 auf Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt. §2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. Wasserstraßen: die Wasserstraßen des Bundes nach Anhang I, 2. ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde und vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4) bekannt gemacht wurde; bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen, 3. Fahrtauglichkeitsbescheinigung: ein amtlicher Nachweis über die technische Zulassung zum Verkehr, 4. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften: Bureau Veritas (BV), DNV GL, Lloyd's Register (LR), Polski Rejestr Statków S.A., RINA S.p.A., Russian Maritime Register of Shipping (RS), 5. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften: a) Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, b) Donauschifffahrtspolizeiverordnung Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 und deren Anlage A (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 175 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, c) Moselschifffahrtspolizeiverordnung Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist, 3 von beder der Beschluss 2017-II-20 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 7. Dezember 2017. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1401 in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, d) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, e) Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, f) Schifffahrtsordnung Emsmündung Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, und Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung (BGBl. 1987 II S. 141, 142, 144), das zuletzt durch das deutsch-niederländische Abkommen vom 5. April 2001 (BGBl. 2001 II S. 1049, 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Soweit diese Verordnung zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 5 auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeuten: 1. Schiffspersonalverordnung-Rhein: Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. 2017 II S. 1282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Binnenschifferpatentverordnung: Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 3. Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk: Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung, 4. Binnenschiffseichordnung: Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 5. Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder: Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) in der jeweils geltenden Fassung, 6. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung: Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 7. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch: Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 8. ADN: die dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908, Anlageband), die zuletzt durch die Beschlüsse des ADN-Verwaltungsausschusses vom 29. Januar 2016 und 26. August 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298; 2018 II S. 12, 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 9. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt: Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die durch Artikel 2a der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 10. Schiffssicherheitsgesetz: Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2017 (BGBl. I S. 2268) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 11. Schiffssicherheitsverordnung: Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Kollisionsverhütungsregeln: Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. SOLAS: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC.386(94) vom 21. November 2014 und MSC.392(95) vom 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II S. 1408, 1409, 1414) geändert wor- 1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 den ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Entschließung MSC.395(95) vom 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II S. 1408, 1422) geändert worden ist, in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, 14. MARPOL: Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.235(65) und MEPC.238(65) vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2014 II S. 709, 710, 713), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, 15. Internationales Freibord-Übereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 250) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, 16. Binnenschifffahrtskostenverordnung: Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (3) In dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper folgende Begriffsbestimmungen: 1. ,,Fahrzeug" ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät; 2. ,,Schiff" ein Binnenschiff oder ein Seeschiff; 3. ,,Binnenschiff" ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist; 4. ,,Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist; 5. ,,Schleppboot" ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; 6. ,,Schubboot" ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff; 7. ,,Schubleichter" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen; 8. ,,Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff; 9. ,,Tagesausflugsschiff" ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; 10. ,,Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; 11. ,,Fahrgastboot" ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen ist; 12. ,,Barkasse" ein zur Beförderung von Fahrgästen (Personenbarkasse) oder zum Schleppen (Schleppbar- kasse) gebautes und eingerichtetes Binnenschiff bis 25 m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenboden; 13. ,,schnelles Schiff" ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann; 14. ,,Fähre" ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; 15. ,,schwimmendes Gerät" eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; 16. ,,schwimmende Anlage" eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus; 17. ,,Schwimmkörper" ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage handelt; 18. ,,Sportfahrzeug" ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist; 19. ,,Verband" ein starrer Verband oder ein Schleppverband; 20. ,,Formation" die Form der Zusammenstellung eines Verbandes; 21. ,,starrer Verband" ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; 22. ,,Schubverband" eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als ,,schiebendes Fahrzeug" oder ,,schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen; 23. ,,gekuppelte Fahrzeuge" eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; 24. ,,Schleppverband" eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; 25. ,,Wasserverdrängung" das eingetauchte Volumen des Schiffes in Kubikmetern; 26. ,,Länge" (,,L") die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; 27. ,,Breite" (,,B") die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches; 28. ,,Tiefgang" (,,T") der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1403 zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern. §3 Zuständige Behörden (1) Zuständige Behörde für 1. die Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen, einschließlich der Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung, 2. die Erteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI), 3. die Benennung von Probefahrtstrecken ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen. (2) Zuständige Behörde im Sinne 1. des Artikels 23.01 Satz 3 ES-TRIN, 2. des § 2 Absatz 3 Nummer 14 und 3. des § 5 Absatz 2 Nummer 2 ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. (3) Zuständige Behörde für 1. die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 4 sowie Abschnitt II Artikel 1.03, 2. die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Artikel 1.05, 3. die Typgenehmigung von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 1 sowie 4. die Typgenehmigung von Fahrtenschreibern im Sinne der Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 ES-TRIN ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt gemachte Stelle. (4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern sowie für die Überprüfung der Aufstellung von Magnetkompassen im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg. §4 Untersuchungskommissionen (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beruft die Mitglieder der Untersuchungskommissionen. Jede Untersuchungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen. Als Sachverständige sind in jede Untersuchungskommission mindestens zu berufen 1. ein Bediensteter der für die Schifffahrt zuständigen Verwaltung, 2. ein Sachverständiger für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau der Binnenschifffahrt, 3. ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs berechtigt, 4. bei der Untersuchung von Traditionsfahrzeugen ein Sachverständiger für Traditionsfahrzeuge. (2) Der Vorsitzende und die Sachverständigen der Untersuchungskommission haben bei Übernahme ihrer Aufgabe schriftlich zu erklären, dass sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von Beamten wird eine Erklärung nicht verlangt. (3) Die Untersuchungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sachverständigen für besondere Sachgebiete haben für die Zulassung des Fahrzeugs kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem Sachgebiet, auf diesem jedoch allein. (4) Die von der zuständigen Berufsgenossenschaft benannten Aufsichtspersonen werden für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Sachgebiete von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt berufen. Diese Aufsichtspersonen können bei Fahrzeugen, die der Überwachung nach § 17 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen. (5) Neben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, elektrische Antriebe, Schiffselektronik, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen, heranziehen. (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht die Standorte der Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt. (7) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 kann bei der Erteilung eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführerscheins als Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen. §5 Technische Zulassung zum Verkehr (1) Ein Fahrzeug darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn es zum Verkehr technisch zugelassen worden ist und den Voraussetzungen der technischen Zulassung entspricht. (2) Zum Verkehr technisch zugelassen sein muss auch eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein fortbewegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um einen Sondertransport handelt, 1. der einer besonderen schifffahrtspolizeilichen Erlaubnis bedarf und 2. bei dem das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- und Manövriereigenschaften sowie besonderer Merkmale nach den Anhängen II bis VIII dieser Verordnung unter Berück- 1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 sichtigung des Fahrtgebietes eine solche für erforderlich hält. (3) Die technische Zulassung wird zum Verkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt. Sie kann begrenzt werden 1. auf die Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 oder 2. auf eine bestimmte Wasserstraße dieser Zonen oder auf einen ihrer Streckenabschnitte. (4) Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 1 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der anderen Zonen ein. Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 2 schließt diejenige für die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein, die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 3 schließt diejenige für die Wasserstraßen der Zone 4 ein. (5) Im Fall des Absatzes 3 oder 4 ist die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen in der jeweiligen Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen. (6) Fähren werden zum Übersetzverkehr zwischen jeweils bestimmten Anlegestellen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und zum sonstigen Schiffsverkehr technisch zugelassen. (7) Eine technische Zulassung zum Verkehr ist nicht erforderlich für 1. Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper a) der Bundeswehr oder b) zur ausschließlichen Verwendung im Hamburger Hafen, 2. Fähren a) zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes oder b) auf anderen Wasserstraßen als dem Rhein zur Verwendung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, wenn sie aa) nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden und bb) bei höchstzulässiger Einsenkung eine Wasserverdrängung von weniger als 15 m3 haben. (8) Wenn eine technische Zulassung zum Verkehr nicht erforderlich ist, kann der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter diese beantragen. Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung als Nachweis einer Zulassung wird erteilt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. §6 Voraussetzung für die Zulassung (1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach der Untersuchung durch eine Untersuchungskommission von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt durch die Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen. (2) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, für die ein Schiffsattest oder ein Unionszeugnis erteilt werden soll, müssen den Anforderungen des ES-TRIN an Bau, Ausrüstung und Einrichtung entsprechen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist. (3) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, die die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 befahren, müssen den zusätzlichen Anforderungen des Anhangs III entsprechen. (4) Für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, die ausschließlich die nationalen Wasserstraßen der Zone 3 (außerhalb des Rheins) oder 4 befahren, gelten die erleichterten Anforderungen des Anhangs IV. (5) Im Fall des Absatzes 3 oder 4 ist die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen in der jeweiligen Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen. (6) Seeschiffe, die die Wasserstraßen 1. der Zonen 3 und 4 befahren, müssen den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN, 2. der Zonen 1 und 2 befahren, müssen den Anforderungen nach der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz, den Anforderungen des § 6 der Schiffssicherheitsverordnung oder den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN entsprechen. (7) Seeschiffe und schwimmende Geräte, die für den Einsatz im Küsten- oder Seebereich zugelassen sind, müssen den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN entsprechen, bei schwimmenden Geräten auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kapitels 22 ES-TRIN. (8) Fahrgastboote müssen den Anforderungen des Anhangs II Teil III und IV entsprechen. (9) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper müssen mit Personen besetzt sein (Besatzung), die den Anforderungen des ES-TRIN in Verbindung mit dem Anhang VI Kapitel 1 und 3 dieser Verordnung oder Teil II der SchiffspersonalverordnungRhein entsprechen. (10) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann ganz oder teilweise davon absehen, die Untersuchung bei einem Fahrzeug, einer schwimmenden Anlage oder einem Schwimmkörper durchführen zu lassen, soweit sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft ergibt, dass das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des ES-TRIN entspricht. §7 Fahrtauglichkeitsbescheinigung (1) Die technische Zulassung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers zum Verkehr wird durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen. Als Fahrtauglichkeitsbescheinigungen gelten: 1. ein Unionszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt I ES-TRIN, 2. ein vorläufiges Unionszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt II ES-TRIN, 3. ein zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe als Anlage zum Unionszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt III ES-TRIN, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1405 4. ein Attest für Seeschiffe auf dem Rhein oder außerhalb des Rheins nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt IV ES-TRIN, 5. die Anlage ,,Traditionsfahrzeug" zum Unionszeugnis nach Kapitel 24 nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt V ES-TRIN, 6. ein Schiffsattest nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt I ES-TRIN, 7. ein vorläufiges Schiffsattest nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt II ES-TRIN, 8. ein zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe als Anlage zum Schiffsattest für den Rhein nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt III ES-TRIN, 9. ein Fährzeugnis nach dem Muster 3 Anhang V, 10. ein vorläufiges Fährzeugnis nach dem Muster 4 Anhang V. (2) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, die auf den in Anhang I genannten Wasserstraßen verkehren, müssen für die befahrene Zone folgende gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen: 1. auf dem Rhein a) ein nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest oder b) ein nach dem 30. Dezember 2008 erteiltes oder erneuertes Unionszeugnis für Binnenschiffe, das bestätigt, dass sie den technischen Vorschriften des ES-TRIN, deren Gleichwertigkeit mit den aufgrund des in Buchstabe a genannten Übereinkommens festgelegten technischen Anforderungen nach den geltenden Regeln und Verfahren festgestellt ist, voll entsprechen; die Übergangsbestimmungen nach Kapitel 32 ES-TRIN bleiben unberührt, 2. auf den anderen Wasserstraßen a) ein Unionszeugnis für Binnenschiffe oder b) ein Schiffsattest. (3) Die Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen zum Befahren der Zonen 1 und 2 sowie der erleichterten Anforderungen zum Befahren der Zonen 3 und 4 ist nachzuweisen 1. entweder im Unionszeugnis und im zusätzlichen Unionszeugnis oder 2. für Schiffe, für die ein Schiffsattest erteilt worden ist, durch ein zusätzliches Unionszeugnis. (4) Für Fähren ist die Zulassung zum Verkehr durch ein Fährzeugnis nachzuweisen. (5) Seeschiffe, auf die 1. das SOLAS oder das Internationale Freibord-Übereinkommen anzuwenden ist, müssen das jeweilige gültige internationale Zeugnis mitführen, 2. das SOLAS oder das Internationale Freibord-Übereinkommen nicht anzuwenden ist, müssen a) die Zeugnisse mitführen und mit der Freibordmarke versehen sein, die nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben sind, und b) hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Anforderungen dieser Übereinkommen entspre- chen oder eine vergleichbare Sicherheit auf andere Weise gewährleisten, 3. das MARPOL anzuwenden ist, müssen das jeweilige gültige internationale Zeugnis über die Verhütung der Meeresverschmutzung (IOPP-Zeugnis) mitführen, 4. das MARPOL nicht anzuwenden ist, müssen das jeweilige gültige entsprechende Zeugnis mitführen, das nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben ist. (6) Seeschiffe und schwimmende Geräte, die für den Einsatz im Küsten- oder Seebereich zugelassen sind und in der Zone 3 außer der Elbe im Hamburger Hafen und in der Zone 4 verkehren, müssen das jeweils gültige Attest für Seeschiffe auf dem Rhein nach dem Muster in Anlage 3 Abschnitt IV ES-TRIN mitführen, wenn sie nicht das jeweils gültige Unionszeugnis oder Schiffsattest mitführen. Sofern Seeschiffe und schwimmende Geräte ausschließlich außerhalb des Rheins fahren, ist die Überschrift wie folgt anzupassen: ,,Attest für Seeschiffe außerhalb des Rheins". §8 Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen für die Besatzung (1) Die Eignung für die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 wird nachgewiesen durch einen entsprechenden Eintrag im zusätzlichen Unionszeugnis in Verbindung mit einem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Unionszeugnis oder Schiffsattest, das dem jeweiligen Muster der Anlage 3 des ES-TRIN entspricht. (2) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteiltes Schiffsattest oder Unionszeugnis für Binnenschiffe dem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Schiffsattest oder Unionszeugnis gleich, 1. wenn es dieser Verordnung und dem jeweiligen Muster der Anlage 3 ES-TRIN entspricht und 2. soweit es nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist. (3) Im Fall des Absatzes 2 müssen die Anzahl und Zusammensetzung der Besatzung den Anforderungen des Anhangs VI oder der SchiffspersonalverordnungRhein entsprechen mit der Maßgabe, dass 1. für den Rhein der Eintrag im Schiffsattest oder im Unionszeugnis und 2. für alle anderen Wasserstraßen der Eintrag im Unionszeugnis oder in der Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Muster 2 bescheinigt wird. (4) Bei Fähren, die zum Übersetzverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem Nachbarstaat berechtigt sind, steht auf den jeweiligen Grenzgewässern ein amtliches Zeugnis des Nachbarstaates, das die Tauglichkeit zum Fährverkehr bescheinigt, einem Fährzeugnis nach dieser Verordnung gleich. (5) Wenn durch ein zwischenstaatliches Abkommen mit einem Drittstaat ein amtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als ausreichend zum Verkehr auf einer Bundeswasserstraße anerkannt ist, 1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 steht dieses Zeugnis der erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Für Fahrzeuge aus Drittstaaten mit einem solchen Zeugnis wird zusätzlich ein Unionszeugnis erteilt. (6) Fahrtauglichkeitsbescheinigungen von Fahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf die diese Verordnung nach § 1 Absatz 5 und 6 nicht anzuwenden ist, werden anerkannt, wenn 1. sie den Bestimmungen der Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 8), die durch die Richtlinie (EU) 2016/1629 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und 2. nachgewiesen ist, dass Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs nach Vorschriften erfolgte, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. (7) Eine von einer zuständigen Behörde eines Landes erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung steht einer nach dieser Verordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich, soweit sie nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist. Kapitel 2 Erteilungsverfahren Fahrtauglichkeitsbescheinigung (3) Die Untersuchungskommission muss Probefahrten durchführen 1. bei der Erstuntersuchung oder 2. bei wesentlichen Änderungen an der Antriebsanlage oder an der Steuereinrichtung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb und Verbänden. (4) Die Untersuchungskommission kann zusätzliche Besichtigungen und Probefahrten durchführen sowie weitere Nachweise verlangen. Dies gilt auch während der Bauphase. (5) Beim Neubau eines Fahrzeugs mit einer Länge von mehr als 110 m oder beim Umbau eines in Betrieb befindlichen Fahrzeugs auf eine Länge von mehr als 110 m hat der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vor Baubeginn zu benachrichtigen. Satz 1 gilt nicht für Seeschiffe. Die Untersuchungskommission führt während der Bauphase Besichtigungen durch. Die Besichtigungen können entfallen, wenn vor Baubeginn eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft versichert, dass sie die Bauaufsicht durchführt. § 11 Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung (1) Entspricht ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung dieser Verordnung, wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 7 erteilt. (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt prüft nach der Antragstellung für die Erstuntersuchung eines Fahrzeugs, ob für das betreffende Fahrzeug bereits eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt wurde. Ist dies der Fall, wird 1. die Erstuntersuchung abgelehnt, die zuständige Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erstellt hat, hierüber informiert und der Antragsteller an diese zuständige Behörde verwiesen oder 2. dem Antragsteller eine wiederkehrende Untersuchung nach § 24 oder eine Sonderuntersuchung nach § 25 angeboten. § 12 Befristungen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich befristen. § 13 Auflagen für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich mit Auflagen versehen. §9 Antrag auf Untersuchung (1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter muss die Untersuchung des Fahrzeugs bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beantragen. Für den Antrag ist das in Anhang V abgedruckte Muster 1 zu verwenden. (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmt 1. das weitere Antragsverfahren und legt insbesondere fest, welche Unterlagen ihr vorzulegen sind, und 2. Ort und Zeitpunkt der Untersuchung. § 10 Vorführung des Fahrzeugs zur Untersuchung (1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter hat das Fahrzeug ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Untersuchung vorzuführen. Er hat bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten, insbesondere sind ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind. (2) Die Untersuchungskommission muss bei der Erstuntersuchung das Fahrzeug auf Helling besichtigen. Die Besichtigung auf Helling kann entfallen, wenn ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgelegt wird, wonach der Bau deren Vorschriften entspricht. Bei wiederkehrenden Untersuchungen oder Sonderuntersuchungen kann die Untersuchungskommission eine Besichtigung auf Helling verlangen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1407 § 14 Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung Erfüllt ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht mehr die seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt jede gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung entziehen. Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung und die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. § 15 Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung (1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter hat der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung und jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts des Fahrzeugs mitzuteilen. Er hat dabei die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zur Eintragung der Änderung vorzulegen. (2) Nimmt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Änderung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 ES-TRIN vor oder trägt sie einen Vermerk ein, so hat sie dies der zuständigen Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, mitzuteilen. § 16 Zurückbehalten einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung (1) Hat die Untersuchungskommission bei einer Untersuchung festgestellt, dass ein Fahrzeug oder seine Ausrüstung erhebliche Mängel aufweist, und dass dadurch die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schifffahrt gefährdet wird, so hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt 1. die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zurückzubehalten und 2. die zuständige Behörde, die diese Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, unverzüglich hiervon zu benachrichtigen. Bei Schubleichtern ist auch die Metalltafel nach § 1.10 Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zurückzubehalten. (2) Hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgestellt, dass die Mängel beseitigt worden sind, so wird die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dem Eigner, dem Ausrüster oder seinem Bevollmächtigten zurückgegeben. (3) Die Feststellung, dass die Mängel beseitigt worden sind, und die Rückgabe der Fahrtauglichkeitsbescheinigung können auf Antrag des Eigners, des Ausrüsters oder seines Bevollmächtigten durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Rheinuferstaaten und Belgiens vorgenommen werden. (4) Muss die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beim Zurückbehalten der Fahrtauglichkeitsbescheinigung davon ausgehen, dass die Mängel nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden, so schickt sie die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde zu, die diese Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder als Letzte erneuert hat. § 17 Ersatz einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung (1) Der Verlust einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung muss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mitgeteilt werden. (2) Ist eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat der Eigner des Fahrzeugs, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurückzugeben. (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt stellt jeweils eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. § 18 Rückgabe einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung Ist ein Fahrzeug endgültig stillgelegt oder abgewrackt worden, so hat der Eigner die Fahrtauglichkeitsbescheinigung an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurückzugeben, sofern diese die ausstellende Behörde war. § 19 Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung (1) Die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgelegt. Sie beträgt höchstens 1. fünf Jahre für Fahrgastschiffe, Fähren, Barkassen, Fahrgastboote und schnelle Schiffe, 2. zehn Jahre für alle anderen Fahrzeuge. Die Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung für Seeschiffe von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe eines der in § 7 Absatz 5 und 6 aufgeführten und gültigen internationalen oder nationalen Zeugnisse festgelegt. (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Gültigkeitsdauer für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für das Befahren der Zone 1, die aufgrund einer Bescheinigung nach Anhang III § 10.05 erteilt ist, höchstens drei Jahre. (4) Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann aufgrund einer wiederkehrenden Untersuchung nach § 24 erneuert werden. Bei der Untersuchung sind die jeweiligen Übergangsbestimmungen der Kapitel 32 und 33 ES-TRIN sowie der Anhänge II bis IV und VIII zu berücksichtigen. (5) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ohne Untersuchung verlängert werden. In diesem Fall 1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 darf die Gültigkeit um höchstens ein Jahr, bei einem Unionszeugnis um höchstens sechs Monate, verlängert werden. Die Verlängerung ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken. (6) Für Fahrzeuge, die vor der Untersuchung schon in Betrieb gewesen sind, legt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung je nach dem Ergebnis der Untersuchung fest. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch die in den Absätzen 1 bis 5 vorgeschriebenen Fristen nicht überschreiten. § 20 Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigungen für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper erteilen. (2) Eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann erteilt werden 1. für eine einmalige festgelegte Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der einen Monat nicht überschreiten darf, für a) Fahrzeuge, die zur Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit Zustimmung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt an einen bestimmten Ort gefahren werden sollen, b) Fahrzeuge, bei denen nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung erfüllt sind, c) Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung übereinstimmt, d) schwimmende Anlagen und Schwimmkörper in Fällen, in denen die für Sondertransporte zuständige Behörde nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften die Erlaubnis für die Durchführung des Sondertransports von dem Vorliegen einer vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung abhängig macht, 2. für einen angemessenen Zeitraum für Fahrzeuge, a) deren Fahrtauglichkeitsbescheinigung verloren gegangen ist oder beschädigt oder vorübergehend nach § 14 entzogen worden ist, b) deren Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach einer erfolgreichen Untersuchung noch in Bearbeitung ist, 3. für einen Zeitraum von sechs Monaten, für Fahrzeuge, für die die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Gleichwertigkeit nach § 29 Absatz 4, 5 und 6 in den Fällen zulässt, in denen a) die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt noch keine Empfehlung nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgesprochen hat oder b) die Europäische Union noch keine Empfehlung nach der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgesprochen hat oder c) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur noch keine Empfehlung nach Anhang II ausgesprochen hat. Die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Satz 1 Nummer 3 darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis eine Empfehlung erlassen wurde. (3) Die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird nur erteilt, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers hinreichend gewährleistet erscheint. (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit Auflagen versehen, die sie für erforderlich hält. § 21 Verzeichnis der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt versieht jede von ihr erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit einer laufenden Nummer. Sie führt ein Verzeichnis aller von ihr erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigungen nach Anlage 3 Abschnitt VI ES-TRIN. (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt hat von jeder Fahrtauglichkeitsbescheinigung, die sie erteilt hat, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren. In diese sind alle Vermerke und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen einzutragen. Sie aktualisiert das Verzeichnis der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen entsprechend. § 22 Auskünfte (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt darf Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, Einsicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung eines Fahrzeugs gestatten und diesen Personen Auszüge daraus oder beglaubigte Abschriften aushändigen. (2) Die Auszüge und beglaubigten Kopien sind als solche zu bezeichnen. § 23 Kosten (1) Der Eigner eines Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter trägt die Kosten, die durch die Untersuchung des Fahrzeugs und die Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entstehen, nach Maßgabe der Binnenschifffahrtskostenverordnung. (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann vor der Untersuchung einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen. § 24 Wiederkehrende Untersuchung (1) Vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung muss das Fahrzeug einer wiederkehrenden Untersuchung unterzogen werden. (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 19 fest. Die neue Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt. Sie ist der zuständigen Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, mitzuteilen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1409 (3) Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer eine neue Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt, so ist die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde, die sie erteilt hat, zurückzugeben. § 25 Sonderuntersuchung (1) Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die auf die Festigkeit des Baues, die Fahroder Manövriereigenschaften oder die besonderen Merkmale des Fahrzeugs Einfluss hat, muss das Fahrzeug einer Untersuchungskommission zur Sonderuntersuchung vorgeführt werden, bevor es wieder in Fahrt gesetzt wird. (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung fest. Die neue Gültigkeitsdauer darf die bestehende Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht überschreiten. (3) Die neue Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt. Sie ist der zuständigen Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Erteilung der neuen Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitzuteilen. (4) Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer eine neue Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt und war die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in einem anderen Mitgliedstaat erteilt oder erneuert worden, so unterrichtet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt diejenige Behörde, die die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder erneuert hatte. § 26 Untersuchung von Amts wegen (1) Ist die für die Sicherheit der Schifffahrt zuständige Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt der Ansicht, dass ein Fahrzeug eine Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, für die Umwelt oder für die Schifffahrt darstellt, so kann sie die Untersuchung des Fahrzeugs durch eine Untersuchungskommission anordnen. (2) Der Eigner des Fahrzeugs trägt nur dann die Kosten der Untersuchung, wenn die Untersuchungskommission die Ansicht der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als begründet anerkennt. Kapitel 3 Technische Verwaltungsmaßnahmen (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt bei der erstmaligen Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung die ENI für das Fahrzeug fest und trägt sie in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein. (4) Der Eigner muss die ENI auf dem Fahrzeug anbringen lassen. § 28 Typgenehmigungen (1) Die zuständigen Behörden erteilen auf Antrag des Herstellers Typgenehmigungen für bestimmte Teile und Ausrüstungen der Fahrzeuge. Mit einer Typgenehmigung bestätigt die zuständige Behörde, dass ein Teil oder eine Ausrüstung den Anforderungen entspricht. (2) Diese Teile und Ausrüstungen, für die Typgenehmigungen erteilt werden, die Anforderungen, denen sie entsprechen müssen, sowie die Verfahren zur Erteilung der Typgenehmigungen sind im ES-TRIN und in dieser Verordnung aufgeführt. (3) Die zuständigen Behörden erteilen für jede Typgenehmigung eine Nummer. Diese Nummer beginnt mit dem Buchstaben e oder, für Typgenehmigungen nach der Revidierten Rheinschifffahrtsakte, mit dem Buchstaben R. (4) Die Vorschriften für die Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummern und für die Kennzeichnung der Teile und Ausrüstungen mit dieser Nummer sind im ES-TRIN und in dieser Verordnung aufgeführt. (5) Typgenehmigungen und Bestimmungen zum Einbau der Teile und Ausrüstungen und zur Funktionsprüfung nach Maßgabe des Anhangs VII gelten als gleichwertig. Kapitel 4 Gleichwertigkeiten, Abweichungen, technische Neuerungen § 29 Gleichwertigkeiten und Abweichungen (1) Schreiben die Bestimmungen dieser Verordnung vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen zu treffen oder technische oder bauliche Anordnungen vorzusehen sind, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulassen, dass auf einem solchen Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen getroffen werden oder andere bauliche oder technische Anordnungen vorgesehen werden. (2) Falls die Anwendung 1. der in Kapitel 19 ES-TRIN genannten Bestimmungen, die der Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität dienen, oder 2. der in den Kapiteln 32 oder 33 ES-TRIN genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsfristen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Generaldirektion Wasser- § 27 Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) (1) Jedes Fahrzeug verfügt nur über eine einzige einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), die während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs unverändert bleibt. (2) Die ENI setzt sich aus acht arabischen Ziffern nach Anlage 1 ES-TRIN zusammen. 1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 straßen und Schifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. (3) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen. (4) Im Fall des ES-TRIN sowie der Anhänge III und IV gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 jedoch nur, soweit eine entsprechende Empfehlung 1. der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vorliegt, 2. in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 vorliegt. (5) Im Fall des Anhangs II gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 jedoch nur, soweit eine entsprechende Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vorliegt. (6) Bei Fahrzeugen, die auf eine Länge von mehr als 110 m umgebaut werden, darf die Untersuchungskommission die Übergangsbestimmungen nach Kapitel 32 ES-TRIN nur anwenden, soweit eine entsprechende Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vorliegt. § 30 Nutzung neuer Technologien Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils II ES-TRIN abweichen, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten. Die Bestimmungen des § 29 Absatz 3, 4 und 5 gelten entsprechend. Kapitel 5 Beförderung von Fahrgästen § 32 Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen 1. auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 7 ES-TRIN, wenn a) der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und b) die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird, 2. im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist auf die zulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden. § 33 Ausnahmen für Sportfahrzeuge (1) § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen 1. auf einem Sportfahrzeug eines Wassersportvereins oder einer Sportbootschule oder auf einem von einem Wassersportverein oder einer Sportbootschule angemieteten Sportfahrzeug, wenn die Beförderung a) Aus- oder Weiterbildungszwecken dient, denen ein schriftliches Lehrprogramm zugrunde liegt, oder b) im Rahmen von Wettkämpfen oder deren Vorbereitung stattfindet, 2. auf einem nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung angemieteten Sportfahrzeug, das von dem Mieter mit einer Charterbescheinigung nach § 9 der genannten Verordnung geführt werden soll, sofern die Beförderung durch den Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person dazu dient, a) den Mieter in die Handhabung des Fahrzeugs einzuweisen, b) für eine Strecke bis zu höchstens 30 Kilometern führerscheinpflichtige Wasserstraßenabschnitte zu überwinden, um ein Fahrtgebiet zu erreichen, das mit einer Charterbescheinigung befahren werden darf, damit der Mieter die Fahrt selbständig fortführen kann, oder c) das Sportfahrzeug an seinen ständigen Liegeplatz zurückzuführen, wenn die Weiterfahrt durch den Mieter mit einer Charterbescheinigung nicht mehr erlaubt ist, 3. auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug, das nicht unter Nummer 2 fällt, a) wenn die aktive Beteiligung der Fahrgäste an der Fortbewegung erforderlich ist und b) der Steuermann oder Schlagmann durch den Eigentümer des Sportfahrzeugs oder durch eine von ihm beauftragte Person gestellt wird, 4. zur gewerblichen Unterstützung des Angelns am Standort des Fischereiberechtigten und wassersportlicher Betätigungen der beförderten Personen, insbesondere des Wasserskilaufens, Wave- oder Wake-Board-Fahrens, Parasailings, Badens, Schwim- § 31 Grundsatz Ein Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden (Fahrgäste), muss den Anforderungen 1. des Kapitels 19 ES-TRIN als Fahrgastschiff, 2. des Kapitels 20 ES-TRIN als Segelfahrgastschiff, 3. des Kapitels 24 ES-TRIN als Traditionsfahrzeug, 4. des Anhangs II Kapitel 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Kapitel 4, als Fähre, 5. des Anhangs II Kapitel 5, auch in Verbindung mit Kapitel 6, als Barkasse oder 6. des Anhangs II Kapitel 7 in Verbindung mit Kapitel 8 als Fahrgastboot entsprechen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1411 mens oder Tauchens am Standort einer Tauchschule, bei der a) mit einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad mit Fahrzeugführer der Ort des Angelns oder der wassersportlichen Betätigung angefahren wird, b) das Sportfahrzeug oder Wassermotorrad mit Fahrzeugführer als ziehendes oder vorausfahrendes Fahrzeug eingesetzt wird, c) das Sportfahrzeug oder Wassermotorrad mit Fahrzeugführer als Ausgangsbasis der Betätigung eingesetzt wird, 5. im Rahmen einer Fahrt, bei der das Gesamtentgelt für die Fahrt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt und die Beförderung nicht geschäfts- oder erwerbsmäßig und nur gelegentlich erfolgt, 6. auf einem Sportfahrzeug, sofern a) die Beförderung im Rahmen von Probefahrten stattfindet, die dem späteren Erwerb des Sportfahrzeugs dienen oder diesen vorbereiten und b) einschließlich des Fahrzeugführers nicht mehr als fünf Personen befördert werden. (2) Auf die zulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug nach Absatz 1 Nummer 3 ist Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Bei dem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug darf dabei die vom Hersteller angegebene höchste zulässige Anzahl der Sitzplätze nicht überschritten werden und muss für jeden Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied ein Rettungsmittel nach Anhang II § 7.03 Nummer 6 Buchstabe d an Bord vorhanden sein. Sofern mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden können, muss das muskelkraftbetriebene Sportfahrzeug mit der CE-Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder versehen sein. (3) Absatz 1 Nummer 4 gilt nur, wenn einschließlich des Fahrzeugführers nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig befördert werden und die Anfahrtstrecke zum Ort der wassersportlichen Betätigung 30 Kilometer nicht überschreitet. Bestehende besondere Regelungen und erforderliche Erlaubnisse für das Betreiben des Sportfahrzeugs oder des Wassermotorrades sowie der jeweiligen Wassersportart bleiben unberührt. (4) § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt. § 34 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge (1) Abweichend von § 31 darf ein Sportfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern, das 1. am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt hat und 2. nachweislich mit Gestellung des Sportfahrzeugführers vermietet worden ist, bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen in der Betriebsform A nach Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1 auf den Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder, des Anhangs I eingesetzt werden. Der Einsatz muss auf der Grundlage des Bootszeugnisses und darf auch auf der Grundlage des bisher einschlägigen Befähigungszeugnisses oder der bisher einschlägigen sonstigen Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen erfolgen. (2) Unbeschadet der Festlegungen im Bootszeugnis darf die höchstzulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste die Vorgabe nach Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 nicht überschreiten. Sofern das Sportfahrzeug nach seinem Bootszeugnis für mehr als 35 Personen zugelassen ist, darf es bis zum Ablauf des 6. Oktober 2023 in den Fahrtgebieten nach Anhang IX eine entsprechende Anzahl von Fahrgästen befördern. (3) Das Bootszeugnis ist unverzüglich dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. Das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt prüft das Bootszeugnis und korrigiert gegebenenfalls die Einträge zum Verwendungszweck, zum vorgesehenen Fahrtgebiet und zur Anzahl der zulässigen Personen und Fahrgäste. (4) § 8a Absatz 2 bis 5 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ist entsprechend anzuwenden. (5) Im Übrigen sind die sonstigen für Sportfahrzeuge geltenden Vorschriften anzuwenden. Kapitel 6 Pflichten und Ordnungswidrigkeiten § 35 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers, Ausrüsters oder Bevollmächtigten (1) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevollmächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters haben dafür zu sorgen, dass 1. