Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 36 vom 29.10.2018  - Seite 1723 bis 1724 - Verordnung zur Mitteilung der Stimmrechte aus Aktien und anderen Instrumenten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Stimmrechtsmitteilungsverordnung – StimmRMV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 1723 Verordnung zur Mitteilung der Stimmrechte aus Aktien und anderen Instrumenten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Stimmrechtsmitteilungsverordnung ­ StimmRMV) Vom 2. Oktober 2018 Auf Grund des § 33 Absatz 5 Satz 1, des § 38 Absatz 5 Satz 1 und des § 39 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, von denen § 33 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), § 38 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 39 des Gesetzes vom 24. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) und § 39 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 40 des Gesetzes vom 24. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung ist anzuwenden auf eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (Mitteilung) gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und gegenüber dem Emittenten. Die Bestimmungen der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung bleiben unberührt. §2 Form der Mitteilung Eine Mitteilung kann entweder schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. §3 Übermittlung einer schriftlichen Mitteilung Erfolgt die Mitteilung in schriftlicher Form, so kann sie per Telefax oder im Original übermittelt werden. §4 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die Bundesanstalt (1) Eine elektronische Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt hat ausschließlich unter Nutzung des dafür vorgesehenen Fachverfahrens ,,Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)" auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP)1 nach den näheren Bestimmungen gemäß § 5 zu erfolgen. 1 (2) Bei technischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen elektronischen Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich gemäß § 3 zu erfolgen. §5 Nutzung der MVP Die Nutzung des Fachverfahrens ,,Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)" auf der MVP erfordert eine vorherige Registrierung auf der MVP und eine Zulassung zum Fachverfahren durch die Bundesanstalt. Die Voraussetzungen für die Registrierung nach dem Benutzerhandbuch für die MVP2 sind zu beachten. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachverfahren nach dem Informationsblatt zur Nutzung des Fachverfahrens ,,Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)"3 sind zu beachten. §6 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten (1) Bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten trägt der Meldepflichtige die Verantwortung für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung. (2) Soweit der Meldepflichtige ein durch den Emittenten zur Verfügung gestelltes elektronisches Übermittlungsverfahren nutzt, trägt der Emittent die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Übermittlungsverfahrens sowie für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung. (3) Die Mitteilung muss die Informationen gemäß der Anlage (zu § 12 Absatz 1 bis 3) der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung im Dateiformat ,,Extensible Markup Language" (XML-Datensatz) enthalten.4 Sie muss als ,,Stimmrechtsmitteilung" kenntlich gemacht werden. (4) Bei technischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen elektronischen Übermittlung der Mitteilung hat die Übermittlung der Mitteilung an den Emittenten durch 2 Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik ,,Die BaFin » Service » MVP Portal" am Ende der Seite unter ,,Zusatzinformationen » Handbücher". Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik ,,Recht & Regelungen » Verwaltungspraxis » Merkblätter". Amtlicher Hinweis: Eine solche zur Veröffentlichung bestimmte XML-Datei ist nach erfolgreicher elektronischer Übermittlung einer Stimmrechtsmitteilung an die Bundesanstalt über die MVP abrufbar. Näheres ergibt sich aus dem Informationsblatt zur Nutzung des Fachverfahrens ,,Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)" am Ende unter ,,Schritt 5". 3 4 Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik ,,Die BaFin » Service » MVP Portal". 1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2018 den Meldepflichtigen fristwahrend schriftlich gemäß § 3 zu erfolgen. §7 Ersatz für die Unterschrift bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung Anstelle der eigenhändigen Unterschrift bei einer schriftlichen Mitteilung tritt im Falle einer elektronischen Übermittlung einer Mitteilung die Angabe des vollständigen Namens der natürlichen Person, die die Verantwortung für den Inhalt der Mitteilung trägt. §8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 2. Oktober 2018 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht F. Hufeld