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nur dann in Betrieb genommen wird, wenn die nach § 7 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen vorliegen, 2. sich die Fahrtauglichkeitsbescheinigungen während der Fahrt an Bord befinden, 3. Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord vorhanden und in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand sind, 4. der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt a) jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel, jede neue Eichung und jede Änderung der Registrierung oder des Heimatortes des Fahrzeugs mitgeteilt wird und b) die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zur Eintragung der jeweiligen Änderung vorgelegt wird, 5. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach jeder Maßnahme im Sinne a) des § 25 Absatz 1 unverzüglich zu einer Sonderuntersuchung vorgeführt wird, b) des Artikels 9.08 Nummer 2 ES-TRIN unverzüglich zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird, 1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 c) des Artikels 18.01 Nummer 7 ES-TRIN oder des Artikels 18.09 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c ES-TRIN unverzüglich zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird, 6. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem Zustand erhalten wird, der den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entspricht, 7. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände sich an Bord befinden und funktionsfähig sind: a) die Steuereinrichtungen nach den Artikeln 6.01 bis 6.08 ES-TRIN, b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen nach den Artikeln 7.03, 7.04, 10.17 Nummer 3 und 4 Satz 2 und 3 und Artikel 13.05 Nummer 3 und 5 Buchstabe c Satz 1 ES-TRIN, c) die Sprechverbindungen nach Artikel 7.08 Satz 1 bis 3 ES-TRIN, d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser nach den Artikeln 7.09, 13.05 Nummer 6 Buchstabe a und Artikel 19.08 Nummer 3 und 4 ES-TRIN, e) die Lenzeinrichtungen nach Artikel 8.08 Nummer 1 bis 6 und 8 und Artikel 19.08 Nummer 5 ES-TRIN, f) die Einrichtungen zum Sammeln von Altöl nach Artikel 8.09 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN, g) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe b und c ES-TRIN, h) die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Artikel 19.14 Nummer 1 ES-TRIN, i) die Ausrüstung nach Anhang II § 7.02 Nummer 7 Buchstabe a, b und d bis f, § 7.03 Nummer 6 Buchstabe a bis c und § 7.04 Nummer 4, j) die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03 bis 6.06 und § 10.07, Anhang III § 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 Satz 1 auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 7 Buchstabe c, 8. sich folgende Unterlagen an Bord befinden: a) die Reffvorschrift nach Anhang II § 7.04 Nummer 3, b) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls nach Anhang VII § 1.02 Nummer 3 Satz 4, c) die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie die Anleitung des Motorherstellers und das Motorparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Nummer 3 ES-TRIN, d) die Bedienungsanleitung des Kranherstellers nach Artikel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN, e) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls nach Artikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 und ein War- tungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN oder f) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN, 9. nach § 3 Absatz 1 der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Unterlagen nach Nummer 8 Buchstabe a und f vorgelegt werden, 10. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nur dann in Betrieb genommen wird, wenn die Kennzeichen, die nach Artikel 9.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN oder die nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) oder die nach Artikel 30.05 ES-TRIN in Verbindung mit Anlage 8 Abschnitt I Nummer 1.6 ES-TRIN oder nach Artikel 18.05 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschrieben sind, an den dort genannten Einheiten angebracht sind, 11. die Unterlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN sich an Bord befinden oder im Fall des Artikels 10.01 Nummer 2 Satz 2 ES-TRIN jederzeit verfügbar sind, 12. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach Artikel 10.04 ES-TRIN explosionsgeschützt ausgeführt sind, 13. die Batterien und Akkumulatoren an Bord nach Artikel 10.11 ES-TRIN aufgestellt sind, 14. die Prüfungen veranlasst werden a) von Seil- und Kettenanlagen nach Anhang II § 3.05 Satz 1 und 2, b) der Takelage nach Anhang II § 7.04 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20.19 ES-TRIN, c) von Druckbehältern nach Artikel 8.01 ES-TRIN, d) von tragbaren Feuerlöschern nach Artikel 13.03 Nummer 5 ES-TRIN, e) von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.04 Nummer 6 ES-TRIN und Artikel 13.05 Nummer 9 Buchstabe b ES-TRIN, f) von Kranen nach Artikel 14.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7 ES-TRIN, g) von Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.13 Satz 1 und 2 ES-TRIN, jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, und h) von Antriebs- und Hilfssystemen nach Artikel 30.02 Nummer 1 ES-TRIN, 15. nach § 3 Absatz 1 der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Bescheinigung über die Prüfung der Takelage nach Nummer 14 Buchstabe b vorgelegt wird, 16. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Artikels 16.01 Nummer 2 bis 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1413 ES-TRIN und der Artikel 16.02 bis 16.07 ES-TRIN entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden, 17. Flüssiggasanlagen den Bestimmungen des Artikels 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, der Artikel 17.02, 17.03 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2 ES-TRIN, der Artikel 17.04 bis 17.07 ES-TRIN, des Artikels 17.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 2, Nummer 2, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 oder Nummer 5 ES-TRIN und der Artikel 17.09 bis 17.12 ES-TRIN entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden, 18. Rettungsmittel a) vorhanden sind nach aa) Artikel 13.08 Nummer 1 und 2 ES-TRIN, bb) Artikel 19.09 Nummer 1 bis 5 ES-TRIN, cc) Anhang II § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 7.02 Nummer 7 Buchstabe g und § 7.03 Nummer 6 Buchstabe d oder dd) Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e und b) geprüft sind nach aa) Artikel 13.08 Nummer 3 ES-TRIN oder bb) Artikel 19.09 Nummer 9 ES-TRIN, 19. eine Krankentrage nach Artikel 19.09 Nummer 11 ES-TRIN vorhanden ist, 20. Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Artikel 19.10 Nummer 5 ES-TRIN gekennzeichnet sind, 21. Seil- und Kettenanlagen auf Fähren den Bestimmungen des Anhangs II § 3.04 entsprechen, 22. im Fall des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 das Bootszeugnis dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unverzüglich vorgelegt wird. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann die Mitteilung bei einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemacht und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dort vorgelegt werden. (2) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevollmächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass 1. Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, mit einem anderen Gas als handelsüblichem Propan betrieben werden, 2. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 2, nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird, 3. ein Mitglied der Besatzung entgegen Anhang VI § 3.04 Nummer 2 Satz 1 und 4 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird, 4. ein Fahrzeug nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung nach § 25 Absatz 1 in Betrieb genommen wird. (3) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevollmächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass 1. ein Fahrzeug, das entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Fahrgäste befördert, den technischen Anforderungen nach a) Artikel 19.01 Nummer 2, 3, 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 ES-TRIN, den Artikeln 19.02, 19.03 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 bis 6, 7 Satz 1, Nummer 8, auch in Verbindung mit Nummer 10, Nummer 9, 11 und 13 ES-TRIN, den Artikeln 19.04, 19.05 Nummer 1 und 2 ES-TRIN, Artikel 19.06 Nummer 1 bis 10, 11 Satz 1, Nummer 12, 13, 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 15 bis 19 ES-TRIN, den Artikeln 19.07, 19.08, 19.09 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3, 4, 6, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 bis 11 ES-TRIN, Artikel 19.10 Nummer 1 bis 4, Nummer 6 bis 11 ES-TRIN, Artikel 19.11 Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a, Nummer 2 bis 16, 17 Satz 1 ES-TRIN, den Artikeln 19.12 und 19.14, jeweils in Verbindung mit Artikel 19.15 ES-TRIN, entspricht, b) Anhang II §§ 2.01, 2.02 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3, 4, 6 bis 8, §§ 2.04, 2.05 Nummer 1 bis 3, Nummer 3 auch in Verbindung mit Nummer 4, § 2.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und den §§ 2.07 und 2.08, alle jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht, c) Anhang II §§ 3.02 und 3.04 Nummer 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 4.01, § 4.02 Nummer 1 und Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht, d) Anhang II § 5.01 Nummer 1 bis 3, § 5.02 Nummer 1, 2 Satz 2 bis 4, Nummer 3, §§ 5.03 und 5.04 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, §§ 5.05 bis 5.07 und 5.08 Nummer 2, alle jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 6.01 und Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht, e) Anhang II § 7.02 Nummer 1 und 6 und § 7.03 Nummer 1 und 5, jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht, f) Anhang III § 1.02, auch in Verbindung mit Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht, 2. sich die tragbaren Feuerlöscher an den Stellen befinden, die in Artikel 13.03 Nummer 1 ES-TRIN und Artikel 15.12 Nummer 1 Satz 1 und 2 ES-TRIN vorgeschrieben sind, 3. die Abdeckung der Feuerlöschgeräte nach Artikel 13.03 Nummer 6 ES-TRIN gekennzeichnet ist und die Abdeckung der Auslöseeinrichtungen von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 5 Buchstabe c Satz 6 ES-TRIN gekennzeichnet ist, 4. auf einem Fahrgastboot eine Flüssiggasanlage a) nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 1 und § 7.03 Nummer 4 Satz 1 nur dann betrieben wird, wenn das Fahrgastboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff be- 1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 trieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt, b) nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2 dem Kapitel 17 ES-TRIN entspricht, c) nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 3 und § 7.03 Nummer 4 Satz 3 in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet ist, 5. eine stillgelegte Bordkläranlage erst dann wieder in Betrieb genommen wird, wenn die nach Artikel 18.09 Nummer 5 ES-TRIN vorgeschriebene Sonderprüfung durchgeführt worden ist, 6. in jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien eine Feuerlöschdecke nach Artikel 19.12 Nummer 1 letzter Satz ES-TRIN griffbereit vorhanden ist, 7. die Fluchtwege und Notausgänge nach Artikel 19.06 Nummer 6 Buchstabe f ES-TRIN deutlich markiert und beleuchtet sind und mit einem Sicherheitsleitsystem nach Artikel 15.06 Nummer 7 ES-TRIN ausgestattet sind, 8. die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Fahrzeuge nach Artikel 19.06 Nummer 11 ES-TRIN gegen Zutritt Unbefugter gesichert sind und die dort genannten Symbole angebracht sind, 9. die vorgeschriebenen Rettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 8 ES-TRIN untergebracht und gekennzeichnet sind, 10. die Bestimmungen nach Artikel 19.12 Nummer 4, 8 Satz 1 ES-TRIN über Hydrantenanlagen und Feuerlöschpumpen eingehalten werden, 11. die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 Nummer 3 Buchstabe b ES-TRIN und Artikel 30.03 Nummer 4 Buchstabe b ES-TRIN an geeigneten Stellen deutlich sichtbar aufgehängt sind, 12. sich in jeder Kabine Angaben nach Artikel 19.13 Nummer 4 Satz 1 und 3 ES-TRIN für das Verhalten der Fahrgäste in den dort genannten Fällen sowie Angaben über den Aufstellort der Rettungsmittel befinden, 13. ein Fahrgastboot nach Anhang II § 7.02 nur für Tagesfahrten eingesetzt wird und dass die Fahrt bei vorherrschender Windstärke von mehr als 5 Beaufort und bei unsichtigem Wetter nicht angetreten wird, 14. die für die jeweilige Betriebsform und Fahrzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers vorgeschriebene Besatzung nach Anhang VI § 3.05 Nummer 1, 2, 3 und 4, § 3.06 Nummer 1 bis 6 und 7, §§ 3.07, 3.08 Nummer 1, 3 und 4 und §§ 3.11 bis 3.12 während der Fahrt ständig an Bord ist, 15. die vorgeschriebene Besatzung nach Anhang VI § 3.09 Nummer 1 und 4 und Anhang VI § 3.10 Nummer 1 und 5 während der Fahrt ständig an Bord ist, 16. sich die in Artikel 25.01 Nummer 1 ES-TRIN genannten Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit verfügbar sind, 17. auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, 18. ein muskelkraftbetriebenes Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 in dem dort genannten Fall mit der dort genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, 19. auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert werden und die zulässige Anfahrtstrecke nicht überschritten wird, 20. auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, 21. auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 die dort vorgeschriebene Ausrüstung an Bord vorhanden ist. (4) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper nur führen, wenn 1. sich die jeweils nach § 7 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen an Bord befinden, 2. die Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord vorhanden und in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand sind, 3. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach einer Maßnahme im Sinne a) des § 25 Absatz 1 zu einer Sonderuntersuchung vorgeführt worden ist, b) des Artikels 9.08 Nummer 2 ES-TRIN zu einer Sonderprüfung vorgeführt worden ist, c) des Artikels 18.01 Nummer 7 ES-TRIN oder des Artikels 18.09 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c ES-TRIN in Verbindung mit dessen Nummer 3 zu einer Sonderprüfung vorgeführt worden ist, 4. sich das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem Zustand befindet, der den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entspricht, 5. er dafür sorgt, dass die nach Artikel 4.04 Nummer 2 ES-TRIN angebrachten Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind, 6. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionsfähig sind: a) die Steuereinrichtungen nach den Artikeln 6.01 bis 6.08 ES-TRIN, b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen nach den Artikeln 7.03, 7.04, 10.17 Nummer 3 und 4 Satz 2 und 3 ES-TRIN und Artikel 13.05 Nummer 3 und 5 Buchstabe c Satz 1 ES-TRIN, c) die Sprechverbindungen nach Artikel 7.08 Satz 1 bis 3 ES-TRIN, d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser nach den Artikeln 7.09, 13.05 Num- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1415 mer 6 Buchstabe a ES-TRIN und Artikel 19.08 Nummer 3 und 4 ES-TRIN, e) die Lenzeinrichtungen nach Artikel 8.08 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 11 ES-TRIN und Artikel 19.08 Nummer 5 ES-TRIN, f) die Einrichtungen zum Sammeln von Altöl nach Artikel 8.09 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN, g) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Artikel 19.12 Nummer 10 ES-TRIN, h) die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Artikel 19.14 Nummer 1 ES-TRIN, i) die Ausrüstung nach Anhang II § 7.02 Nummer 7 Buchstabe a, b und d bis f, § 7.03 Nummer 6 Buchstabe a bis c und § 7.04 Nummer 4, j) die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03 bis 6.06 und § 10.07, Anhang III § 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 Satz 1 auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 7 Buchstabe c, 7. sich die folgenden Unterlagen an Bord befinden: a) die Reffvorschrift nach Anhang II § 7.04 Nummer 3, b) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls nach Anhang VII § 1.02 Nummer 3 Satz 4, c) die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie die Anleitung des Motorherstellers und das Motorparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Nummer 3 ES-TRIN, d) die genannten Unterlagen für elektrische Geräte und Anlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN, e) die Bedienungsanleitung des Krans nach Artikel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN, f) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls nach Artikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 oder ein Wartungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN oder g) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN, 8. die Kennzeichen, die nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1628 oder die nach Artikel 30.05 ES-TRIN in Verbindung mit Anlage 8 Nummer 1.6 ES-TRIN oder die nach Artikel 18.05 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschrieben sind, an den dort genannten Einheiten angebracht sind, 9. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den Bestimmungen des Artikels 10.04 ES-TRIN explosionsgeschützt ausgeführt sind, 10. die Batterien und Akkumulatoren an Bord nach den Bestimmungen des Artikels 10.11 ES-TRIN aufgestellt sind, 11. eine aktuelle Prüfbescheinigung vorliegt für a) Seil- und Kettenanlagen nach Anhang II § 3.05 Satz 2, b) die Takelage nach Anhang II § 7.04 Nummer 2 Satz 2 oder Artikel 20.19 Nummer 3 ES-TRIN, c) Druckbehälter nach Artikel 8.01 ES-TRIN, d) Antriebs- und Hilfssysteme nach Artikel 30.02 Nummer 4 ES-TRIN, e) tragbare Feuerlöscher nach Artikel 13.03 Nummer 5 Satz 2 ES-TRIN, f) fest installierte Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN und Artikel 13.05 Nummer 9 Buchstabe e ES-TRIN, g) Krane nach Artikel 14.12 Nummer 6 Satz 4 und Nummer 7 Satz 3 ES-TRIN, h) Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.13 Satz 2 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, 12. die Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Artikels 16.01 Nummer 2 bis 5 ES-TRIN und der Artikel 16.02 bis 16.07 entsprechen, und wenn er dafür sorgt, dass die dort genannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden, 13. die Flüssiggasanlagen den Bestimmungen des Artikels 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, der Artikel 17.02 und 17.03 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, der Artikel 17.04 bis 17.07, des Artikels 17.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 2, Nummer 2, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 oder Nummer 5 ES-TRIN und der Artikel 17.09 bis 17.12 ES-TRIN entsprechen, und wenn er dafür sorgt, dass die dort genannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden, 14. Rettungsmittel vorhanden sind nach a) Artikel 13.08 Nummer 1 und 2, b) Artikel 19.09 Nummer 1 bis 5 und 11 ES-TRIN, c) Anhang II § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 7.02 Nummer 7 Buchstabe g und § 7.03 Nummer 6 Buchstabe d oder d) Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e, 15. sich die Bescheinigung nach Artikel 17.15 Nummer 1 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, an Bord befindet, 16. die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Artikel 19.10 Nummer 5 ES-TRIN gekennzeichnet sind, 17. sich die Bescheinigung nach Anhang II § 3.07 Nummer 1 und 2 an Bord befindet. (5) Der Schiffsführer 1. hat den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen folgende Unterlagen auszuhändigen: a) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls nach Anhang VII § 1.02 Nummer 3 Satz 4, b) die Bescheinigung für Druckbehälter nach Artikel 8.01 Nummer 2 Satz 4 ES-TRIN, c) die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie die Anleitung des Motorherstellers und das 1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Motorparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Nummer 3 ES-TRIN, d) die genannten Unterlagen für elektrische Geräte und Anlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN, e) die Bedienungsanleitung des Krans nach Artikel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN, f) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls nach Artikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 oder ein Wartungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN oder g) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN, 2. hat die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 ausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte als Nachweise an Bord mitzuführen, 3. hat dafür zu sorgen, dass tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel nach Artikel 13.03 Nummer 4 ES-TRIN nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden, 4. hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine Flüssiggasanlage nach Artikel 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird, 5. hat dafür zu sorgen, dass nach Anhang II § 7.02 Nummer 4 und § 7.03 Nummer 3 auf einem Fahrgastboot offene Feuerstellen an Bord nicht betrieben werden, 6. hat dafür zu sorgen, dass nach Anhang II § 7.02 Nummer 8 und § 7.03 Nummer 7 auf einem Fahrgastboot bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h oder mehr gegen Wasser die Fahrgäste und die Besatzung Rettungswesten anlegen, 7. hat nach Anhang II § 7.02 Nummer 8 und § 7.03 Nummer 7 auf einem Fahrgastboot bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h oder mehr gegen Wasser seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben, 8. hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.03 Nummer 2, einzuhalten und die Fahrt spätestens bei deren Ablauf zu beenden, 9. darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach Anhang VI § 3.04 Nummer 2 Satz 1 und 4 einsetzen, 10. hat das ungültig gezeichnete Fahrtenbuch nach Anhang VI § 3.04 Nummer 3 Satz 5 sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren, 11. hat das Fahrtenbuch nach Anhang VI § 3.04 Nummer 3 Satz 1 bis 4 richtig, vollständig und rechtzeitig zu führen, 12. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach Anhang VI § 3.01 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein und nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffspersonalver- ordnung-Rhein richtig, vollständig und unverzüglich nach Fahrtantritt vorgenommen werden. (6) Ein Mitglied der Besatzung muss 1. ein Schifferdienstbuch nach Anhang VI § 3.01 Nummer 3 besitzen, 2. das Schifferdienstbuch nach Anhang VI § 3.01 Nummer 3 rechtzeitig vorlegen, 3. seine Befähigung an Bord nach Anhang VI § 3.01 Nummer 3 nachweisen. § 36 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer, Ausrüster, Bevollmächtigter des Eigentümers oder Ausrüsters, Schiffsführer oder Mitglied der Besatzung 1. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne eine dort genannte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird, 3. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die Fahrtauglichkeitsbescheinigung sich während der Fahrt an Bord befindet, 4. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 7 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Ausrüstungsgegenstand sich in einem dort genannten Zustand an Bord befindet, 5. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung gemacht oder die Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt wird, 6. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderuntersuchung oder Sonderprüfung vorgeführt wird, 7. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift, Kopie oder Unterlage sich an Bord befindet, 8. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift oder Kopie der Unterlagen vorgelegt wird, 9. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, 10. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder Absatz 3 Nummer 16 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage oder ein Zeugnis sich an Bord befindet oder verfügbar ist, 11. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine elektrische Einrichtung explosionsgeschützt ausgeführt ist, 12. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine Batterie oder ein Akkumulator entsprechend dort genannter Bestimmungen aufgestellt ist, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1417 13. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung veranlasst wird, 14. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bescheinigung vorgelegt wird, 15. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 oder 17 nicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtung oder Flüssiggasanlage dort genannten Bestimmungen entspricht oder Verhaltensregeln eingehalten werden, 16. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Rettungsmittel vorhanden oder geprüft ist, 17. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Krankentrage vorhanden ist, 18. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 nicht dafür sorgt, dass ein Beleuchtungskörper gekennzeichnet ist, 19. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 nicht dafür sorgt, dass eine Seil- oder Kettenanlage den dort genannten Bestimmungen entspricht, 20. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 22 nicht dafür sorgt, dass das Bootszeugnis rechtzeitig vorgelegt wird, 21. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine dort genannte Flüssiggasanlage betrieben wird, 22. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 2 anordnet oder zulässt, dass die Fahrzeit eines dort genannten Fahrzeugs nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird, 23. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 3 oder § 35 Absatz 5 Nummer 9 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, 24. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb genommen wird, 25. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug dort genannten Anforderungen entspricht, 26. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein tragbarer Feuerlöscher sich an vorgeschriebener Stelle befindet, 27. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung eines Feuerlöschgerätes oder einer Auslöseeinrichtung von Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist, 28. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur dann betrieben wird, wenn das Fahrgastboot über einen dort genannten Antrieb verfügt, 29. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage dort genannten Vorschriften entspricht, 30. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit einer Warneinrichtung ausgestattet ist, 31. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage nicht in Betrieb genommen wird, 32. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Feuerlöschdecke vorhanden ist, 33. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Fluchtweg oder Notausgang markiert, beleuchtet oder mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet ist, 34. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Teil eines Fahrzeugs gesichert ist oder ein Symbol angebracht ist, 35. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein Rettungsmittel untergebracht oder gekennzeichnet ist, 36. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bestimmung eingehalten wird, 37. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Sicherheitsrolle oder ein Sicherheitsplan aufgehängt ist, 38. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe sich in jeder Kabine befindet, 39. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrgastboot nur für eine Tagesfahrt eingesetzt wird oder eine dort genannte Fahrt nicht angetreten wird, 40. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 14 oder 15 nicht dafür sorgt, dass eine Besatzung an Bord ist, 41. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 16 nicht dafür sorgt, dass sich ein Zeugnis an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist, 42. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 17, 19 oder 20 die zulässige Anzahl von Fahrgästen überschritten wird, 43. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 18 das Sportfahrzeug nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, 44. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 21 an Bord des Sportfahrzeugs nicht die vorgeschriebene Ausrüstung vorhanden ist, 45. entgegen § 35 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 16 oder 17 ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper führt, 46. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 1 eine dort genannte Kopie, Bescheinigung, Unterlage oder Bedienungseinrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 47. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 2 eine Prüfbescheinigung oder einen Abnahmebericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an Bord mitführt, 48. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Feuerlöscher nur zum Löschen dort genannter Brände verwendet wird, 49. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit handelsüblichem Propan betrieben wird, 50. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine offene Feuerstelle nicht betrieben wird, 1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 51. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird, 52. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 7 eine Aufgabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausübt, 53. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 8 die Fahrzeit nicht oder nicht richtig einhält oder eine Fahrt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beendet, 54. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 10 ein dort genanntes Fahrtenbuch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt, 55. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 11 ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 56. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Eintragung vorgenommen wird oder 57. entgegen § 35 Absatz 6 Nummer 2 ein Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Kapitel 7 Schlussbestimmungen halten. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat. (5) Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne des Absatzes 3. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für 1. Fähren nach Anhang II Teil I und 2. Barkassen nach Anhang II Teil II. § 38 Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigungen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und andere Bescheinigungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und 1. nach der Binnenschiffsuntersuchungsverordnung in der bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder 2. aufgrund der Anforderungen eines die Richtlinie 2006/87/EG der Europäischen Union umsetzenden Rechtsaktes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in der bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung von dessen zuständiger Behörde erteilt worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. § 39 Normen (1) Verweist diese Verordnung bei den Anforderungen an die Beschaffenheit 1. an lose Ausrüstungsgegenstände auf eine Deutsche, Europäische oder Internationale Norm, so dürfen diese Ausrüstungsgegenstände nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm noch längstens 20 Jahre weiter verwendet werden, 2. an fest verbaute Einrichtungsteile auf eine Deutsche, Europäische oder Internationale Norm, so dürfen diese Einrichtungsteile nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm bis zu ihrem Ersatz oder dem Umbau des betroffenen Bereiches weiter verwendet werden. (2) DIN-, EN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentund Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt. § 40 Überprüfung Diese Verordnung einschließlich ihrer Anhänge wird im Abstand von zwei Jahren vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überprüft, um für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für den Arbeits-, Umwelt- und Gewässerschutz erforderliche Anpassungen an internationales Recht vorzunehmen. § 37 Übergangsbestimmungen (1) Werden Fahrtauglichkeitsbescheinigungen erneuert, so gelten für die Fahrzeuge die Übergangsbestimmungen des ES-TRIN sowie der Anhänge II bis IV und VIII. (2) Für Fahrgastschiffe, schwimmende Fahrzeuge, Sportboote und segelnde Fahrgastschiffe, die vor dem 31. Dezember 2008 eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung erhalten haben und ausschließlich außerhalb des Rheins verkehren, wird das Unionszeugnis erteilt, wenn bei einer Untersuchung festgestellt wurde, dass: 1. das Fahrgastschiff den Vorschriften des Kapitels 19 ES-TRIN entspricht, 2. das schwimmende Gerät den Vorschriften des Kapitels 22 ES-TRIN entspricht, 3. das Sportboot den Vorschriften des Kapitels 26 ES-TRIN entspricht, 4. das segelnde Fahrgastschiff den Vorschriften des Kapitels 20 ES-TRIN entspricht. Die Untersuchung wird bei Ablauf der geltenden Fahrtauglichkeitsbescheinigung und in jedem Fall spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt. (3) Entspricht das Fahrzeug nicht den Anforderungen des ES-TRIN und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeugs entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung ersetzt oder geändert worden sind. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken. (4) Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere dann als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeugs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten, die eine offenkundige Gefahr darstellen, festzu- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1419 Anhang I (zu § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1) Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland Zone 1 Ems Von der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens seewärts bis zum Breitenparallel 53° 30' N und dem Meridian 6° 45' O, d. h. geringfügig seewärts des Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems* Zone 2 Zone 2-See Ems Von der Westmole der Emder Hafeneinfahrt bis zur Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens* Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligem Oberfeuer Schillig und dem Kirchturm Langwarden Von der Untergrenze des Hafens Brake bis zur Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Rechter Nebenarm und Schweiburg Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) Jade Weser Elbe (außer Mühlenberger Loch, Ruthenstrom sowie bestimmte Nebenelben, die der Zone 2-Binnen zugeordnet sind) Meldorfer Bucht Flensburger Förde Binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack und nördlich bis zur deutsch-dänischen Grenze in der Flensburger Förde Binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch Nienhof Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe bis zum südlich anschließenden Teil der Kieler Förde ab der Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal Eckernförder Bucht Kieler Förde Wismarbucht, Kirchsee, Breitling, Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf Salzhaff Huk und dem Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer (außer Wismarer Hafengebiet) Gollwitz auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel Wustrow bis zur Grenze des Wismarer Hafengebietes Gewässer, die vom Festland und Seewärts begrenzt zwischen den Inseln Hiddensee und Rügen ­ Insel Bock und Insel Hiddensee: durch die Verbindungslinie von der Nordeingeschlossen sind spitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee, (außer Stralsunder Hafengebiet) ­ Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug): durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken, sowie westlich begrenzt durch den Meridian 13° O Greifswalder Bodden Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower (außer Greifswalder Hafengebiet Haken (Südperd) über die Ostspitze Insel Ruden zur Nordspitze Insel Usedom mit Ryck) (54° 10' 37'' N, 13° 47' 51'' O) bis zur Grenze des Greifswalder Hafengebietes Gewässer, die vom Festland und Östlich bis zur deutsch-polnischen Grenze im Stettiner Haff sowie bis zur der Insel Usedom eingeschlos- Grenze des Wolgaster Hafengebietes sen sind (Peenestrom, Achterwasser, Stettiner Haff) (außer Wolgaster Hafengebiet) * Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 602) anzuwenden. 1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Zone 2-Binnen Ems Von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte bis zur Westmole der Emder Hafeneinfahrt Von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung in die Ems Von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung in die Weser Vom Zusammenfluss von Hamme und Wümme (km 0,00) bis zur Mündung in die Weser Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur unteren Grenze des Hafens Brake mit dem Nebenarm Rekumer Loch Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25) bis zur Mündung in die Elbe Vom Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg (km 0,00) bis zur Mündung in die Elbe Von der Nordkante der Salztorschleuse in Stade bis zur Mündung in die Elbe Von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe Von der Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung in die Elbe Ab 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360) bis zur Mündung in die Elbe Von der Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zur Mündung in die Elbe Von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn bis zur Mündung in die Elbe Vom Pegel Rensing bis zur Mündung in die Elbe Leda Hunte Lesum Weser Este Lühe Schwinge Ruthenstrom Freiburger Hafenpriel Oste Pinnau Krückau Stör Elbabschnitt Mühlenberger Begrenzt durch die untere Grenze des Hamburger Hafens und die Insel Neßsand soLoch wie km 635 auf der Hahnöfer Nebenelbe Nebenelben: ­ Hahnöfer Nebenelbe ­ Lühesander Süderelbe ­ Bütztflether Süderelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 635,00 und km 644,00 Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 646,50 und km 650,50 Von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe ­ Haseldorfer Binnenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 653,00 und km 658,00 ­ Pagesander Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 659,00 und km 664,00 ­ Schwarztonnensander Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 661,00 und km 670,00 ­ Wischhafener Süderelbe Von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe ­ Glückstädter Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 672,00 und km 676,00 Eider Gieselaukanal Von oberhalb der Einmündung des Gieselaukanals (km 22,64) bis zur Verbindungslinie zwischen der Mitte der Burg (Tränke) und dem Kirchturm von Vollerwiek Von der Mündung in die Eider bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal Von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der VerbinNord-Ostsee-Kanal einschließlich Audorfer See dungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Borgstedter See mit und Schirnauer See Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal Schlei Kieler Förde Trave Binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde Der südlich anschließende Teil der Kieler Förde ab der Einfahrt in den Nord-OstseeKanal Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit der Pötenitzer Wiek, und dem Dassower See bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in Travemünde Wismarer Hafengebiet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1421 Warnow und Unterwarnow Von der Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund bis zur Verbindungslinie mit Breitling und Neben- zwischen der Nordkante der Westmole und der Nordkante der Ostmole in Rostockarmen (ohne Nebenarm Warnemünde westlich der Badewieseninsel) Gewässer, die vom Fest- Saaler Bodden und Grabow seewärts begrenzt zwischen Halbinsel Zingst und Insel land und den Halbinseln Bock durch das Breitenparallel 54° 26' 42" N, sowie östlich begrenzt durch den Darß und Zingst einge- Meridian 13° O schlossen sind Stralsunder Hafengebiet Begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze der Nordmole über die Mittelmole zur Westspitze der Ostmole sowie durch die südliche Hafengrenze und den Meridian 13° 7' 42" O Greifswalder Hafengebiet Von der Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald bis zur Verbindungslinie der mit Ryck Seekanten der Molenköpfe Wolgaster Hafengebiet Uecker Von der Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde bis zur Verbindungslinie der Seekanten der Molenköpfe Zone 3 Donau Von Kelheim (km 2 414,72) bis zur deutsch-österreichischen Grenze bei Jochenstein Rhein mit Lampertheimer Von der deutsch-schweizerischen Grenze bei Basel bis zur deutsch-niederländischen Altrhein (von km 4,75 bis Grenze bei Millingen zum Rhein), Altrhein Stockstadt-Erfelden (von km 9,80 bis zum Rhein) Elbe (Norderelbe) mit Von der Einmündung des Elbe-Seitenkanals bis zur unteren Grenze des Hamburger Süderelbe und Köhlbrand Hafens Müritz Zone 4 Alle Binnenwasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3 1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Anhang II (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 8 und § 31 Satz 1) Nationale Sonderbestimmungen Inhaltsverzeichnis Teil I Fähren Kapitel 1 Sondervorschriften für Fähren, Allgemeines §§ 1.01 1.02 1.03 1.04 5.02 5.03 5.04 5.05 5.06 5.07 5.08 Schiffskörper Stabilität Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste Freibord und Sicherheitsabstand Rettungsmittel Anker Ausrüstung Kapitel 6 Übergangsbestimmungen für Barkassen 6.01 Übergangsbestimmungen für Barkassen, die schon in Betrieb sind Begriffsbestimmungen Allgemeines Fährzeugnis Kennzeichnung der Fähren Kapitel 2 Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fähren 2.01 2.02 2.03 2.04 2.05 2.06 2.07 2.08 Fährkörper Nachweis der Intakt- und Leckstabilität Einsenkungsmarken Festigkeit des Wagendecks Rettungsmittel Anker Zusätzliche Ausrüstung Landeklappen Kapitel 3 Zusätzliche Anforderungen an seil- und kettengebundene Fähren 7.01 7.02 7.03 7.04 7.05 7.06 Teil III Fahrgastboote Kapitel 7 Sondervorschriften für Fahrgastboote Allgemeine Bestimmungen Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 2 Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 3 oder 4 Anforderungen an Fahrgastboote mit Segeln Sicherheit am Arbeitsplatz Übergangs- und Sonderbestimmungen 3.01 3.02 3.03 3.04 3.05 3.06 3.07 Begriffsbestimmungen Nachweis der Intaktstabilität für Gierseilfähren Einsenkungsmarken Berechnung und Konstruktion der Seil- und Kettenanlagen Prüfung Prüfbedingungen und Prüfinhalte Bescheinigung Kapitel 4 Übergangsbestimmungen für Fähren Teil IV Abweichungen Kapitel 8 Abweichungen 8.01 Abweichungen hinsichtlich Zulassung 4.01 Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind Teil II Barkassen Kapitel 5 Sondervorschriften für Barkassen 5.01 Allgemeines Anlage 1 Berechnungsgrundlagen für Hochseilanlagen der Gierfähren auf Wasserstraßen zu Anhang II § 3.04 Anlage A: Ermittlung der Seilkräfte Anlage B: Querwiderstandsbeiwert Anlage 2 Berechnungsgrundlagen für Gierfähren, die nicht an einer Hochseilanlage befestigt sind, sowie für Querseilfähren (Kahnseilfähren, Seilfähren und Kettenfähren) zu Anhang II § 3.04 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1423 Teil I Fähren Kapitel 1 Sondervorschriften für Fähren, Allgemeines § 1.01 Begriffsbestimmungen In diesem Anhang gelten als: 1. ,,Personenfähre" eine nur zur Beförderung von Personen gebaute Fähre; 2. ,,Wagenfähre" eine zur Beförderung von Landfahrzeugen, Personen und sonstigen Lasten gebaute und eingerichtete Fähre; 3. ,,Frei fahrende Fähren" Kahnfähren, Personenmotorfähren, Wagenmotorfähren; 4. ,,Kahnfähre" eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird; zusätzlich kann ­ zur Beherrschung besonderer Betriebslagen ­ ein Hilfsantrieb installiert sein; 5. ,,Personenmotorfähre" eine Personenfähre mit maschinellem Antrieb; 6. ,,Wagenmotorfähre" eine Wagenfähre mit maschinellem Antrieb; 7. ,,Seil- oder kettengebundene Fähren" Querseilfähren, Kahnseilfähren, Seilfähren, Kettenfähren, Gierseilfähren; 8. ,,Querseilfähre" eine Personen- oder Wagenfähre, die an einem an beiden Ufern befestigten Seil geführt wird und entweder an diesem Führungsseil oder an einem zweiten Seil (Zugseil) mit der Hand oder durch eine Winde von einem Ufer zum anderen bewegt wird (Personenquerseilfähre, Wagenquerseilfähre); 9. ,,Kahnseilfähre" eine Kahnfähre, die an einem Seil per Hand, hilfsweise durch einen Hilfsmotor, fortbewegt wird, einschließlich der Seilanlage und der Verankerungen; 10. ,,Seilfähre" eine Personen- oder Wagenfähre, die an einem Seil durch eine Seilwinde fortbewegt wird, einschließlich der Seilanlage sowie der Abspannmasten und der Verankerung (Personenseilfähre, Wagenseilfähre); 11. ,,Kettenfähre" eine Seilfähre, die anstelle der Seile mit Ketten ausgerüstet ist (Personenkettenfähre, Wagenkettenfähre); 12. ,,Gierseilfähre" eine Personen- oder Wagenfähre, die ausschließlich durch Einnehmen einer Gierstellung, an einem festen Seil geführt, quer zur Fließrichtung eines Flusses fortbewegt wird, einschließlich der Seilanlage sowie der Abspannmasten und/oder der Verankerung (Personengierseilfähre, Wagengierseilfähre); 13. ,,Gierseilfähre mit Hilfsantrieb" eine Gierseilfähre, die zusätzlich mit eigenem Antrieb versehen ist; 14. ,,Landfahrzeug" ein Kraftfahrzeug, ein Pferdefuhrwerk, ein fahrbares Gerät oder Zugfahrzeuge; Zugfahrzeuge gelten hierbei zusammen mit ihren Anhängern als ein Landfahrzeug; 15. ,,Das zulässige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs" das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das in beliebiger Anzahl bis zum Erreichen der Tragfähigkeit auf der verfügbaren Ladefläche des Fährdecks in beliebiger Anordnung aufgestellt werden kann; 16. ,,Tragfähigkeit" die Gesamtzuladefähigkeit einer Wagenfähre in Tonnen mit homogener oder gemischter Last; 17. ,,Zulässige Gesamtmasse des schwersten Landfahrzeugs" die Masse eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das allein und ohne gleichzeitige Beförderung weiterer Nutzlasten bei ausschließlich mittiger Aufstellung auf dem Fährdeck einer Wagenfähre befördert werden kann; 18. Abweichend von ES-TRIN sowie Anhang VIII gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Statt ,,Schiffsattest", ,,Unionszeugnis" und ,,Binnenschiffszeugnis" gilt ,,Fährzeugnis". b) Statt ,,,,Länge in der Wasserlinie" oder ,,LWL" die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes gemessene größte Länge des Schiffskörpers in m" gilt ,,,,Länge (LWL)" die in der Ebene der größten Einsenkung gemessene Länge des Fährkörpers ohne Berücksichtigung der Landeklappen". § 1.02 Allgemeines 1. Für Fähren sind der ES-TRIN sowie die Anhänge III bis VIII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden. 2. Kapitel 5 ES-TRIN gilt für Fähren mit Maschinenantrieb, der als Hauptantrieb benutzt wird. 3. Kapitel 15 ES-TRIN gilt, wenn die ständige Anwesenheit von Besatzungsmitgliedern auch außerhalb der Arbeitsstunden erforderlich ist. 1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 4. Kapitel 19 ES-TRIN gilt mit folgenden Abweichungen: a) Artikel 19.01 Nummer 3 gilt nicht. b) Befinden sich die Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, auf freiem Fährdeck und ist dieses über ausreichend breite Landeklappen zugänglich, so müssen nur die für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehenen Plätze den Anforderungen des Artikels 19.01 Nummer 4 entsprechen. c) Landeklappen sind als Sammelflächen nach Artikel 19.06 Nummer 8 geeignet, wenn die Festigkeit und die Stabilität nachgewiesen und die Landeklappen durch feste Absperrvorrichtungen nach § 2.07 Nummer 1 gesichert sind. d) Landstege nach Artikel 19.06 Nummer 12 können durch mindestens zwei gegenüberliegende Landeklappen ersetzt werden, wenn diese geeignet sind, die Aufgabe der Landstege zu erfüllen; bei Personenfähren genügt eine Landeklappe. e) Toiletten nach Artikel 19.06 Nummer 17 sind nur erforderlich, wenn beim Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen die Fahrtdauer 10 Minuten übersteigt. Soweit keine Toiletten erforderlich sind, sind Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen häuslicher Abwässer nach Artikel 19.14 nicht erforderlich. f) Ein zweites unabhängiges Antriebssystem nach Artikel 19.07 ist für seil- und kettengebundene Fähren nicht erforderlich. g) Abweichend von Artikel 19.10 Nummer 7 können Lichtmaschinen als Notstromquelle genutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: aa) es sind mindestens drei voneinander unabhängige Hauptmaschinenräume mit jeweils einer Antriebsmaschine und einer entsprechenden Lichtmaschine vorhanden, bb) jede dieser Lichtmaschinen kann im Bedarfsfall die Funktion des Notstromaggregats übernehmen und cc) die Hauptmaschinenräume können nicht gleichzeitig geflutet werden. 5. Anhang III gilt mit folgenden Abweichungen: a) § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen, b) die Kapitel 3 und 4 sowie § 6.05 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-See, c) die §§ 10.02 bis 10.04 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 1. 6. Auf Wasserstraßen der Zone 4 sind aus Anhang IV die §§ 3.02 und 3.03 nicht anzuwenden. 7. Auf Wasserstraßen der Zone 1 und Zone 2-See sind seil- und kettengebundene Fähren nicht zugelassen. 8. Bei seil- und kettengebundenen Fähren gelten die Seil- und Kettenanlagen als Hauptantriebssystem. 9. Auf Fähren, die für die Beförderung von weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, ist abweichend von ES-TRIN a) eine motorisch angetriebene Lenzpumpe nach Artikel 19.08 Nummer 5, b) eine tragbare Feuerlöschpumpe nach Artikel 19.12 Nummer 2 und c) ein Hydrant am Steuerhaus nach Artikel 19.12 Nummer 3 Buchstabe a ausreichend. 10. Auf Personenfähren, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 15 m nicht überschreitet, können folgende Erleichterungen angewendet werden: a) aus ES-TRIN gelten nicht: aa) Artikel 19.08 Nummer 4 bis 6 und Nummer 9, bb) Artikel 19.09 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 11, cc) Artikel 19.12 Nummer 1 bis 8, b) aus diesem Anhang: § 2.02 Nummer 8. 11. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten anstelle der Nummern 1 bis 10 folgende Anforderungen: a) Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren § 2.01 Nummer 5, § 2.02 Nummer 9, § 2.07 Nummer 1 und 2, §§ 3.04 bis 3.07, § 2.07 Nummer 1 jedoch nur sinngemäß. b) Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren aus ES-TRIN: aa) Kapitel 3 sinngemäß, bb) § 8.08 Nummer 1 und 2, wobei eine Handlenzpumpe oder ein Schöpfgefäß ausreicht, cc) Kapitel 10 bis 12 sinngemäß, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1425 dd) Artikel 13.01, wobei ein Anker mit 25 kg und eine Ankerkette oder ein Ankerseil von 30 m ausreicht und soweit Anhang II § 2.06 Nummer 2 nicht zutrifft, ee) Artikel 13.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b, wobei ein Behälter ausreicht, ff) Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a, c und e bis h, gg) Artikel 13.08 Nummer 2, hh) Artikel 19.01 Nummer 2, ii) jj) Artikel 19.06 Nummer 10 sinngemäß, Artikel 19.09 Nummer 1, wobei zwei Rettungsringe ausreichen, kk) Artikel 19.09 Nummer 4, 8 und 9. c) Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren muss für alle Fahrgäste festeingebautes Sitzmobiliar vorhanden sein. d) Für Kahnfähren und Kahnseilfähren mit einem Hilfsantrieb oder Hilfsmotor gelten zusätzlich aus ES-TRIN folgende Anforderungen: aa) Kapitel 8 und 9 sinngemäß, bb) Artikel 13.03, wobei ein Feuerlöscher ausreicht. e) Die Untersuchungskommission kann für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren insbesondere zur Berücksichtigung besonderer örtlicher oder baulicher Gegebenheiten zusätzliche Anforderungen stellen. § 1.03 Fährzeugnis 1. Die Ergebnisse aus den Stabilitäts- und Festigkeitsberechnungen sind im Fährzeugnis einzutragen und an Bord der Fähre an auffallender Stelle deutlich sichtbar anzubringen. 2. Bei Gierseilfähren sind die Einträge für Niedrig-, Mittel- und Hochwasser vorzunehmen, entsprechend den in den Stabilitätsberechnungen eingesetzten Fließgeschwindigkeiten. 3. Die Fährstelle oder mehrere Fährstellen sind unter Angabe des Flusskilometers in das Fährzeugnis einzutragen. 4. Wird die Fähre auch zum sonstigen Schiffsverkehr verwendet, insbesondere zum Wechseln der Fährstelle, zur Fahrt zu oder von einer Werft, ist dies im Fährzeugnis einzutragen. Dabei ist die Beförderung von Personen oder Gütern verboten. § 1.04 Kennzeichnung der Fähren An allen Fähren muss als Kennzeichen auf beiden Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes ,,F" mit heller Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein. Kapitel 2 Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fähren § 2.01 Fährkörper 1. An beiden Enden des Fährkörpers muss je ein Kollisionsschott vorhanden sein. 2. Bei Fähren in Pontonform darf der Abstand der Kollisionsschotte vom vorderen oder hinteren Lot 0,04 LWL nicht unterschreiten und 0,04 LWL + 1 m nicht überschreiten. 3. Sind Fähren in Pontonform mit wasserdichten Längsschotten versehen, so darf die durch Fluten einer Seitenabteilung hervorgerufene Krängung einen Winkel von 12° nicht überschreiten. Leckwasser darf nicht über das Schottendeck in benachbarte Abteilungen gelangen können. 4. Fährdecks müssen wasserdicht ausgeführt sein. 5. Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit Luftkästen oder anderen Auftriebskörpern versehen sein. Luftkästen müssen zur Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen mit einem Schraubverschluss versehen sein. § 2.02 Nachweis der Intakt- und Leckstabilität 1. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung nach Artikel 19.03 Nummer 1 bis 6 ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen. 2. Bei Fähren in Pontonform können dabei die Koordinaten des Gewichtsschwerpunktes durch eine Gewichtsberechnung ermittelt werden. Ein Krängungsversuch ist dann nicht erforderlich. 1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 3. In der Berechnung sind für Personen, Landfahrzeuge und Großvieh folgende Maßannahmen zu verwenden: mittlere Höhe der Ladung über Deck Nutzlast m mittlere Höhe des Massenschwerpunktes über Deck m mittlere Höhe des Schwerpunktes der Windangriffsfläche der Ladung über Deck m Personen Lastkraftwagen mit Ladung Personenkraftwagen ohne Personen Großvieh 1,7 2,5 1,7 1,7 1,0 1,6 0,8 1,0 0,85 1,25 0,75 0,85 Die mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunktes der Ladung und des Schwerpunktes der Windangriffsfläche der Ladung ist auf den tiefsten Punkt des Fährdecks auf halber Länge der Fähre, bei nicht durchgehenden, höher gelegenen Decks auf die halbe Länge des betreffenden Decks, zu beziehen. 4. Die Berechnung der Intaktstabilität muss mindestens folgende Ladefälle erfassen: a) Fähre ausschließlich mit Personen in ungünstigster Aufstellung beladen, b) Fähre einseitig mit Landfahrzeugen in ungünstigster Aufstellung beladen, wobei der noch zur Verfügung stehende Platz der belasteten Seite, bis zur Fährmitte, mit kleineren Landfahrzeugen und Personen aufzufüllen ist, c) Fähre ausschließlich mit Landfahrzeugen in ungünstigster Aufstellung beladen, d) Fähre mit dem schwersten Landfahrzeug nach § 1.01 Nummer 17 beladen, e) Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit beladen. Im Fall des Satzes 1 ist die Annahme einer Verschiebung der Landfahrzeuge höchstens bis zum Schrammbord ausreichend. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 muss für die Ladefälle nach den Buchstaben a bis e nachgewiesen sein. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann entsprechende Nachweise für weitere Ladefälle verlangen. 5. Als Ergebnis der Berechnung sind festzulegen: a) bei Belastung der Fähre ausschließlich mit Personen, aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste, bb) die Verdrängung (m3), b) bei Belastung der Fähre mit Personen, Landfahrzeugen oder sonstigen Lasten, aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste, bb) die Tragfähigkeit in Tonnen (t), cc) das zulässige Gesamtgewicht eines von mehreren Landfahrzeugen in Tonnen (t), dd) das zulässige Gesamtgewicht des schwersten und einzigen Landfahrzeugs in Tonnen (t), ee) die zulässige Achslast einer Einzelachse und einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t). 6. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Leckstabilität durch eine Berechnung nach Artikel 19.03 Nummer 7 bis 13 ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 sowie Anhang IV § 4.03 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen. Dabei darf der B/3 Abstand auf B/5 Abstand vermindert werden. Für Fähren, die für die Beförderung von mehr als 50 aber weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, gilt Artikel 19.15 Nummer 1 ES-TRIN entsprechend. 7. Während der Fahrt und bei Be- und Entladen der Fähre darf der nach Artikel 19.03 Nummer 2 und 3 ES-TRIN zulässige Krängungswinkel nicht überschritten und der für die jeweilige Zone zulässige Restfreibord nicht unterschritten werden, wobei beim Be- und Entladevorgang die Fähre freischwimmend zu betrachten ist, es sei denn, das Fährgefäß wird beim Abstützen auf der Rampe durch eine kraftschlüssige Verbindung in einer festen Lage gehalten. 8. Für Personenfähren für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen, deren Länge 15 m nicht überschreitet, müssen im symmetrisch gefluteten Zustand folgende Kriterien durch eine Berechnung nachgewiesen werden: a) die Fähre darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und b) die verbleibende metazentrische Höhe GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten. Der erforderliche Restauftrieb ist durch a) die geeignete Wahl des Materials des Schiffskörpers, b) Auftriebskörper aus geschlossenzelligem Schaum, die fest mit dem Rumpf verbunden sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1427 c) örtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden, d) einen 1-Abteilungsstatus nach Artikel 19.03 Nummer 9 ES-TRIN oder e) eine Kombination aus den genannten Möglichkeiten nach Buchstabe a bis d zu gewährleisten. 9. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren genügt als Nachweis für die: a) Intaktstabilität; ein Belastungsversuch, wobei dieser mit dem halben Gewicht der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste und bei der ungünstigsten Füllung der Brennstoff- und Wasserbehälter durchzuführen ist. Die Fahrgäste sind dabei als stehend anzunehmen und ihr Gewicht ist soweit wie möglich seitlich auf der für Fahrgäste verfügbaren Fläche unterzubringen. Dabei darf ein Krängungswinkel von 7° nicht überschritten sowie ein Restfreibord und ein Restsicherheitsabstand von 0,20 m in Zone 4 und von 0,30 m in Zone 3 und Zone 2-Binnen nicht unterschritten werden. b) Leckstabilität; ein rechnerischer Nachweis, wobei bei voller Beladung und Flutung der Fähre ein Reserveauftrieb von 100 Newton je Person und eine stabile aufrechte Schwimmlage verbleiben muss, bei der die verbleibende metazentrische Höhe GMR 0,10 m nicht unterschritten werden darf. § 2.03 Einsenkungsmarken Artikel 4.04 ES-TRIN ist anzuwenden; jedoch müssen mindestens zwei Einsenkungsmarkenpaare auf je einem Drittel der Länge vorhanden sein. § 2.04 Festigkeit des Wagendecks Bei Wagenfähren muss ein Festigkeitsnachweis für die Belastung des Wagendecks mit den zulässigen Landfahrzeugen, die sich aus den Stabilitätsberechnungen ergeben, erbracht werden. § 2.05 Rettungsmittel 1. Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Artikel 19.09 Nummer 7 bis 9 ES-TRIN ersetzt werden. 2. Landeklappen können als Übergangseinrichtungen nach Artikel 19.09 Nummer 3 ES-TRIN angesehen werden, sofern sie hierfür geeignet sind. 3. Zusätzlich zu Nummer 1 müssen Personenfähren, die für mehr als 250 Fahrgäste, sowie Wagenfähren, die für mehr als 250 Fahrgäste oder für mehr als 150 t Tragfähigkeit zugelassen sind, mit einem Beiboot nach Artikel 13.07 ES-TRIN ausgerüstet sein. 4. Die Untersuchungskommission kann bei Fähren von der Erfüllung der Nummer 3 in den Fällen nach Artikel 19.15 Nummer 5 und 6 ES-TRIN absehen, dabei gelten die Landeklappen als vergleichbare Einrichtungen zu Plattformen, wenn diese die darin beschriebenen Anforderungen und Bestimmungen erfüllen. § 2.06 Anker 1. Fähren, die mindestens zwei voneinander unabhängige in jeder Richtung voll wirksame Antriebe haben, brauchen mit nur einem Anker ausgerüstet zu sein. 2. Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann seil- und kettengebundene Fähren sowie Kahnfähren auf den Wasserstraßen der Zone 4 von dem Erfordernis einer Ankerausrüstung befreien, wenn die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist. § 2.07 Zusätzliche Ausrüstung 1. Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personen- und Wagenfähren müssen abweichend von Artikel 19.06 Nummer 10 Buchstabe a und b ES-TRIN durch feste oder flexible Absperrvorrichtungen wie folgt gesichert sein: a) Alle Absperrvorrichtungen müssen: aa) eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen, bb) deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und cc) mit geeigneten Zwischenzügen oder Feldauskleidung versehen sein; 1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 b) feste Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Schranken und Geländer müssen mindestens folgende Festigkeitsanforderungen erfüllen: aa) Belastungsannahme von 1 000 N/m, bb) Höchst-Auslenkung ohne bleibende Verformung und ohne Berücksichtigung des Lagerspiels von 50 mm; c) flexible Absperrvorrichtungen wie Absperrketten und Kunststoffseile dürfen auf Fahrbahndecks verwendet werden, aa) wenn hinter der Absperrvorrichtung mindestens 2 m Decksfläche oder Landeklappe folgt, bb) der Deckbereich von 0,80 m vor der Kette oder dem Seil für die Fahrgäste durch deutlich sichtbare Markierung als gesperrt gekennzeichnet ist und cc) die Kette oder das Seil eine Mindestbruchkraft von 40 kN hat. Landeklappen können als Absperrvorrichtungen genutzt werden, wenn sie im hochgestellten Zustand eine Höhe von 1,10 m über dem Fahrbahndeck erreichen und festgestellt werden können. 2. Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit einem Paar Riemen oder vergleichbaren Vortriebsmitteln ausgerüstet sein. Ein Hilfsantrieb zur Beherrschung besonderer Betriebslagen ist vorzuhalten. § 2.08 Landeklappen 1. Die Festigkeit von Landeklappen muss ihrem Einsatzzweck entsprechen. 2. Die Landeklappen sind seitlich mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen. Kapitel 3 Zusätzliche Anforderungen an seil- und kettengebundene Fähren § 3.01 Begriffsbestimmungen Abweichend von § 1.01 gelten für dieses Kapitel folgende Begriffsbestimmungen: 1. ,,Tragfähigkeit" die Gesamtzuladefähigkeit mit homogener oder gemischter Last in Tonnen einschließlich höchstens 45 Personen in Abhängigkeit von bestimmten Wasserständen; 2. ,,Das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs" das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das in Abhängigkeit von bestimmten Wasserständen allein und ohne gleichzeitige Beförderung weiterer Nutzlasten bei ausschließlich mittiger Aufstellung auf dem Fährdeck befördert werden kann; 3. ,,Aufstau" der Verlauf der Wasseroberfläche an der oberstromseitigen Bordwand; 4. ,,Restfreibord" der senkrechte Abstand zwischen dem tiefsten Punkt des wasserdichten Decks oder des wasserdichten Deckaufsatzes, und der gedachten Wasserlinie, die bei Neigungen nach Oberstrom durch den höchsten Punkt des Aufstaus verläuft; 5. ,,Deckaufsatz" ein nur bei Gierseilfähren üblicher nicht von Bord zu Bord gehender Aufbau von geringer Höhe, der die Fahrbahnbreite des Fährdecks einseitig einschränkt, die Seitenhöhe auf einer Seite vergrößert und sich über die Länge des ganzen Fährdecks erstreckt; 6. ,,Ablegereife" der Zustand, bei dessen Erreichen das Seil oder die Kette außer Betrieb genommen werden muss, insbesondere wegen Verschleiß, Längung, Risse, Korrosion oder Brüchen. § 3.02 Nachweis der Intaktstabilität für Gierseilfähren 1. Ergänzend zu § 2.02 muss sich der Nachweis ausreichender Intaktstabilität für Gierseilfähren auf Berechnungen für Neigungen der Gierseilfähre nach Oberstrom und nach Unterstrom erstrecken. 2. Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität bei Neigungen nach Oberstrom ist als erbracht anzusehen, wenn die Krängung der Gierseilfähre nach Oberstrom bei einer Beladung nach Nummer 4 und voller Ausrüstung und bei Einhaltung eines Restfreibords nach Nummer 7 unter gleichzeitiger Einwirkung a) einer seitlichen Verschiebung der Landfahrzeuge und Personen nach Nummer 5, b) des Windwiderstandes nach Artikel 19.03 Nummer 5 ES-TRIN, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1429 c) einer seitlichen Anströmung und d) eines Restwasserstandes auf dem Boden des Fährkörpers nach Nummer 8 einen Winkel von 5° nicht überschreitet. Gierseilfähren mit Hilfsantrieb sind mit halbgefüllten Brennstofftanks zu rechnen. Der Nachweis ist in Form einer grafischen Hebelarmbilanz zu erbringen. Dabei sind für mindestens drei angenommene Beladungszustände nach Nummer 4 und mindestens drei Fließgeschwindigkeiten nach Nummer 6 die krängenden Hebelarme in Metern nach der Formel 1 · [(Wq + WG ­ WW) · (HT ­ BT · tan ) + MW + MZ] hkr = g·D und die aufrichtenden Hebelarme in Metern nach der Formel ha = ( · MF + MG) · sin ­ hq zu ermitteln. Bei Gierseilfähren, deren Gierseil auf der Sohle des Flussbettes verlegt ist (Grundseilfähren), lautet die Formel für die krängenden Hebelarme in Metern 1 hkr = · [(Wq + WG ­ WW) · (HT + BT · tan ) + MW + MZ] g·D In diesen Formeln bedeutet: Wq WG WW HT BT MW MZ g D MF MG hq der Widerstand aus Queranströmung bei Neigungswinkeln von 0° bis 11° in Kilonewton (kN), der Gefällewiderstand in Kilonewton (kN), der Windwiderstand in Kilonewton (kN) nach Artikel 19.03 Nummer 5 ES-TRIN, der senkrechte Abstand des Angriffspunktes des Gierseils von der Wasserlinie im Ausgangszustand in Metern (m), der horizontale Abstand des Angriffspunktes des Gierseils von Mitte Schiff in Metern (m), der Winkel des Gierseils am Schiff gegen die Horizontale, das Winddruckmoment in Kilonewtonmeter (kNm) nach Artikel 19.03 Nummer 5 ES-TRIN, das Moment aus der Verschiebung der Zuladung nach Nummer 5 in Kilonewtonmeter (kNm), die Erdbeschleunigung 9,81 in Meter durch Sekundenquadrat (m/s2), die Wasserverdrängung in Tonnen (t), die vertikale Auswanderung des Formschwerpunkts in Metern (m), die metazentrische Höhe, verringert um den Abzug für freie Oberflächen entsprechend Nummer 8 in Metern (m), der Krängungswinkel der Gierseilfähre und die direkte Verminderung der Stabilitätshebelarme durch Queranströmung in Metern (m). 3. Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität bei Neigungen nach Unterstrom ist erbracht, wenn die Krängung der Gierseilfähre unter Berücksichtigung der Beladungszustände und der krängenden Einflüsse nach Nummer 2 Satz 1 einen Winkel zul, der sich aus der Formel H­T tan zul = B ergibt, nicht überschreitet. In dieser Formel bedeutet: zul H­T T B der Grenzwinkel, der Abstand des tiefsten Punkts des Fährdecks bis zur Wasserlinie bei = 0°, der bei Krängung der Fähre nach Unterstrom zuerst zu Wasser kommt, in Metern (m), der Tiefgang bei dem zu untersuchenden Beladungsfall in Metern (m) und die Breite der Gierseilfähre in Höhe des Decks an der Stelle, wo das Maß H angenommen wurde, in Metern (m). Der Grenzwinkel darf 10° nicht überschreiten. Der Nachweis ist in Form eines grafischen Vergleichs der sich einstellenden Endneigungswinkel mit dem Grenzwinkel für mindestens drei Beladungszustände nach Nummer 4 und mindestens 3 Fließgeschwindigkeiten nach Nummer 6 zu erbringen. Dabei sind die Endneigungswinkel nach der Formel hkr · zul end = ha zu errechnen. In dieser Formel bedeutet: hkr zul ha die Summe der krängenden Hebelarme in Metern (m), der Grenzwinkel nach obiger Formel und der aufrichtende Hebelarm in Metern (m). 1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Die krängenden Hebelarme in Metern sind dabei nach der Formel 1 hkr = · [(Wq + WG + WW) · (BT · tan ­ HT) + MW + MZ] g·D und die aufrichtenden Hebelarme nach der Formel MG ha = · zul 57,3 zu berechnen. Die Definition der einzelnen Summanden und Faktoren entspricht der Definition in Nummer 2; für Wq ist jedoch nur der Wert für 0° Neigung einzusetzen. 4. Für die Berechnung nach den Nummern 2 und 3 ist eine gemischte Beladung Z aus Landfahrzeugen und 45 Personen in homogener Verteilung anzunehmen. Sie ist für jeweils einen Rechengang in Z1 = ( 0 · PF) + (0 · PP) Z2 = (0,5 · PF) + (1 · PP) Z3 = ( 1 · PF) + (1 · PP) (Gierseilfähre leer), (halbe Zuladung), (ganze Zuladung) aufzuteilen, wobei Z das Gewicht der Zuladung in Tonnen, PF das Gewicht der Landfahrzeuge in Tonnen und PP das Gewicht von 45 Personen in Tonnen ist. 5. Das Moment aus der seitlichen Verschiebung der Zuladung ist nach folgender Formel zu berechnen: MZ = Zn · e In dieser Formel bedeutet: Zn e das Gewicht der Zuladung Z2 oder Z3 in Tonnen (t), den größten seitlichen Verschiebungsweg der Zuladung aus der Mittellängsachse der Gierseilfähre in Metern (m). Sind die Schrammborde so gesetzt, dass eine seitliche Verschiebung der Landfahrzeuge nicht möglich ist, so ist nur die seitliche Verschiebung der Personen nach der Formel MZ = PP · e in die Rechnung einzusetzen. 6. In den Berechnungen nach den Nummern 2 und 3 ist die mittlere Fließgeschwindigkeit des Wassers vornehmlich bei: a) Niedrigwasserstand (NW), b) Mittelwasserstand (MW) und c) Hochwasserstand (HW) zu berücksichtigen. Die Werte müssen sich nachweisbar auf die Fährstelle beziehen und müssen vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bestätigt sein. Eine Querprofilzeichnung der Fährstelle ist der Rechnung beizufügen. 7. Bei Neigungen der Gierseilfähre nach Oberstrom entsprechend Nummer 2 muss a) der Restfreibord auf der Oberstromseite mindestens 0,10 m und bei b) Gierseilfähren mit zusätzlichem wasserdichten Deckaufsatz auf der Oberstromseite mindestens 0,10 m, jedoch nicht weniger als die größte Höhe des Deckaufsatzes über dem Fährdeck, betragen. Für den Restfreibord gilt folgende Formel: FR = H ­ TS In dieser Formel bedeutet: FR H der Restfreibord in Metern (m), die Seitenhöhe bis zum tiefsten Punkt des Fährdecks in Metern (m), TS die Aufstauhöhe in Metern (m). Bei Gierseilfähren mit Deckssprung, bei denen die hochgezogene Außenhaut ein festes Schanzkleid bildet, kann der Restfreibord vom Anlenkpunkt der Landeklappen oder vom tiefsten nicht wasserdichten Punkt des Schanzkleids abgesetzt werden; der tiefere Punkt ist maßgebend. 8. In den Berechnungen nach den Nummern 2 und 3 ist ein Restwasserstand von 0,02 m im Fährkörper anzunehmen. 9. Als Ergebnisse der Berechnung sind festzulegen: a) bei Belastung der Gierseilfähre ausschließlich mit Personen aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste, bb) die Verdrängung (m3), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1431 b) bei Belastung der Gierseilfähre mit Personen, Landfahrzeugen oder sonstigen Lasten aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste, bb) die Tragfähigkeit in Tonnen (t) einschließlich 45 Personen, cc) das zulässige Gesamtgewicht eines von mehreren Landfahrzeugen in Tonnen (t), dd) das zulässige Gesamtgewicht des schwersten und einzigen Landfahrzeugs in Tonnen (t), ee) die zulässige Achslast einer Einzelachse und einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t) jeweils bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand. 10. Während der Fahrt und bei Be- und Entladen der Fähre darf der höchstzulässige Krängungswinkel nach § 3.02 Nummer 3 nicht überschritten und der Restfreibord nach § 3.02 Nummer 7 nicht unterschritten werden, wobei beim Be- und Entladevorgang die Fähre freischwimmend zu betrachten ist, es sei denn, das Fährgefäß wird beim Abstützen auf der Rampe durch eine kraftschlüssige Verbindung in einer festen Lage gehalten. § 3.03 Einsenkungsmarken 1. Die Vorschrift des Artikels 4.04 ES-TRIN ist nicht anzuwenden. 2. An beiden Längsseiten der Gierseilfähren ist je eine Einsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen, die den Tragfähigkeiten nach § 3.02 Nummer 9 Buchstabe b entsprechen. 3. Die Einsenkungsmarken müssen in der senkrechten Querschnittsebene angebracht sein, die durch den gemittelten Schwerpunkt der Wasserlinienflächen in den Schwimmebenen bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand verläuft. § 3.04 Berechnung und Konstruktion der Seil- und Kettenanlagen 1. Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren umfassen im Wesentlichen Seile und Ketten einschließlich der zugehörigen Abspannmasten und Verankerungen. 2. Seil- und Kettenanlagen müssen in allen Teilen für den Fährbetrieb geeignet und nach den Regeln der Technik ausgeführt und gebaut sein. 3. Der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Festigkeitsbestimmung für Seil- und Kettenanlagen durch eine Berechnung zu erbringen. Die Berechnung und Konstruktion der Seil- und Kettenanlagen ist in Anlage 1 und 2 dieses Anhangs geregelt. § 3.05 Prüfung Seil- und Kettenanlagen sind 1. vor der ersten Inbetriebnahme, 2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und 3. bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 3.07 von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. Über die Prüfung ist ein vom Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster 5 des Anhangs V auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die Gültigkeitsdauer ersichtlich sind. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen. § 3.06 Prüfbedingungen und Prüfinhalte Die Seil- und Kettenanlagen sind wie folgt zu prüfen: 1. Trag-, Fahr- und Führungsseile sind auf ihren inneren und äußeren Zustand zu prüfen. Die Untersuchung hat sich auf die Feststellung von Drahtbrüchen, Korrosion, Verschleiß, Lockerung von Drähten, anderen Veränderungen des Seilgefüges und auf Beschädigungen zu erstrecken. Zur Beurteilung der Ablegereife sind die Regeln der Technik anzuwenden. 2. Das Tragseil ist in Zeitabständen von maximal zehn Jahren nach Herstellung von einer amtlich anerkannten Stelle oder von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannten Sachverständigen mittels zerstörungsfreier (magnetinduktiver) Seilprüfung zu prüfen. Die Ergebnisse sind in einem Bericht zu dokumentieren. 3. Die Prüfung der Zug-, Spann- und Abspannseile beinhaltet äußerlich feststellbare Drahtbrüche und die Abnutzung der Drähte innerhalb eines Seilstückes. Zur Beurteilung der Ablegereife sind die Regeln der Technik anzuwenden. 4. Die Seilendbefestigungen werden daraufhin geprüft, ob ihre Ausführung den Regeln der Technik entspricht. 1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 5. Ketten werden im Hinblick auf Verschleiß, Längung und Teilungsvergrößerung geprüft. Die Ablegereife wird entsprechend der DIN 685 Teil 5, Ausgabe November 1981, beurteilt. 6. Abspannmasten werden auf Verformung, Beschädigungen, Korrosion (bei Hohlprofilen auch innere Korrosion), ordnungsgemäße Verbindung von Tragseil und Mast und ordnungsgemäßen Übergang vom Mast zum Fundament hin geprüft. 7. Die Verankerung wird auf Verformung und Beschädigungen sowie auf Korrosion an den Befestigungselementen und im Bereich des Übergangs zum Fundament hin geprüft. 8. Bei Hochseilanlagen ist für eine Sichtkontrolle von Mast zu Mast an beiden Masten je eine Markierung anzubringen, die als Kontrollpunkt dient um den Durchhang des Tragseils zu kontrollieren und insbesondere nach größeren Temperaturveränderungen auf das im Fährzeugnis festgelegte Maß zu korrigieren. § 3.07 Bescheinigung 1. Die Übereinstimmung jeder Seil- und Kettenanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Fährzeugnis zu bescheinigen. 2. Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach § 3.05 von der Untersuchungskommission im Fährzeugnis eingetragen. 3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Prüfung nach § 3.05 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 3.05 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist im Fährzeugnis einzutragen. Kapitel 4 Übergangsbestimmungen für Fähren § 4.01 Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind Fähren, die den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten ­ ,,N.E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz ,,E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. ­ ,,Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses": Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses erfüllt sein. §§ und Nummer Inhalt Frist oder Bemerkungen 2.01 Nr. 4 Fährdecks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses 2.02 Nachweis Intakt- und Leckstabilität 2.07 Nr. 1 3.02 Anforderungen an Absperrvorrichtungen Nachweis Intaktstabilität für Gierseilfähren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049 Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch Berechnung Prüfung Prüfbedingungen Bescheinigung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses 3.04 Nr. 3 3.05 3.06 3.07 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1433 Teil II Barkassen Kapitel 5 Sondervorschriften für Barkassen § 5.01 Allgemeines 1. Für Barkassen sind der ES-TRIN und der Anhang III mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden. 2. Die Erleichterungen und Sonderbestimmungen dieses Kapitels gelten jedoch nicht für Barkassen a) mit Kiellegung nach dem 1. Juli 2001 oder b) die zu diesem Zeitpunkt nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen waren. 3. Bei einer Personenbarkasse befindet sich der Fahrgastraum in der versenkten Plicht, die zu mindestens einem Drittel ihrer Länge offen ist. 4. Das Fahrtgebiet ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen. § 5.02 Schiffskörper 1. Bei einer Barkasse muss der wasserdichte Innenboden der Plicht oberhalb der Ebene der größten Einsenkung liegen. Es muss ein Entwässerungssystem vorhanden sein, durch das eingedrungenes Wasser nach außenbords abfließen oder befördert werden kann. 2. Artikel 3.03 Nummer 3 und 4 ES-TRIN ist auf Barkassen nicht anzuwenden. Die in der Plicht aufgestellten Motoren müssen vollständig verkleidet und schallgeschützt sein. In die geschlossene Plicht dürfen keine schädlichen Gase entweichen. Im Steuerstand der Barkasse in Kopfhöhe des Rudergängers darf der Geräuschpegel den Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten. Die Verkleidung der Motoren muss ausreichend wärmeisoliert sein. 3. Ein Wetterschutz als Überdachung über der zu mindestens einem Drittel ihrer Länge offenen Plicht ist auf Personenbarkassen zulässig, wenn der für die jeweilige Zone geeigneter Nachweis der Schwimmfähigkeit nach § 5.03 Nummer 1 erbracht ist. Der Wetterschutz muss mit einer automatischen Vorrichtung im Steuerstand und in der offenen Plicht zu öffnen sein. Der Öffnungsvorgang darf zehn Sekunden nicht überschreiten und die Überdachung darf die Seiten der offenen Plicht nicht beeinträchtigen. 4. Bei einer Barkasse, die nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen wird, brauchen die Anforderungen der Nummern 1 und 3 sowie der §§ 5.03 bis 5.05 nicht erfüllt zu sein. § 5.03 Stabilität 1. Eine Personenbarkasse, a) die für die Zone 1 oder 2-See zugelassen ist, muss abweichend von Artikel 19.02 Nummer 2 ES-TRIN durch wasserdichte Schotte so unterteilt sein, dass das vollbesetzte und ausgerüstete Fahrzeug nach dem Fluten einer beliebigen wasserdichten Abteilung in aufrechter Schwimmlage schwimmfähig bleibt, b) die für die Zone 2-Binnen, Zone 3 oder 4 zugelassen ist, braucht die Forderungen bezüglich der Lage des Innenbodens nach § 5.02 Nummer 1 Satz 1, des Entwässerungssystems nach § 5.02 Nummer 1 Satz 2 und der Schotteinteilung nach Buchstabe a nicht zu erfüllen, wenn aa) durch wasserdichte Hohlräume, bb) durch fest angebrachte Auftriebskörper oder cc) in anderer geeigneter Weise bei vollbesetztem und ausgerüstetem Fahrzeug sowie mit Wasser gefüllter Plicht ein ausreichender Auftrieb verbleibt und die Barkasse in aufrechter Schwimmlage schwimmfähig bleibt. Ein ausreichender Auftrieb ist gegeben, wenn im Endzustand der Flutung die tiefste Stelle der Bordwand mindestens 0,10 m und jede ungesicherte Öffnung mindestens 0,40 m über dem Wasserspiegel liegt. 1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Der rechnerische Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für alle Personenbarkassen erbracht werden, wobei die Abweichungen des Artikels 19.15 Nummer 1 ES-TRIN für alle Personenbarkassen sinngemäß gelten. 2. Personenbarkassen müssen einen rechnerischen Nachweis der Intaktstabilität erbringen. § 5.04 Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste 1. Die sich aus der freien Decksfläche ergebende höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist bei Personenbarkassen nach Artikel 19.05 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III § 1.02 Buchstabe a, §§ 7.04 und 10.08 Nummer 2 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu ermitteln. 2. Die Untersuchungskommission kann mit der Festlegung der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste zusätzliche Auflagen, insbesondere im Hinblick auf Fahrtgrenzen, Wetterbedingungen und zeitliche Grenzen, verbinden. Diese Auflagen sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen. § 5.05 Freibord und Sicherheitsabstand Bei einer Personenbarkasse ist für die Berechnung des Freibordes, für die Überprüfung des Sicherheitsabstandes und für die Festsetzung der Ebene der größten Einsenkung Artikel 19.03 Nummer 3 ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III § 1.02 Buchstabe a, §§ 7.03 und 10.05 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße sinngemäß anzuwenden. § 5.06 Rettungsmittel 1. Mindestens ein Rettungsring nach Artikel 13.08 Nummer 1 ES-TRIN muss mit einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein. 2. Zusätzlich zu den Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN müssen für insgesamt 100 Prozent der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 3 an Bord sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig sind. Rettungswesten nach Satz 1 können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden. 3. Rettungswesten müssen im Fahrgastbereich gelagert sein. Sind Sammelrettungsmittel vorhanden, müssen diese stets frei aufschwimmbar gelagert sein. 4. Hat eine Barkasse festüberdachte Räume, so müssen mindestens 30 vom Hundert der Rettungswesten in der offenen Plicht griffbereit gelagert sein. § 5.07 Anker 1. Barkassen müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein. 2. Bei der Berechnung der Ankermasse nach Artikel 13.01 Nummer 2 ES-TRIN ist die Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. Die Ankermasse darf 25 kg nicht unterschreiten. 3. Die Ankerkette muss mindestens 45 m lang sein. § 5.08 Ausrüstung 1. Ausrüstungsgegenstände nach Artikel 13.02 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis ee ES-TRIN (Behälter) und nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN (Landsteg) braucht eine Barkasse nicht an Bord zu haben. 2. Als Einrichtung zur Brandbekämpfung müssen insgesamt zwei tragbare Feuerlöscher, die den Anforderungen des Artikels 13.03 Nummer 2 ES-TRIN genügen, im Steuerstand und an einer anderen leicht zugänglichen Stelle vorhanden sein. Kapitel 6 Übergangsbestimmungen für Barkassen § 6.01 Übergangsbestimmungen für Barkassen, die schon in Betrieb sind Barkassen, die den Vorschriften des Kapitels 5 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1435 ­ ,,E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Barkassen, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz ,,E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. §§ und Nummer Inhalt Frist oder Bemerkungen 5.01 Nr. 1 Allgemeines E.U. Teil III Fahrgastboote Kapitel 7 Sondervorschriften für Fahrgastboote § 7.01 Allgemeine Bestimmungen 1. Auf der Wasserstraße nach Anhang I Zone 1, auf der Wasserstraße Rhein nach Anhang I Zone 3 und auf der Wasserstraße Oder nach Anhang I Zone 4 sind Fahrgastboote nicht zugelassen. 2. Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 2 ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des Schiffskörpers von höchstens 12 Metern und die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen beschränkt. 3. Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 und 4 ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des Schiffskörpers von weniger als 20 Metern und die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen beschränkt. 4. Für die Wasserstraßen nach Anhang IX ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des Schiffskörpers von weniger als 20 Metern und die Beförderung von höchstens 35 Fahrgästen beschränkt. § 7.02 Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 2 Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 2 zugelassene Fahrgastboote unterliegen folgenden Anforderungen an Ausrüstung und Betrieb: 1. Die technischen Anforderungen nach Artikel 26.01 Nummer 2 ES-TRIN sind zu erfüllen. Anstelle der darin genannten Richtlinie 2013/53/EU* ist die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder anzuwenden; dabei müssen die Fahrgastboote mindestens der Entwurfskategorie C nach der Richtlinie 2013/53/EU entsprechen. 2. Fahrgastboote dürfen nur für Fahrten zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang (Tagesfahrten) eingesetzt werden. 3. Bei vorherrschender Windstärke von mehr als 5 Beaufort und bei unsichtigem Wetter darf eine Fahrt nicht angetreten werden. 4. Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden. 5. Flüssiggasanlagen dürfen nur an Bord von Fahrgastbooten betrieben werden, die über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügen, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt. Die Flüssiggasanlagen müssen Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen. Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sein. 6. Es muss ein motorisches Hauptantriebssystem vorhanden sein, das ausreichende Fahr- und Manövriereigenschaften gewährleistet, wobei die Geschwindigkeit gegen Wasser mindestens 10 km/h betragen muss. 7. Unbeschadet der Nummer 1 Satz 1 muss folgende Ausrüstung an Bord vorhanden sein: a) die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind; b) mindestens eine Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk; c) auf den Wasserstraßen nach Anhang I Zone 2-See ein Kompass nach Anhang III § 6.02; * Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9). 1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 d) die vorgeschriebenen aa) Seekarten nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung und bb) ein Abdruck der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Kollisionsverhütungsregeln nach § 40 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung; e) gekennzeichnete feuerbeständige Behälter mit Deckel für Hausmüll und ölhaltige Putzlappen; f) zwei Schöpfgefäße (Eimer); g) Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN für insgesamt 100 Prozent der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste und der Besatzung, wobei für die Fahrgäste auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig sind. 8. Bei einer Geschwindigkeit der Fahrgastboote von 40 km/h oder mehr haben die Fahrgäste und die Besatzung Rettungswesten anzulegen und der Schiffsführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben. § 7.03 Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 3 oder 4 Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 oder 4 zugelassene Fahrgastboote unterliegen folgenden Anforderungen an Ausrüstung und Betrieb: 1. Die technischen Anforderungen nach Artikel 26.01 Nummer 2 ES-TRIN sind zu erfüllen. Anstelle der darin genannten Richtlinie 2013/53/EU ist die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder anzuwenden; dabei müssen die Fahrgastboote a) für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 mindestens der Entwurfskategorie C und b) für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 4 mindestens der Entwurfskategorie D nach der Richtlinie 2013/53/EU entsprechen. 2. Die Fahrgastboote dürfen nur in der Betriebsform A nach Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1 eingesetzt werden. 3. Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden. 4. Flüssiggasanlagen dürfen nur an Bord von Fahrgastbooten betrieben werden, die über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügen, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt. Die Flüssiggasanlagen müssen Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen. Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sein. 5. Es muss ein motorisches Hauptantriebssystem vorhanden sein, das ausreichende Fahr- und Manövriereigenschaften gewährleistet, wobei die Geschwindigkeit gegen Wasser mindestens 10 km/h betragen muss. 6. Unbeschadet der Nummer 1 Satz 1 muss folgende Ausrüstung an Bord vorhanden sein: a) mindestens eine Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk; b) gekennzeichnete feuerbeständige Behälter mit Deckel für Hausmüll und ölhaltige Putzlappen; c) zwei Schöpfgefäße (Eimer); d) Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN für insgesamt 100 Prozent der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste und der Besatzung, wobei für die Fahrgäste auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig sind. 7. Bei einer Geschwindigkeit der Fahrgastboote von 40 km/h oder mehr haben die Fahrgäste und die Besatzung Rettungswesten anzulegen und der Schiffsführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben. § 7.04 Anforderungen an Fahrgastboote mit Segeln Fahrgastboote nach den §§ 7.02 und 7.03, die gebaut und eingerichtet sind, um hauptsächlich durch Segel fortbewegt zu werden, unterliegen zusätzlich folgenden Anforderungen an Ausrüstung und Betrieb: 1. § 7.02 Nummer 6 und § 7.03 Nummer 5 sind nicht anzuwenden. 2. Der einwandfreie Zustand der Takelage ist nach Artikel 20.19 ES-TRIN durch einen Sachverständigen zu prüfen und zu bescheinigen. Die Bescheinigung über die Prüfung ist an Bord mitzuführen. 3. Eine von einem Sachverständigen erstellte Reffvorschrift ist an Bord mitzuführen. 4. Ein Windmesser ist an Bord mitzuführen. Die Prüfbescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 und die Reffvorschrift nach Satz 1 Nummer 3 sind der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vor der erstmaligen Inbetriebnahme des Fahrgastbootes vorzulegen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1437 § 7.05 Sicherheit am Arbeitsplatz Soweit die Vorschriften dieses Kapitels nicht entgegenstehen, gelten die Artikel 14.01 bis 14.06, 14.08, 14.09, 14.11 und 14.13 ES-TRIN entsprechend. Weitergehende arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. § 7.06 Übergangs- und Sonderbestimmungen Die §§ 7.02 und 7.04 gelten bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 nicht für Fahrzeuge für die Boddengewässer, das gebaut und eingerichtet ist, um auch durch Segel fortbewegt zu werden (Zeesboote), die schon in Betrieb sind. Auf diese Zeesboote ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung anzuwenden. Teil IV Abweichungen Kapitel 8 Abweichungen § 8.01 Abweichungen hinsichtlich Zulassung Für Fahrgastboote sind die jeweiligen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die Untersuchungen im Sinne des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und der §§ 24 bis 26 sowie § 5 Absatz 8 dieser Verordnung können von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannten Sachverständigen für Fahrgastboote durchgeführt werden. Die Kriterien für die Auswahl dieser Sachverständigen werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt durch Verwaltungsvorschrift festgelegt, die im Verkehrsblatt veröffentlicht wird. 2. Die Ergebnisse einer Untersuchung sind in einem Abnahmeprotokoll nach dem Muster 6 des Anhangs V zu bescheinigen. 3. Auf der Grundlage dieses Abnahmeprotokolls erteilt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Maßgabe des § 11 dieser Verordnung. Der zuständigen Berufsgenossenschaft ist vor der Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, damit diese ihre Aufgabe nach § 4 Absatz 4 Satz 2 dieser Verordnung wahrnehmen kann. 1438 Anlage 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Berechnungsgrundlagen für Hochseilanlagen der Gierfähren auf Wasserstraßen zu Anhang II § 3.04 Inhaltsverzeichnis 7 7.1 7.2 7.3 7.3.1 7.3.2 7.3.3 7.3.4 7.4 7.5 8 9 9.1 9.2 9.2.1 9.2.2 9.2.3 9.2.4 9.3 9.4 9.5 9.6 10 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 10.7 11 Konstruktion und Ausführung Allgemeines Seile Endverankerungen Arten Vergussverankerungen Kauschen und Klemmen Andere Verankerungen Ketten Tragrollen Beanspruchungen Beanspruchbarkeiten Teilsicherheitsbeiwerte Charakteristische Werte der Beanspruchbarkeit für Seile und deren Endverankerungen Drähte und Seile Verankerung durch Pressklemmen Verankerung durch Verguss Verankerung durch Drahtseilklemmen Werkstoffe für Ketten Werkstoffe für Stahlkonstruktionen Werkstoffe für Holzkonstruktionen Werkstoffe für Gründungen und Verankerungsblöcke Nachweise Gierseil Gierketten Tragseil Abspannseile Rollenbatterie und Tragrollen Maste Gründungen und Verankerungsblöcke Herstellung und Errichtung 1 2 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 4 5 5.1 5.1.1 5.1.2 5.1.3 5.1.4 5.2 5.3 5.4 5.5 6 6.1 6.2 6.2.1 6.2.2 6.2.3 6.2.4 6.2.5 6.3 Anwendungsbereich Normative Verweisungen Begriffe Abspannseil Anstellwinkel Gierseile Gierseilwinkel Hochseilanlage Tragseil Verkehrsband Rollenbatterie Bautechnische Unterlagen Werkstoffe Werkstoffe für Seile und deren Endverankerungen Drähte und Seile Verankerung durch Pressklemmen Verankerung durch Verguss Verankerung durch Drahtseilklemmen Werkstoffe für Ketten Werkstoffe für Stahlkonstruktionen Werkstoffe für Holzkonstruktionen Werkstoffe für Gründungen und Verankerungsblöcke Lastannahmen Ständige Einwirkungen Veränderliche Einwirkungen Strömung Windlasten auf Fähre und Verkehrsband Windlasten auf Tragwerke und Seile Temperatureinwirkungen Eislasten Außergewöhnliche Einwirkungen Anlage A: Emittlung der Seilkräfte Anlage B: Querwiderstandsbeiwert Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1439 1 Anwendungsbereich Die Berechnungsgrundlagen gelten für die Bemessung und Konstruktion der Hochseilanlagen der Gierfähren. Dies umfasst Gierseile und Gierketten, Rollenbatterien, Trag-(Fähr-) und Abspannseile, Maste einschließlich deren Gründung sowie die Verankerungsblöcke der Abspannseile. 2 Normative Verweisungen Für die in dieser Anlage aufgeführten Normen gilt das hier jeweils genannte Ausgabedatum: DIN EN 818-1:2008-12 DIN EN 818-3:2008-12 DIN 1054:2010-12 DIN EN 1090-2:2011-10 DIN EN 1990:2010-12 DIN EN 1990/NA:2010-12 DIN EN 1991-1-1:2010-12 DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12 Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke ­ Sicherheit ­ Teil 1: Allgemeine Abnahmebedingungen Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke ­ Sicherheit ­ Teil 3: Mitteltolerierte Rundstahlketten für Anschlagketten; Güteklasse 4 Baugrund ­ Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau ­ Ergänzende Regelungen zu DIN EN 1997-1 Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken ­ Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung Nationaler Anhang ­ National festgelegte Parameter ­ Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke ­ Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke ­ Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau Nationaler Anhang ­ National festgelegte Parameter ­ Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke ­ Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke ­ Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke ­ Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen, Schneelasten Nationaler Anhang ­ National festgelegte Parameter ­ Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke ­ Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen ­ Schneelasten Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke ­ Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen ­ Windlasten Nationaler Anhang ­ National festgelegte Parameter ­ Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke ­ Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen ­ Windlasten Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken ­ Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau Nationaler Anhang ­ National festgelegte Parameter ­ Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken ­ Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten ­ Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau Nationaler Anhang ­ National festgelegte Parameter ­ Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten ­ Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten ­ Teil 1-8: Bemessung von Anschlüssen Nationaler Anhang ­ National festgelegte Parameter ­ Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten ­ Teil 1-8: Bemessung von Anschlüssen Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten ­ Teil 1-11: Bemessung und Konstruktion von Tragwerken mit Zuggliedern aus Stahl Nationaler Anhang ­ National festgelegte Parameter ­ Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten ­ Teil 1-11: Bemessung und Konstruktion von Tragwerken mit Zuggliedern aus Stahl Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten ­ Teil 3-1: DIN EN 1991-1-3:2010-12 DIN EN 1991-1-3/NA:2010-12 DIN EN 1991-1-4:2010-12 DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 DIN EN 1992-1-1:2011-01 DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 DIN EN 1993-1-1:2010-12 DIN EN 1993-1-1/NA:2017-09 DIN EN 1993-1-8:2010-12 DIN EN 1993-1-8/NA:2010-12 DIN EN 1993-1-11:2010-12 DIN EN 1993-1-11/NA:2010-12 DIN EN 1993-3-1:2010-12 1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Türme, Maste und Schornsteine ­ Türme und Maste DIN EN 1993-3-1/NA:2015-11 Nationaler Anhang ­ National festgelegte Parameter ­ Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten ­ Teil 3-1: Türme, Maste und Schornsteine ­ Türme und Maste Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten ­ Teil 1-1: Allgemeines ­ Allgemeine Regeln und Regeln für den Hochbau Eurocode 7 ­ Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik ­ Teil 1: Allgemeine Regeln Nationaler Anhang ­ National festgelegte Parameter ­ Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik ­ Teil 1: Allgemeine Regeln Kauschen; Vollkauschen für Drahtseile Baugrund ­ Berechnung des Erddrucks Vergütungsstähle ­ Teil 1: Allgemeine technische Lieferbedingungen Vergütungsstähle ­ Teil 3: Technische Lieferbedingungen für legierte Stähle Metallische Erzeugnisse ­ Arten von Prüfbescheinigungen Stahldraht und Drahterzeugnisse ­ Stahldraht für Seile ­ Teil 1: Allgemeine Anforderungen Stahldraht und Drahterzeugnisse ­ Stahldraht für Seile ­ Teil 2: Kaltgezogener Draht aus unlegiertem Stahl für Seile für allgemeine Verwendungszwecke Stahldraht und Drahterzeugnisse ­ Stahldraht für Seile ­ Teil 3: Runder und profilierter Draht aus unlegiertem Stahl für hohe Beanspruchungen Stahlguss für allgemeine Anwendungen Drahtseile aus Stahldraht ­ Sicherheit ­ Teil 1: Allgemeine Anforderungen Stahldrahtseile ­ Sicherheit ­ Teil 2: Begriffe, Bezeichnung und Klassifizierung Drahtseile aus Stahldraht ­ Sicherheit ­ Teil 3: Informationen für Gebrauch und Instandhaltung Drahtseile aus Stahldraht ­ Sicherheit ­ Teil 4: Litzenseile für allgemeine Hebezwecke Drahtseile aus Stahldraht ­ Sicherheit ­ Teil 8: Zug- und Zug-Trag-Litzenseile für Seilbahnen zum Transport von Personen Drahtseile aus Stahldraht ­ Sicherheit ­ Teil 9: Verschlossene Spiraltragseile für Seilbahnen zum Transport von Personen Drahtseile aus Stahldraht ­ Sicherheit ­ Teil 10: Spiralseile für den allgemeinen Baubereich Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht ­ Sicherheit ­ Teil 1: Kauschen für Anschlagseile aus Drahtseilen Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht ­ Sicherheit ­ Teil 2: Spleißen von Seilschlaufen für Anschlagseile Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht ­ Sicherheit ­ Teil 3: Pressklemmen und Verpressen Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht ­ Sicherheit ­ Teil 4: Vergießen mit Metall oder Kunstharz Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht ­ Sicherheit ­ Teil 5: Drahtseilklemmen mit U-förmigem Klemmbügel Fahrzeuge der Binnenschifffahrt ­ Steglose Ankerkette ­ Rundstahlkette Hochfester Stahlguss mit guter Schweißeignung ­ Technische Lieferbedingungen Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ­ Erzeugnisse, Verbindungsmittel und Bauteile aus nichtrostenden Stählen DIN EN 1995-1-1:2010-12 DIN EN 1997-1:2014-03 DIN EN 1997-1/NA:2010-10 DIN 3091:1988-12 DIN 4085:2017-08 DIN EN 10083-1:2006-10 DIN EN 10083-3:2007-01 DIN EN 10204:2005-01 DIN EN 10264-1:2012-03 DIN EN 10264-2:2012-03 DIN EN 10264-3:2012-03 DIN EN 10293:2015-04 DIN EN 12385-1:2009-01 DIN EN 12385-2:2008-06 + A1:2009-01 DIN EN 12385-3:2008-06 + A1:2009-01 DIN EN 12385-4:2008-06 + A1:2009-01 DIN EN 12385-8:2003-03 DIN EN 12385-9:2003-03 DIN EN 12385-10:2008-07 + A1:2009-01 DIN EN 13411-1:2009-02 DIN EN 13411-2:2009-02 DIN EN 13411-3:2011-04 DIN EN 13411-4:2011-06 DIN EN 13411-5:2009-02 DIN EN 14330:2004-02 SEW 520:1996-09 Z-30.3-6:2018-03 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1441 3 3.1 Begriffe Abspannseil Seil zur Rückverankerung der Maste im Baugrund. 3.2 Anstellwinkel Winkel zwischen Fährlängsachse und Strömung (Gierwinkel). 3.3 Gierseile Seilverbindung zwischen Fähre und auf dem Tragseil laufender Rollenbatterie. Gierseile sind im Regelfall Seile, sie dürfen auch ganz oder teilweise aus kurzgliedrigen Rundstahlketten (,,Gierketten") bestehen. 3.4 Gierseilwinkel Winkel zwischen der Verbindung der Endpunkte des Gierseils und der Horizontalebene. 3.5 Hochseilanlage Gesamte bauliche Anlage, bestehend aus Gierseilen- oder -ketten, Rollenbatterien, Tragseil, Abspannseile, Masten einschließlich deren Gründungen sowie der Verankerungsblöcke der Abspannseile. 3.6 Tragseil Das die Wasserstraße kreuzende Seil, auf dem die Tragrollen laufen. 3.7 Verkehrsband Für die Ermittlung der Einwirkungen aus Windkräften anzusetzendes Raumprofil der zu befördernden Fahrzeuge und Personen. 3.8 Rollenbatterie Auf dem Tragseil laufender Wagen, bestehend aus zwei oder mehr Tragrollen. 4 Bautechnische Unterlagen Bezüglich der Bautechnischen Unterlagen gelten die Regelungen der Fachnormen DIN EN 1993-1-1 + NA, DIN EN 1995-1-1, DIN EN 1992-1-1 + NA und DIN 1054. 5 5.1 5.1.1 Werkstoffe Werkstoffe für Seile und deren Endverankerungen Drähte und Seile Für Drähte von Seilen sind korrosionsgeschützte Drähte aus Stählen nach den Normen der Reihe DIN EN 10264 unter Berücksichtigung der Normen der Reihe DIN EN 12385 zu verwenden. Die maximale zulässige Nennzugfestigkeit der Drähte beträgt 1 770 N/mm2. 5.1.2 Verankerung durch Pressklemmen Für Pressklemmen gilt DIN EN 13411-3. 5.1.3 Verankerung durch Verguss Für Vergussverankerungen gilt DIN EN 13411-4. Für Verankerungsköpfe sind Gussteile aus Stahlguss G20Mn5 oder G26CrMo4 nach DIN EN 10293 oder G18NiMoCr36 nach SEW520 sowie Schmiedeteile aus Vergütungsstahl 34CrNiMo6+QT oder 42CrMo4+QT nach DIN EN 10083-3 zu verwenden. Bezüglich der inneren und äußeren Beschaffenheit von Verankerungsköpfen aus Stahlguss gelten die Anforderungen der DIN EN 1993-1-8/NA, Tabelle NA.8.2. 5.1.4 Verankerung durch Drahtseilklemmen Für Drahtseilklemmen gilt DIN EN 13411-5. 5.2 Werkstoffe für Ketten Die Werkstoffe für Ketten sind DIN EN 818-3 (Güteklasse 4) oder DIN EN 14330 (Klasse 2) zu entnehmen. 5.3 Werkstoffe für Stahlkonstruktionen Es gelten die Regelungen der DIN EN 1993-1-1 + NA und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-30.3-6 für Erzeugnisse, Verbindungsmittel und Bauteile aus nichtrostenden Stählen des Deutschen Institutes für Bautechnik. 1442 5.4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Werkstoffe für Holzkonstruktionen Es gelten die Regelungen der DIN EN 1995-1-1. 5.5 Werkstoffe für Gründungen und Verankerungsblöcke Es gelten die Regelungen der DIN EN 1992-1-1 + NA. 6 6.1 Lastannahmen Ständige Einwirkungen Die charakteristischen Werte der Eigenlasten des Tragwerks und von nichttragenden Teilen des Bauwerks sind aus den Wichten oder Flächenlasten der Baustoffe nach DIN EN 1991-1 zu ermitteln. Bezüglich der charakteristischen Werte der Eigenlasten der Seile ist DIN EN 1993-1-11, Tabelle 2.2 und DIN EN 12385-10 zu beachten. Bezüglich der charakteristischen Werte der Eigenlasten der Ketten ist DIN 818-3, Tabelle B.1 oder DIN 14330 Tabelle 1 zu beachten. 6.2 6.2.1 Veränderliche Einwirkungen Strömung Der durch die Strömung auf eine im rechten Winkel getroffene, ruhende Fläche erzeugte charakteristische Wert des Strömungsdrucks beträgt: 1 (1) pk = · · v2 2 mit Dichte von Süßwasser ( = 1,0 · 103 kg/m3) v größte Strömungsgeschwindigkeit Die größte Strömungsgeschwindigkeit ist durch das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt festzulegen. Für einen quer angeströmten quaderförmigen Schwimmkörper, der scharfkantig ist oder eine seitliche Kimm hat, ist der charakteristische Wert des Querwiderstandes WP,k mit (2) zu berechnen: (2) WP, , k = Alat · pk · cWq · fW mit Alat angeströmte Lateralfläche des Schwimmkörpers in aufrechter Ruhelage. Horizontale Projektion der eingetauchten seitlichen Bugfläche des Fährgefäßes. Die Lateralfläche ist der Stabilitätsberechnung zu entnehmen. Bei Schräganströmung ( 90°) bleibt die einzusetzende Lateralfläche unverändert. pk charakteristischer Wert des Strömungsdrucks cWq Querwiderstandsbeiwert nach Anlage B fW Korrekturfaktor zur Berücksichtigung der Anströmrichtung nach Abbildung 6.1. Die Einschränkung auf L/B ~ 3,5 ist zu beachten. Gleichung (2) ist innerhalb folgender oberer und unterer Grenzen anwendbar: 1,0 3,5 2,0 L/B 6,0 1,0 B/T0 10,0 L/V1/3 6,2 0,81 0,004 V/L3 0,122 mit L B T0 V Länge des Schwimmkörpers in der Wasserlinie bei Ruhelage Breite des Schwimmkörpers in der Wasserlinie bei Ruhelage Tiefgang des Schwimmkörpers in der Wasserlinie bei Ruhelage Dichte von Süßwasser ( = 1,0 · 103 kg/m3) Wasserverdrängung des Schwimmkörpers bei Ruhelage Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1443 Abbildung 6.1: Korrekturfaktor fw Der ermittelte Querwiderstand ist als stromparallele horizontale Kraftkomponente auf das Gierseil anzusetzen. (3) HP,,k = WP,,k 6.2.2 Windlasten auf Fähre und Verkehrsband Für die Ermittlung der Einwirkungen aus Wind auf Fähre und Verkehrsband sind die in Abbildung 6.2 strichpunktiert angegebenen Begrenzungen des Verkehrsbandes zu berücksichtigen. Abbildung 6.2: Verkehrsband Fährgefäß l b H t1 T0 L B Länge über alles Breite über alles Seitenhöhe Abstand OK Fahrbahnbelag bis Fährgefäßboden größter Tiefgang ab Wasserlinie Länge in der Wasserlinie bei größter Eintauchung Breite in der Wasserlinie bei größter Eintauchung Verkehrsband für Fahrzeuge l1 Länge des Verkehrsbandes b1 h1 Breite des Verkehrsbandes (b1 = 2,5 m für eine Fahrzeugbreite) Höhe des Verkehrsbandes über OK Fahrbahn (h1 = 2,0 m) Verkehrsband für Fahrzeuge l2 Länge des Verkehrsbandes vor und hinter dem Fahrzeugband b2 h2 Breite des Verkehrsbandes beiderseits des Fahrzeugbandes Höhe des Verkehrsbandes über OK Fahrbahn bzw. Gehbelag (h2 = 1,8 m) 1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Der durch Wind auf eine im rechten Winkel getroffene, ruhende Fläche erzeugte charakteristische Wert des Winddrucks beträgt: (4) wk = c · q mit c aerodynamischer Druckbeiwert (c = 1,2) q Staudruck (q = 0,5 kN/m2) In den Einwirkungskombinationen 1 und 2 darf mit einem reduzierten Staudruck von q = 0,2 kN/m2 gerechnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Fähre nur bis zu einer Windstärke von 8 Beaufort (zur Orientierung: 64 km/h bis 74 km/h) betrieben wird. Die stromparallelen Windkraftkomponenten, die die Hochseilanlage belasten, ergeben sich in Abhängigkeit vom Anstellwinkel zu: Hw,,k = c · q · [(t1 ­ T0 + h1) · (l1 · sin3 + b1 · cos3 ) + (t1 ­ T0 + h2) · (2 · l2 · sin3 + 2 · b2 · cos3 ) + (H ­ T0) · ((l ­ l1 ­ 2 · l2) · sin3 + (b ­ b1 ­ 2 · b2) · cos3 )] 6.2.3 Windlasten auf Tragwerke und Seile Bei der Ermittlung der Windlasten ist der Einfluss der vergrößerten Angriffsfläche infolge Eisansatz nach Abschnitt 6.2.5 zu berücksichtigen. Die Windlast ist in der für den Tragfähigkeitsnachweis ungünstigsten Angriffsrichtung anzusetzen. Soweit keine genaue Ermittlung der Einwirkungen aus Wind nach DIN EN 1991-1-4 + NA und DIN EN 1993-3-1 erfolgt, dürfen vereinfachend die nachfolgend aufgeführten Windlasten angesetzt werden: wk = c · q (6) mit c aerodynamischer Druckbeiwert (c = 1,2) (5) q Staudruck (q = 1,1 kN/m2) In den Einwirkungskombinationen 1 und 2 darf mit einem reduzierten Staudruck von q = 0,2 kN/m2 gerechnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Fähre nur bis zu einer Windstärke von 8 Beaufort (zur Orientierung: 64 km/h bis 74 km/h) betrieben wird. 6.2.4 Temperatureinwirkungen Als klimabedingte Temperatureinwirkungen, die durch die Änderung der Lufttemperatur der Umgebung und der Sonneneinstrahlung hervorgerufen werden, sind die folgenden Temperaturen als gleichmäßige Temperaturänderung gegenüber einer Aufstelltemperatur von 10 °C anzusetzen: höchste Temperatur: + 40 °C tiefste Temperatur bei Betrieb: - 15 °C tiefste Temperatur außer Betrieb: - 25 °C Temperatureinwirkungen infolge betriebsbedingter Nutzung sind mit den vorgenannten Regelungen nicht abgedeckt. 6.2.5 Eislasten Die charakteristischen Werte der Eislasten auf Tragwerk und Seile sind aus DIN EN 1991-1-3 zu ermitteln. 6.3 Außergewöhnliche Einwirkungen Die Untersuchungskommission kann die Berücksichtigung außergewöhnlicher Einwirkungen fordern. 7 7.1 Konstruktion und Ausführung Allgemeines Soweit im Folgenden keine anders lautenden Regelungen getroffen werden, gelten hinsichtlich Konstruktion und Ausführung die Regelungen in DIN EN 1993-1-1 + NA, DIN EN 1090-2, DIN EN 1992-1-1 + NA, DIN EN 1995-1-1, DIN 1054 und DIN EN 1997-1 + NA. 7.2 Seile Als Tragseile (Fährseile) sind vollverschlossene Spiralseile zu verwenden, die über die ganze Länge zwischen den Abspannpunkten aus einem Stück bestehen. Für die Gierseile sind Rundlitzenseile zu verwenden. Die Endverankerungen der Seile sind gelenkig auszubilden, um Zusatzbeanspruchungen an diesen Stellen zu vermeiden. Für den Korrosionsschutz der Seile gilt DIN EN 12385-10, Abschnitt 5.3.2. Für die verwendeten Seile muss eine Herstellererklärung einschließlich Prüfbericht gemäß DIN EN 12385-1 vorliegen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1445 7.3 7.3.1 Endverankerungen Arten Seile sind mit Vergussverankerungen, Kauschen und Klemmen oder anderen Verankerungen nach Abschnitt 7.3.4 anzuschließen. 7.3.2 Vergussverankerungen Zum Nachweis der Eignung einer vergossenen Seilendverankerung ist ein Prüfbericht gemäß DIN EN 13411-4, Anhang C vorzulegen. 7.3.3 Kauschen und Klemmen Wenn offene Spiralseile oder Rundlitzenseile mit Kauschen und Klemmen verankert werden sollen, müssen die Seile ausreichend biegsam sein. Es sind Kauschen nach DIN EN 13411-1 oder DIN 3091 zu verwenden. Das um die Kauschen gelegte Seilende muss durch Pressklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen nach DIN EN 13411-3 oder Drahtseilklemmen nach DIN EN 13411-5 befestigt werden. Bei offenen Spiralseilen sind mindestens zwei Pressklemmen nach DIN EN 13411-3 anzuordnen, oder es ist die nach DIN EN 13411-5 erforderliche Anzahl der Klemmen um eins zu erhöhen. Zur Verankerung von vollverschlossenen Spiralseilen dürfen Kauschen und Klemmen nicht verwendet werden. Pressklemmen und Drahtseilklemmen dürfen für Gleichschlagseile nicht verwendet werden. 7.3.4 Andere Verankerungen Der Nachweis der Verwendbarkeit anderer Verankerungen ist im Sinne der Landesbauordnungen zu führen. 7.4 Ketten Es sind kurzgliedrige Rundstahlketten (Teilung 2,8 bis 3,0) der Güteklasse 4 nach DIN EN 818-3 oder der Klasse 2 nach DIN EN 14330 zu verwenden. Zum Nachweis der mechanischen Eigenschaften ist ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 mit den in DIN EN 818-1 geforderten Angaben sowie der chemischen Zusammensetzung des Ausgangsmaterials vorzulegen. 7.5 Tragrollen Die Tragrollen sind mit Rundrillen mit einem Verhältnis des Rundrillennennradius rN zum Seilnenndurchmesser dN von rN/dN = 0,53 und einem Öffnungswinkel von mindestens 45° auszubilden. 8 Beanspruchungen Die Bemessungswerte der Einwirkungen sind für die in Tabelle 8.1 aufgeführten Bemessungssituationen für ständige und vorübergehende Bemessungssituationen nach DIN EN 1990, Gleichung (6.10) ohne Ansatz einer Leiteinwirkung und für außergewöhnliche Bemessungssituationen nach DIN EN 1990, Gleichung (6.11b) zu berechnen: Bemessungssituation Nr. Einwirkungsart Einwirkung Abschnitt 1(1) ständig und vorübergehend Einwirkungskombination 2(1) 3(2) 4(3) Außergewöhnlich 1 2 3 4 5 6 7 (1) (2) (3) ständig Ständige Einwirkungen Strömung Windlasten auf Fähre und Verkehrsband 6.1 6.2.1 6.2.2 6.2.3 6.2.4 6.2.5 6.3 Q,i = 1,5 0,i = 1,0 G = GA = 1,35(4) veränderlich Windlasten auf Tragwerke und Seile Temperatureinwirkung Eislasten außergewöhnlich Außergewöhnliche Einwirkungen Q,i = 1,5 0,i = 0,9 Q,i = 1,5 0,i = 0,9 2,i = 0,9 A = 1,0 (4) Gierfähre in Betrieb Gierfähre außer Betrieb Für die außergewöhnliche Bemessungssituation sind die veränderlichen Einwirkungen entsprechend der zugehörigen Betriebssituation (Einwirkungskombinationen 1 bis 3) anzusetzen. Bei mehreren möglichen außergewöhnlichen Einwirkungen braucht immer nur eine Einwirkung berücksichtigt zu werden. G = 0,9 für das Eigengewicht der Verankerungsblöcke beim Nachweis gegen Abheben Tabelle 8.1: Teilsicherheitsbeiwerte G und Q sowie Kombinationsbeiwerte für Tragsicherheitsnachweise (ausgenommen Betriebsfestigkeitsnachweise) 1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Die Kräfte aus Strömung und Wind auf Fähre und Verkehrsband sind für die Einwirkungskombination 1 mit einem Anstellwinkel = 60° zu ermitteln. Ist im Betrieb mit einem größeren Anstellwinkel zu rechnen, so sind auch für diese Anstellwinkel rechnerische Nachweise zu führen. Die Kräfte aus dem Gierseil sind am Tragseil in Strommitte anzusetzen. Anmerkung: Erfahrungsgemäß wird die Fahrgeschwindigkeit in den meisten Fällen bei einem Anstellwinkel von etwa = 60° erreicht. Der wirksame Anstellwinkel ist wegen der Fahrgeschwindigkeit der Fähre geringer, was in der Berechnung nicht weiter zu berücksichtigen ist. Die Kräfte aus Strömung und Wind auf Fähre und Verkehrsband sind für die Einwirkungskombination 2 mit einem Anstellwinkel = 90° zu ermitteln. Die Kräfte aus dem Gierseil sind am Tragseil entsprechend der Position beim Startvorgang anzusetzen. Führen Seildehnungen aus äußeren Einwirkungen zu einer Vergrößerung der Beanspruchung, so sind diese in der Berechnung zu berücksichtigen. Anlage A enthält Angaben zur Ermittlung der Seilkräfte. 9 9.1 Beanspruchbarkeiten Teilsicherheitsbeiwerte Bezüglich der Teilsicherheitsbeiwerte M der Widerstandsgrößen gelten die jeweiligen Fachnormen, soweit im Folgenden keine abweichenden Angaben gemacht werden. 9.2 9.2.1 Charakteristische Werte der Beanspruchbarkeit für Seile und deren Endverankerungen Drähte und Seile Der charakteristische Wert der Bruchkraft ZR,k darf nach Gleichung (7) ermittelt werden ZR,k = ke · Fmin mit ke Verlustfaktor in Abhängigkeit von der Verankerung (7) Fmin Mindestbruchkraft nach DIN EN 12385-1 Typische Werte für die Mindestbruchkraft von vollverschlossenen Spiralseilen und Spirallitzenseilen werden als Anhaltswerte in DIN EN 12385-10 angegeben. 9.2.2 Verankerung durch Pressklemmen Für die Verankerung mit Pressklemmen gilt ke = 0,90. 9.2.3 Verankerung durch Verguss Für die Stahlsorten dürfen als charakteristische Werte für die entsprechenden Wanddickenbereiche die unteren Grenzwerte der Streckgrenze und der Zugfestigkeit nach den jeweiligen Technischen Lieferbedingungen verwendet werden. Für die Verankerung durch Verguss gilt ke = 1,00. 9.2.4 Verankerung durch Drahtseilklemmen Für die Verankerung mit Drahtseilklemmen gilt ke = 0,90. 9.3 Werkstoffe für Ketten Der charakteristische Wert der Bruchkraft BF für Ketten ist DIN EN 818-3 (Güteklasse 4) oder DIN EN 14330 (Klasse 2) zu entnehmen. 9.4 Werkstoffe für Stahlkonstruktionen Die charakteristischen Werkstoffkennwerte sind DIN EN 1993-1-1 + NA und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-30.3-6 zu entnehmen. 9.5 Werkstoffe für Holzkonstruktionen Die charakteristischen Werkstoffkennwerte sind DIN EN 1995-1 zu entnehmen. 9.6 Werkstoffe für Gründungen und Verankerungsblöcke Die charakteristischen Werkstoffkennwerte sind DIN EN 1992-1-1 + NA zu entnehmen. 10 10.1 Nachweise Gierseil Es ist davon auszugehen, dass die Einwirkungen aus Strömung und Wind im ungünstigsten Fall von nur einem Gierseil aufzunehmen sind. Es ist mit Bedingung (8) nachzuweisen, dass die vorhandene Zugkraft ZG die Grenzzugkraft ZR,d nicht überschreitet: ZG 1 ZR,d (8) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1447 Die Grenzzugkraft darf nach Gleichung (9) ermittelt werden ZR,k ZR,d = 2,4 · M mit ZR,k charakteristischer Wert der Bruchkraft (9) M 10.2 Teilsicherheitsbeiwert nach DIN EN 1993-1-1/NA (M = 1,1) Gierketten Es ist davon auszugehen, dass die Einwirkungen aus Strömung und Wind im ungünstigsten Fall von nur einem Gierkettenstrang aufzunehmen sind. Es ist mit Bedingung (10) nachzuweisen, dass die vorhandene Zugkraft ZG die Grenzzugkraft ZR,d nicht überschreitet: ZG 1 ZR,d (10) Die Grenzzugkraft darf nach Gleichung (11) ermittelt werden BF ZR,d = 3,6 · M mit BF Bruchkraft nach DIN EN 818-3, Tabelle 5 oder DIN EN 14430, Tabelle 3. (11) M 10.3 Teilsicherheitsbeiwert nach DIN EN 1993-1-1/NA (M = 1,1) Tragseil Es ist mit Bedingung (12) nachzuweisen, dass die vorhandene Zugkraft ZT die Grenzzugkraft ZR,d nicht überschreitet: ZT 1 ZR,d (12) Die Grenzzugkraft darf nach Gleichung (13) ermittelt werden ZR,k ZR,d = 2,4 · M mit ZR,k charakteristischer Wert der Bruchkraft (13) M 10.4 Teilsicherheitsbeiwert nach DIN EN 1993-1-1/NA (M = 1,1) Abspannseile Es ist mit Bedingung (14) nachzuweisen, dass die vorhandene Zugkraft ZA die Grenzzugkraft ZR,d nicht überschreitet: ZA 1 ZR,d (14) Die Grenzzugkraft darf nach Gleichung (15) ermittelt werden ZR,k ZR,d = 1,5 · M mit ZR,k charakteristischer Wert der Bruchkraft (15) M 10.5 Teilsicherheitsbeiwert nach DIN EN 1993-1-1/NA (M = 1,1) Rollenbatterie und Tragrollen Es ist davon auszugehen, dass die Einwirkungen aus Strömung und Wind im ungünstigsten Fall von nur einem Gierseil und einer Rollenbatterie aufzunehmen sind. Der Tragfähigkeitsnachweis der Rollenbatterie darf in Anlehnung an die Regelungen des Stahlbaus geführt werden. Soweit kein genauerer Nachweis der Betriebsfestigkeit geführt wird, darf die Querbelastung der Tragseile durch eine gefütterte Tragrolle höchstens 1/25 der kleinsten Seilzugkraft betragen. Bei Tragrollen mit metallischer Rille soll die Rollenbelastung höchstens 15 kN betragen. Anmerkung: Die Festlegung der maximalen Querbelastung basiert auf der Auswertung der statischen Berechnungen bestehender Gierseilfähren. Die Werte sind nicht auf andere Konstruktionen übertragbar. 1448 10.6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Maste Bezüglich der Beanspruchbarkeiten und Nachweise gelten die Normen der Reihe DIN EN 1993-3-1 + NA oder DIN EN 1995-1-1. 10.7 Gründungen und Verankerungsblöcke Bezüglich der Beanspruchbarkeiten gilt DIN EN 1997-1 + NA und DIN 1054. Es sind mindestens die folgenden Nachweise erforderlich: ­ Abheben ­ Sicherheit gegen Kippen ­ Grundbruchsicherheit ­ Gleitsicherheit ­ Sicherheit gegen Bauteilversagen (Bemessung des Gründungs- und Verankerungskörpers) Der Auftrieb für alle im Wasser eingetauchten Konstruktionen ist zu berücksichtigen. In Überschwemmungsgebieten ist mit vollem Auftrieb zu rechnen. Erddruck und Erdwiderstand sind nach DIN 4085 zu berechnen. 11 Herstellung und Errichtung Bezüglich der Herstellung und Errichtung der Hochseilanlagen gelten die Regelungen der jeweiligen Landesbauordnungen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1449 Anlage A zur Anlage 1 des Anhangs II Ermittlung der Seilkräfte 1 Vorbemerkungen Diese Anlage dient der Berechnung von räumlichen Seiltragwerken unter Einwirkung von Eigenlast, Wind und wandernden Einzellasten aus Zug am Gierseil. In dieser Anlage ist unter Ansatz vereinfachender Annahme eine Möglichkeit für eine Handrechnung bei Angriff einer Einzellast in Fährseilmitte aufgezeigt. Weitere einer Handrechnung zugängliche Berechnungsverfahren können z. B. [1] entnommen werden. 2 Gierseil Bei einem straff gespannten Gierseil ergibt sich die Seilkraft ZG am oberen Ende des Gierseils zu 1 1 l l2 ZG = (HP + HW) · = (HP + HW) · G + gG · G + g G · lG · aG aG cos sin mit (A.1) Hp gG IG aG fG und stromparallele horizontale Kraftkomponente aus Strömung Eigengewicht des Gierseils Gierseillänge Projektion des Gierseils in die Horizontale Projektion des Gierseils in die Vertikale HW stromparallele horizontale Kraftkomponente aus Wind = arctan ZG,V ZG,H (A.2) mit ZG,H ZG,V stromparallele horizontale Kraftkomponente der Kraft ZG im Gierseil vertikale Kraftkomponente der Kraft ZG im Gierseil. Abbildung A.2.1 zeigt die Geometrie des Gierseils sowie die angreifenden Kräfte. Abbildung A.2.1: Geometrie und Kräfte des Gierseils Zur Ermittlung der Komponenten ZG,H und ZG,V kann in erster Näherung davon ausgegangen werden, dass die Tragseilebene ebenfalls unter dem Winkel gegen die Horizontale geneigt ist. 1450 3 3.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Tragseil Geometrie Für ein flach zwischen zwei gleich hoch liegenden Aufhängepunkten gespanntes Seil (l >> f) kann mit guter Näherung die Parabel 4 · T y= · 2 2 aT (A.3) angenommen werden (Abbildung A.3.1). Für die Seillänge l kann bei einem flach gespannten Seil in guter Näherung 2 8 · T l = aT + 3 · aT (A.4) angenommen werden. Abbildung A.3.1: Tragseilgeometrie 3.2 3.2.1 Seilkräfte Ermittlung der Kräfte Die aus Eigenlast, Windlast und Gierseilkraft im Tragseil wirkenden Seilkräfte werden jeweils mit ihren Komponenten ZT,V, ZT,H und ZT,N ermittelt und überlagert. Die einzelnen Komponenten der Seilkräfte des Tragseils sind wie folgt definiert: ZT,V vertikaler Anteil der Seilkraft am Auflager, Druckkraft in Mast ZT,H stromparallele Komponente der Seilkraft am Auflager ZT,N in Spannrichtung des Tragseils wirkende Komponente der Seilkraft am Auflager ZT maximale Seilkraft Es wird vereinfacht davon ausgegangen, dass sich der Durchhang sowie dessen Vergrößerung infolge Seildehnung linear addieren. 3.2.2 Eigenlast Die Komponenten der Seilkraft ZT,g infolge der Eigenlast gT ergeben sich wie folgt: g ·l ZT,g,V = T T 2 ZT,g,H = 0 ZT,g,N = gT · lT · aT 8 · T (A.5) (A.6) (A.7) und mit Berücksichtigung der Seildehnung aT Z'T,g,N = gT · lT · 8 · (T + T) (A.8) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1451 Die maximale Seilkraft beträgt 1 a ZT,g = · gg · lT · 16 + T 8 T oder Z'T,g = 1 · gg · lT · 8 16 + 2 (A.9) 2 aT T + T (A.10) 3.2.3 Windlast Die Komponenten der Seilkraft ZT,w infolge der Windlast wT ergeben sich wie folgt: ZT,w,V = 0 1 1 ZT,w,H = · wT · AT = · wT · lT · dT 2 2 ZT,w,N = wT · lT · dT · aT 8 · T (A.11) (A.12) (A.13) Mit Berücksichtigung der Seildehnung erhält man aT Z'T,w,N = wT · lT · dT · 8 · (T + T) Die Seilkraft beträgt 1 ZT,w = · wT · lT · dT · 8 oder ZT,w = 1 · wT · lT · dT · 8 16 + 2 aT T + T (A.14) 16 + aT 2 T (A.15) (A.16) 3.2.4 Gierseilkraft Die Komponenten der Seilkraft ZT,G infolge der Gierseilkraft ZG ergeben sich wie folgt: 1 ZT,G,V = · ZG,V 2 1 ZT,G,H = · ZG,H 2 1 a ZT,G,N = · ZG · T T 4 (A.17) (A.18) (A.19) und der Seilkraft 1 ZT,G = · ZG · 4 4+ aT 2 T (A.20) oder bei Berücksichtigung der Seildehnung 2 1 aT Z'T,G = · ZG · 4 + T + T 4 3.2.5 Resultierende Seilkraft ZT (A.21) Die Komponenten der resultierenden Seilkraft ZT ergeben sich aus der Summe der Komponenten der zuvor angegebenen Teilkräfte (Abbildung A.3.2): (A.22) ZT,V = ZT,g,V + ZT,G,V (A.23) ZT,H = ZT,w,H + ZT,G,H (A.24) ZT,N = ZT,g,N + ZT,w,N + ZT,G,N Die maximale Seilkraft erhält man aus ZT = ZT,g + ZT,w + ZT,G (A.25) 1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Abbildung A.3.2: Tragseilkräfte im Raum 3.3 Seildehnung Da sowohl Wind als auch Eigengewicht nicht als Einzellast, sondern über die ganze Länge des Tragseils angreifen, wird davon ausgegangen, dass eine Seildehnung nur durch die Kraft aus dem Gierseil hervorgerufen wird. Infolge der im Seil wirkenden Seilkraft ZG entsteht eine Seildehnung lT lT = l'T ­ lT (A.26) mit lT Seillänge unter Eigenlast gedehnte Seillänge unter Eigenlast und Zugkraft ZG l'T Abbildung A.3.3: Seildehnung Für die Seillänge (Abbildung A.3.3) kann bei einem flach gespannten Seil in guter Näherung zu ZT l'T = lT · 1 + E · Am mit Z Zugkraft im Seil (A.27) E Verformungsmodul des Seils nach DIN EN 1993-1-11 Am metallische Querschnittsfläche des Tragseils nach DIN EN 1993-1-11 angenommen werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1453 Infolge des vergrößerten Seildurchhangs in der Seilebene (A.28) f'T = fT + fT werden die geometrischen und statischen Verhältnisse verändert. Die Seilkraft mit Seildehnung wird über den Korrekturfaktor Z = T Z'T (A.29) mit ZT Seilkraft ohne Seildehnung Z'T Seilkraft mit Seildehnung erfasst. Abbildung A.3.4: Kräftegleichgewicht für das Tragseil mit und ohne Seildehnung bei angreifender Seilkraft ZG Nach Abbildung A.3.4 erhält man den Korrekturfaktor über cos '1 = cos 1 Der Korrekturfaktor ergibt sich zu 1­ = sin2 1 1+ Z'T 2 E · Am cos 1 (A.30) (A.31) Die Gleichung kann für eine iterative Berechnung des Korrekturfaktors und mit Hilfe der Näherung ZT zur Berechnung von (A.32) Z'T = · ZT verwendet werden. Bemerkenswert ist, dass bei gleichbleibendem Winkel 1 der Fehler völlig unabhängig von der Fährseillänge und vom Mastabstand ist. Interessiert man sich für die Auswirkung des Mastabstandes auf den Fehler, so kann man auch folgende umgeschriebene Formel verwenden: = 1+ 2 aT 2 · 1­ 4 · T 1 1+ Z'T 2 E · Am (A.33) Seildehnungen infolge Temperaturänderungen und deren Einfluss auf die Kräfte im Tragseil sind gesondert zu erfassen. 4 Abspannseile In der Regel werden die Masten durch Abspannseile quer zur Strömungsrichtung und parallel zur Strömungsrichtung abgefangen. Für die Bemessung der Abspannseile anzusetzenden Einwirkungen ergeben sich aus den Kräften ZT,H und ZT,N des Tragseils sowie aus Wind. Seillängenänderungen infolge Temperaturänderung sind bei der Ermittlung der maßgebenden Seilkräfte zu berücksichtigen. Die Komponente ZT,V aus dem Tragseil sowie Eigengewicht werden als Normalkräfte über den Mast abgetragen. 1454 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Schrifttum [1] Petersen, Chr.: Stahlbau. Grundlagen der Berechnung und baulichen Ausbildung von Stahlbauten. Wiesbaden 2013 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1455 Anlage B zur Anlage 1 des Anhangs II Querwiderstandsbeiwert 1 Vorbemerkungen Der Querwiderstandsbeiwert cWq cWq = cWq0 · fWh · fWv · fW3 (B.1) ist das Produkt aus dem Querwiderstandsbeiwert bei aufrechter Ruhelage cWq0 und Korrekturfaktoren für Flachwasser, Anströmgeschwindigkeit und der Querneigung nach Oberstrom. 2 Geometrie des Schwimmkörpers Von einem Quader mit den Abmessungen B Breite des Schwimmkörpers L T0 Länge des Schwimmkörpers Tiefgang des Schwimmkörpers abweichende Schwimmkörper dürfen mit einem Ersatzkörper mit den Abmessungen T 0' = T0 A B' = lat T0' V L' = Flat (B.2) (B.3) (B.4) mit Alat angeströmte Lateralfläche V Verdrängung der Berechnung zugänglich gemacht werden. 3 Querwiderstandsbeiwert bei aufrechter Ruhelage Der Querwiderstandsbeiwert cWq0 bei aufrechter Ruhelage ist Abbildung B.3.1 zu entnehmen. Abbildung B.3.1: Querwiderstandsbeiwert bei aufrechter Ruhelage 4 4.1 Korrekturfaktoren Korrekturfaktor für Flachwasser Der Korrekturfaktor fWh für Flachwasser mit der Wassertiefe h ist Abbildung B.4.1 zu entnehmen. 1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Abbildung B.4.1: Korrekturfaktor für Flachwasser 4.2 Korrekturfaktor für die Anströmgeschwindigkeit Der Korrekturfaktor fWv für die Anströmgeschwindigkeit ist Abbildung B.4.2 zu entnehmen. Der Einfluss der Anströmgeschwindigkeit wird dabei über die Froudezahl FB FB = v g·B (B.5) mit v Anströmgeschwindigkeit g B Erdbeschleunigung Breite des Schwimmkörpers erfasst. Abbildung B.4.2: Korrekturfaktor für die Anströmgeschwindigkeit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1457 4.3 Korrekturfaktor für die Querneigung nach Oberstrom Der Korrekturfaktor fW3 für die Querneigung nach Oberstrom ist Abbildung B.4.4 zu entnehmen. Der Korrekturfaktor ist mit einem Querneigungswinkel nach Abbildung B.4.3 von 3 = 5° zu ermitteln. Anmerkung: Nach Anhang II § 3.02 dieser Verordnung, darf die Querneigung einen Querneigungswinkel von 3 = 5° nicht überschreiten. Abbildung B.4.3: Definition des Querneigungswinkels 3 Abbildung B.4.4: Korrekturfaktor für die Querneigung nach Oberstrom 1458 Anlage 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Berechnungsgrundlagen für Gierfähren, die nicht an einer Hochseilanlage befestigt sind, sowie für Querseilfähren (Kahnseilfähren, Seilfähren und Kettenfähren) zu Anhang II § 3.04 1 1.1 Gierfähren Zur Seilausrüstung von Gierfähren gehören die Verankerung der Gierseile im Strom oder an Land, Ankerketten, Verbindungsketten, Gierseile, Verbindungsglieder, wie Schäkel und Ringe sowie Winden, Umlenkblöcke und Befestigungsteile an der Fähre. Bei Gierfähren ist der Durchmesser der Gier- und Scherenseile und die Dicke der Verbindungsketten entsprechend der auftretenden Belastung unter Berücksichtigung einer dreifachen Sicherheit gegenüber der Mindestbruchkraft bei Seilen und Ketten zu ermitteln. Die an den Seilen und Ketten (für die Schere je Seil) wirkende Kraft F ist nach folgender Formel zu berechnen: F = k · A · v2 (kN) wobei: 1.2 k Koeffizient, der wie folgt anzunehmen ist: 0,73 ­ für Gierfähren, deren Schiffslängsachse quer zum Strom verläuft, 0,18 ­ für Gierfähren, deren Schiffslängsachse parallel zum Strom verläuft (gilt für einen Winkel zwischen Stromrichtung und Längsachse der Gierfähre von bis zu 20°); A v 1.3 Lateralplan des Unterwasserschiffes bis zum größten Tiefgang und falls vorhanden zuzüglich der Fläche der Gierschwerter unterhalb des Bodens (m2); maximale Strömungsgeschwindigkeit bis zum höchsten Betriebswasserstand nach Angaben des zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes (m/s). Verbindungsglieder wie Schäkel und Ringe dürfen keine geringere Bruchkraft aufweisen als die zu verbindenden Teile. Winden, Umlenkblöcke und Befestigungsteile am Fährkörper müssen entsprechend der Kraft F ausgelegt sein. Die Mindesthaltekraft der Verankerung der Gierseile oder Ankerketten im Strom oder an Land ist mit FAnker = 3 · F (kN) anzusetzen. Anschlussteile an den Anker wie Ankerkette, Schäkel und Ringe, die nicht ständig besichtigt werden können, sind mit einer fünffachen Sicherheit gegenüber der Mindestbruchkraft auszulegen. Q u e r s e i l f ä h r e n (Kahnseilfähren, Seilfähren und Kettenfähren) Zur Seilausrüstung von Querseilfähren gehören die Verankerung der Querseile an Land, Winden zum Spannen der Seile, Querseile, Verbindungsglieder, wie Schäkel und Ringe sowie Führungselemente an der Fähre. Der Durchmesser der Führungsseile bei Querseilfähren ist nach folgender Formel zu berechnen: d = 0,25 V + 7,5 (mm) wobei V Wasserverdrängung der Fähre bei maximalem Tiefgang (m3) ist. Der Durchmesser der Führungsseile darf jedoch nicht kleiner als 10 mm sein und braucht 24 mm nicht zu überschreiten. Anschlussteile und Verbindungsglieder wie Ketten und Schäkel müssen entsprechend dem Durchmesser und der Mindestbruchkraft des Seiles ausgelegt sein. Die Verankerung an Land muss entsprechend den örtlichen Gegebenheiten ausgelegt sein und so gesichert sein, dass sie nicht von Unbefugten gelöst werden kann. Seile und Ketten Als Seile sind nur Drahtseile mit einer Nennfestigkeit von mindestens 1 570 N/mm2 zulässig. Die Mindestbruchkraft darf 45 kN nicht unterschreiten. Für Ketten gelten die Angaben sinngemäß. 1.4 2 2.1 2.2 2.3 2.4 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1459 Anhang III (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 6 Absatz 3) Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 Inhaltsverzeichnis Teil I Wasserstraßen der Zone 2-Binnen Kapitel 1 Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen §§ 1.01 Allgemeines 1.02 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe Teil II Wasserstraßen der Zone 2-See Kapitel 2 Allgemeines Kapitel 9 2.01 Allgemeines Kapitel 3 Festigkeit (ohne Inhalt) Kapitel 4 Sicherheitsabstand und Freibord 4.01 Sicherheitsabstand 4.02 Freibord Kapitel 5 Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten 5.01 5.02 5.03 5.04 Aufbauten Türen Fenster und Oberlichter Abdeckung der Laderäume Kapitel 6 Ausrüstung 6.01 6.02 6.03 6.04 6.05 6.06 Ankerketten Kompass Navigationsradaranlage Sende- und Empfangsanlagen Rettungsmittel Sonstige Ausrüstung 10.01 10.02 10.03 10.04 10.05 10.06 10.07 10.08 Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte (ohne Inhalt) Teil III Wasserstraßen der Zone 1 Kapitel 10 Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 1 Allgemeines Sicherheitsabstand Freibord Verschlusszustand Festigkeit Zulässige Fahrtbedingungen Zusätzliche Ausrüstung Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe Teil IV Kapitel 11 Übergangsbestimmungen 11.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind 11.02 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind Anlage 1 Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter 7.01 7.02 7.03 7.04 7.05 7.06 Kapitel 7 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe Allgemeines Festigkeit Stabilität, Sicherheitsabstand und Freibord Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste Anker Rettungsmittel Kapitel 8 Sonderbestimmungen für Verbände und Containerverkehr (ohne Inhalt) 1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Teil I Wasserstraßen der Zone 2-Binnen Kapitel 1 Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen § 1.01 Allgemeines 1. Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden. 2. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die §§ 6.02 bis 6.06 zu erfüllen. 3. Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich. 4. Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf a) der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen, b) dem Nord-Ostsee-Kanal, c) der Kieler Förde, d) der Trave unterhalb Stülper Huk, e) der Unterwarnow und Breitling und f) im Wolgaster Hafengebiet erforderlich. § 1.02 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe 1. Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen gelten abweichend von Kapitel 19 ES-TRIN folgende Bestimmungen: a) Bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,80 m betragen. b) Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 und 9 ersetzt werden. 2. Die Bestimmungen des § 6.05 gelten nicht. Teil II Wasserstraßen der Zone 2-See Kapitel 2 Allgemeines § 2.01 Allgemeines 1. Auf Wasserstraßen der Zone 2-See ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden. 2. Die Bestimmungen aus den Kapiteln 3 bis 9 sind zu erfüllen. 3. Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist auf der Ems unterhalb von Emden bis zur Hafeneinfahrt von Delfzijl für Güterschiffe bei geschlossenen Ladeluken, für Schleppboote und Schubboote der § 1.01 Nummer 1 und 2 anzuwenden. Kapitel 3 Festigkeit (ohne Inhalt) Kapitel 4 Sicherheitsabstand und Freibord § 4.01 Sicherheitsabstand 1. Der Sicherheitsabstand muss mindestens 0,45 m betragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1461 2. Zu Öffnungen, die sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen sind oder mit Verschlusseinrichtungen versehen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,60 m betragen. 3. Zu Öffnungen, die offen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m betragen. § 4.02 Freibord 1. Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt 0,30 m. 2. Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten kann der Freibord nach Artikel 4.02 Nummer 2 bis 6 ES-TRIN berichtigt werden: a) Dabei ist aa) die Konstante 150 in der Formel für den Freibord nach Artikel 4.02 Nummer 2 ES-TRIN mit dem Wert 300, bb) für den tatsächlichen Sprung Sv im Vorschiff kein größerer Wert als 2 000 mm und cc) für den tatsächlichen Sprung Sa im Achterschiff kein größerer Wert als 1 000 mm anzusetzen. b) Die Sprunghöhe an den Schiffsenden darf die Höhe bis zum Schiffsende reichender Aufbauten nicht einschließen. c) Bei Berechnungen nach Buchstabe a wird die wirksame Länge des Aufbaus nach folgender Formel berechnet: b h le = l · 2,5 ­ 1,5 · [m] B' 0,72 In diesen Formeln bedeuten: le l b B' h die wirksame Länge eines Aufbaus in [m] unabhängig von seiner Lage bezogen auf L, die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in [m], die Breite des betreffenden Aufbaus in [m], die Breite des Schiffes gemessen auf der Hälfte der Länge des Aufbaus, Deckshauses oder Lukenschachts in [m], die an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite gemessene Höhe des betreffenden Aufbaus in [m], für Luken ergibt sich die Höhe h, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach § 4.01 unter Berücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermindert wird. Für die Höhe h darf kein größerer Wert eingesetzt werden als 0,72 m. b B' Wenn kleiner ist als 0,6, ist die wirksame Aufbaulänge le gleich Null zu setzen. 3. Unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung nach Nummer 2 muss der Freibord mindestens 0,15 m betragen. Dabei müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein: a) Der Sicherheitsabstand beträgt aa) bei wasserdichten Ladeluken mindestens 0,60 m bis Oberkante Ladelukensüll, bb) bei sprühwasser- und wetterdichten Ladeluken mindestens 0,75 m, cc) bei offenen Ladeluken mindestens 1,20 m. b) Die durchschnittliche Breite des Gangbords beträgt höchstens 0,125 · B. Kapitel 5 Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten § 5.01 Aufbauten 1. Alle Öffnungen in den Aufbauten müssen mit Süllen von mindestens 0,15 m Höhe über dem Schottendeck versehen sein. 2. Die Süllhöhe kann geringer sein, wenn die Türen und sonstigen Öffnungen wasserdicht verschließbar sind und wenn die Benutzung während der Fahrt ausgeschlossen ist. 3. Sofern Deckel von Einstiegsluken und Mannlöchern nicht durch Verschraubungen gesichert sind, müssen sie durch Scharniere fest mit dem Schiff verbunden sein. § 5.02 Türen Alle äußeren Türen, die Zugang zu Räumen unter dem Freiborddeck gewähren, müssen mindestens sprühwasserund wetterdicht verschließbar und von ausreichender Festigkeit sein. 1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 § 5.03 Fenster und Oberlichter 1. Fenster unterhalb des Schottendecks müssen wasserdicht und mit einer Seeschlagblende versehen sein. 2. Fenster und Oberlichter bis 0,15 m oberhalb des Schottendecks müssen wasserdicht sein. 3. Liegt die Unterkante von Fenstern und Oberlichtern mindestens 0,15 m oberhalb des Schottendecks, müssen sie mindestens sprühwasser- und wetterdicht sein. 4. Fenster und Oberlichter gelten als a) wasserdicht, wenn ihre Ausführung mindestens der Baureihe B und der nicht zu öffnenden Bauart der Norm DIN ISO 1751, Ausgabe Dezember 2015, entspricht; b) sprühwasser- und wetterdicht, wenn ihre Ausführung als runde Fenster mindestens der Baureihe C der Norm DIN ISO 1751, Ausgabe Dezember 2015, und als rechteckige Fenster mindestens der Baureihe F der Norm DIN ISO 3903, Ausgabe Dezember 2015, entspricht; c) offen, wenn ihre Ausführung den in Buchstabe a und b genannten Normen nicht entspricht. § 5.04 Abdeckung der Laderäume 1. Die wasserdichte Abdeckung der Laderäume muss folgenden Bestimmungen genügen: a) Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss aa) einer Belastung durch Wasser von q = 1,00 ­ h [t/m2] zuzüglich Eigengewicht der Deckel, mindestens jedoch von 0,15 t/m² zuzüglich Eigengewicht der Deckel, bb) einer Belastung von 0,075 t als Punktlast standhalten. In dieser Formel bedeutet: h Abstand des tiefsten Punkts der Lukenabdeckung von der Ebene der zulässigen größten Einsenkung [m]. Bei Tankschiffen ist darüber hinaus mindestens der Prüfdruck der Tanks zu berücksichtigen. b) Wasserdichte Lukendeckel müssen durch Schraubverschlüsse oder Vorreiber abgedichtet sein; dies gilt nicht bei seemäßig verschalkten Abdeckungen der Laderäume. 2. Die sprühwasser- und wetterdichte Abdeckung der Laderäume muss folgenden Bestimmungen genügen: a) Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss den Bestimmungen nach Nummer 1 Buchstabe a entsprechen. b) Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen die Lukenabdeckungen und ihre Einzelteile gegen ein Abheben durch Wind oder Wellenschlag gesichert werden können. Sprühwasser- und wetterdichte Lukendeckel brauchen nicht besonders abgedichtet zu sein, wenn das Eigengewicht der Deckel und die Form der Lukenverschlüsse eine ausreichende Abdichtung bewirkt. 3. Laderäume ohne Lukendeckel und mit Lukendeckeln, die den Bestimmungen nach Nummer 1 oder 2 nicht entsprechen, gelten als offen. Kapitel 6 Ausrüstung § 6.01 Ankerketten Abweichend von Artikel 13.01 Nummer 10 ES-TRIN muss jede Bugankerkette mindestens 60 m lang sein. § 6.02 Kompass 1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Kompass oder mit einem Steuerkurstransmitter, jeweils mit Analoganzeige oder grafischer Darstellung, ausgerüstet sein. 2. Abweichend von Nummer 1 darf für Fahrzeuge ein Kompass mit numerischer Anzeige oder Steuerkurstransmitter mit numerischer Anzeige verwendet werden, wenn die Fahrzeuge mit einem Radargerät nach § 6.03 ausgerüstet sind. 3. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den technischen Anforderungen nach Anlage 1 Teil I entsprechen. Entsprechende Ausrüstung, die in Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt und nach diesen Anforderungen zugelassen ist, gilt als konform mit diesen Bestimmungen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1463 4. Kompasse auf Magnet-Basis und Steuerkurstransmitter auf Magnet-Basis müssen a) vor dem Einbau von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr für die Prüfung der jeweiligen Anlage anerkannten Einrichtung geprüft sein; dies ist nicht erforderlich für Kompasse oder Steuerkurstransmitter, die nach Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz zugelassen sind, b) entsprechend den technischen Bestimmungen nach Anlage 1 Teil 2 an Bord eingebaut sein, c) vor Inbetriebnahme sowie spätestens bei einer Verlängerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung von einer von der zuständigen Behörde aufgrund eines Sachkundenachweises anerkannten Person (Regulierer) reguliert sein. Der Regulierer prüft gleichzeitig den ordnungsgemäßen Einbau nach Satz 1 Buchstabe b. Er stellt eine Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau und die durchgeführte Regulierung, aus der auch das Datum der Regulierung hervorgeht, aus. Die aktuelle Bescheinigung ist an Bord mitzuführen. Kann ein Regulierer den Kompass auf Magnetbasis oder Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis nicht so regulieren, dass die größte Abweichung nicht mehr als 6° beträgt, so ist die Aufstellung des Kompasses auf Magnetbasis oder Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis von der zuständigen Behörde überprüfen zu lassen. 5. Die Regulierung und Kompensierung durch eine anerkannte Person (Regulierer) eines Mitgliedstaates der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) wird als gleichwertig anerkannt. § 6.03 Navigationsradaranlage 1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Navigationsradaranlage nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN ausgerüstet sein. 2. Nummer 1 gilt nicht für Seeschiffe mit Seeradar. § 6.04 Sende- und Empfangsanlagen Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet sein. § 6.05 Rettungsmittel 1. Ein Drittel der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser, ein weiteres Drittel muss mit jeweils einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, im Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein. 2. Zusätzlich zu Artikel 13.08 ES-TRIN muss für jede an Bord befindliche Person ein Platz in einem Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Nummer 7 bis 9 vorhanden sein. § 6.06 Sonstige Ausrüstung Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein: a) die in Artikel 13.02 Nummer 2, 3 und 4 ES-TRIN aufgeführten Ausrüstungsgegenstände; b) zusätzliche Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Sicht- und Schallsignale sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind; c) vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die Nachtbezeichnung aa) der Fahrzeuge beim Stillliegen, bb) manövrierunfähiger Fahrzeuge, cc) stillliegender Schiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern; d) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung zusätzlich die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten; werden Seekarten in digitaler Form verwendet, so müssen diese auf zugelassenen Inland-ECDIS-Geräten im Navigationsmodus nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN dargestellt werden. Kapitel 7 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe § 7.01 Allgemeines Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-See gelten Kapitel 3 und 4 sowie die Bestimmungen des § 6.05 nicht. 1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 § 7.02 Festigkeit Abweichend von Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe a ES-TRIN muss der Schiffskörper den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die Zone 2-See entsprechen. Als Nachweis genügt eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, aus der hervorgeht, dass das Fahrgastschiff nach den Bauvorschriften für die Zone 2-See gebaut oder umgebaut worden ist. § 7.03 Stabilität, Sicherheitsabstand und Freibord 1. Abweichend von den Bestimmungen nach Artikel 19.04 Nummer 1 ES-TRIN muss a) der Restsicherheitsabstand mindestens 0,20 m und b) bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m und der Restsicherheitsabstand mindestens 0,30 m betragen. 2. Abweichend von den Bestimmungen nach Artikel 19.04 Nummer 2 ES-TRIN muss a) der Restfreibord mindestens 0,40 m und b) der Freibord mindestens 0,50 m betragen. 3. Die Ebene der größten Einsenkung ist abweichend von den Bestimmungen in Artikel 19.04 Nummer 3 ES-TRIN unter Berücksichtigung der Nummern 1 und 2 festzusetzen. § 7.04 Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist nach den Bestimmungen des Artikels 19.05 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN unter Berücksichtigung des § 7.03 zu ermitteln. § 7.05 Anker Für Fahrgastschiffe ist die Gesamtmasse P der Buganker nach folgender Formel zu berechnen: P = k · B · T + 4 · Af [kg] In dieser Formel bedeuten: k Af Koeffizient nach Artikel 13.01 Nummer 2 ES-TRIN frontale Windangriffsfläche in m2. § 7.06 Rettungsmittel Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Nummer 7 bis 9 ersetzt werden. Kapitel 8 Sonderbestimmungen für Verbände und Containerverkehr (ohne Inhalt) Kapitel 9 Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte (ohne Inhalt) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1465 Teil III Wasserstraßen der Zone 1 Kapitel 10 Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 1 § 10.01 Allgemeines 1. Auf Wasserstraßen der Zone 1 ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden. 2. Die Bestimmungen aus den Kapiteln 2 bis 6 und die Bestimmungen der §§ 10.02 bis 10.07 sind zu erfüllen. § 10.02 Sicherheitsabstand Der Sicherheitsabstand muss mindestens 1,20 m betragen. § 10.03 Freibord Der Freibord muss mindestens 0,50 m betragen. § 10.04 Verschlusszustand 1. Abweichend von Artikel 4.05 ES-TRIN ist die Ebene der größten Einsenkung unter der Voraussetzung festzusetzen, dass die Laderäume mindestens sprühwasser- und wetterdicht geschlossen werden können. 2. Die Festsetzung der höchstzulässigen Einsenkung für die Fahrt mit ungedeckten Laderäumen ist nicht zulässig. § 10.05 Festigkeit Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss bescheinigen, dass das Fahrzeug zur Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 1 ausreichende Festigkeit und einen angemessenen Freibord und Verschlusszustand aufweist. Die vorzulegende Bescheinigung muss die zulässigen Fahrtbedingungen des Fahrzeugs gemäß § 10.06 angeben. § 10.06 Zulässige Fahrtbedingungen Abhängig vom Bau-, Erhaltungs- und Ausrüstungszustand des Fahrzeugs werden dessen zulässige Fahrtbedingungen ­ insbesondere Beschränkung auf Fahrten bei geringer signifikanter Wellenhöhe, auf einen bestimmten Zeitraum im Jahr, auf Fahrten bei Tageslicht oder bei annehmbaren Witterungs- und Wetterverhältnissen oder auf Fahrten von begrenzter Dauer ­ festgelegt. Die zulässigen Fahrtbedingungen sind in der jeweiligen Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu bescheinigen. § 10.07 Zusätzliche Ausrüstung 1. Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Kapitel 6 müssen Fahrzeuge mit Besatzung folgende Ausrüstungsgegenstände an Bord mitführen: a) einen elektrischen Tagessignalscheinwerfer, b) sechs rote, amtlich zugelassene Fallschirmsignale, c) eine Rettungssignaltafel, d) vier Rettungsringe nach Artikel 13.08 ES-TRIN; davon müssen zwei Rettungsringe mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein, und zwei Rettungsringe müssen mit jeweils einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein, e) ein Rettungsfloß nach Artikel 19.09 Nummer 5 und 7 bis 9 ES-TRIN, f) das Beiboot muss mit einer Laterne und einem wasserdichten Behälter mit sechs Rotfeuern ausgestattet sein. 2. Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Kapitel 6 müssen geschleppte Fahrzeuge mit Besatzung die nach Nummer 1 Buchstabe b bis f geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord mitführen. 1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 § 10.08 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe 1. Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1 gelten die §§ 10.02 bis 10.04 nicht. 2. Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss bescheinigen, dass das Fahrgastschiff zur Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 1 ausreichende Stabilität aufweist. Die vorzulegende Bescheinigung muss die zulässigen Fahrtbedingungen des Fahrgastschiffes gemäß § 10.06 angeben. Teil IV Kapitel 11 Übergangsbestimmungen § 11.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind 1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde. 2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen haben. § 11.02 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind 1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. Im Fall der Erteilung eines neuen zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach § 11.01 Nummer 1 ist das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis oder eine Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe als Nachweis vorzulegen und einzuziehen. 2. In der Tabelle bedeuten ­ ,,N.E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz ,,E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. ­ ,,Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe": Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe oder der Anlage zum Unionszeugnis für Binnenschiffe erfüllt sein. § Inhalt Frist oder Bemerkungen 4.01 Sicherheitsabstand N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 4.02 Freibord 5.01 Aufbauten 5.02 Türen 5.03 Fenster und Oberlichter 5.04 Abdeckung der Laderäume Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 § Inhalt Frist oder Bemerkungen 1467 6.02 Nr. 1 Kompass N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2029 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 6.03 Nr. 1 Radar 6.06 Buchstabe b 10.02 Schallsignalanlage Sicherheitsabstand 10.03 Freibord 1468 Anlage 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter Inhaltsverzeichnis Teil 1 Allgemeine Geräteanforderungen §§ 1 Allgemeine Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter Teil 2 Vorschriften für den Einbau von Kompassen auf Magnetbasis und Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis 2.1 2.2 2.3 2.4 Allgemeines Schutzabstände von magnetischen Störquellen Haltevorrichtungen und Kompensiermittel Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis Teil 1 Allgemeine Geräteanforderungen §1 Allgemeine Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter Kompasse und Steuerkurstransmitter für den Einsatz in der Binnenschifffahrt nach Anhang III § 6.02 müssen dem Stand der Technik entsprechen und insbesondere eine der folgenden Spezifikationen erfüllen: Nr. Gerätebezeichnung Spezifikation 1. 2. 3. Kreiselkompass Magnetkompass Elektromagnetischer Kompass (TMHD) DIN EN ISO 8728, Ausgabe Mai 2017 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003 DIN ISO 25862, Ausgabe Januar 2013 DIN EN ISO 11606, Ausgabe Februar 2002 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003 Mit einer Drehrate von 6°/sec (vgl. DIN ISO 22090-3, Ausgabe November 2015) DIN ISO 22090-1, Ausgabe November 2015 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003 DIN ISO 22090-2, Ausgabe November 2015 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003 DIN ISO 22090-3, Ausgabe November 2015 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003 4. 5. 6. Steuerkurstransmitter (THD) Kreisel-Basis Steuerkurstransmitter (THD) Magnetbasis Steuerkurstransmitter (THD) GNSS-Basis Alle Anzeigen von Kompassen und Steuerkurstransmittern müssen die Anforderungen der DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003, erfüllen. Steuerkurstransmitter nach den Nummern 4, 5 oder 6 der Tabelle mit analoger oder grafischer Anzeige müssen hinsichtlich Unterteilung und Lesbarkeit zusätzlich dem Stand der Technik entsprechen. Teil 2 Vorschriften für den Einbau von Kompassen auf Magnetbasis und Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis § 2.1 Allgemeines 1. Der Aufstellungsort des Kompasses auf Magnetbasis (Magnetkompasses) für Binnenschiffe muss im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten so gewählt werden, dass eine Beeinträchtigung der Funktion des Magnetkompasses durch die bei normaler Fahrt des Schiffes zu erwartenden Vibrationen weitgehend vermieden wird. 2. Befindet sich mehr als ein Magnetkompass für Binnenschiffe an Bord, so dürfen sich diese Magnetkompasse gegenseitig nicht beeinflussen. Kompensiermittel und Rosensystem des einen Kompasses müssen vom Rosensystem des anderen einen Abstand von mindestens 2 m haben. 3. Bei Ausfall des Hauptstromnetzes muss die Beleuchtung zur Ablesung des Magnetkompasses durch eine Notstromquelle sichergestellt sein. 4. Der Magnetkompass für Binnenschiffe muss in der Mittschiffsebene aufgestellt sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1469 § 2.2 Schutzabstände von magnetischen Störquellen 1. Gleichstromführende Kabel in der Nähe des Magnetkompasses müssen doppelpolig verlegt sein. Dies gilt in Abhängigkeit von der Stromstärke innerhalb der nachstehend angegebenen Bereiche um den Kompassrosenmittelpunkt: Stromstärke Bereich um den Kompassrosenmittelpunkt bis 10 A über 10 A bis 50 A über 50 A 5m 7m 9m Befestigungsschellen für Kabel und Durchführungsrohre für Leitungen aus magnetisierbarem Material sowie eisenarmierte Kabel müssen einen Abstand von mindestens 1 m vom Magnetkompass haben. 2. Magnetkompasse für Binnenschiffe müssen so eingebaut sein, dass der Abstand stählerner Schiffbauteile vom Kompassrosenmittelpunkt mindestens 1 m beträgt. Außerhalb der eisenfreien Zone muss magnetisierbares Material möglichst symmetrisch zur Mittschiffsebene angeordnet werden. 3. Der Magnetkompass darf nicht in einem Ruderhaus aufgestellt werden, das vollkommen aus magnetisierbarem Material hergestellt ist. Wenn das Ruderhaus zum Teil aus magnetisierbarem Material hergestellt ist, soll dieses Material symmetrisch zum Kompass angeordnet sein. 4. Elektrische Anlagen und Geräte müssen grundsätzlich in einem Abstand zum Magnetkompass angeordnet werden, der nicht kleiner als der angegebene Schutzabstand ist. In den von der zuständigen Behörde erteilten Bescheinigungen über Schutzabstandswerte (Mindestabstände) vom Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompass gelten die dort als verminderte Schutzabstände (reduzierte Mindestabstände) angeführten Werte. § 2.3 Haltevorrichtungen und Kompensiermittel 1. Ein kardanisch aufgehängter Magnetkompass muss in einer zugehörigen Haltevorrichtung mit Kardanlagern fest montiert werden. 2. Die Haltevorrichtung des Magnetkompasses einschließlich Schutzhaube, Steuerlinse und Übertragungseinrichtung muss so weitgehend eisenfrei sein, dass die Ablenkung der Kompassrose durch evtl. vorhandenes magnetisierbares Material auf keinem Kurs ± 1° überschreitet. 3. Bei Reflexions- oder Projektionskompassen, die über eine optische Einrichtung abgelesen werden, muss an der Ablesevorrichtung (Schirm, Spiegel) zu beiden Seiten des Steuerstrichs ein Sektor der Rose von mindestens 15° sichtbar sein. Dies gilt auch, wenn eine Steuerlupe verwendet wird. Der durch die optische Übertragungseinrichtung abgelesene Magnetkompasskurs muss mit dem direkt am Hauptsteuerstrich abgelesenen innerhalb von ± 1° übereinstimmen. 4. Die Haltevorrichtung muss zur Ausrichtung nach der Montage eine Drehung um die Hochachse von ± 2° ermöglichen. 5. Die Neigungsfreiheit eines kardanisch aufgehängten Magnetkompasses innerhalb der Haltevorrichtung muss mindestens 40° betragen. Diese darf nicht durch zusätzliche Einrichtungen wie z. B. Kursdetektoren, Abtastsonden und ähnliche Installationen für Selbststeueranlagen beeinträchtigt werden. 6. Der Magnetkompass muss so beleuchtet werden können, dass er für eine normalsichtige Person jederzeit aus einer Entfernung von mindestens 1 m blendfrei ablesbar ist. Ist eine elektrische Beleuchtung vorhanden, so muss diese regelbar sein. Bei Ausfall der Hauptstromquelle muss die Beleuchtung über eine Notstromquelle oder anderweitig sichergestellt sein. Die Glühlampe der elektrischen Beleuchtung muss jederzeit leicht und sicher ausgewechselt werden können. Elektrische Zuleitungen für Gleichstrom müssen in unmittelbarer Nähe des Magnetkompasses verdrillt sein. 7. Bei Magnetkompassen, die außerhalb des Ruderhauses, z. B. auf dem Dach des Ruderhauses, aufgestellt werden, muss die Haltevorrichtung mit einer abnehmbaren Schutzhaube versehen sein. In diesen Fällen muss dafür gesorgt sein, dass eine ausreichende Belüftung des Raumes innerhalb der Haltevorrichtung gewährleistet ist. 8. Kompensiermittel Zur Kompensierung der vom festen Schiffsmagnetismus herrührenden Koeffizienten B und C sowie des vom induzierten Schiffsmagnetismus herrührenden Koeffizienten D sind zweckdienliche Vorrichtungen vorzusehen. Geeignet sind z. B. Steckvorrichtungen für die Magnete in Längs- und Querschiffsrichtung. Zur Kompensierung des Koeffizienten D können D-Kugeln, D-Rohre sowie auf oder unter dem Magnetkompass befestigte D-Streifen verwendet werden. 1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 a) Diese Kompensiereinrichtungen müssen dauerhaft und sicher angebracht und für den Kompassregulierer leicht zugänglich und bequem zu handhaben sein. Unbeabsichtigte Änderungen der kompensierten Werte müssen ausgeschlossen sein. b) Die Kompensiermagnete für die Koeffizienten B und C sind möglichst unterhalb des Magnetkompasses entsprechend Anlage 1 anzubringen. Ist aus Platzgründen eine Anbringung vor oder hinter dem Magnetkompass oder backbord- oder steuerbordseitig notwendig, so sind die Magnete symmetrisch zum Magnetkompass anzubringen. c) Die Kompensiermagnete für B sind so anzubringen, dass die Querschiffsebene durch den Rosenmittelpunkt genau die Kompensiermagnete halbiert. Die Kompensiermagnete für C sind so anzubringen, dass die Längsschiffsebene durch den Rosenmittelpunkt genau die Kompensiermagnete halbiert. d) Das Material für die Kompensiermittel der vom festen Schiffsmagnetismus herrührenden Koeffizienten B und C muss eine Koerzitivfeldstärke von mindestens 11,2 kA/m aufweisen. e) Das Material für die Kompensiermittel des vom flüchtigen Magnetismus herrührenden Koeffizienten D darf eine Koerzitivfeldstärke von höchstens 120 kA/m aufweisen. f) Es wird empfohlen, das magnetische Moment für Magnete zur Kompensierung der festen Längs- und Querfeldstärken zwischen 1,5 Am2 und 3,0 Am2 oder 4,0 Am2 und 5,0 Am2 zu wählen. g) Es wird empfohlen, als D-Streifen die so genannten Mu-Metall-Weicheisenstreifen zu verwenden. Bei Kugelkompassen werden diese zweckmäßigerweise als Bügel, bei Flachglaskompassen als kleine DStreifen ausgeführt. h) Mechanische Kompensiereinrichtungen, bei denen die Ablenkungskoeffizienten B und C durch stetiges Verdrehen oder Verschieben von Kompensiermagneten einstellbar sind, dürfen nur eingebaut werden, wenn sie von der zuständigen Behörde für den Gebrauch an Bord als geeignet und sicher befunden worden sind. 9. Ausführungsmöglichkeiten für Haltevorrichtungen a) Beim Einbau von Magnet-Steuerkompassen werden unterschieden: aa) Einbau im Fahrpult, auf einem Tisch oder einer Konsole im Ruderhaus, bb) Einbau im Ruderhaus unter der Ruderhausdecke (Deckenkompass), cc) Einbau auf dem Ruderhausdach. b) Beim Einbau nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist Folgendes zu beachten: Die Anbringung der Kompensiermittel für die Koeffizienten B und C hat nach Möglichkeit unter dem Magnetkompass zu erfolgen. In Ausnahmefällen, in denen dies nicht möglich ist, kann die Anbringung auf beiden Seiten oder vor oder hinter dem Magnetkompass auf dem Tisch, der Konsole oder auf dem Fahrpult erfolgen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass beidseitig sowie vor und hinter dem Magnetkompass genügend Raum für die Anbringung der Kompensiermittel zur Verfügung steht, d. h. im Abstand von etwa 600 mm vom Rosenmittelpunkt in Voraus- und Achterausrichtung sowie beiderseits in Querschiffsrichtung dürfen keine Geräte eingebaut werden. Der Raum unter dem Magnetkompass, in dem die Kompensiereinrichtung untergebracht ist, muss abgegrenzt und verschließbar sein. Geräte aus magnetisierbarem Material dürfen in diesem Raum nicht gelagert werden. c) Bei Einbau des Magnetkompasses nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird Folgendes empfohlen: Die Haltevorrichtung der unter der Decke des Ruderhauses angebrachten Magnetkompasse (Deckenkompasse) besteht in der Regel aus zwei Haltearmen mit Kardanlagern zur Aufnahme der Kardanzapfen des Magnetkompasses. Die Ausrichtung des Magnetkompasses nach § 2.3 Nummer 4 kann z. B. erreicht werden, indem die beiden Haltearme im Abstand der Kardanachsen fest mit einer Traverse aus nichtmagnetisierbarem Material und von genügender Stärke verbunden werden. Die Traverse wird in ihrer Mitte in der Mittschiffsebene unter der Decke mit einem starken, nichtmagnetisierbaren Schraubbolzen drehbar befestigt. Langlöcher in den überstehenden Enden der Traverse ermöglichen die Ausrichtung und danach die endgültige Befestigung. Die Deckenverkleidung im Bereich der Traverse und der Kompensierungseinrichtungen muss, soweit dies erforderlich ist, verstärkt sein. Da die Verwendung von D-Rohren und D-Kugeln wegen der erschwerten Anbringung unter der Decke des Ruderhauses in der Regel nicht erfolgt, sollten Deckenkompasse mit einer Einrichtung zur Anbringung von D-Streifen versehen sein. d) Beim Einbau des Magnetkompasses nach Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist Folgendes zu beachten: Da der Magnetkompass auf dem Dach des Ruderhauses den Witterungsbedingungen und Temperaturschwankungen ausgesetzt ist, ist dieser in der Haltevorrichtung mit einer Schutzhaube zu versehen. Diese muss spritzwasserdicht, abnehmbar und arretierbar sein. Um nach der Montage eine Ausrichtung der Haltevorrichtung nach § 2.3 Nummer 4 zu ermöglichen, darf die Dichtung zwischen Ruderhausdach und Haltevorrichtung nicht durch Vergussmasse oder ähnliches Material erfolgen. Ist der Abstand der Rosenmagnete bis zur Unterkante der Deckenverschalung des Ruderhauses 600 mm und kleiner, so werden die B- und CMagnete in Steckvorrichtungen unter der Ruderhausdecke angebracht. Wird dieser Abstand jedoch überschritten, wie es bei so genannten verkürzten Kompassständen der Fall ist, so müssen die Steckvorrichtungen in dieser Haltevorrichtung eingebaut sein. Da ein Betreten des Ruderhausdaches zum Auswechseln der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1471 Beleuchtungslampe nicht immer möglich ist, muss diese vom Ruderhaus aus ausgewechselt werden können. § 2.4 Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis Für Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis gelten die Anforderungen der §§ 2.1 bis 2.3 entsprechend. 1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Anhang IV (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 6 Absatz 4 und 9) Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4 Inhaltsverzeichnis Teil I Wasserstraßen der Zone 3 Kapitel 1 Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3 §§ 1.01 1.02 1.03 Allgemeines Ankerausrüstung Geschwindigkeit Kapitel 2 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe 2.01 2.02 Rettungsmittel 2-Abteilungsstatus Teil II Wasserstraßen der Zone 4 Kapitel 3 Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 4 3.01 Allgemeines 5.01 5.02 Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind Teil III Kapitel 5 Übergangsbestimmungen Kapitel 4 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe 4.01 4.02 4.03 4.04 Allgemeines Rettungsmittel 2-Abteilungsstatus Zweites unabhängiges Antriebssystem 3.02 3.03 3.04 3.05 Sicherheitsabstand Freibord Ankerausrüstung Geschwindigkeit Teil I Wasserstraßen der Zone 3 Kapitel 1 Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3 § 1.01 Allgemeines Auf Wasserstraßen der Zone 3, ausgenommen der Bundeswasserstraße Rhein, ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden. § 1.02 Ankerausrüstung Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts. § 1.03 Geschwindigkeit 1. Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren. 2. Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 5 km/h erreicht werden. Kapitel 2 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe § 2.01 Rettungsmittel Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1473 § 2.02 2-Abteilungsstatus (ohne Inhalt) Teil II Wasserstraßen der Zone 4 Kapitel 3 Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 4 § 3.01 Allgemeines Auf Wasserstraßen der Zone 4 ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden. § 3.02 Sicherheitsabstand Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann, a) wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m, b) wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m verringert werden. § 3.03 Freibord Der Freibord muss mindestens 0,00 m betragen, sofern der Sicherheitsabstand nach § 3.02 eingehalten wird. § 3.04 Ankerausrüstung Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts. § 3.05 Geschwindigkeit 1. Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren. 2. Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h gegen Wasser erreicht werden. Kapitel 4 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe § 4.01 Allgemeines Für die Fahrt von Fahrgastschiffen auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten die Bestimmungen der §§ 3.02 und 3.03 nicht. § 4.02 Rettungsmittel Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden. § 4.03 2-Abteilungsstatus Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 den 2-Abteilungsstatus nicht einhalten. § 4.04 Zweites unabhängiges Antriebssystem Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 nicht mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein. 1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Teil III Kapitel 5 Übergangsbestimmungen § 5.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind 1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde. 2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen haben. § 5.02 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind 1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. Im Fall der Erteilung eines neuen zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach § 5.01 Nummer 1 ist das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis oder eine Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe als Nachweis vorzulegen und einzuziehen. 2. In der Tabelle bedeuten ­ ,,N.E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz ,,E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. ­ ,,Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe": Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe oder der Anlage zum Unionszeugnis für Binnenschiffe erfüllt sein. § Inhalt Frist oder Bemerkungen 1.02 Ankerausrüstung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 1.03 Geschwindigkeit 3.02 Sicherheitsabstand 3.03 Freibord 3.04 Ankerausrüstung 3.05 Geschwindigkeit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1475 Anhang V (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und § 9 Absatz 1) Nationale Muster Inhaltsverzeichnis Muster Muster Muster Muster Muster Muster 1 2 3 4 5 6 Muster Muster Muster Muster Muster Muster des Antrags auf Untersuchung der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe des Fährzeugnisses des vorläufigen Fährzeugnisses des Abnahmeprotokolls für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren des Abnahmeprotokolls für Fahrgastboote 1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Muster 1 Muster des Antrags auf Untersuchung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1477 1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Muster 2 Muster der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1479 1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Muster 3 Muster des Fährzeugnisses Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1481 1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1483 1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1485 1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1487 1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1489 1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1491 1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Muster 4 Muster des vorläufigen Fährzeugnisses Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1493 1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Muster 5 Muster des Abnahmeprotokolls für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1495 1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1497 1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1499 Muster 6 Muster des Abnahmeprotokolls für Fahrgastboote 1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1501 1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1503 Anhang VI (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und § 8 Absatz 3) Besatzungsvorschriften Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Allgemeines §§ 1.01 Allgemeines Kapitel 2 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein 2.01 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung Kapitel 3 Besatzungsvorschriften für Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 3.01 3.02 3.03 Allgemeines Mitglieder der Besatzung, Befähigung Betriebsformen Anlage 1 Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord Prüfung zum Erwerb der Qualifikation ,,MatrosenMotorwart" 3.04 3.05 3.06 3.07 3.08 3.09 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 Dienst- und Ruhezeiten Besatzung der Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine Besatzung der Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe Besatzung der Schleppboote Besatzung der Fahrgastschiffe Mindestbesatzung auf Personenfähren Mindestbesatzung auf Wagenfähren Mindestbesatzung von Fahrgastbooten Sonstige Wasserfahrzeuge Abweichungen Ausnahmebewilligung Zusätzliche Bestimmungen Anlage 2 Kapitel 1 Allgemeines § 1.01 Allgemeines Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, bestimmt sich nach Kapitel 3 oder nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein und wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Muster 2 eingetragen. Die Eintragungen in mehrere dieser Urkunden sind zulässig. Sie müssen für die jeweils befahrenen Wasserstraßen gelten und an Bord mitgeführt werden. Kapitel 2 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein § 2.01 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung des § 3.14 der Schiffspersonalverordnung-Rhein müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, dem Ausrüstungsstandard a) S1 nach Artikel 31.02 ES-TRIN oder b) S2 nach Artikel 31.03 ES-TRIN genügen. Kapitel 3 Besatzungsvorschriften für Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 § 3.01 Allgemeines 1. Die Besatzung, die sich während der Fahrt ­ mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein ­ an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 3.02 bis 3.14 und wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 ES-TRIN oder Anhang V Muster 3 oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Muster 2 eingetragen. Der Schiffsführer, Eigentümer, Ausrüster oder der Bevollmächtigte kann an Stelle der Besatzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. In diesem Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2 und 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden: a) Soweit Fahrzeiten auf dem Rhein vorgeschrieben sind, genügen Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt. 1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 b) Soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt eine entsprechende Fahrerlaubnis der Klassen A bis C oder ein gleichgestelltes Schifferpatent nach § 5 der Binnenschifferpatentverordnung. 2. Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. Für Fähren gelten die §§ 3.09, 3.10 und § 3.15 entsprechend. Für Fahrgastboote gilt § 3.11 entsprechend. 3. Für die Besatzung nach den §§ 3.02 bis 3.15 gelten die §§ 3.03 bis 3.07 mit Ausnahme von § 3.06 Nummer 1 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. Abweichend von § 3.05 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein a) dürfen Inhaber eines vor dem 1. Januar 1998 erteilten und bis zu diesem Datum geltenden Musters entsprechenden Schifferdienstbuches dieses weiterverwenden, b) kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Schifferdienstbücher für Inhaber aus anderen Staaten auf ausländischen Fahrzeugen anerkennen, wenn sie für die jeweilige Funktion eine gleichwertige Qualifikation bescheinigen; dies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt dies im Verkehrsblatt bekannt. 4. Die Besatzungsmitglieder müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen zu erfüllen, die eine Übermüdung ausschließen. 5. Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es die Umstände erfordern, beim Betrieb des Wasserfahrzeugs auch für Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen. 6. Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter zehn Jahren obliegt, kann nicht Mitglied der Besatzung sein. 7. Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für eine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein. Davon müssen mindestens sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen. § 3.02 Mitglieder der Besatzung, Befähigung 1. Mitglieder der Besatzung können sein: Decksmann, Schiffsjunge, Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinist, Fährjunge, Fährgehilfe, Fährführer. 2. Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Voraussetzungen für die Befähigung erfüllen: a) beim Decksmann ein Mindestalter von 16 Jahren; b) beim Schiffsjungen ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Ausbildungsverhältnis mit Besuch einer Schifferberufsschule; c) beim Matrosen aa) ein Mindestalter von 17 Jahren und aaa) ein erfolgreicher Abschluss des Ausbildungsverhältnisses nach Buchstabe b oder bbb) eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder bb) ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von drei Jahren als Angehöriger der Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs; davon mindestens sechs Monate in der Binnenschifffahrt; Fahrzeiten nach dem 20. Lebensjahr werden auf die dreijährige Fahrzeit doppelt angerechnet, jedoch nicht auf die vorgeschriebene Fahrzeit in der Binnenschifffahrt; d) beim Matrosen-Motorwart aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in oder bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Prüfung nach den Anforderungen der Anlage 2 oder cc) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr auf einem Binnenschiff mit Maschinenantrieb und Grundkenntnissen in der Motorenkunde; e) beim Bootsmann aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von einem Jahr einschließt oder bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1505 f) beim Steuermann aa) die Qualifikation zum Matrosen und weitere zwei Jahre Fahrzeit in der Binnenschifffahrt oder bb) die Qualifikation zum Matrosen-Motorwart oder Bootsmann und ein weiteres Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt; g) beim Schiffsführer das nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Patent; h) beim Maschinisten ein Mindestalter von 18 Jahren und die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse; i) beim Fährjungen ein Mindestalter von 15 Jahren; j) beim Fährgehilfen ein Mindestalter von 17 Jahren und einer Fahrzeit von einem Jahr im Fährdienst oder als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem See- oder Binnenschiff; k) beim Fährführer die nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Fahrerlaubnis. 3. Der Schiffsführer hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Schiffsjunge in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Schiffsjunge ohne Fahrzeiterfordernis, der als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist, kann durch einen Angehörigen der Decksmannschaft ersetzt werden, der mindestens 17 Jahre alt ist. Die Qualifikation des Schiffsjungen ist gleichzusetzen mit der Qualifikation des Leichtmatrosen nach § 3.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. 4. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. § 3.03 Betriebsformen 1. Die Untersuchungskommission setzt die Besatzung entsprechend der Betriebsform fest. 2. Es werden folgende Betriebsformen unterschieden: a) Betriebsform A: Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden, b) Betriebsform B: verkürzte halbständige Fahrt von höchstens 18 Stunden, c) Betriebsform C: halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden, d) Betriebsform D: ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden, jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden. Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist die Zahl der Stunden maßgebend, während der sich die jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Wasserfahrzeug weiterfährt. Bei wechselnder Besatzung hat der Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigte den Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des Fahrtenbuchs zu führen, die mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist. § 3.04 Dienst- und Ruhezeiten 1. Kein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung darf während der Fahrt mehr als 16 aufeinanderfolgende Stunden Dienst tun. 2. Vorbehaltlich der Sondervorschriften der Nummern 4 und 6 müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen. Hat ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung Arbeit beim Laden oder Löschen geleistet, so verkürzt sich seine Dienstzeit während der Fahrt innerhalb des gleichen Zeitraums von 24 Stunden um die Zeit, in der es hierbei gearbeitet hat. Als Arbeit gilt auch der Zeitraum, in welchem ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Löschtätigkeit zur Verfügung stehen muss. In Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- oder Löschtätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung der Vorschrift des Satzes 1, wenn innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem Ende einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnt, 16 Ruhestunden liegen, von denen 8 Stunden ununterbrochen sein müssen. 3. Auf jedem Wasserfahrzeug, ausgenommen auf einem Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes, einem Schubleichter ohne Besatzung, einem Sportfahrzeug und einem schwimmenden Gerät, hat der Schiffsführer ein Fahrtenbuch zu führen. Es sind täglich in das Fahrtenbuch einzutragen: a) die Betriebsform, 1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 b) die Besatzung und c) für jedes Besatzungsmitglied die Dienstzeit während der Fahrt. Es sind sofort in das Fahrtenbuch einzutragen: a) Ort und Zeit des täglichen Beginns und der täglichen Beendigung der Fahrt, b) für jedes Besatzungsmitglied die in Nummer 2 Satz 2 und 3 genannten Arbeitszeiten, c) Änderungen während der Fahrt. Jedes Fahrtenbuch, dessen Seiten nummeriert sind, muss mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden. Das Fahrtenbuch ist noch sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren. 4. Bei den Betriebsformen B, C und D nach § 3.03 Nummer 2 gelten die Voraussetzungen der Nummer 2 Satz 1 als erfüllt, wenn die nach den §§ 3.05 bis 3.12 für diese Betriebsformen jeweils vorgeschriebene Besatzung von Beginn der Fahrt an Bord ist. In diesen Fällen ist der Nachweis der Dienstzeit während der Fahrt nach Nummer 3 nur für die Schiffsführer, nicht für die übrigen Besatzungsmitglieder erforderlich. Arbeitszeiten nach Nummer 2 Satz 2 und 3 sind stets für jedes Besatzungsmitglied einzutragen. 5. In der Betriebsform A soll die Ruhezeit nach Nummer 2 Satz 1 zwischen 20:00 und 6:00 Uhr liegen. In der Betriebsform B soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 22:00 und 5:00 Uhr einschließen. In der Betriebsform C soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 23:00 und 3:00 Uhr einschließen. 6. Abweichende Regelungen arbeitsrechtlicher Art bleiben unberührt. Hierzu zählen insbesondere tarifvertragliche Beschränkungen der Fahrzeit, die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und der Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung. § 3.05 Besatzung der Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine 1. Wenn auf einem Wasserfahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine, ausgenommen eine Fähre, a) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann, b) mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist, c) mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind, d) mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert ist, e) mit über 1 000 t Tragfähigkeit die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar sind oder gleichwertige Einrichtungen, wie z. B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind, so beträgt die Besatzung: Stufe Tragfähigkeit Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2 A B C D 1 von 15 bis 250 t Schiffsführer Matrosen Schiffsjungen Schiffsführer Matrosen Schiffsjungen Schiffsführer Matrosen Schiffsjungen Schiffsführer Matrosen Schiffsjungen Schiffsführer Matrosen Schiffsjungen 1 ­ 1 1 ­ 1 1 1 ­ 1 1 1 1 2 ­ 2 ­ 1 2 ­ 1 2 1 ­ 2 1 1 2 2 ­ 2 1 ­ 2 1 ­ 2 1 ­ 2 2 ­ 2 2 1 2 1 ­ 2 1 ­ 2 1 ­ 2 2 1 2 3 ­ 2 über 250 bis 500 t 3 über 500 bis 750 t 4 über 750 bis 1 400 t 5 über 1 400 t 2. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Schiffsjungen, für die Stufe 5 um einen Matrosen. 3. In der Stufe 2 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein. 4. In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Lehrabschlussprüfung für Binnenschiffer bestanden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1507 5. Auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens (Elbe-km 607,50) mit ihren Nebenflüssen, auf der Trave, der Eider und der Kieler Förde bis Laboe brauchen Schuten und Leichter, ausgenommen Tankleichter, bis 330 t Tragfähigkeit in der Betriebsform A nur mit dem Schiffsführer besetzt zu sein. 6. Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen sind: a) Es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer; b) für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemeinsamen Schiffsführer; c) längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung. Auf Antrag wird gestattet, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer besetzt sind. 7. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag zulassen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr nur mit dem Schiffsführer besetzt sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen. § 3.06 Besatzung der Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe 1. Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff a) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann, b) Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können, c) mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist, d) die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können, e) zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen aa) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie bb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden, f) die Geräte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken, g) die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können, h) mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind, i) mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert ist, j) der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind, k) der Stufe 4 die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar oder gleichwertige Einrichtungen, wie z. B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind, so beträgt die Besatzung: Stufe Tragfähigkeit Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2 A B C D 1 von 15 bis 500 t Schiffsführer Matrosen Schiffsjungen Schiffsführer Matrosen Schiffsjungen Schiffsführer Matrosen Schiffsjungen Schiffsführer Steuermann Matrosen Schiffsjungen 1 ­ 1 1 1 ­ 1 1 1 1 ­ 1 1 2 ­ 1 2 1 ­ 2 1 1 2 ­ 1 1 2 1 ­ 2 2 ­ 2 2 ­ 2 ­ 2 1 2 1 ­ 2 3 ­ 2 3 ­ 2 ­ 3 ­ 2 über 500 bis 750 t 3 über 750 bis 1 000 t 4 über 1 000 bis 1 350 t 1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2 A B C D Stufe Tragfähigkeit Besatzung 5 über 1 350 t Schiffsführer Steuermann Matrosen Schiffsjungen 1 1 1 ­ 2 1 1 ­ 2 1 2 ­ 2 1 2 1 2. Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein. 3. Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 589 kW (800 PS) ist ein Matrose durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen. 4. Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung bis 589 kW (800 PS) muss ein Besatzungsmitglied mit der Bedienung und Überwachung der Motoren vertraut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied den Motor soweit bedienen können, dass es ihn anzulassen und abzustellen vermag. 5. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen. 6. Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. Die Beschränkung der Verwendung ist in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen. 7. Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung in allen Stufen und Betriebsformen a) bei 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um einen Schiffsjungen, b) bei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen. Schleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht. Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so erhöht sich seine Besatzung nicht. 8. Für die Fahrt auf der Elbe und ihren Nebenflüssen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf Antrag zulassen, dass auf einem Schiff mit einer Tragfähigkeit bis 120 t der Schiffsjunge entfällt, wenn in der Betriebsform A a) der Schiffsführer geistig und körperlich geeignet ist, die Mehrverantwortung zu tragen und b) das Schiff aa) nur bei Tag fährt, bb) keine explosions- oder feuergefährlichen Güter befördert und cc) nur im Nahverkehr eingesetzt ist; als Nahverkehr gilt auf der Unterelbe der Verkehr vom Hamburger Hafen abwärts bis zur Linie Freiburg-Störmündung. § 3.07 Besatzung der Schleppboote 1. Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot, a) die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können, b) zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen aa) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie bb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden, c) die Geräte nach Buchstabe b entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken, d) die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1509 e) die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können, so beträgt die Besatzung: Stufe Maschinenleistung Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2 A B C D 1 bis 147,2 kW (200 PS) Schiffsführer Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen-Motorwart Schiffsführer Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen-Motorwart Schiffsführer Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen-Motorwart Schiffsführer Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen-Motorwart 1 1 ­ ­ ­ 1 ­ ­ ­ 1 1 1 ­ ­ 1 1 2 ­ 1 ­ 2 1 ­ ­ ­ 2 ­ ­ ­ 1 2 1 ­ ­ 1 2 2 ­ 1 ­ 2 ­ ­ ­ 1 2 ­ 1 ­ 1 2 2 1 1 ­ 2 2 ­ 1 1 2 1 ­ ­ 1 2 1 ­ ­ 1 2 2 1 1 ­ 2 2 ­ 1 1 2 über 147,2 kW (200 PS) bis 294,4 kW (400 PS) 3 über 294,4 kW (400 PS) bis 441,6 kW (600 PS) 4 über 441,6 kW (600 PS) Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen-Motorwart. 2. Wenn auf einem Bugsierschleppboot a) die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann, b) die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können, c) alle Geräte nach Buchstabe b durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken, d) die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und e) die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können, so beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Matrosen-Motorwart. Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen; anstelle des MatrosenMotorwarts muss in diesem Fall ein Maschinist an Bord sein. § 3.08 Besatzung der Fahrgastschiffe 1. Wenn auf einem Fahrgastschiff a) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann, b) Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können, c) der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen kann, vorhanden sind, d) die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können, e) zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen aa) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie bb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden, 1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 f) die Geräte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken, g) die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können, h) die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind, i) die Bugankerwinde der in nachstehender Tabelle in den Stufen 4 bis 7 aufgeführten Fahrzeuge motorisiert ist, j) Ankerwinden vorhanden sind, so beträgt die Besatzung: Stufe Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2 A B C D 1 bis 75 Personen Schiffsführer Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen-Motorwart Schiffsführer Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen-Motorwart Schiffsführer Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen-Motorwart Schiffsführer Steuermann Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen-Motorwart Schiffsführer Steuermann Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen-Motorwart Schiffsführer Steuermann Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen-Motorwart Schiffsführer Steuermann Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen-Motorwart 1 1 ­ ­ ­ 1 ­ ­ ­ 1 1 ­ 1 ­ 1 1 1 1 ­ ­ ­ 1 1 1 1 ­ ­ 1 1 2 ­ ­ ­ 1 1 3 ­ ­ ­ 2 1 ­ ­ ­ 2 ­ ­ ­ 1 2 ­ 1 ­ 1 2 1 1 ­ ­ ­ 2 1 1 1 ­ ­ 2 1 2 ­ ­ ­ 2 1 3 ­ ­ ­ 2 1 1 ­ ­ 2 ­ 1 ­ 1 2 1 ­ ­ 1 2 1 1 ­ ­ 1 2 1 1 ­ ­ 1 2 1 2 ­ ­ 1 2 1 3 ­ ­ 1 2 2 ­ ­ ­ 2 1 ­ ­ 1 2 2 ­ 1 ­ 2 1 1 ­ 1 ­ 2 1 1 ­ 1 1 2 1 2 ­ 1 1 2 1 3 ­ 1 2 2 von 76 bis 300 Personen 3 von 301 bis 400 Personen 4 von 401 bis 700 Personen 5 von 701 bis 1 100 Personen 6 von 1 101 bis 1 600 Personen 7 über 1 600 Personen 2. Ein Matrosen-Motorwart kann durch einen Maschinisten ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur Besatzung gehört. 3. Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in der Betriebsform A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige Schifferpatent besitzen. 4. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Qualifikation des zusätzlichen Besat- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1511 zungsmitglieds abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist. 5. Auf der Lahn wird bei einer zulässigen Anzahl der Fahrgäste bis zu 250 Personen die Besatzung um einen Matrosen vermindert, wenn a) nicht mehr als 20 Fahrgäste an Bord sind, b) der Wasserstand am Pegel Kalkofen 200 cm nicht übersteigt und c) eine Schleuse nicht durchfahren wird; sind Fahrgäste nicht an Bord, so dürfen auch Schleusen durchfahren werden. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vermerkt die für diesen Fall zulässige Besatzungsverminderung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung. § 3.09 Mindestbesatzung auf Personenfähren 1. Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt: Stufe Zulässige Anzahl der Fahrgäste Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder 1 2 3 4 bis 35 Personen 36 ­ 250 Personen 251 ­ 600 Personen 601 ­ 1 000 Personen Fährführer Fährführer Fährjunge Fährführer Fährgehilfe Fährführer Fährgehilfe Fährjunge Fährführer Fährgehilfe Fährjunge 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 1 5 über 1 000 Personen 2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre. 3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn a) die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt, b) die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und c) sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert. Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt setzbar sein. 4. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen. § 3.10 Mindestbesatzung von Wagenfähren 1. Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt: Stufe Tragfähigkeit, Fahrgäste Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder 1 bis 45 t bis 250 Personen bis 135 t bis 250 Personen bis 270 t 251 ­ 600 Personen mehr als 270 t 601 ­ 1 000 Personen Fährführer Fährjunge Fährführer Fährjunge Fährführer Fährgehilfe Fährführer Fährgehilfe Fährjunge 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 3 4 1512 Stufe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Tragfähigkeit, Fahrgäste Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder 5 mehr als 270 t über 1 000 Personen Fährführer Fährgehilfe Fährjunge 1 2 1 Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen. 2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist. 3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn a) die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt, b) die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und c) sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert. 4. Zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen zulassen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist. 5. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Nummer 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Nummer 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen. § 3.11 Mindestbesatzung von Fahrgastbooten 1. Fahrgastboote sind mindestens mit einem Schiffsführer sowie einem Decksmann im Sinne des Anhangs VI § 3.02 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a zu besetzen. 2. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag zulassen, dass auf Fahrgastbooten, die für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 (außer Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden sollen, der Decksmann entfällt, wenn a) das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt, b) der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist, c) der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss, d) die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt, e) die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und f) das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt. Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Buchstabe a bis f in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen. 3. Nummer 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die gebaut und eingerichtet sind, um auch durch Segel fortbewegt zu werden. § 3.12 Sonstige Wasserfahrzeuge Die Untersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.05 bis 3.11 fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung fest. § 3.13 Abweichungen 1. Bei einem Schiff ohne Antriebsmaschine, einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff, die nicht mit mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und der Schleppstränge sowie zum Anholen und Absetzen ausgerüstet sind und deren Tragfähigkeit 750 t übersteigt, ist die Besatzung, wenn sie außer dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1513 Schiffsführer nur aus Matrosen besteht, in der Betriebsform A um einen Schiffsjungen, in den Betriebsformen B, C und D um einen Matrosen zu verstärken; gehört in der Betriebsform A bereits ein Schiffsjunge zur Besatzung, so ist er durch einen Matrosen zu ersetzen. 2. Bei allen Schiffen kann die Untersuchungskommission oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine höhere Besatzungsstärke festsetzen, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweckbestimmung des Schiffes anzunehmen ist, dass die Besatzung nach den §§ 3.05 bis 3.11 nicht unter allen Umständen zu seinem sicheren Betrieb ausreicht. 3. Bei einem Schleppboot, das nach der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nur zur Fahrt in Häfen, auf Reeden oder auf kurzen Strecken bestimmt ist, kann die Untersuchungskommission oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine andere Besatzung festsetzen, wenn die Umstände dies erfordern oder zulassen. Satz 1 gilt nicht für Schleppboote, die zum Bugsieren oder zum Assistieren von Seeschiffen auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2 oder 3 zugelassen und verwendet werden. § 3.14 Ausnahmebewilligung 1. Die Untersuchungskommission oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann für die Betriebsform A die Besatzung eines Wasserfahrzeugs auf Antrag durch schriftliche Ausnahmebewilligung für eine Fahrt zum Bestimmungsort um eine Person, die nicht der Schiffsführer sein darf, herabsetzen, wenn es dem Schiffsführer trotz glaubhaft gemachter Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu vervollständigen, und wenn auf dem Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose vorhanden ist. 2. Auf einem Schiff, dessen Besatzung größer ist als ein Schiffsführer und ein Matrose, kann die Besatzung um einen Schiffsjungen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung wird für eine ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr gewährt. § 3.15 Zusätzliche Bestimmungen 1. Beträgt die Zahl der Steuerleute, Matrosen und Matrosen-Motorwarte in der Besatzung zwei oder mehr Personen, kann ein Matrose durch zwei Schiffsjungen ersetzt werden. Dies gilt nicht für die Fahrt in den Betriebsformen B, C und D. Der Besatzung können nicht mehr als zwei Schiffsjungen angehören. Zwei Schiffsjungen können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Matrosen-Motorwart angehört. 2. Ein Wasserfahrzeug, auf dem durch unvorhergesehene Umstände (z. B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt ausfällt, kann seine Fahrt bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz ­ Fahrgastschiffe und Fähren bis zur Tagesendstation ­ fortsetzen, wenn auf dem Wasserfahrzeug neben einem Inhaber des Schifferpatents für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden ist. 1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Anlage 1 ­ gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest ­ Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord A. Anforderungen an den Fahrtenschreiber 1. Ermittlung der Fahrzeit des Schiffes Zur Ermittlung der Fahrt nach dem Kriterium Ja/Nein ist die Schraubendrehung an einer geeigneten Stelle abzunehmen. Bei anderen als Propellerantrieben ist die Fortbewegung gleichwertig an einer geeigneten Stelle abzunehmen. Bei zwei oder mehr Schraubenwellen muss sichergestellt sein, dass auch bei Drehung nur einer Welle registriert wird. 2. Identifizierung des Schiffes Die einheitliche europäische Schiffsnummer oder die amtliche Schiffsnummer muss unauslöschbar auf dem Datenträger aufgezeichnet und aus diesem ersichtlich sein. 3. Registrierung auf dem Datenträger Die jeweilige Betriebsform des Schiffes, Datum und Uhrzeit des Betriebs und der Betriebsunterbrechung des Fahrtenschreibers, Einlage und Entnahme des Datenträgers sowie andere Manipulationen am Gerät müssen fälschungssicher auf dem Datenträger registriert und aus diesem ersichtlich sein. Uhrzeit, Einlage und Entnahme des Datenträgers bzw. Öffnen und Schließen des Gerätes sowie die Unterbrechung dessen Energieversorgung müssen vom Fahrtenschreiber automatisch registriert werden. 4. Dauer der Registrierung pro Tag Die Schraubendrehung zwischen 0:00 und 24:00 Uhr eines jeden Tages, das Datum sowie der jeweilige Beginn und das jeweilige Ende der Drehung müssen lückenlos registriert werden. 5. Ablesung der Registrierung Die Registrierung muss eindeutig, leicht leserlich und klar verständlich sein. Die Ablesung der Registrierung muss jederzeit ohne besondere Hilfsmittel möglich sein. 6. Aufzeichnung der Registrierung Die Registrierungen müssen jederzeit in leicht überblickbarer Form als Aufzeichnung verfügbar gemacht werden können. 7. Sicherheit der Registrierung Die Schraubendrehung muss fälschungssicher registriert werden. 8. Genauigkeit der Registrierung Die Schraubendrehung muss zeitlich genau registriert werden. Das Ablesen der Registrierung muss mit einer Genauigkeit von 5 Minuten möglich sein. 9. Betriebsspannungen Schwankungen der Betriebsspannung bis ± 10 % des Nennwertes dürfen sich auf das einwandfreie Arbeiten des Gerätes nicht auswirken. Die Anlage muss außerdem eine Erhöhung der Speisespannung um 25 % über dem Nennwert mindestens 5 Minuten lang ohne Beeinträchtigung ihrer Betriebsfähigkeit vertragen können. 10. Betriebsbedingungen Die Geräte oder Geräteteile müssen bei den nachstehend angegebenen Bedingungen einwandfrei arbeiten: ­ Umgebungstemperatur: ­ Feuchtigkeit: ­ Elektrische Schutzart: ­ Ölbeständigkeit: ­ zulässige Fehlergrenzen der Zeiterfassung: 0 °C bis + 40 °C bis 85 % relative Luftfeuchtigkeit IP 54 nach IEC-Empfehlung 529 soweit sie für eine Aufstellung im Maschinenraum bestimmt sind, müssen sie ölbeständig sein ± 2 Minuten pro 24 Stunden. B. Einbau von Fahrtenschreibern an Bord Beim Einbau von Fahrtenschreibern an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten: 1. Der Einbau der Fahrtenschreiber darf durch eine Fachfirma erfolgen, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist. 2. Der Fahrtenschreiber muss im Steuerhaus oder an einer anderen gut zugänglichen Stelle eingebaut sein. 3. Es muss optisch erkennbar sein, ob das Gerät in Betrieb ist. Das Gerät muss über einen ausfallsicheren Stromkreis mit eigener Absicherung ständig mit elektrischer Energie versorgt werden und direkt an diese Versorgung angeschlossen sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1515 4. Die Aussage über die Schiffsbewegung, das heißt ob das Schiff ,,in Fahrt" ist oder die ,,Fahrt eingestellt" hat, wird aus der Bewegung der Antriebsanlage hergeleitet. Das entsprechende Signal muss aus der Drehung der Schraube, der Schraubenwelle oder des Antriebsaggregates hergeleitet werden. Bei andersartigen Antrieben ist eine gleichwertige Lösung zu schaffen. 5. Die technischen Einrichtungen zur Erfassung der Schiffsbewegung sind äußerst betriebssicher zu installieren und gegen unberechtigte Eingriffe zu sichern. Hierzu ist die Übertragungsleitung (einschließlich des Signalgebers und Geräteeingangs) für die Signale von der Antriebsanlage zum Gerät durch geeignete Maßnahmen zu sichern und die Leitungsunterbrechung zu überwachen. Hierfür geeignet sind z. B. Plomben oder Siegel, die mit besonderen Zeichen versehen sind, sowie sichtbare Leitungsverlegung, Überwachungskreise. 6. Die anerkannte Fachfirma, die den Einbau durchgeführt oder überwacht hat, führt nach Fertigstellung der Installation eine Funktionsprüfung durch. Sie stellt über die besonderen Merkmale der Anlage (insbesondere Lage und Art von Plomben oder Siegel sowie deren Zeichen und der Überwachungseinrichtungen) und die ordnungsgemäße Funktion eine Bescheinigung aus, die auch Angaben über das zugelassene Gerät enthalten muss. Nach jeder Erneuerung, Änderung oder Instandsetzung ist eine erneute Überprüfung notwendig, die in der Bescheinigung zu vermerken ist. Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten: ­ Name, Anschrift und Zeichen der zugelassenen Firma, die den Einbau durchgeführt oder überwacht hat; ­ Name, Anschrift und Telefonnummer der zuständigen Behörde, die die Firma anerkannt hat; ­ Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer; ­ Typ und Seriennummer des Fahrtenschreibers; ­ Datum der Funktionsprüfung. Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt 5 Jahre. Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass es sich um ein zugelassenes Gerät handelt, welches durch eine anerkannte Fachfirma installiert und auf seine ordnungsgemäße Funktion überprüft wurde. 7. Die Schiffsführung ist durch die anerkannte Fachfirma in der Bedienung des Gerätes zu unterweisen und eine Bedienungsanleitung ist zum Verbleib an Bord auszuhändigen. Dies ist in der Bescheinigung über den Einbau zu vermerken. 1516 Anlage 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Prüfung zum Erwerb der Qualifikation ,,Matrosen-Motorwart" Teil 1 Ausbildungs- und Prüfungsinhalte 0. Arbeitsschutz und Unfallverhütung (UVV) 1. Wichtige Werkstoffe im Schiffbau 2. Physikalische Grundlagen des Maschinenbaus a) Technische Grundmaße nach DIN 1301 b) Kräfte c) Arbeit und Energie d) Leistung und Wirkungsgrad e) Wärme 3. Grundlagen der Mechanik a) Bewegung b) Hebel c) Rollen d) Goldene Regel der Mechanik bei Anwendung von Hebel und Rollen 4. Fachausdrücke und Formeln im Schiffsmaschinenbau a) Zylinder b) Triebwerk c) Drücke d) Kraft- und Schmierstoffe e) Verbräuche f) Nutzeffekt 5. Lösbare und nicht lösbare Verbindungen a) Schraubenverbindung b) Stift- und Bolzenverbindungen c) Nabenverbindung d) Rohrverbindungen e) Nietverbindungen 6. Maschinenelemente a) Lager b) Kupplungen c) Schiffsgetriebe mit und ohne Wellenachsenversetzung d) Armaturen 7. Pumpen und Verdichter a) Pumpen und Verdichter b) Saug-, Druck- und Förderhöhe c) Pumpenarten d) Verdichter 8. Hydraulik a) Physikalische Grundlagen b) Hydraulische Kraftübertragung c) Grundaufbau und Bauelemente der Hydraulikanlage 9. Schiffsantriebsmaschinen a) Kolbendampfmaschinen und Dampfturbinen b) Diesel- und Ottomotoren mit und ohne Aufladung ­ speziell ­ c) Flüssiggasantrieb d) Gasturbinen e) Kombinierte Antriebsmaschinen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1517 f) Antriebsmaschinen mit Brennstoffzelle g) Ka Me Wa Verstellpropeller h) Festpropeller i) Schottel j) Jet k) Voithschneider 10. Zum Betreiben eines Diesel-/Ottomotors notwendige Systeme und Betriebsstoffe a) Kraftstoffsysteme der Antriebsmaschinen b) Schmiersysteme c) Kühlwassersysteme der Antriebsmaschinen d) Anlasssysteme der Antriebsmaschinen e) Anlassen mit Druckluft f) Anlassen mit elektrischem Anlasser g) Frischluftversorgungssysteme der Antriebsmaschinen h) Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen i) Kraftübertragung 11. Decks- und Arbeitsmaschinen, Ausrüstung und Einrichtungen zur Sicherheit und zum Betreiben von Schiffen a) Winden b) Hebezeuge c) Ausrüstungen zum Laden und Löschen von Gütern d) Einrichtungen zum Bewegen von Masten, Ladeluken, Steuerhäusern oder hydraulischen Kupplungssystemen in der Schubschifffahrt e) Ruderanlagen, Rudermaschinen f) Feuerlösch- und Lenzanlagen g) Trimm-, Kühl- und Heizungsanlagen h) Wohn- und Sanitätseinrichtungen i) Verhalten im Notfall (z. B. Schnellschluss Kraftstoff, Brandklappen usw.) 12. Die Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen an Bord a) Überwachung der Betriebsparameter b) Kontrolle auf Auffälligkeiten c) Folge des Anstiegs/Abfalls von Druck oder Temperatur in einem System/einer Anlage bzw. Maschine auf andere Systeme, Anlagen oder Maschinen d) Betriebsüberwachung und Wirtschaftlichkeit e) Notwendigkeit von Ordnung und Sauberkeit zur Durchführung von Kontroll-/Wartungsarbeiten 13. Elektrotechnik a) Allgemeine Grundlagen b) Akkumulatoren, Arten, Einsatzbereiche c) Schaltung von Akkumulatoren d) Elektrische Maschinen e) Bordnetze f) Notstromanlagen zur Sicherheit von Schiff, Besatzung, Navigation und Kommunikation g) Anschluss von Verbrauchern 400 V Drehstromnetz h) Berührungsschutz/Schutzmaßnahmen i) Stromwandlung 14. Gewässerschutz und Abfallbeseitigung gemäß Kapitel 28 der BinSchStrO a) Begriffsbestimmung ­ Allgemein b) Begriffsbestimmungen ­ Ladungsbereich c) Allgemeine Sorgfaltspflicht d) Sorgfaltspflicht beim Bunkern e) Verbot der Einbringung und Einleitung 1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 f) Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord g) Ölkontrollbuch, Abgabe an Sammelstellen h) Bilgenentölungsboote i) Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge. Teil 2 Prüfung Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des Matrosen-Motorwarts zu entsprechen. 1. Zulassung zur Prüfung (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Fahrzeit als Angehöriger einer Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs, davon mindestens sechs Monate auf Binnengewässern, und den Besuch eines erforderlichen Vorbereitungslehrgangs nach Nummer 3 nachweist. (2) Gesellen und Gesellinnen des Metallhandwerks, Fachrichtung Motoren- und Elektrotechnik, sind abweichend von Satz 1 zuzulassen, sofern die nachgewiesene Fahrzeit den Anforderungen des Anhangs VI § 3.02 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb entspricht. 2. Antrag Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1. der Nachweis über die Fahrzeit und der Nachweis über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang oder 2. der Nachweis über die Ausbildung im Metallhandwerk. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde. 3. Vorbereitungslehrgang (1) Der Vorbereitungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme einer praktischen Tätigkeit als Matrosen-Motorwart. Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt mindestens drei Wochen mit mindestens 120 Stunden betragen. (2) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass im Lehrgang die Grundprinzipien der im Teil 1 dieser Anlage aufgeführten Themen vermittelt werden. Der Nachweis ist insbesondere durch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beabsichtigten Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Voraussetzung und der Qualifikation der Lehrkräfte zu erbringen. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet. (3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer erteilt. Bei Wegfall der für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die Anerkennung zurückzunehmen. 4. Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. (2) Im praktischen Teil werden die vom Matrosen-Motorwart erforderlichen Kenntnisse zur selbständigen Ausübung der Tätigkeit geprüft. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften erfolgen. (3) Im theoretischen Teil hat der Prüfling anhand inhaltsübergreifender Fragestellungen seine beruflichen Kenntnisse nachzuweisen. Die schriftliche Arbeit soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern. 5. Prüfungsausschuss (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss, der durch die zuständige Behörde bestellt wird, abgelegt. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden von der zuständigen Behörde für die Dauer von drei Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu benennen. An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt. (3) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sind in einer Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen. (4) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen. (5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Bundesreisekostengesetz bestimmt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1519 6. Prüfungsverfahren (1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Absprache mit der zuständigen Behörde fest. Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine bekannt und bereitet die Prüfung vor. Die Prüflinge sind mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu laden. (2) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung die Teilnahme an der Prüfung ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. 7. Bewerten und Bestehen der Prüfung (1) Die Leistungen in den Prüfungsteilen sind gesondert zu bewerten. (2) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen ist die nachfolgende Notenskala anzuwenden. Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemäß der verbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen zu bewerten. Note 1 = sehr gut: Note 2 = gut: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, Note 3 = befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, Note 4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht, Note 5 = mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind, Note 6 = ungenügend: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen und theoretischen Teils der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. (4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis auszustellen. 8. Gebühren für die Prüfung (1) Die für die Abnahme der Prüfung entstehenden Gebühren für Prüfungsausschuss und Verwaltung sind zu gleichen Teilen von allen teilnehmenden Prüflingen zu erstatten. (2) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Binnenschifffahrtskostenverordnung zu erheben. Durch Anmeldung zur Prüfung erklärt sich der Gebührenschuldner zur Begleichung der tatsächlich entstehenden Gebühren bereit. (3) Die Vorlage des Gebührenbescheids erfolgt mit Zustellung der Ladung. Dieser ist mindestens zwei Wochen vor Prüfung zu begleichen, andernfalls wird die Teilnahme an der Prüfung untersagt. Der Prüfling bleibt weiterhin Gebührenschuldner. 1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Anhang VII (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 28 Absatz 5) Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen Bezüglich der Gleichwertigkeit gilt, dass 1. einer Typgenehmigung für Bordkläranlagen, Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, 2. den Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern sowie 3. einer Konformitätserklärung nach dieser Verordnung jeweils solche 1. Typgenehmigungen, 2. im Fall einer Typgenehmigung zu beachtenden Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie 3. Konformitätserklärungen gleichwertig sind, die jeweils aufgrund der Anforderungen eines die Richtlinie (EU) 2016/1629 der Europäischen Union oder eines die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Rheinschiffsuntersuchungsordnung umsetzenden Rechtsaktes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 erteilt oder erlassen worden sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1521 Anhang VIII (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 5 Absatz 2 Nummer 2) Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln von Dieselmotoren Inhaltsverzeichnis §§ 1.01 1.02 1.03 1.04 1.05 1.06 1.07 1.08 1.09 1.10 Konformität der Produktion Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung Zuständige Behörden und Technische Dienste Übergangsbestimmungen Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln ­ Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen ­ Begriffsbestimmungen Grundregel Antrag auf Typgenehmigung Typgenehmigungsverfahren Änderung von Genehmigungen Übereinstimmung (ohne Inhalt) Kontrolle der Identifizierungsnummern 1.11 1.12 1.13 Anlage J § 1.01 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs gilt als 1. ,,Motor" ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor); 2. ,,Typgenehmigung" die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass ein Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor (den Motoren) den technischen Anforderungen dieses Anhangs genügt; 3. ,,Einbauprüfung" das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug eingebaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommener Änderungen und/ oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Anhangs genügt; 4. ,,Zwischenprüfung" das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen und/oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Anhangs genügt; 5. ,,Sonderprüfung" das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Anhangs genügt; 6. ,,Motortyp" eine Zusammenfassung von Motoren, die sich hinsichtlich der in Anlage J Teil II Anhang 1 aufgeführten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden; von einem Motortyp wird mindestens eine Einheit hergestellt; 7. ,,Motorenfamilie" eine von einem Hersteller festgelegte und von der zuständigen Behörde typgenehmigte Zusammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen; 8. ,,Motorengruppe" eine von einem Hersteller festgelegte und von der zuständigen Behörde genehmigte Zusammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen, wobei eine Einstellung oder Modifikation einzelner Motoren nach der Typprüfung in festgelegten Grenzen zulässig ist; 9. ,,Stamm-Motor" ein aus einer Motorenfamilie oder einer Motorengruppe ausgewählter Motor, der den Anforderungen von Anlage J Teil I Abschnitt 5 entspricht; 10. ,,Nennleistung" die Nutzleistung des Motors bei Nenndrehzahl und Volllast; 11. ,,Hersteller" die gegenüber der zuständigen Behörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese Person oder Stelle muss nicht an allen Stufen der Konstruktion des Motors beteiligt sein. Wird der Motor erst nach seiner ursprünglichen Fertigung durch entsprechende Veränderungen und Ergänzungen für die Verwendung auf einem Fahrzeug im Sinne dieses Kapitels hergerichtet, ist der Hersteller im Regelfall diejenige Person oder Stelle, die die Veränderungen oder Ergänzungen vorgenommen hat; 12. ,,Beschreibungsbogen" das Dokument nach Anlage J Teil II, in dem die vom Antragsteller zu liefernden Angaben festgelegt sind; 1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 13. ,,Beschreibungsmappe" die Gesamtheit der Daten, Zeichnungen, Fotografien und anderen Unterlagen, die der Antragsteller dem technischen Dienst oder der zuständigen Behörde nach den Anforderungen im Beschreibungsbogen einzureichen hat; 14. ,,Beschreibungsunterlagen" die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und sonstiger Dokumente, die der technische Dienst oder die zuständige Behörde in Ausübung ihrer Funktionen beigefügt haben; 15. ,,Typgenehmigungsbogen" das Dokument nach Anlage J Teil III, mit dem die zuständige Behörde die Typgenehmigung bescheinigt; 16. ,,Motorparameterprotokoll" das Dokument nach Anlage J Teil VIII, in dem alle Parameter, einschließlich Bauteile (Komponenten) und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind. 17. ,,Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter" das nach § 1.11 Nummer 3 zu Zwecken der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen erstellte Dokument. § 1.02 Grundregel 1. Dieser Anhang gilt für alle Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 19 kW oder mehr, die in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord eingebaut sind, sofern diese Maschinen nicht unter einschlägige Verordnungen oder Richtlinien der Europäischen Union hinsichtlich der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln fallen. Wenn Motoren die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 erfüllen, findet dieser Anhang keine Anwendung. Wenn Motoren die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen, findet das Kapitel 9 ES-TRIN keine Anwendung. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Motoren mit einer Nennleistung (PN) bis 300 kW bis zum 31. Dezember 2018 und für Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 300 kW oder mehr bis zum 31. Dezember 2019. Abweichend von Satz 1 und Satz 4 gelten die Bestimmungen für die Typgenehmigung für Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 300 kW oder mehr bis zum 31. Dezember 2018. 2. Die Emission dieser Motoren von Kohlenstoffmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC), Stickstoffoxiden (NOx) und Partikeln (PT) dürfen in Abhängigkeit von der Nenndrehzahl n die folgenden Werte nicht übersteigen: PN [kW] CO [g/kWh] HC [g/kWh] NOx [g/kWh] PT [g/kWh] 19 PN < 37 37 PN < 75 75 PN < 130 130 PN < 560 PN 560 5,5 5,0 5,0 3,5 3,5 1,5 1,3 1,0 1,0 1,0 8,0 7,0 6,0 6,0 n 3 150 min­1 = 6,0 343 n < 3 150 min­1 = 45 · n(­0,2) ­ 3 n < 343 min­1 = 11,0 0,8 0,4 0,3 0,2 0,2 3. Die Einhaltung der Vorschriften nach Nummer 2 wird für einen Motortyp, eine Motorengruppe oder eine Motorenfamilie durch eine Typgenehmigung festgestellt. Die Typgenehmigung wird in einem Typgenehmigungsbogen bescheinigt. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat dem Antrag auf Untersuchung nach § 9 Absatz 1 dieser Verordnung eine Kopie des Typgenehmigungsbogens beizufügen. Eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls sind an Bord mitzuführen. 4. a) Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchgeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeugs oder einer Sonderuntersuchung aufgrund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in dem erstmals auszustellenden Schiffsattest oder zur Änderung des bestehenden Schiffsattestes. b) Die Untersuchungskommission kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor, dessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Schiffseigner oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des Motors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnummer des neu eingebauten Motors der Untersuchungskommission mitteilt. Diese ändert entsprechend das Schiffsattest unter Nummer 52. 5. Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchung nach § 24 dieser Verordnung durchgeführt werden. 6. Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirkt, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1523 7. Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeugs installierten Motoren, die den Anforderungen dieses Anhangs unterliegen, sind von der Untersuchungskommission im Schiffsattest unter der Nummer 52 zu vermerken. 8. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Anhang eines Technischen Dienstes bedienen. § 1.03 Antrag auf Typgenehmigung 1. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe ist vom Hersteller bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe und der Entwurf eines Motorparameterprotokolls und der Entwurf einer Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter beizufügen. Der Hersteller hat für die Typprüfungen einen Motor, der den in Anlage J Teil II Anhang 1 aufgeführten wesentlichen Merkmalen entspricht, vorzuführen. 2. Stellt die zuständige Behörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stamm-Motors für die in Anlage J Teil II Anhang 2 beschriebene Motorenfamilie oder Motorengruppe nicht repräsentativ ist, so ist ein anderer und gegebenenfalls ein zusätzlicher, von der zuständigen Behörde zu bezeichnender Stamm-Motor zur Genehmigung nach Nummer 1 bereitzustellen. 3. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe darf nicht bei mehr als einer zuständigen Behörde gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Motortyp, jede zu genehmigende Motorenfamilie oder jede zu genehmigende Motorengruppe ist ein gesonderter Antrag zu stellen. § 1.04 Typgenehmigungsverfahren 1. Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für alle Motortypen, Motorenfamilien oder Motorengruppen, die den Beschreibungen in den Beschreibungsmappen entsprechen und den Anforderungen dieses Kapitels genügen. 2. Die zuständige Behörde füllt für jeden Motortyp, jede Motorenfamilie oder jede Motorengruppe, die sie genehmigt, alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anlage J Teil III enthalten ist; sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind nach dem Verfahren in Anlage J Teil IV zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen. 3. Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion oder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs, in das er eingebaut werden soll, und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn der zu genehmigende Motor mit anderen echten oder simulierten Fahrzeugteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für diesen Motor (diese Motoren) entsprechend einzuschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe sind in solchen Fällen alle Einschränkungen ihrer Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen. 4. Jede zuständige Behörde übermittelt a) den übrigen zuständigen Behörden bei jeder Änderung die Liste der Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen (mit den Einzelheiten in Anlage J Teil V), deren Genehmigung sie in dem betreffenden Zeitraum erteilt, verweigert oder entzogen hat; b) auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde aa) eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für den Motortyp, die Motorenfamilie oder die Motorengruppe mit oder ohne den Beschreibungsunterlagen für jeden Motortyp, jede Motorenfamilie oder jede Motorengruppe, deren Genehmigung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat, und gegebenenfalls bb) die Liste der Motoren, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, nach der Beschreibung in § 1.06 Nummer 3, die die Einzelheiten nach Anlage J Teil VI enthält. 5. Jede zuständige Behörde übermittelt dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt jährlich und zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Abschrift des Datenblatts nach Anlage J Teil VII über die Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist. § 1.05 Änderung von Genehmigungen 1. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten mitgeteilt wird. 2. Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die zuständige Behörde zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat. 1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 3. Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte Einzelheiten geändert worden, so stellt die zuständige Behörde Folgendes aus: a) soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei die Behörde jede einzelne Seite so kennzeichnet, dass die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind. Bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen; b) einen revidierten Typgenehmigungsbogen (mit einer Erweiterungsnummer), sofern Angaben darin (mit Ausnahme der Anhänge) geändert wurden oder die Mindestanforderungen dieses Anhangs sich seit dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben. Aus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen. Stellt die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus. § 1.06 Übereinstimmung 1. An jeder in Übereinstimmung mit der Typgenehmigung hergestellten Einheit müssen die in Anlage J Teil I Abschnitt 1 festgelegten Kennzeichen einschließlich der Typgenehmigungsnummer vom Hersteller angebracht sein. 2. Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung nach § 1.04 Nummer 3, so müssen jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften vom Hersteller beigefügt sein. 3. Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und sofort nach jedem von der Behörde angegebenen zusätzlichen Zeitpunkt eine Liste mit den Identifizierungsnummern (Seriennummern) aller Motoren, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Anhangs seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen erstmalig anwendbar wurden, hergestellt wurden. Soweit sie nicht durch das Motorkodierungssystem zum Ausdruck kommen, müssen auf dieser Liste die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnummern und den entsprechenden Motortypen, Motorenfamilien oder Motorengruppen und den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines genehmigten Motortyps, einer genehmigten Motorenfamilie oder einer genehmigten Motorengruppe einstellt. Falls die zuständige Behörde keine regelmäßige Übermittlung dieser Liste vom Hersteller verlangt, muss dieser die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren aufbewahren. § 1.07 (ohne Inhalt) § 1.08 Kontrolle der Identifizierungsnummern 1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt dafür, dass die Identifizierungsnummern der in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Anhangs hergestellten Motoren ­ erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden ­ registriert und kontrolliert werden. 2. Eine zusätzliche Kontrolle der Identifizierungsnummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach § 1.09 erfolgen. 3. Bezüglich der Kontrolle der Identifizierungsnummern teilen der Hersteller oder seine in den Rheinuferstaaten und Belgien niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen über seine/ihre Direktkäufer sowie die Identifizierungsnummern der Motoren mit, die als nach § 1.06 Nummer 3 hergestellt gemeldet worden sind. 4. Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der zuständigen Behörde die in § 1.06 festgelegten Anforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betreffenden Motortyp, die betreffende Motorenfamilie oder die betreffende Motorengruppe zurückgezogen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsverfahren nach § 1.10 Nummer 4 angewandt. § 1.09 Konformität der Produktion 1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher ­ erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden ­, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Konformität der Produktion hinsichtlich der Anforderungen der Anlage J Teil I Abschnitt 4 sicherzustellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1525 2. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich ­ erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden ­, dass die in Nummer 1 genannten Vorkehrungen hinsichtlich der Bestimmungen der Anlage J Teil I Abschnitt 4 weiterhin ausreichen und jeder nach den Anforderungen dieses Anhangs mit einer Typgenehmigungsnummer ausgestattete Motor weiterhin der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen und seinen Anhängen für den genehmigten Motortyp, die genehmigte Motorenfamilie oder die genehmigte Motorengruppe entspricht. § 1.10 Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe 1. Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Typgenehmigungsbogen oder gegebenenfalls von den Beschreibungsunterlagen festgestellt werden, die von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, nicht nach § 1.05 Nummer 3 genehmigt worden sind. 2. Stellt die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Motoren, die mit einer Konformitätsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Motortyp, der Motorenfamilie oder der Motorengruppe übereinstimmen, für den oder die sie die Genehmigung erteilt hat, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Motoren wieder mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe übereinstimmen. Die zuständige Behörde, die die mangelnde Übereinstimmung festgestellt hat, unterrichtet die anderen zuständigen Behörden und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt von den getroffenen Maßnahmen, die bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen können. 3. Kann eine zuständige Behörde nachweisen, dass Motoren, die mit einer Typgenehmigungsnummer versehen sind, nicht mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe übereinstimmen, so kann sie von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass die in der Produktion befindlichen Motoren auf Konformität mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe geprüft werden. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind binnen sechs Monaten nach dem Antragsdatum zu ergreifen. 4. Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung und über die Gründe hierfür. § 1.11 Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung 1. Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach § 1.02 Nummer 4, bei Zwischenprüfungen nach § 1.02 Nummer 5 und bei Sonderprüfungen nach § 1.02 Nummer 6 den aktuellen Zustand des Motors in Bezug auf die im Motorparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, die Kalibrierung und die Einstellung seiner Parameter. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe übereinstimmt, kann sie verlangen, dass die Konformität des Motors wiederhergestellt wird, die Typgenehmigung nach § 1.05 entsprechend geändert wird oder eine Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen. Wird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt, oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert, oder zeigen die Messungen, dass Emissionen die Grenzwerte nach § 1.02 Nummer 2 nicht einhalten, verweigert die zuständige Behörde die Ausstellung eines Schiffsattestes oder zieht ein bereits erteiltes Schiffsattest ein. 2. Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden. 3. Die Prüfungen nach Nummer 1 erfolgen anhand der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter. In dieser, vom Hersteller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter spezifiziert, unter deren Verwendung bzw. Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann. Sie enthält mindestens a) eine Angabe des Motortyps, der Motorenfamilie oder der Motorengruppe mit Spezifizierung der Nennleistung und Nenndrehzahl; b) eine Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter; c) eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten (z. B. auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern); d) eine Angabe der abgasrelevanten Motorparameter wie Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes, der zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes. Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch Verfahren zur Kontrolle der einwandfreien Funktion der Abgasnachbehandlungsanlage beinhalten. 1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 § 1.12 Zuständige Behörden und Technische Dienste 1. Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und Technischen Dienste mit, die für die Durchführung dieses Anhangs verantwortlich sind. Die Technischen Dienste müssen der Norm DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005, unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen: a) Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden. b) Für die Zwecke dieses Anhangs kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen. 2. Technische Dienste außerhalb der Rheinuferstaaten, Belgiens oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können nur auf Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt werden. § 1.13 Übergangsbestimmungen 1. Die Vorschriften dieses Anhangs gelten nicht a) für Motoren, die vor dem 1. Januar 2003 an Bord installiert waren, b) für Austauschmotoren*, die bis zum 31. Dezember 2011 an Bord von Schiffen, die am 1. Januar 2002 in Betrieb waren, installiert werden. 2. Abweichend von § 1.02 Nummer 2, für Motoren, die vor dem 1. Juli 2007 an Bord installiert waren, gelten die Grenzwerte der folgenden Tabelle: PN [kW] CO [g/kWh] HC [g/kWh] NOx [g/kWh] PT [g/kWh] 37 PN < 75 75 PN < 130 PN 130 6,5 5,0 5,0 1,3 1,3 1,3 9,2 9,2 n 2 800 = 9,2 500 n < 2 800 min­1 = 45 · n(­0,2) min­1 0,85 0,70 0,54 * Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbaubedingungen ähnlich ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1527 Anlage J ­ gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest ­ Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln ­ Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen ­ Inhaltsverzeichnis Teil I Ergänzende Bestimmungen 1. Kennzeichnung der Motoren 2. Allgemeine Anforderungen hinsichtlich Konstruktion und Instandhaltung der Motoren 3. Prüfungen 4. Bewertung der Übereinstimmung der Produktion 5. Motorenfamilien und Motorengruppen Teil II Beschreibungsbogen zur Typgenehmigung betreffend Maßnahmen zur Verminderung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren, die für den Einbau in Fahrzeuge der Rheinschifffahrt bestimmt sind (Muster) Anhang 1 ­ Wesentliche Merkmale des Stamm-Motors/Motortyps (Muster) Anhang 2 ­ Wesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motorengruppe (Muster) Anhang 3 ­ Wesentliche Merkmale der Motoren in der Motorenfamilie/Motorengruppe (Muster) Teil III Typgenehmigungsbogen (Muster) Anhang 1 ­ Prüfergebnisse (Muster) Teil IV Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen (Muster) Teil V Aufstellung der Typgenehmigungen für Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen (Muster) Teil VI Aufstellung der hergestellten Motoren (Muster) Teil VII Datenblatt für Motoren mit Typgenehmigung (Muster) Teil VIII Motorparameterprotokoll (Muster) Anhang 1 ­ Anlage zum Motorparameterprotokoll (Muster) 1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Anlage J, Teil I Teil I Ergänzende Bestimmungen 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.2 Kennzeichnung der Motoren Der als technische Einheit zugelassene Motor muss folgende Angaben (Kennzeichnung) tragen: Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors, Motortyp, (gegebenenfalls) Motorenfamilie oder Motorengruppe sowie einmalige Identifizierungsnummer (Seriennummer), Nummer der Typgenehmigung nach Teil IV dieser Anlage, Baujahr des Motors. Die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 muss während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer des Motors haltbar ist und dass die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können. Die Kennzeichnung muss an einem Motorteil befestigt sein, das für den üblichen Betrieb des Motors notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors keiner Auswechslung bedarf. Die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie gut sichtbar ist, nachdem der Motor mit allen für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertiggestellt ist. Erforderlichenfalls muss der Motor ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff aufweisen, das alle Angaben gemäß Abschnitt 1.1 enthalten muss und das so anzubringen ist, dass die Angaben gemäß Abschnitt 1.1 nach Einbau des Motors in ein Fahrzeug gut sichtbar und leicht zugänglich sind. Die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 muss eine eindeutige Bestimmung der Fertigungsfolge ermöglichen. Alle Teile eines Motors, die einen Einfluss auf die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel haben können, müssen eindeutig gekennzeichnet und identifiziert sein. Bei Verlassen der Fertigung müssen die Motoren mit der Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 und Abschnitt 1.5 versehen sein. Die genaue Lage der Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 ist im Typgenehmigungsbogen Teil III, Abschnitt 1 anzugeben. Allgemeine Anforderungen hinsichtlich Konstruktion und Instandhaltung der Motoren Die Teile, die einen Einfluss auf die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, dass der Motor unter normalen Betriebsbedingungen den Anforderungen der §§ 1.02 bis 1.11 genügt. Der Hersteller muss technische Vorkehrungen treffen, um die wirksame Begrenzung der genannten Emissionen während der üblichen Nutzlebensdauer des Motors und unter normalen Betriebsbedingungen gemäß des Anhangs VII zu gewährleisten. Diese Bestimmungen gelten als eingehalten, wenn den Bestimmungen des § 1.02 Nummer 2 und des Abschnittes 4.3.2.1 dieser Anlage entsprochen wird. Bei Verwendung eines Abgaskatalysators und/oder eines Partikelfilters muss der Hersteller durch Haltbarkeitsprüfungen und durch entsprechende Aufzeichnungen nachweisen, dass eine ordnungsgemäße Funktion dieser Nachbehandlungseinrichtungen während der Nutzlebensdauer des Motors zu erwarten ist. Der Hersteller ist verpflichtet, die Aufzeichnungen gemäß Abschnitt 4.2.3 zu behandeln. Eine planmäßige Auswechslung der Einrichtung nach einer bestimmten Betriebszeit des Motors ist zulässig. Jede in regelmäßigen Abständen erfolgende Einstellung, Reparatur, Demontage, Reinigung oder Auswechslung der Motorbauteile oder Systeme mit dem Ziel, eine mit der Abgasnachbehandlungseinrichtung zusammenhängende Funktionsstörung des Motors zu verhindern, darf nur in dem Umfang durchgeführt werden, der technisch erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Funktion des Emissionsbegrenzungssystems sicherzustellen. Die Vorgaben in Bezug auf eine dementsprechend geplante Wartung sind in die für den Kunden bestimmte Betriebsanleitung aufzunehmen und müssen genehmigt werden. Der Abschnitt der Betriebsanleitung, der die Wartung oder Auswechslung der Nachbehandlungseinrichtung(en) betrifft, ist den Beschreibungsunterlagen beizufügen. Die Motoren müssen so konzipiert sein, dass sie eine einfache Kontrolle der Komponenten, der einstellbaren Merkmale und der Motorparameter, die ihr Emissionsverhalten beeinflussen, ermöglichen. Der Hersteller hat eine Anleitung zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter nach § 1.01 Nummer 17 dem Beschreibungsbogen beizufügen. 1.3 1.3.1 1.3.2 1.4 1.5 1.6 1.7 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1529 3. 3.1 3.1.1 Prüfungen Schadstoffemissionen Das Verfahren zur Messung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus dem zur Prüfung vorgeführten Motor ist in der Richtlinie Nummer 16 niedergelegt. Andere als die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Messverfahren können von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Wenn ein Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe nach einem anderen Standard oder Prüfzyklus als den in diesen Bestimmungen zugelassenen geprüft werden soll, muss der Hersteller gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, dass die gewichteten mittleren Abgas- und Partikelemissionen des Motors die entsprechenden Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 einhalten. Die Emissionen von Motoren mit einstellbaren Merkmalen dürfen die Grenzwerte über den gesamten physikalisch möglichen einstellbaren Bereich dieser Merkmale nicht überschreiten. Ein Merkmal eines Motors gilt als einstellbar, wenn es auf normale Weise zugänglich bzw. nicht permanent versiegelt ist. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass einstellbare Merkmale zur Zertifizierung auf bestimmte Werte innerhalb des einstellbaren Bereichs eingestellt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten. Umfasst eine nach Abschnitt 5 in Verbindung mit Teil II dieser Anlage festgelegte Motorenfamilie oder Motorengruppe mehr als einen Leistungsbereich, so müssen die Emissionswerte des Stamm-Motors (Typgenehmigung) und aller Motoren innerhalb dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe (Übereinstimmung der Produktion) den strengeren Bestimmungen für den höheren Leistungsbereich entsprechen. Dem Antragsteller steht es frei, sich bei der Festlegung von Motorenfamilien und Motorengruppen auf einzelne Leistungsbereiche zu beschränken und den Antrag auf Erteilung der Genehmigung entsprechend zu stellen. Typprüfungen Bei der Typgenehmigung von Motorenfamilien oder Motorengruppen ist die Prüfung nur für den (die) Stamm-Motor(en) dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe erforderlich. Wenn die Ergebnisse der Typprüfung eines Motors zeigen, dass seine Abgas- und Partikelemissionen die Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 nicht einhalten, kann eine Einrichtung zur Verringerung der Emissionen eingebaut werden. Bei Einbau einer solchen Einrichtung gilt diese als essenzielle Motorkomponente und ist im Beschreibungsbogen des Motors zu vermerken. Vor der Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens muss erneut eine Typprüfung durchgeführt werden. Die emissionsreduzierende Einrichtung muss zusammen mit allen anderen von der Behörde geforderten Unterlagen im Beschreibungsbogen vermerkt werden. In der Beschreibungsmappe des Motors müssen ebenfalls die Verfahren der Einbau- und Zwischenprüfung für die Einrichtung vermerkt sein, um deren korrekten Betrieb zu gewährleisten. Wenn zusätzliche Substanzen wie Ammoniak, Harnstoff, Dampf, Wasser oder Kraftstoffzusätze verwendet werden, um zu gewährleisten, dass die Abgas- und Partikelemissionen des Motors die Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 einhalten, sind Maßnahmen zur Überwachung des Verbrauchs dieser Substanzen erforderlich. Die Beschreibungsmappe muss ausreichende Informationen enthalten, um problemlos nachweisen zu können, dass der Verbrauch dieser zusätzlichen Substanzen der Einhaltung der Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 entspricht. Einbau- und Zwischenprüfungen Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur mit den Einschränkungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung dargelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck und der Abgasgegendruck die in Teil II Anhang 1 bzw. 3 Nummer 1.17 und 1.18 für den genehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten. An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten oder die außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden. Änderungen der Einstellungen gemäß Abschnitt 3.1.2 gelten als Einstellungen innerhalb des vorgesehenen Einstellbereiches. An Motoren, die zu einer Motorengruppe gehören, dürfen bei deren Einbau oder Betrieb an Bord Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die gemäß der Typprüfung zulässig sind, durchgeführt werden. Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorgenommen wurden, sind diese genau im Motorparameterprotokoll zu vermerken. Bei Motoren, an denen keine von den Originalspezifikationen des Herstellers abweichenden Einstellungen oder Modifikationen vorgenommen wurden, ist ein gültiger Typgenehmigungsbogen normalerweise ausreichend, um nachzuweisen, dass die Abgas- und Partikelemissionen des Motors die Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 einhalten. Wenn die Einbau- und Zwischenprüfung ergeben hat, dass die an Bord eingebauten Motoren in Bezug auf ihre Parameter, Komponenten und einstellbaren Merkmale in dem in den Beschreibungsunterlagen aufgezeichneten Rahmen liegen, so ist davon auszugehen, dass die Abgas- und Partikelemissionen der Motoren die Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 einhalten. 3.1.2 3.1.3 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.3.4 3.3.5 3.3.6 1530 3.3.7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Die zuständige Behörde kann nach eigenem Ermessen für einen Motor, für den ein Typgenehmigungsbogen erteilt wurde, die Einbau- oder Zwischenprüfung gemäß diesen Bestimmungen reduzieren. Die gesamte Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder und/oder einen Motor einer Motorenfamilie oder Motorengruppe durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder und/oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor an den Tag legen. Bewertung der Übereinstimmung der Produktion Bei der Prüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die zuständige Behörde davon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten Norm EN 29002 (deren Anwendungsbereich die Produktion der betreffenden Motoren einschließt) oder einem gleichwertigen Akkreditierungsstandard die Bestimmungen erfüllt. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und verpflichtet sich, die zuständige Behörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des Geltungsbereichs zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen von § 1.02 Nummer 2 fortlaufend erfüllt werden, sind zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen. Der Inhaber der Typgenehmigung muss sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden sind; Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind; sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen über einen mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben; die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Motormerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können; sicherstellen, dass alle Stichproben von Motoren oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine weitere Musterentnahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen. Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen. Bei jeder Prüfung werden dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der aufgrund von Abschnitt 3.2 vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist folgendes Verfahren anzuwenden: 4. 4.1 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4 4.2.5 4.3 4.3.1 4.3.2 4.3.2.1 Ein Motor wird der Serie entnommen und der Prüfung nach Abschnitt 3.1 unterzogen. Die ermittelten Abgas- und Partikelemissionen dürfen die in der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 angegebenen Werte nicht überschreiten. 4.3.2.2 Erfüllt ein der Serie entnommener Motor die Anforderungen nach Abschnitt 4.3.2.1 nicht, so kann der Hersteller Stichprobenmessungen an einigen der Serie entnommenen Motoren gleicher Bauart verlangen, wobei die Stichprobe den ursprünglich entnommenen Motor umfassen muss. Der Hersteller bestimmt den Umfang ,,n" der Stichprobe im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Mit Ausnahme des ursprünglich entnommenen Motors sind die Motoren einer Prüfung zu unterziehen. Das arithmetische Mittel ( x ) der mit der Stichprobe ermittelten Ergebnisse muss dann für jeden einzelnen Schadstoff bestimmt werden. Die Serienproduktion gilt als bestimmungsmäßig konform, wenn folgende Bedingung erfüllt ist: x + k · St L Hierbei bezeichnet k: einen statistischen Faktor, der von ,,n" abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist: n k n k 2 0,973 11 0,265 3 0,613 12 0,253 4 0,489 13 0,242 5 0,421 14 0,233 6 0,376 15 0,224 0,860 n 7 0,342 16 0,216 8 0,317 17 0,210 9 0,296 18 0,203 10 0,279 19 0,198 wenn n 20,k = St: (x ­ x)2 ¯ n ­ 1 , wobei x ein beliebiges mit der Stichprobe n erzieltes Einzelergebnis ist, L: den zulässigen Grenzwert nach § 1.02 Nummer 2 für jeden untersuchten Schadstoff. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1531 4.3.3 4.3.4 Die zuständige Behörde muss die Prüfungen an Motoren vornehmen, die gemäß den Angaben des Herstellers teilweise oder vollständig eingefahren sind. Normalerweise erfolgen die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion, zu denen die zuständige Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen nach Abschnitt 4.3.2 hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion unverzüglich wiederherzustellen. Motorenfamilien und Motorengruppen Verfahren für die Auswahl einer Motorenfamilie Die Motorenfamilie kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Motoren dieser Familien gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten möglich. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass einer bestimmten Motorenfamilie nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden. Motoren können ein und derselben Motorenfamilie zugeordnet werden, wenn sie in den nachfolgend aufgeführten wesentlichen Kenndaten übereinstimmen: 5. 5.1 5.1.1 5.1.2 5.1.2.1 Arbeitsweise: ­ Zweitakt, ­ Viertakt; 5.1.2.2 Kühlmittel: ­ Luft, ­ Wasser, ­ Öl; 5.1.2.3 Hubraum des einzelnen Zylinders: ­ die Gesamtstreuung der Motoren darf höchstens 15 Prozent betragen, ­ Anzahl der Zylinder bei Motoren mit Abgasnachbehandlungseinrichtung; 5.1.2.4 Art der Luftansaugung: ­ Saugmotoren, ­ aufgeladene Motoren; 5.1.2.5 Typ/Beschaffenheit des Brennraums: ­ Vorkammer, ­ Wirbelkammer, ­ Direkteinspritzung; 5.1.2.6 Ventile und Kanäle ­ Anordnung, Größe und Anzahl: ­ Zylinderkopf, ­ Zylinderwand; 5.1.2.7 Kraftstoffanlage: ­ Pumpe-Leitung-Düse, ­ Reiheneinspritzpumpe, ­ Verteilereinspritzpumpe, ­ Einzeleinspritzung, ­ Pumpe-Düse-System, ­ Common Rail; 5.1.2.8 Sonstige Merkmale: ­ Abgasrückführung, ­ Wassereinspritzung/Emulsion, ­ Lufteinblasung, ­ Ladeluftkühlung; 5.1.2.9 Abgasnachbehandlung: ­ Oxidationskatalysator, ­ Reduktionskatalysator, ­ Thermoreaktor, ­ Partikelfilter. 1532 5.1.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Wenn die Motoren in der Familie andere variable Merkmale aufweisen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen können, so müssen diese Merkmale ebenfalls identifiziert und bei der Auswahl des Stamm-Motors berücksichtigt werden. Verfahren für die Auswahl einer Motorengruppe Die Motorengruppe kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Motoren dieser Gruppen gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten möglich. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass einer bestimmten Motorengruppe nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden. Eine Motorengruppe wird durch weitere nachfolgende grundlegende Kenndaten, zusätzlich zu denen in Abschnitt 5.1.2 für Motorenfamilien genannten, definiert: 5.2 5.2.1 5.2.2 5.2.2.1 Bohrungs- und Hubdimensionen; 5.2.2.2 Methoden und Konstruktionsmerkmale der Aufladungs- und Abgassysteme: ­ konstanter Druck, ­ pulsierendes System; 5.2.2.3 Konstruktionsmerkmale des Brennraums, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen; 5.2.2.4 Konstruktionsmerkmale des Kraftstoff-Einspritzsystems, des Kolbens und der Einspritznocke, welche die Grundcharakteristika bestimmen können, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen, und 5.2.2.5 maximale Nennleistung pro Zylinder bei der maximalen Nenndrehzahl. Der maximale Bereich der Leistungsherabsetzung innerhalb der Motorengruppe muss vom Hersteller deklariert und von der zuständigen Behörde genehmigt werden. 5.2.3 Motoren können nur als zu einer Motorengruppe gehörig betrachtet werden, wenn die in Abschnitt 5.2.2 genannten Kenndaten für alle relevanten Motoren übereinstimmen. Eine Festlegung als Motorengruppe kann die zuständige Behörde jedoch akzeptieren, wenn nur eines dieser Kenndaten nicht auf alle Motoren einer beabsichtigten Motorengruppe zutrifft. Dazu muss der Motorenhersteller in der Beschreibungsmappe nachweisen, dass die Abgas- und Partikelemissionen aller Motoren innerhalb der Motorengruppe trotz der Abweichung eines dieser Kenndaten weiterhin die Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 einhalten. Die zuständige Behörde kann nachstehende Einstellungen und Modifikationen an Motoren einer Motorengruppe zulassen: 5.2.4 5.2.4.1 Einstellungen zur Anpassung an die Bordbedingungen: ­ Einspritzzeitpunkt zum Ausgleich von unterschiedlichen Kraftstoffeigenschaften, ­ Einspritzzeitpunkt zur Optimierung des maximalen Zylinderdrucks, ­ unterschiedliche Kraftstoffzufuhr zu den einzelnen Zylindern; 5.2.4.2 Modifikationen zur Motorenoptimierung für den Einsatzzweck: ­ Turbolader, ­ Einspritzpumpen-Komponenten: ­ Plungerspezifikationen, ­ Entlastungsventilspezifikationen, ­ Einspritzdüsen, ­ Nockenprofile: ­ Ein-/Auslassventil, ­ Einspritznocke, ­ Brennraum. 5.2.4.3 Veränderungen, die über die vorgenannten Einstellungen und Modifikationen hinausgehen, bedürfen einer besonderen Begründung. 5.2.5 Der zuständigen Behörde sind zur Zulassung der in Abschnitt 5.2.4 genannten Einstellungen und Modifikationen alle von ihr als notwendig erachteten Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann auch die Wiederholung von einzelnen oder allen Teilen der Typprüfung, der Einbau- oder der Zwischenprüfung des Motors verlangen. Auswahl des Stamm-Motors Die zuständige Behörde muss die Auswahl des Stamm-Motors der Motorenfamilie oder Motorengruppe vor Durchführung der Prüfungen genehmigen. Ein Hauptkriterium bei der Auswahl des Stamm-Motors ist die höchste Kraftstoffförderrate pro Arbeitstakt. Des Weiteren muss die Methode auf der Wahl eines Motors basieren, der Merkmale und Eigenschaften aufweist, die erfahrungsgemäß die höchsten Abgasemissionen (dargestellt in g/kWh) produzieren. Hierfür sind detaillierte Kenntnisse der Motoren innerhalb der Motorenfamilie oder Motorengruppe notwendig. Unter Umständen kann die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangen, dass es angebracht ist, den schlechtesten Emissionswert der Motorenfamilie oder Motoren- 5.3 5.3.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1533 gruppe durch Prüfung eines zweiten Motors zu bestimmen. Folglich kann die zuständige Behörde zur Prüfung einen weiteren Motor heranziehen, dessen Merkmale darauf hindeuten, dass er die höchsten Emissionswerte aller Motoren dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe aufweist. 5.3.2 Weisen die Motoren einer Motorenfamilie oder Motorengruppe sonstige veränderliche Merkmale auf, denen ein Einfluss auf die Abgasemissionen zugeschrieben werden kann, so sind auch diese Merkmale festzuhalten und bei der Auswahl des Stamm-Motors zu berücksichtigen. 1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Anlage J, Teil II (Muster) Teil II Beschreibungsbogen Nr.1 ... zur Typgenehmigung betreffend Maßnahmen zur Verminderung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren, die für den Einbau in Fahrzeuge der Rheinschifffahrt bestimmt sind Stamm-Motor/Motortyp2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0. 0.1 0.2 Allgemeines Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls Motoren der Motorenfamilie/Motorengruppe2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............................................................................................................. Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben am Motor: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............................................................................................................. Verwendungszweck des Motors3: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............................................................................................................. Name und Anschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............................................................................................................. Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motoridentifizierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............................................................................................................. Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............................................................................................................. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............................................................................................................. 0.3 0.4 0.5 0.6 0.7 0.8 Anhänge 1. Wesentliche Merkmale des Stamm-Motors/Motortyps 2. Wesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motorengruppe 3. Wesentliche Merkmale der Motoren in der Motorenfamilie/Motorengruppe 4. (Gegebenenfalls) Merkmale der mit dem Motor verbundenen Fahrzeugteile 5. Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der Komponenten der einstellbaren Merkmale und der Motorparameter 6. Fotografien des Stamm-Motors 7. Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf) Datum, Unterschrift des Motorherstellers ......................................................... ......................................................... 1 2 3 Nummer des Beschreibungsbogens ist von der zuständigen Behörde zu vergeben. Nichtzutreffendes streichen. z. B. Schiffsantrieb ­ Propellerkurve, Schiffshauptantrieb ­ konstante Drehzahl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1535 Anlage J, Teil II, Anhang 1 (Muster) Wesentliche Merkmale des Stamm-Motors/Motortyps 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 1.12 1.13 1.14 1.14.1 1.14.1.1 1.14.1.2 1.14.1.3 1.14.1.4 1.14.2 1.14.2.1 1.14.2.2 1.14.2.3 1.15 1.15.1 1.15.2 Beschreibung des Motors Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Motorkennnummer des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt1 Bohrung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm Hub: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm Anzahl und Anordnung der Zylinder: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hubraum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cm3 Nennleistung: ............... kW bei Nenndrehzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min­1 Drehzahl: ............... min­1 bei maximalem Drehmoment: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nm Volumetrisches Verdichtungsverhältnis2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beschreibung der Verbrennungsanlage: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mindestquerschnitt der Einlass- und Auslasskanäle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm2 Kühlsystem Flüssigkeitskühlung Art der Flüssigkeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kühlmittelpumpe(n): ja/nein1 Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Luftkühlung Gebläse: ja/nein1 Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vom Hersteller zugelassene Temperaturen Flüssigkeitskühlung: höchste Temperatur am Motoraustritt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K Luftkühlung: Bezugspunkt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Höchste Temperatur am Bezugspunkt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K 1.15.3 1.15.4 1.15.5 Höchste Ladelufttemperatur am Austritt des Zwischenkühlers (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . K Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen Auspuffsammelrohr(en) und Auspuffkrümmer(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K Schmiermitteltemperatur: mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K 1.16 1.16.1 1.16.2 1 2 Auflader: ja/nein1 Marke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Typ: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nichtzutreffendes streichen. Toleranz angeben. 1536 1.16.3 1.16.4 1.17 1.18 2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Beschreibung des Systems (z. B. maximaler Ladedruck, Druckablassventil (wastegate), falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zwischenkühler: ja/nein1 Ansaugsystem: höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: . . . . . . kPa Auspuffanlage: höchstzulässiger Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: . . . . . . kPa Zusätzliche Einrichtungen zur Verringerung der Schadstoffe (falls vorhanden und nicht unter einer anderen Ziffer erfasst) ­ Beschreibung und/oder Skizze(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. 3.1 3.2 3.2.1 3.2.1.1 3.2.1.2 3.2.1.3 Kraftstoffsystem Kraftstoffpumpe Druck2 oder Kennlinie: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa Einspritzanlage Pumpe Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einspritzmenge: ...... und ...... mm3 2 je Hub oder Takt bei ...... min­1 der Pumpe (Nenndrehzahl) bzw. ...... min­1 (maximales Drehmoment) oder Kennlinie. Angabe des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand1 Einspritzzeitpunkt Verstellkurve des Spritzverstellers2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einstellung des Einspritzzeitpunkts2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einspritzleitungen Länge: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm Innendurchmesser: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm Einspritzdüse(n) Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Öffnungsdruck2 oder Kennlinie: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa Regler Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abregeldrehzahl bei Volllast2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min­1 Größte Drehzahl ohne Last2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min­1 Leerlaufdrehzahl2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min­1 Kaltstarteinrichtung Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beschreibung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ventileinstellung Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte, oder entsprechende Angaben: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bezugs- und/oder Einstellbereiche1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.2.1.4 3.2.1.4.1 3.2.1.4.2 3.2.2 3.2.2.1 3.2.2.2 3.2.3 3.2.3.1 3.2.3.2 3.2.3.3 3.2.4 3.2.4.1 3.2.4.2 3.2.4.3 3.2.4.4 3.2.4.5 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 4. 4.1 4.2 1 2 Nichtzutreffendes streichen. Toleranz angeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1537 Anlage J, Teil II, Anhang 2 (Muster) Wesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motorengruppe1 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 Gemeinsame Kenndaten1: Arbeitsweise: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kühlmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Luftansaugmethode: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Typ/Beschaffenheit des Brennraums: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ventile und Schlitzauslegung ­ Anordnung, Größe und Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kraftstoffanlage: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Motoren-Funktionssysteme: Identitätsnachweis gemäß Skizze(n) Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Ladeluftkühlung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Abgasrückführung2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Wassereinspritzung/Emulsion2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Lufteinblasung2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.8 Abgasnachbehandlungssystem2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nachweis des gleichen (oder bei Stamm-Motor des niedrigsten) Verhältnisses: Systemkapazität/KraftstoffFördermenge je Hub gemäß Schaubild(er) Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. 2.1 2.2 Aufstellung der Motorenfamilie/Motorengruppe1 Bezeichnung der Motorenfamilie/Motorengruppe1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Spezifikation von Motoren dieser Familie/Gruppe1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stamm-Motor3 Motorbezeichnung Anzahl der Zylinder Nenndrehzahl (min­1) Fördermenge je Hub (mm3) Nennleistung (kW) Drehzahl bei maximalem Drehmoment (min­1) Fördermenge je Hub (mm3) Maximales Drehmoment (Nm) Untere Leerlaufdrehzahl (min­1) Zylinderhubraum (% des Stamm-Motors) 100 1 2 3 Unter Berücksichtigung der in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung Anhang J Teil I Abschnitt 5 angegebenen Vorschriften auszufüllen. ,,n. z." für ,,nicht zutreffend" angeben. Ausführliche Beschreibung siehe Anlage 1. 1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Anlage J, Teil II, Anhang 3 (Muster) Wesentliche Merkmale der Motoren in der Motorenfamilie/Motorengruppe1 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 1.12 1.13 1.14 1.14.1 1.14.1.1 1.14.1.2 1.14.1.3 1.14.1.4 1.14.2 1.14.2.1 1.14.2.2 1.14.2.3 1.15 1.15.1 1.15.2 Beschreibung des Motors Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Motorkennnummer des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt2 Bohrung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm Hub: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm Anzahl und Anordnung der Zylinder: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hubraum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cm3 Nennleistung: ............... kW bei Nenndrehzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min­1 Drehzahl: ............... min­1 bei maximalem Drehmoment: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nm Volumetrisches Verdichtungsverhältnis3: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beschreibung des Verbrennungsprinzips: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mindestquerschnitt der Einlass- und Auslasskanäle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm2 Kühlsystem Flüssigkeitskühlung Art der Flüssigkeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kühlmittelpumpe(n): ja/nein2 Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Luftkühlung Gebläse: ja/nein2 Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vom Hersteller zugelassene Temperaturen Flüssigkeitskühlung: höchste Temperatur am Motoraustritt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K Luftkühlung: Bezugspunkt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Höchste Temperatur am Bezugspunkt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K 1.15.3 1.15.4 1.15.5 Höchste Ladelufttemperatur am Austritt des Zwischenkühlers (falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . K Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen Auspuffsammelrohr(en) und Auspuffkrümmer(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K Schmiermitteltemperatur: mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K 1.16 1.16.1 1.16.2 1 2 3 Auflader: ja/nein1 Marke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Typ: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Für jeden Motor der Motorenfamilie/Motorengruppe gesondert vorzulegen. Tabellarische Auflistungen sind zulässig. Nichtzutreffendes streichen. Toleranz angeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1539 1.16.3 1.16.4 1.17 1.18 2. Beschreibung des Systems (z. B. maximaler Ladedruck, Druckablassventil (wastegate), falls zutreffend): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zwischenkühler: ja/nein1 Ansaugsystem: höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: . . . . . . kPa Auspuffanlage: höchstzulässiger Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: . . . . . . kPa Zusätzliche Einrichtungen zur Verringerung der Schadstoffe (falls vorhanden und nicht unter einer anderen Ziffer erfasst) ­ Beschreibung und/oder Skizze(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. 3.1 3.2 3.2.1 3.2.1.1 3.2.1.2 3.2.1.3 Kraftstoffsystem Kraftstoffpumpe Druck2 oder Kennlinie: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa Einspritzanlage Pumpe Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einspritzmenge: ...... und ...... mm3 2 je Hub oder Takt bei ...... min­1 der Pumpe (Nenndrehzahl) bzw. ...... min­1 (maximales Drehmoment) oder Kennlinie. Angabe des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand1 Einspritzzeitpunkt Verstellkurve des Spritzverstellers2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einstellung des Einspritzzeitpunkts2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einspritzleitungen Länge: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm Innendurchmesser: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm Einspritzdüse(n) Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Öffnungsdruck2 oder Kennlinie: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa Regler Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abregeldrehzahl bei Volllast2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min­1 Größte Drehzahl ohne Last2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min­1 Leerlaufdrehzahl2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min­1 Kaltstarteinrichtung Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beschreibung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ventileinstellung Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte, oder entsprechende Angaben: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bezugs- und/oder Einstellbereiche1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.2.1.4 3.2.1.4.1 3.2.1.4.2 3.2.2 3.2.2.1 3.2.2.2 3.2.3 3.2.3.1 3.2.3.2 3.2.3.3 3.2.4 3.2.4.1 3.2.4.2 3.2.4.3 3.2.4.4 3.2.4.5 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 4. 4.1 4.2 1 2 Für jeden Motor der Motorenfamilie/Motorengruppe gesondert vorzulegen. Tabellarische Auflistungen sind zulässig. Nichtzutreffendes streichen. 1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Anlage J, Teil III (Muster) Teil III Typgenehmigungsbogen Siegel der zuständigen Behörde Nr. der Typgenehmigung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. der Erweiterung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Benachrichtigung über ­ die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug1 der Typgenehmigung für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe im Hinblick auf die Emission von Schadstoffen gemäß Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abschnitt I 0. 0.1 0.2 Allgemeines Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls die Motoren der Motorenfamilie/Motorengruppe1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben am Motor/an den Motoren: . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art der Anbringung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0.4 Verwendungszweck des Motors2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ Name und Anschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motoridentifizierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ ............................................................................................................ Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ 0.3 0.5 0.6 0.7 0.8 Abschnitt II 1. 1.1 Gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Besonderheiten, die beim Einbau des Motors/der Motoren in das Fahrzeug zu beachten sind: . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ Höchster zulässiger Ansaugunterdruck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa Höchster zulässiger Abgasgegendruck: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa 1.1.1 1.1.2 1 2 Nichtzutreffendes streichen. z. B. Schiffsantrieb ­ Propellerkurve, Schiffshauptantrieb ­ konstante Drehzahl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1541 2. Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher Technischer Dienst1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ ............................................................................................................ 3. 4. 5. Datum des Prüfberichts2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nummer des Prüfberichts: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungsbogen des (der) obengenannten Motors/Motoren sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Motortyp oder den Stamm-Motor. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) mit Genehmigung der zuständigen Behörde vom Hersteller ausgewählt und als Baumuster des (Stamm-)Motors vorgestellt3: Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen3: Ort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlagen: Beschreibungsmappe Prüfergebnisse (siehe Anlage 1) 1 2 3 Werden die Prüfungen von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt, ,,entfällt" angeben. Gegebenenfalls inklusive Korrelationsstudie zu Probenahmesystemen, die von den Bezugssystemen abweichen, gemäß Anhang VIII Anlage J, Teil I, Abschnitt 3.1.1. Nichtzutreffendes streichen. 1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Anlage J, Teil III, Anhang 1 (Muster) Prüfergebnisse 0. 0.1 0.2 1. 1.1 Allgemeines Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls Motoren der Motorenfamilie/Motorengruppe1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Information zur Durchführung der Prüfung(en)2 Prüfzyklus Bezeichnung des Prüfzyklus3: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2 1.2.1 Motorleistung Motordrehzahlen: Leerlaufdrehzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min­1 Nenndrehzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min­1 1.2.2 1.3 Nennleistung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kW Emissionswerte Ergebnisse der Emissionsprüfung CO: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . HC: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . NOx: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Partikel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.4 g/kWh g/kWh g/kWh g/kWh Grenzwerte CO: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g/kWh HC: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g/kWh NOx: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g/kWh Partikel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g/kWh Zuständige Behörde oder Technischer Dienst Ort, Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 2 3 Nichtzutreffendes streichen. Im Fall mehrerer Prüfzyklen für jeden Einzelnen anzugeben. Hier den zugrunde gelegten Prüfzyklus entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung Nummer 16 Teil II Abschnitt 3.6 eintragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1543 Anlage J, Teil IV (Muster) Teil IV Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen 1. Systematik Die Nummer besteht aus fünf Abschnitten, die durch das Zeichen ,,*" getrennt sind. Abschnitt 1: Der Großbuchstabe ,,R", gefolgt von der Kennzahl des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat: 1 2 4 6 14 für Deutschland für Frankreich für die Niederlande für Belgien für die Schweiz Abschnitt 2: Die Kennzeichnung der Anforderungsstufe. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die Anforderungen hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel verschärft werden. Die verschiedenen Stufen der Anforderungen werden durch römische Ziffern bezeichnet. Die Ausgangsanforderungen werden durch die Ziffer I gekennzeichnet. Abschnitt 3: Die Bezeichnung der Prüfzyklen. Da Motoren für unterschiedliche Einsatzzwecke aufgrund der jeweiligen Prüfzyklen eine Typgenehmigung erhalten können, sind die Bezeichnungen der relevanten Prüfzyklen hier anzugeben. Abschnitt 4: Eine vierstellige laufende Nummer (mit gegebenenfalls vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001. Abschnitt 5: Eine zweistellige laufende Nummer (mit gegebenenfalls vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung. 2. Beispiele a) Dritte von den Niederlanden erteilte Genehmigung entsprechend Stufe I und der Anwendung des Motors für Schiffsantrieb ­ Propellerkurve (bislang noch ohne Erweiterung): R 4*I*E3*0003*00 b) Zweite Erweiterung zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Stufe II, für Schiffsantrieb ­ konstante Drehzahl und ­ Schiffsantrieb-Propellerkurve: R 1*II*E2E3*0004*02 1544 Anlage J, Teil V (Muster) Teil V Aufstellung der Typgenehmigungen für Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen Siegel der zuständigen Behörde Listen-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zeitraum von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 4 5 6 bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Fabrikmarke1 Nummer der Typgenehmigung Herstellerseitige Bezeichnung1 Datum der Typgenehmigung Erweiterung, Verweigerung, Entziehung2 Grund der Erweiterung, Verweigerung oder Entziehung Datum der Erweiterung, Verweigerung, Entziehung2 1 Entsprechend Typgenehmigungsbogen. 2 Zutreffendes eintragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1545 Anlage J, Teil VI (Muster) Teil VI Aufstellung der hergestellten Motoren Siegel der zuständigen Behörde Listen-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für den Zeitraum von: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zu den Motortypen, Motorenfamilien, Motorengruppen und Typgenehmigungsnummern der Motoren, die innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung hergestellt wurden, werden folgende Angaben gemacht: Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls Motoren der Motorenfamilie/Motorengruppe1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................................................................... Nummer der Typgenehmigung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausstellungsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bezeichnung der Motorenfamilie/Motorengruppe2: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Motor der Motorenfamilie/Motorengruppe: Motoridentifizierungsnummer: 1: ... ... 001 ... 002 . . . ...m 2: ... ... 001 ... 002 . . . ...p n: ... ... 001 ... 002 . . . ...q 1 2 Nichtzutreffendes streichen. Gegebenenfalls weglassen; das Beispiel zeigt eine Motorenfamilie mit ,,n" verschiedenen Motoren, von denen Einheiten des Motors 1 mit den Kennnummern ... 001 bis ..... m, des Motors 2 mit den Kennnummern ... 001 bis ..... p, des Motors n mit den Kennnummern ... 001 bis ..... q hergestellt wurden. 1546 Anlage J, Teil VII (Muster) Teil VII Datenblatt für Motoren mit Typgenehmigung Siegel der zuständigen Behörde Motorbeschreibung Emissionen (g/kWh) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Lfd. Nr. Kühlmittel1 Prüfzyklus CO Datum der Typgenehmigung Anzahl der Zylinder Gesamthubraum (cm3) Nennleistung (kW) Nachbehandlung3 Nenndrehzahl (min­1) Verbrennung2 Nummer der Typgenehmigung Fabrikmarke Motortyp/ Motorenfamilie/ Motorengruppe HC NOx PT 1 Flüssigkeit oder Luft. 2 Zu verwendende Abkürzungen: DI = Direkteinspritzung, PC = Vor-/Wirbelkammer, NA = Saugmotor, TC = Turboaufladung, TCA = Turboaufladung mit Zwischenkühlung. Beispiele: DI NA, DI TC, DI TCA, PC NA, PC TC, PC TCA. 3 Zu verwendende Abkürzungen: CAT = Katalysator, PT = Partikelfilter, EGR = Abgasrückführung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1547 Anlage J, Teil VIII (Muster) Teil VIII Motorparameterprotokoll 0. 0.1 0.1.1 0.1.2 Allgemeines Angaben zum Motor Fabrikmarke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herstellerseitige Bezeichnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ 0.1.3 0.1.4 Typgenehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Motoridentifizierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ 0.2 Dokumentation Die Motorparameter sind zu prüfen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind. Prüfung Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung1 des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der Komponenten, der einstellbaren Merkmale und der Motorparameter durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Motorparameter absehen. Dieses Motorparameterprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt .........2 Seiten. Motorparameter Hiermit wird bescheinigt, dass der geprüfte Motor von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht. Einbauprüfung Name und Adresse der prüfenden Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ ............................................................................................................ Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ ............................................................................................................ Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Siegel der zuständigen Behörde 0.3 0.4 1. 1.1 1 2 Siehe § 1.11 Nummer 3 und Anlage J Teil I Abschnitt 2.4. Vom Prüfer auszufüllen. 1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1.2 Zwischenprüfung1 Sonderprüfung1 Name und Adresse der prüfenden Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ ............................................................................................................ Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ ............................................................................................................ Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Siegel der zuständigen Behörde 1.2 Zwischenprüfung1 Sonderprüfung1 Name und Adresse der prüfenden Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ ............................................................................................................ Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ ............................................................................................................ Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Siegel der zuständigen Behörde 1 Zutreffendes ankreuzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1549 1.2 Zwischenprüfung1 Sonderprüfung1 Name und Adresse der prüfenden Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ ............................................................................................................ Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ ............................................................................................................ Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Siegel der zuständigen Behörde 1 Zutreffendes ankreuzen. 1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Anlage J, Teil VIII, Anhang 1 (Muster) Anlage zum Motorparameterprotokoll Schiffsname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einbauprüfung1 Einheitliche europäische Schiffsnummer: . . . . . . . . . . . . . . Sonderprüfung1 Zwischenprüfung1 Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers) Motortyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Motorenfamilie/-gruppe/Herstellerseitige Bezeichnung) Nennleistung (kW): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nenndrehzahl (min­1): . . . . . . . . . . . . . . . Zylinderzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwendungszweck des Motors: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Schiffshauptantrieb/Generatorantrieb/Bugstrahlantrieb/Hilfsmotor usw.) Typgenehmigungs-Nr.: Motoridentifizierungs-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Motorbaujahr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einbauort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Seriennummer/Eindeutige Identifizierungsnummer) Der Motor und seine abgasrelevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert. Die Prüfung erfolgte auf Basis der ,,Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter". A) Bauteilprüfung Zusätzliche abgasrelevante Bauteile, die in der ,,Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter" aufgeführt sind, sind einzutragen. Bauteil Ermittelte Bauteilnummer Übereinstimmung1 Nockenwelle/Kolben Einspritzventil Datensatz/Software-Nr. Einspritzpumpe Zylinderkopf Abgasturbolader Ladeluftkühler Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt B) Prüfung der einstellbaren Merkmale und Motorparameter Parameter Ermittelter Wert Übereinstimmung1 Einspritzzeitpunkt, Einspritzdauer C) Prüfung des Ansaugsystems und der Abgasanlage Ja Nein Die Einhaltung der genehmigten Werte wurde durch eine Messung überprüft. Ansaugunterdruck: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa bei Nenndrehzahl und Volllast. Abgasgegendruck: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kPa bei Nenndrehzahl und Volllast. Es wurde eine Sichtkontrolle des Ansaugsystems und der Abgasanlage durchgeführt. Es wurden keine Auffälligkeiten festgestellt, die auf Nichteinhaltung der genehmigten Werte schließen lassen. 1 Zutreffendes ankreuzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1551 D) Bemerkungen: ........................................................................................... (Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen am eingebauten Dieselmotor wurden festgestellt.) ........................................................................................... ........................................................................................... ........................................................................................... Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort und Datum: Unterschrift: ...................................................................... ...................................................................... 1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Anhang IX (zu § 32 Satz 2, § 33 Absatz 2 Satz 1, § 34 Absatz 2 und Anhang II § 7.01 Nummer 4) Für die Beförderung von mehr als 12 bis zu höchstens 35 Fahrgästen durch Fahrgastboote zugelassene Fahrtgebiete Zone 3 Wasserstraße Fahrtgebiet Donau Elbe Müritz Von der Schleuse Straubing (km 2 322,02) bis zur Liegestelle Windorf (km 2 246,20) Von der deutsch-tschechischen Grenze bei Schöna (km 0,00) bis Kreinitz (km 119,20) Gesamtstrecke (einschließlich Kleine Müritz) Zone 4 Wasserstraße Fahrtgebiet Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal ­ Von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,42) bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 12,20) ­ Westhafen-Verbindungskanal ­ Westhafenkanal ­ Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree) Dahme-Wasserstraße ­ Von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße bei Schmöckwitz (km 0,06) bis oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer (km 26,04) ­ Teupitzer Gewässer ­ Storkower Gewässer ­ Notte Pareyer Verbindungskanal Von der Abzweigung aus der Elbe (km 0,01) bis zur Einmündung in den Elbe-HavelKanal (km 3,34) Havelkanal Havel-Oder-Wasserstraße Von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,41) bis zur Einmündung in die Untere Havel-Wasserstraße (km 34,59) ­ Von der Spreemündung bei Spandau (km 0,00) bis zur Schleusenbrücke Lehnitz (km 28,24) [Spandauer Havel, Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee)] ­ Tegeler See ­ Oranienburger Havel ­ Werbelliner Gewässer Müritz-Elde-Wasserstraße Mecklenburgische Oberseen (Plauer See, Petersdorfer See, Malchower See, Fleesensee, Kölpinsee) Müritz-Havel-Wasserstraße ­ Von der Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zur Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße (km 32,02) ­ Seearm Nordostteil Labussee ­ Mirower Adlersee und Vilzsee ­ Großer Peetschsee ­ Rheinsberger Gewässer ­ Großer Prebelowsee ­ Zechliner Gewässer ­ Dollgowsee ­ Großer Pälitzsee Südwestteil Obere Havel-Wasserstraße ­ Vom Ende des Voßkanals (km 0,00) bis zum Nordostende Zierker See (km 94,41) [Voßkanal, Obere Havel, Kammerkanal, Malzer Kanal] ­ Seearm Nordostteil Ziernsee ­ Wentow-Gewässer ­ Templiner Gewässer ­ Lychener Gewässer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Wasserstraße Fahrtgebiet 1553 Rüdesdorfer Gewässer Vom Südende Dämeritzsee (km ­0,50) bis Tasdorf (km 10,48) Spree-Oder-Wasserstraße ­ Von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,15) bis zur Einmündung in die Oder in Eisenhüttenstadt (km 130,17) [Untere Spree, Berliner Spree, Treptower Spree, Langer See, Dahme, Oder-Spree-Kanal, Fürstenwalder Spree, Oder-Spree-Kanal] ­ Landwehrkanal ­ Spreekanal ­ Müggelspree bis km 11,85 mit Großer Müggelsee und Dämeritzsee ­ Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal Teltowkanal ­ Von der Abzweigung aus der Potsdamer Havel (km ­0,55) bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 37,84) [Glieniker Lake, Griebnitzsee, Kleinmachnower See] ­ Griebnitzkanal [Stölpchensee, Pohlsee, Kleiner Wannsee] Untere Havel-Wasserstraße ­ Von der Spreemündung (km 0,00) bis zur Havelbrücke in Plaue (km 68,02) [Pichelsdorfer Havel, Kladower Seestrecke, Jungfernsee, Sacrow-Paretzer-Kanal, Brandenburger Oberhavel, Silokanal] ­ Potsdamer Havel mit Templiner See, Schwielowsee, Großer Zernsee, Kleiner Zernsee ­ Ketziner Havel ­ Großer Wannsee 1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Artikel 2 Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften §1 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Wasserstraßen: die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften über Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr sind Seeschifffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4;". b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt: ,,8a. Fahrgastboot: zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Fahrzeuge, die keine Fahrgastschiffe sind;". 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C2 werden wie folgt gefasst: Klasse Fahrzeugart und -größe Wasserstraßen der Zonen Befähigungszeugnis ,,C1 C2 Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 m, ausgenommen 1 bis 4 3, 4 Schifferpatent C1 Schifferpatent C2". 1. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassene Fahrgastschiffe, 2. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassene Fahrgastboote, 3. Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS) Antriebsleistung bb) Die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E werden wie folgt gefasst: Klasse Fahrzeugart und -größe Wasserstraßen der Zonen Befähigungszeugnis ,,E Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m 3, 4 Sportschifferzeugnis". b) In Absatz 4 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort ,,Fahrgastschiffe" ein Komma und das Wort ,,Fahrgastboote" eingefügt. 3. § 12 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Fahrzeug im Sinne des § 19 Absatz 6 können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch durch die Vorlage von Arbeitsverträgen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. Im Fall des Nachweises durch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen des Arbeitgebers müssen hieraus mindestens die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten geleistet wurden, die konkreten Fahrzeiten und die Art der Beschäftigung ersichtlich sein." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 5. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Abweichend von § 11 Absatz 3 können Fahrzeiten auch auf einem Sportboot, das am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt hat und nachweislich auch mit Gestellung des Bootsführers vermietet worden ist, geleistet werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1555 6. In Anlage 11 Nummer 1.3 wird das Wort ,,Binnenschiffsuntersuchungs-Ordnung" durch das Wort ,,Binnenschiffsuntersuchungsordnung" ersetzt. §2 Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung Die Anlage zur Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Tabelle werden die laufenden Nummern 201 bis 2234 durch die folgenden Nummern 201 bis 2244 ersetzt: Laufende Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Fundstellenhinweis im Anhang Nr. Gebühr Euro ,,201 202 Erst- und wiederkehrende Untersuchung von Fahrzeugen §§ 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 BinSchUO 7 7 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand § 5 Absatz 8, §§ 6, 16, 20, 24, 25 Sonderuntersuchung, freiwillige UntersuBinSchUO chung, Untersuchung von Amts wegen, angesetzte oder angefangene Untersuchung, die nicht durchgeführt werden konnte, sowie Untersuchungen nach Mängelbeseitigung Andere Untersuchungen, Prüfungen und Zulassungen von Gleichwertigkeiten und Abweichungen § 3 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Nummer 2 und 3, §§ 29, 30, 37 BinSchUO ES-TRIN Artikel 3.02, Artikel 6.09 Nummer 1, Artikel 10.01 Nummer 2, Artikel 22.07 Nummer 1, Artikel 27.01 203 7 nach Zeitaufwand 8 204 Probefahrt § 10 Nummer 2 und 3 BinSchUO Anhang IV §§ 1.03, 3.05 ES-TRIN Artikel 5.02, 6.09 Nummer 2, Artikel 21.06 Nummer 1 7 nach Zeitaufwand 8 205 Geräuschpegelmessung § 6 Absatz 1 BinSchUO Anhang II § 5.02 Nummer 2 ES-TRIN Artikel 3.04 Nummer 7, Artikel 7.01 Nummer 2, Artikel 7.09 Nummer 3, Artikel 8.10 Nummer 2 und 3, Artikel 15.02 Nummer 5 7 nach Zeitaufwand 8 206 Überwachung eines Krängungs- oder Belastungsversuches § 6 Absatz 1 BinSchUO Anhang II § 2.02 Nummer 9 ES-TRIN Artikel 19.03 Nummer 1 7 nach Zeitaufwand 8 7 8 7 nach Zeitaufwand 207 Belastungsprobe § 6 Absatz 1 BinSchUO ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6 208 Messen der Sicherheitsabstände BinSchUO Anhang II § 2.02 Nummer 1 und 9, § 3.02 Nummer 1, § 5.05 Anhang III §§ 1.02, 4.01, 5.01, 5.03, 7.03 Nummer 1, § 10.02 Anhang IV § 3.02 ES-TRIN Artikel 4.01, 4.05, 19.04 Nummer 1, Artikel 22.04, 23.04 nach Zeitaufwand 8 1556 Laufende Nummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Abgekürzte Rechtsgrundlage Fundstellenhinweis im Anhang Gebühr Euro Gegenstand Nr. 209 Prüfen und Berechnen der Freiborde § 5 Absatz 2 BinSchUO i. V. m. Anhang III § 4.02 Anhang IV § 3.03 ES-TRIN Artikel 4.02 7 75 8 7 155 210 Festsetzen der Freiborde BinSchUO Anhang II § 2.02 Nummer 1 und 9, § 3.02 Nummer 1, 7 und 10, § 5.05 Anhang III §§ 4.02, 7.03 Nummer 2, § 10.03 Anhang IV § 3.03 ES-TRIN Artikel 4.02, 4.03, 19.04 Nummer 2, Artikel 22.05, 23.04, 29.04, 32.04 Nummer 2 8 211 Anbringung oder Erneuerung der Einsenkungsmarken BinSchUO Anhang II §§ 2.03, 3.03 ES-TRIN Artikel 4.04 Nummer 3 und 6, Artikel 22.09 7 8 nach Zeitaufwand 212 213 2131 2132 2133 2134 2135 2136 Anbringung der Tiefganganzeiger Fahrtauglichkeitsbescheinigung ES-TRIN Artikel 4.06, 22.09 8 nach Zeitaufwand Ausstellung einer vorläufigen Fahrtauglich- § 20 BinSchUO keitsbescheinigung Prüfen und Erteilen einer Fahrtauglichkeits- § 11 BinSchUO bescheinigung Ausfertigung einer Zweitschrift oder Abschrift der Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 17 BinSchUO 7 7 7 7 7 7 28 nach Zeitaufwand 28 28 28 28 Bescheinigung einer wiederkehrenden oder §§ 24, 25 BinSchUO einer Sonderuntersuchung Jede Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung Jeder Vermerk über Abweichungen und Zulässigkeiten in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 15 BinSchUO Anhang VI § 1.01 §§ 7, 29 Absatz 3, §§ 30, 37 Absatz 3 BinSchUO i. V. m. Anhang VI § 1.01 ES-TRIN Artikel 7.04 Nummer 9, Artikel 7.13, 9.02, 15.02 Nummer 5 8 2137 Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrtaug- § 19 Absatz 5 BinSchUO lichkeitsbescheinigung ohne vorausgehende Untersuchung Prüfung und Siegelung einer Metalltafel § 1.10 Nummer § 1.10 Nummer § 1.10 Nummer § 1.10 Nummer DonauSchPV 2 2 2 5 BinSchStrO RheinSchPV MoselSchPV der Anlage A zur 7 28 2138 10 11 12 13 13 2139 Sonstige Bescheinigungen auf Grund von bilateralen oder internationalen Verträgen (z. B.: Ausrüsterbescheinigung, RZU) Flüssiggasanlage Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der BinSchUO Anhang II Flüssiggas-Bescheinigung § 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4 7 28 214 2141 26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Laufende Nummer Abgekürzte Rechtsgrundlage Fundstellenhinweis im Anhang 1557 Gebühr Euro Gegenstand Nr. ES-TRIN Artikel 17.15 2142 Verlängerung der Gültigkeit ohne eine Flüssiggas-Bescheinigung BinSchUO Anhang II § 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4 ES-TRIN Artikel 17.15 215 2151 Seil- und Kettenanlagen bei Fähren Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der BinSchUO Bescheinigung für Seil- und Kettenanlagen Anhang II § 3.07 Verlängerung der Gültigkeit ohne das Ab- BinSchUO nahmeprotokoll für Seil- und Kettenanlagen Anhang II § 3.07 Eintragung (auch nachträgliche) von Vermerken auf Plänen oder Zeichnungen ES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2, Artikel 19.13 Nummer 3, Artikel 27.01 Nummer 1 8 7 8 28 7 26 2152 7 28 216 8 28 217 218 Ausstellung oder Änderung des Bordbu§ 3.13 Nummer 1 ches und der dazugehörigen Bescheinigung RheinSchPersV Ausstellung oder Änderung des Ölkontroll- Anlage 2 Teil A Kapitel 2 Artibuches kel 2.03 Nummer 1 i. V. m. dem Muster des Anhangs 1 CDNI § 15.04 Nummer 1 RheinSchPV § 11.04 Nummer 1 MoselSchPV 2 21 26 13 11 12 8 nach Zeitaufwand 28 26 219 Verplomben von Einrichtungen, die nicht benutzt werden dürfen, Erneuerungen von Plomben Zuteilung einer einheitlichen europäischen Schiffsnummer ES-TRIN Artikel 8.08 Nummer 10 § 27 Absatz 3 BinSchUO 220 221 7 24 Änderung eines erteilten Kostenbescheides § 10 Absatz 6 BGebG aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat Teilnahme an Bau- oder Projektbesprechungen Technische Dienste, Prüfstellen für Motoren, LNG und Bordkläranlagen Prüfung und Anerkennung Technischer Dienste und Prüfstellen § 3 BinSchAbgasV § 28 BinSchUO i. V. m. Anhang VIII § 1.12 und ES-TRIN Artikel 18.10, 30.07 § 1 BGebG 222 223 2231 24 nach Zeitaufwand 20 7 8 20 7 8 nach Zeitaufwand 2232 Verlängerung der Anerkennung Technischer § 3 BinSchAbgasV Dienste und Prüfstellen § 28 BinSchUO i. V. m. ES-TRIN Artikel 18.10 Typgenehmigungen, Prüfungen für Motoren, Bordkläranlagen und LNG nach Zeitaufwand 224 1558 Laufende Nummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 Abgekürzte Rechtsgrundlage Fundstellenhinweis im Anhang Gebühr Euro Gegenstand Nr. 2241 Erteilung, Änderung oder Entziehung einer Typgenehmigung § 3 BinSchAbgasV § 28 BinSchUO ES-TRIN Artikel 9.01, 18.03, 18.04, 18.08, 18.09 20 7 8 nach Zeitaufwand 2242 Prüfung der Konformität der Produktion § 3 BinSchAbgasV ES-TRIN Artikel 9.01, 18.07 20 8 8 nach Zeitaufwand 2243 Einbau-, Zwischen-, Sonderprüfungen oder ES-TRIN Stichprobenmessung Artikel 9.05, 9.06, 9.07, 9.08, 18.09, 30.02 Prüfung der Proben(-nahme) ES-TRIN Artikel 18.09 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand". 2244 8 2. Im Fundstellenverzeichnis nach der Tabelle werden die Nummern 7 und 8 wie folgt gefasst: ,,7. Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung ­ BinSchUO 8. Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) ­ ES-TRIN". §3 Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 175 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Ausnahmen Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 dürfen Signallichter auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften nach Artikel 7.05 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) (ES-TRIN), entsprechen." 2. In der Anlage A werden in § 10.09 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 die Wörter ,,Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter ,,Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN" ersetzt. §4 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 45 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe a Doppelbuchstabe dd werden die folgenden Buchstaben b und c eingefügt: ,,b) Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung; c) Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;". b) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstaben d bis g. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Buchstabe b bis e" durch die Wörter ,,Buchstabe d bis g" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,Buchstabe b bis d" durch die Wörter ,,Buchstabe d bis f" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1559 §5 Änderung der Fährenbetriebsverordnung Die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter ,,Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt. 2. Dem § 7 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Fahrt kein Betanken der Fähre durch Straßenfahrzeuge stattfindet." 3. § 16 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,". §6 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt: ,,5. Vermietung: die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet, 6. Gelegenheitsverkehr: die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung,". bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)),". 2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Sofern das Sportboot auch für den Gelegenheitsverkehr im Sinne des § 8a eingesetzt werden soll, ist der zuständigen Berufsgenossenschaft vor der Erteilung oder Verlängerung des Bootszeugnisses die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." 3. § 8 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. im Gelegenheitsverkehr a) nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden, b) die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist, c) Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt, 1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 d) Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen und e) Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind." 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Gelegenheitsverkehr (1) Eine Fahrt im Gelegenheitsverkehr ist auf die Beförderung von höchstens zwölf Fahrgästen und auf die Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder, des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beschränkt. (2) Unbeschadet der Festlegungen in dem Bootszeugnis oder der nach § 4 Absatz 5 anerkannten Zulassungsurkunde muss an Bord eines Sportbootes bei einer Fahrt im Gelegenheitsverkehr folgende Ausrüstung an Bord vorhanden sein: 1. je nach befahrener Wasserstraße eine Sprechfunkanlage nach § 4.05 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Moselschifffahrtspolizeiverordnung oder der Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung; 2. mindestens zwei Rettungsringe entsprechend Artikel 19.09 Nummer 1 ES-TRIN, die sich verwendungsbereit an geeigneter Stelle an Deck befinden und in ihrer Halterung nicht befestigt sind; 3. für jeden beförderten Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied eine Rettungsweste nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN, wobei für die Fahrgäste auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten zulässig sind; 4. Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen und zur Bezeichnung der Fahrzeuge entsprechend ihrer Länge erforderlich sind; 5. Festmacheleinen, Schleppleinen, Wurfleinen, Fender; 6. ein geeigneter Verbandkasten mit einem Inhalt entsprechend der Norm DIN 13157, Ausgabe November 2009 oder DIN 13169, Ausgabe November 2009, der so untergebracht sein muss, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann; sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch das nachstehende Symbol mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein: ; 7. ein Bootshaken; 8. ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser. (3) Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden. (4) Flüssiggasanlagen dürfen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt. Die Flüssiggasanlagen müssen Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen; Artikel 17.13 Satz 3 und Artikel 17.15 Nummer 1 und 2 ES-TRIN sind nicht anzuwenden. Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid und für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sein. Die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen. (5) Bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr haben alle Personen an Bord Rettungswesten anzulegen und der Sportbootführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben. (6) Ein Sportboot darf während der Anwesenheit Beschäftigter im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes nur betrieben werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Artikel 14.01 bis 14.06, 14.08, 14.09, 14.11 und 14.13 ES-TRIN unter Beachtung der baulichen und sonstigen technischen Besonderheiten des eingesetzten Sportbootes sinngemäß entsprochen wird. Weitergehende arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Die zuständige Behörde erteilt das Bootszeugnis auf Vorschlag der zuständigen Berufsgenossenschaft mit den erforderlichen Auflagen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1561 (7) Das Unternehmen hat den im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs abgeschlossenen Mietvertrag dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausübung des Gelegenheitsverkehrs verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 oder Satz 1 verstoßen hat." 5. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Pflichten des Sportbootführers (1) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass 1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird, 2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist, 3. die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden, 4. im Gelegenheitsverkehr a) nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden, b) die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist, c) an Bord keine offene Feuerstelle betrieben wird, d) Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt, e) Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen, f) Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind, g) die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird und h) bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr alle Personen an Bord Rettungswesten anlegen. (2) Der Sportbootführer hat im Gelegenheitsverkehr bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe h werden folgende Buchstaben i bis o eingefügt: ,,i) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis gegeben wird, j) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass das Ein- oder Aussteigen überwacht wird, k) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden, l) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Ausrüstung vorhanden ist, m) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird, n) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht, o) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist,". bb) Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe p. cc) Nach Buchstabe p wird folgender Buchstabe q eingefügt: ,,q) entgegen § 8a Absatz 7 Satz 1 den dort genannten Mietvertrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,". dd) Die bisherigen Buchstaben j bis l werden die Buchstaben r bis t. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 9 Absatz 5" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. cc) In Buchstabe c werden die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 Nummer 2" und das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. 1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 dd) In Buchstabe d werden die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 Nummer 3" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. ee) Die folgenden Buchstaben e bis m werden angefügt: ,,e) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden, f) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Ausrüstung vorhanden ist, g) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass keine offene Feuerstelle betrieben wird, h) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird, i) j) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht, entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist, k) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt oder den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird, l) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird oder m) entgegen § 10 Absatz 2 eine Aufgabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausübt." §7 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter ,,Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" durch die Wörter ,,Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Untersuchungskommissionen sind die Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung." 3. In § 36 Nummer 5 werden die Wörter ,,der Einrichtungen nach Anhang II § 8.05 Nummer 10 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter ,,dort genannte Einrichtung" ersetzt. §8 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 9.08 wie folgt gefasst: ,,9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung". 2. § 1.01 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 6" durch die Angabe ,,§ 7" ersetzt. b) In Nummer 16 wird das Wort ,,oder" durch das Wort ,,und" ersetzt. c) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 18 eingefügt: ,,18. ,,Fahrgastboot": ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;". d) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 19 und wie folgt gefasst: ,,19. ,,Personenbarkasse": ein nach Anhang II Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1563 e) Die bisherigen Nummern 19 und 20 werden aufgehoben. f) Die Nummer 21 wird Nummer 20 und nach dem Wort ,,Fahrgastschiff" werden die Wörter ,,oder Fahrgastboot" eingefügt. g) Die Nummern 22 bis 25 werden die Nummern 21 bis 24. h) Die Nummer 26 wird Nummer 25 und die Wörter ,,des Anhangs II § 1.01 Nummer 56 und 59 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" werden durch die Wörter ,,des Artikels 1.01 Nummer 4.17 und 4.20 ES-TRIN" ersetzt. i) Die Nummern 27 bis 45 werden die Nummern 26 bis 44. j) Die Nummer 46 wird Nummer 45 und die Angabe ,,Anhang XI" wird durch die Angabe ,,Anhang VI" ersetzt. k) Die Nummern 47 bis 49 werden die Nummern 46 bis 48. l) Die Nummer 50 wird Nummer 49 und wie folgt gefasst: ,,49. ,,Binnenschiffsuntersuchungsordnung": Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung;". m) Die Nummern 51 bis 53 werden die Nummern 50 bis 52. n) Die Nummer 54 wird Nummer 53 und der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt. o) Folgende Nummer 54 wird angefügt: ,,54. ,,ES-TRIN": Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4))." 3. In § 1.07 Nummer 3 Satz 5 werden die Wörter ,,Anhang II § 22.01 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Angabe ,,Artikel 27.01 ES-TRIN" ersetzt. 4. In § 1.08 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 10.05 Nummer 2 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter ,,Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN" ersetzt. 5. In § 1.10 Nummer 5 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Angabe ,,ES-TRIN" ersetzt. 6. Dem § 2.02 wird folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Für ein Fahrgastboot gilt § 2.01." 7. § 3.02 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung und den Anforderungen des Artikels 7.05 ES-TRIN entsprechen. Signalleuchten, die den Anforderungen der am 30. Juni 2011 oder am 31. Dezember 2012 oder am 6. Oktober 2018 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden." 8. In § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,Anhang II § 7.06 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Angabe ,,Artikel 7.06 ES-TRIN" ersetzt. 9. In § 4.07 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter ,,Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN" ersetzt. 10. § 6.28 Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ,,12. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt, darf nicht zusammen mit einem Fahrgastschiff, das Fahrgäste an Bord hat, oder einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, das Fahrgäste an Bord hat, geschleust werden." 11. In § 6.29 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort ,,fährt" die Wörter ,,, und das kein Fahrgastboot ist" angefügt. 12. § 9.08 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Die §§ 9.01, 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf eine Personenbarkasse entsprechend anzuwenden. Die §§ 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf ein Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechend anzuwenden." 1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 13. § 20.02 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5 werden jeweils die Wörter ,,Anhangs II Kapitel 22a der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung," durch die Angabe ,,Kapitels 28 ES-TRIN" ersetzt. b) In Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,Anhang II § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe a bis d der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter ,,Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe a bis e ES-TRIN" ersetzt. 14. § 28.03 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter ,,Anhang II § 8.05 Nummer 10 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter ,,Artikel 8.05 Nummer 10 ES-TRIN" ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,Anhang II § 8.05 Nummer 10 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter ,,Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN" ersetzt. §9 Änderung der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung In § 2 Nummer 1 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130), die zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter ,,Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt. § 10 Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung Die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 118 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter ,,Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt. 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ein Motor muss nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)), eingebaut werden." § 11 Änderung der Verordnung über die Küstenschifffahrt In § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 176 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach § 5 oder § 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter ,,nach den §§ 5, 6 oder 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt. § 12 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung In § 2 Absatz 1 Nummer 14 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter ,,Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt. § 13 Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung In § 2 Nummer 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter ,,Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2018 1565 § 14 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter ,,nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter ,,nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt. 2. In § 13 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter ,,nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung" durch die Wörter ,,nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten 1. Artikel 1 der Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380), 2. die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450, 2868), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, und 3. die Elfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 16. August 2017 (VkBl. S. 801) außer Kraft. Berlin, den 21. September 2018 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze