Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 39 vom 27.11.2018  - Seite 1964 bis 2004 - Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten (Anbaumaterialverordnung – AGOZV)

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1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten (Anbaumaterialverordnung ­ AGOZV)* Vom 21. November 2018 Auf Grund des § 3a Absatz 2 Nummer 2, des § 14a, des § 14b Absatz 2, des § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2, des § 19a, des § 22a, des § 27 Absatz 3 und des § 57a Absatz 5 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 3a Absatz 2 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) sowie § 14a, § 14b Absatz 2, § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2, § 19a, § 22a und § 27 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind und § 57a Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) eingefügt worden ist, sowie des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 8 und 10 und des § 7 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 8 und 10 und § 7 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 375 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Inverkehrbringen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 3 Registrierung § 4 Pflichten der Betriebe § 5 Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten § 6 Anforderungen an Standardmaterial § 7 Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten Unterabschnitt 2 Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten § 8 Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten * Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 1. Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9); 2. Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 19); 3. Richtlinie 93/62/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 29); 4. Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16); 5. Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sortenlisten für Zierpflanzen (ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 42); 6. Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28); 7. Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8); 8. Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 12); 9. Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 16); 10. Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22); 11. Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/484 der Kommission vom 21. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG hinsichtlich der Anforderungen an Vermehrungsmaterial bestimmter Gattungen oder Arten von Palmae im Hinblick auf Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) (ABl. L 81 vom 23.3.2018, S. 10). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 § 9 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial § 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial § 11 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material § 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören Unterabschnitt 3 Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle § 13 Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten § 14 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten § 15 Kontrolle § 16 Vergleichsprüfungen § 17 Mitteilungen Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr § 18 Einfuhr § 19 Ausfuhr Abschnitt 4 Schlussbestimmungen § § § § 20 21 22 23 Ausnahmen Ordnungswidrigkeiten Übergangsvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten Pflanzenarten im Anwendungsbereich dieser Verordnung Spezifische Schadorganismen, die für die Einschränkung des Gebrauchswertes und die Toleranzschwellen relevant sind Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial Schadorganismen, von denen Anbaumaterial frei oder praktisch frei sein muss aufgrund visueller Kontrollen oder im Fall von Kandidatenmutterpflanzen aufgrund von Beprobung und Untersuchung Anforderungen an visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung Liste kontrollrelevanter Schadorganismen Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial 1965 3. Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist, der in der Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des Inverkehrbringens sowie der Einfuhr. §2 Begriffsbestimmungen Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Saatgutverkehrsgesetzes: Standardmaterial oder anerkanntes Material a) der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken bestimmt ist; b) der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist; c) anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist; 2. Standardmaterial: Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung; 3. anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung: a) Vorstufenmaterial: Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist; b) Basismaterial: Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist; c) Zertifiziertes Material: Anbaumaterial, das aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist; 4. Kategorien: Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material; 5. Mutterpflanze: eine Pflanze, die zur Erzeugung von Nachkommen bestimmt ist; 6. Kandidatenmutterpflanze: eine Mutterpflanze, die dazu bestimmt ist, Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zu werden; 7. Erneuerung: das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnenen Pflanze; 8. Multiplikation: die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie; Anlage 1 (zu den §§ 1 und 2 Nummer 1) Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5) Anlage 3 (zu § 6 Absatz 2 und 5) Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5, 6 und 7) Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Anlage 6 (zu § 8 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 5) Anlage 7 (zu § 10 Absatz 1) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Anbaumaterial von 1. Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsearten, 2. Obstarten zur Fruchterzeugung sowie 1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 9. Mikrovermehrung: die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer In-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen Knospen beziehungsweise ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze; 10. Klon: eine genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze einer Obstart; 11. visuelle Kontrolle: die Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop; 12. Untersuchung: eine Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Methoden, die über die visuelle Kontrolle hinausgehen; 13. Drittland: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; 14. Partie: bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist; 15. Kryokonservierung: die Erhaltung von Pflanzenmaterial durch Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die Vitalität des Materials zu erhalten. Pflanzenschutzes die erforderlichen Auskünfte geben kann, 3. botanische Bezeichnung des Anbaumaterials, das in Verkehr gebracht werden soll, und 4. Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 und im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zusätzlich die Tätigkeiten gemäß Satz 1 Nummer 3. (2) Die zuständige Behörde kann auch nachträglich weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist. Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach § 13n der Pflanzenbeschauverordnung geführt haben, wenn der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und soweit er dieselben Angaben enthalten würde. (4) Die zuständige Behörde kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an Anbaumaterial nach dieser Verordnung eingehalten werden. (5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 ist ausgenommen, wer 1. nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial von Obst- und Gemüsearten oder 2. Zierpflanzen, die für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt sind, in den Verkehr bringt. (6) Von der Pflicht zur Antragstellung gemäß Absatz 1 ist ausgenommen, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits registriert worden ist. (7) Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über die Registrierung und jede Änderung der Registrierung. (8) Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Betrieb seit mindestens einem Jahr keine Tätigkeit gemäß Absatz 1 mehr ausübt, kann sie den Betrieb aus dem amtlichen Verzeichnis streichen. Die Behörde streicht den Registrierten auch auf dessen Antrag. Mit der Streichung erlöschen die dem Betrieb nach den §§ 9 bis 12 und § 14 Absatz 3 erteilten Genehmigungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. §4 Pflichten der Betriebe (1) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen, 1. dass Standardmaterial die Anforderungen nach § 6 und Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertes Material die Anforderungen der §§ 8 bis 12 erfüllt und 2. dass Partien während der Pflanzenerzeugung gesondert ermittelt werden können. (2) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat regelmäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten Abschnitt 2 Inverkehrbringen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §3 Registrierung (1) Wer Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten zu gewerblichen Zwecken 1. in Verkehr bringen, 2. aus einem Drittland einführen oder, 3. im Fall von Anbaumaterial von Obstarten als Verfügungsberechtigter Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken behandeln, erhalten, erzeugen oder vermehren will, muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis unter Erteilung einer Registriernummer aufgenommen worden sein (Registrierung). Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers, 2. Name der Person, a) die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb oder, b) im Fall von Satz 1 Nummer 2, die über die Gleichwertigkeit des Anbaumaterials hinsichtlich Qualität, Identitätsnachweis und Pflanzengesundheit gemäß § 18 Absatz 1 und die Maßnahmen des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1967 Maßnahmen innerbetriebliche Kontrollen durchzuführen. Er hat sicherzustellen, dass das Personal über die zur Durchführung der innerbetrieblichen Kontrollen erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich 1. auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung, 2. auf das Auftreten von in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1; L 2 vom 7.1.2003, S. 40; L 137 vom 31.5.2005, S. 48; L 188 vom 27.6.2014, S. 88), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1920 (ABl. L 271 vom 20.10.2017, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Schadorganismen, 3. im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, 4. im Fall von Obst- und Gemüsearten auf das Auftreten der in Anlage 2 Teil A Spalte 2, Anlage 2 Teil B Spalte 1 und Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen, wobei die visuelle Kontrolle und, soweit dies erforderlich ist, die Beprobung sowie die Untersuchung gemäß Anlage 5 im Hinblick auf die betreffende Art und Gattung durchzuführen sind; während der Kryokonservierung sind keine visuellen Kontrollen durchzuführen, und 5. auf die Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Anbaumaterials. Die Verpackung des Anbaumaterials und das gelagerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auftreten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu verhindern. Bei Verdacht auf Befall mit einem Schadorganismus sind im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollen auch Proben für Untersuchungen in geeigneten Laboren zu entnehmen, soweit dies zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist. (3) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, muss bei Standardmaterial von Zierpflanzenarten 1. über eine Beschreibung der Sorte einschließlich der Sortenbezeichnung und der allgemein bekannten Synonyme verfügen, es sei denn, das Standardmaterial wird ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in den Verkehr gebracht, und 2. auf Anfrage der zuständigen Behörde Angaben a) zur Sortenerhaltung und zum angewandten Vermehrungssystem und b) zur Unterscheidung der Sorte von der nächstähnlichen Sorte machen können. (4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich 1. das übermäßige oder nicht zu erwartende Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines in Anlage 2 Teil A Spalte 2 und Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismus oder 2. das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismus anzuzeigen. (5) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist und Anbaumaterial von Obstarten zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen will, hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen im Fall 1. von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 des Saatgutverkehrsgesetzes beim Bundessortenamt einen Antrag auf amtliche Anerkennung der Sortenbeschreibung und Eintragung der Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten nach § 57a Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes zu stellen, 2. von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Saatgutverkehrsgesetzes dem Bundessortenamt die Absicht des Inverkehrbringens anzuzeigen, sofern die betreffende Sorte nicht bereits in die Gesamtliste der Obstsorten eingetragen ist. Für die Antragstellung und die Anzeige sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden. (6) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat Aufzeichnungen zu führen über 1. Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb erzeugten Anbaumaterials, 2. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangsdatum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen Anbaumaterials, 3. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des Inverkehrbringens des Anbaumaterials, 4. die Zusammensetzung einer Sendung, die zur unmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie unmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus verschiedenen Betrieben zusammengestellt worden ist, 5. die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmittelbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial von Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleitpapier nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 angegeben wird, 6. bei Obstarten die Quelle, von der das Anbaumaterial abstammt, 7. das Auftreten von Schadorganismen, 8. durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen, 9. sonstige chemische Maßnahmen und 10. die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 1. Die Aufzeichnungen können auch durch andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen im Rahmen der betrieblichen Buchführung vorgenommen werden. Im Fall der Erzeugung und Vermehrung von Anbaumaterial von Obstarten hat er zusätzlich der zuständigen Behörde auf Verlangen Angaben zum Anbauort und -umfang, zum Anbauzeitplan, zu Vermehrungsvorgängen sowie zu Verpackungs-, Lagerungs- und Transportvorgängen vorzulegen. (7) Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung so lange aufzubewahren, wie sich das entsprechende Material im Betrieb 1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 des Verfügungsberechtigten befindet, sowie mindestens drei Jahre lang, nachdem es in Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist. Die Frist beginnt mit Beginn des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Material im Betrieb vorhanden war oder es in den Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist. (8) Die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 7 bis 10 gelten auch für nicht registrierte Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzenarten, das für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist, erzeugen und in den Verkehr bringen. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. (9) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 2 gelten nicht für Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzen nicht selbst erzeugen und ausschließlich in den Verkehr bringen oder einführen. (10) Genügt Anbaumaterial den Anforderungen der jeweiligen Kategorie nicht mehr, hat der Verfügungsberechtigte dieses aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen. Entferntes Material darf weiterhin verwendet werden, wenn es den Anforderungen einer anderen Kategorie dieser Verordnung entspricht. (11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 kann der Verfügungsberechtigte andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende Anbaumaterial den genannten Anforderungen der ursprünglichen Kategorie wieder genügt. §5 Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten (1) Das Bundessortenamt legt fest, welche Angaben und Unterlagen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu machen und vorzulegen sind, und macht diese im Blatt für Sortenwesen bekannt. Die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 umfassen mindestens Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers sowie die Obstart, die Sortenbezeichnung und eine Beschreibung der Sorte. (2) Das Bundessortenamt bestimmt, ob, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit ihm im Fall von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Anbaumaterial der betreffenden Sorte vorzulegen ist. (3) Das Bundessortenamt erkennt bei einer Antragstellung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Sortenbeschreibung amtlich an und trägt eine Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten ein, wenn ihm die nach Absatz 1 festgelegten Angaben und Unterlagen und das nach Absatz 2 vorzulegende Anbaumaterial vorliegen. (4) Das Bundessortenamt trägt bei einer Anzeige nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten ein, wenn ihm die nach Absatz 1 festgelegten Angaben und Unterlagen vorliegen. §6 Anforderungen an Standardmaterial (1) Standardmaterial muss 1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen, und 2. die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen. (2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen: 1. Der Aufwuchs darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit a) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und b) den in Anlage 2 Spalte 2 und Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten. 2. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen. 3. Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen. 4. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten. (3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der unter Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Schadorganismen vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen. (4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen. (5) Standardmaterial muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen: 1. Es darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit a) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und b) den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten. 2. Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen. 3. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen. 4. Standardmaterial von a) Obstpflanzen muss aa) einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes oder bb) einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören; b) Gemüsepflanzen müssen einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1969 c) Zierpflanzen, die mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, müssen einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören. (6) Standardmaterial darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen. (7) Im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss das Standardmaterial den Anforderungen der Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1 und Absatz 6 entsprechen sowie artecht sein. (8) Standardmaterial kann durch Kryokonservierung erhalten werden. §7 Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten (1) Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Amateursorten im Sinne des § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee des Saatgutverkehrsgesetzes nur als Standardmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. (2) Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, nicht mit Bezugnahme auf eine der Kategorien von Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Es muss den Anforderungen nach § 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3 und Absatz 6 dieser Verordnung sowie der dem Bundessortenamt vorgelegten Beschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen. Unterabschnitt 2 Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten material, Basismaterial oder Zertifiziertes Material beantragt, muss der Antragsteller der zuständigen Behörde 1. eine Beschreibung der Sorte, die mindestens die Angaben des im laufenden Verfahren der Sortenzulassung oder der Sortenschutzerteilung vorzulegenden Technischen Fragebogens beinhaltet, sowie 2. eine die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte bestätigende Bescheinigung der für die Sortenzulassung oder die Sortenschutzerteilung zuständigen Stelle vorlegen. Satz 1 gilt nicht für sonstige Unterlagen, die keiner Sorte zugehören. (3) Eine Mutterpflanze oder sonstiges anerkanntes Anbaumaterial muss frei sein von den Schadorganismen, die in Anlage 2 Teil A sowie Anlage 4 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und darf für die in Anlage 2 Teil B aufgeführten Schadorganismen die dort festgelegten Toleranzschwellen nicht überschreiten. (4) Mutterpflanzen sowie sonstiges anerkanntes Anbaumaterial sind auf Flächen oder Substraten anzubauen, die frei sind von Schadorganismen gemäß Anlage 6, falls diese Schadorganismen Viren enthalten, die die betreffende Gattung oder Art schädigen. Die Freiheit des Bodens von solchen Schadorganismen ist durch Beprobung und Untersuchung festzustellen. Beprobung und Untersuchung sind durchzuführen, bevor das betreffende Anbaumaterial angepflanzt wird, und während des Wachstums zu wiederholen, wenn der Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus besteht. (5) Eine Pflicht zur Beprobung und Untersuchung nach Absatz 4 Satz 2 besteht nicht, 1. wenn auf dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanze angebaut worden ist, die als Wirt für die in Anlage 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen dient, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass die Fläche frei ist von den betreffenden Schadorganismen, 2. wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt ist, dass der Boden frei ist von den virusenthaltenden Schadorganismen, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anlage 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, oder 3. im Fall der Erzeugung von Zertifizierten Pflanzen von Obstarten, die zum Anbau bestimmt sind. Die Frist von fünf Jahren nach Satz 1 Nummer 1 beginnt mit Beginn des Jahres, das fünf Jahre vor dem Jahr des Anbaus liegt. (6) Mutterpflanzen für anerkanntes Anbaumaterial dürfen nur über den Zeitraum verwendet werden, in dem ihre Sortenechtheit gewährleistet ist. (7) Die Erneuerung und Multiplikation von Vorstufenmutterpflanzen sowie die Vermehrung des von diesen Mutterpflanzen gewonnenen Vorstufenmaterials ist gemäß geeigneter Protokolle der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder anderer geeigneter, international anerkannter Protokolle oder, falls solche Protokolle nicht vorhanden sind, gemäß den von der zuständigen Behörde akzeptierten und dokumentierten Verfahrensabläufen der §8 Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten (1) Anerkanntes Anbaumaterial mit Ausnahme von sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss 1. einer der in § 14b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genannten Sorten zugehören, oder 2. eine Merkmalsausprägung aufweisen, die der amtlichen oder amtlich anerkannten Sortenbeschreibung entspricht. Bei Vorstufenmaterial kann die zuständige Behörde zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 vom Antragsteller verlangen, eine von der Mutterpflanze des anzuerkennenden Anbaumaterials gewonnene fruchttragende Pflanze anzubauen. (2) Wird in den Fällen des § 14b Absatz 1 Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Anerkennung des dort genannten Anbaumaterials einer Sorte als Vorstufen- 1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Vermehrung durchzuführen. Diese können auch die Mikrovermehrung betreffen. Die Protokolle oder Verfahrensabläufe müssen an den betreffenden Gattungen oder Arten über einen Zeitraum getestet worden sein, der von der zuständigen Behörde für geeignet erachtet wird. Ein Zeitraum gilt in der Regel als geeignet, wenn der Phänotyp der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage einer Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen nachgewiesen werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Multiplikation und Mikrovermehrung von Basismaterial entsprechend. (8) Anerkanntes Anbaumaterial muss frei von Mängeln sein, insbesondere Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials beeinträchtigen. (9) Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Anbaumaterial partieweise von Anbaumaterial einer anderen Kategorie getrennt zu halten. (10) Mutterpflanzen sowie sonstiges Anbaumaterial können durch Kryokonservierung erhalten werden. §9 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial (1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Verwendung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial mit Ausnahme von sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, genehmigen, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind und sie 1. von Kandidatenmutterpflanzen stammen, die a) frei sind von den in den Anlagen 2 und 4 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen und b) insektensicher sowie physisch getrennt von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in Einrichtungen gehalten werden, die für die betreffenden Gattungen oder Arten bestimmt sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern, bis alle Untersuchungen auf Einhaltung der Gesundheitsanforderungen gemäß § 8 Absatz 3 abgeschlossen sind, oder 2. in Einrichtungen gehalten werden, die für die betreffenden Gattungen oder Arten bestimmt sowie insektensicher sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern, 3. ohne Kontakt zur Bodenoberfläche in Töpfen mit Kultursubstraten ohne Erde oder sterilisierten Kultursubstraten angebaut oder erzeugt werden, 4. so gehalten werden, dass ihre jeweilige Identifikation während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist und 5. mit Etiketten gekennzeichnet werden, um ihre Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 können bei bestimmten Gattungen oder Arten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld erzeugt werden, wenn das Material die Anforderungen von Ab- satz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt und die Ausnahme durch einen Rechtsakt der Europäischen Kommission für die Haltung von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen im Freiland nach Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erlaubt wurde und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. (3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Vorstufenmaterial, mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, anerkennen, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind und das Material 1. von einer gemäß Absatz 1 genehmigten, erneuerten oder multiplizierten Vorstufenmutterpflanze vermehrt wird und 2. den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entspricht. § 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial (1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial, mit der Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als Basismaterial anerkennen, 1. wenn das Anbaumaterial den Anforderungen von § 8 entspricht und 2. von einer Mutterpflanze für Basismaterial stammt, die entweder a) direkt aus Vorstufenmaterial oder b) durch Multiplikation einer Basismutterpflanze erzeugt worden ist. Sind mehrere Generationen von Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen, dürfen alle Generationen mit Ausnahme der ersten aus jeder beliebigen vorherigen Generation hervorgehen. Dabei darf die maximal zulässige Anzahl der Generationen gemäß Anlage 7 und die maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen der Arten Ribes und Rubus gemäß Anlage 7 nicht überschritten werden. Das Anbaumaterial unterschiedlicher Generationen ist getrennt zu halten. (2) Die Bestände von Basismaterial müssen zu anderen Obstbeständen einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist. Die zuständige Behörde bestimmt den ausreichenden Abstand und berücksichtigt dabei regionale Gegebenheiten, Art, Gattung und Typ des Anbaumaterials, das Auftreten von Schadorganismen im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1971 betreffenden Gebiet und das sich daraus ergebende Risiko. § 11 Unterabschnitt 3 Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle § 13 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material (1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial, mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als Zertifiziertes Material anerkennen, wenn es den Anforderungen nach § 8 entspricht und es von einer Mutterpflanze für Zertifiziertes Material gewonnen worden ist, die entweder aus Vorstufenmaterial oder aus Basismaterial erzeugt worden ist. (2) Die Bestände von Mutterpflanzen von Zertifiziertem Material müssen zu anderen Obstbeständen einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist. Die zuständige Behörde bestimmt den ausreichenden Abstand und berücksichtigt dabei regionale Gegebenheiten, Art, Gattung und Typ des Anbaumaterials, das Auftreten von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und das sich daraus ergebende Risiko. § 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören (1) Unterlagen, die keiner Sorte zugehören und somit nicht den Anforderungen des § 14b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen, müssen art- und typenecht sein. Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial genehmigen, wenn es die Anforderungen des Satzes 1, des § 8 Absatz 3 bis 9 sowie des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfüllt. Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch Vorstufenmaterial anerkennen, wenn es den Anforderungen nach Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 sowie § 9 Absatz 3 entspricht und im Fall von generativer Vermehrung Pollenspenderbäume verwendet wird, die direkt durch vegetative Vermehrung von Mutterpflanzen vermehrt worden sind. (2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Basismaterial anerkennen, wenn es die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 und § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erfüllt und so gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des Anbaumaterials während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist. (3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Zertifiziertes Material anerkennen, wenn es die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 3 bis 9 erfüllt und es von einer Mutterpflanze für Zertifiziertes Material gewonnen worden ist, die entweder aus Vorstufenmaterial oder aus Basismaterial erzeugt worden ist. Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten (1) Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einem Warenbegleitpapier oder Etikett begleitet wird, das folgende Angaben enthält: 1. Bezeichnung ,,EG-Qualität"; 2. Angabe ,,DE"; 3. Registriernummer des Versorgers; 4. Kennzeichen der zuständigen Behörde; 5. Lieferant und Seriennummer des Warenbegleitpapiers, Partienummer oder Nummer der Woche, in der das Anbaumaterial in den Verkehr gebracht wird; 6. Ausstellungsdatum; 7. Referenznummer der Saatgutpartie im Fall von Anbaumaterial von Gemüse, das direkt aus Samen gezogen worden ist; 8. Art (botanische Bezeichnung oder bei Gemüse die landesübliche Bezeichnung); 9. Sortenbezeichnung oder Bezeichnung der Pflanzengruppe; 10. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials; 11. wenn das Anbaumaterial seinen Ursprung in einem Drittland hat, den Namen des Ursprungslandes oder des Versandlandes. (2) Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten, die ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden sollen, nicht erforderlich. Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 zulässig. Derjenige, der das Anbaumaterial in den Verkehr bringt, stellt das Warenbegleitpapier oder das Etikett aus. Das Warenbegleitpapier oder das Etikett darf nur zur Begleitung von Anbaumaterial einer Sendung verwendet werden. Eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig. (3) Anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach Absatz 1 kann auch der Pflanzenpass nach § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 9 deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind. § 14 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten (1) Anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einem amtlichen Etikett gekennzeichnet ist, das folgende Angaben enthält: 1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1. Bezeichnung ,,EU-Rechtsvorschriften und -Normen"; 2. Angabe ,,DE"; 3. Registriernummer des Versorgers; 4. Kennzeichen der zuständigen Behörde; 5. Bezugsnummer der Packung, des Behältnisses oder des Bündels, laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer; 6. Art (botanische Bezeichnung); 7. Kategorie, bei Basismaterial auch die Generation; 8. Sortenbezeichnung und gegebenenfalls Bezeichnung des Klons; bei Unterlagen die keiner Sorte zugehören, die botanische Bezeichnung der Art oder der interspezifischen Hybride; bei veredelten Obstpflanzen die Bezeichnung für die Unterlage und für das Edelreis; bei Sorten, bei denen die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes beantragt ist, die vorläufige Sortenbezeichnung und die Angabe ,,Sorte im laufenden Verfahren der Sortenzulassung" oder die Angabe ,,Sorte im laufenden Verfahren der Sortenschutzerteilung"; 9. bei Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung die Angabe ,,Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung"; 10. Stückzahl des Anbaumaterials; 11. Erzeugungsland und dessen Code, falls abweichend von Nummer 2; 12. Ausstellungsdatum des Etiketts; 13. Ausstellungsdatum des Originaletiketts, falls das Originaletikett ersetzt worden ist. Das Etikett muss deutlich sichtbar, gut lesbar und unverwischbar bedruckt sein. Bei Verwendung einer Kennfarbe zur Kennzeichnung der Kategorie des anerkannten Anbaumaterials muss das Etikett die folgende Farbe haben: 1. bei Vorstufenmaterial weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden violetten Diagonalstreifen, 2. bei Basismaterial weiß, 3. bei Zertifiziertem Material blau. (2) Das Etikett wird auf Antrag durch die zuständige Behörde ausgestellt, soweit aufgrund von Kontrollen der zuständigen Behörde gemäß § 15 festgestellt wurde, dass das Anbaumaterial den Anforderungen an die Anerkennung für Vorstufenmaterial gemäß § 9, für Basismaterial gemäß § 10, für Zertifiziertes Material gemäß § 11 oder für Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, gemäß § 12 entspricht. (3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde einem Betrieb, der nach § 3 Absatz 1 registriert worden ist, auf Antrag das Ausstellen des Etikettes genehmigen, wenn die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Soweit dies zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist, kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich des Anbauverfahrens der Pflanzen oder der Gefahr des Befalls von Schadorganismen, erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. (4) Anerkanntes Anbaumaterial von Obstpflanzenarten darf im Fall von Partien von mehr als einem Stück nur in ausreichend homogenen Partien und in verschlossenen Packungen, Behältnissen oder Bündeln zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Die Packungen, Behältnisse oder Bündel von Anbaumaterial sind von demjenigen, der sie gekennzeichnet hat, zu schließen und mit einer Verschlusssicherung zu versehen. Wird das Etikett so angebracht, dass es beim Öffnen der Packungen, Behältnisse oder Bündel nicht ohne Beeinträchtigung entfernt werden kann, ist es eine zulässige Verschlusssicherung im Sinne dieser Verordnung. Bei Bündeln ist als Verschlusssicherung auch eine geeignete Verschnürung zulässig, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile nur durch eine Beschädigung der Verschnürung getrennt werden können. Die verschlossenen Packungen, Behältnisse oder Bündel müssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett deutliche Spuren hinterlässt. Im Fall des Satzes 1 ist eine Kennzeichnung mit einem einzigen Etikett zulässig, welches an der Packung, dem Behältnis oder dem Bündel angebracht ist. (5) Standardmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur mit einem vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument in den Verkehr gebracht werden, das die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 5 mit Ausnahme der Bezugsnummer, 6 bis 8 und 10 bis 12 genannten Angaben enthält. Das vom Verfügungsberechtigten ausgestellte Dokument darf nicht mit dem Etikett für anerkanntes Anbaumaterial nach Absatz 1 verwechselbar sein. Es muss gut lesbar sowie unverwischbar bedruckt und deutlich sichtbar angebracht sein. (6) Material, das zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist, darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn aus der Kennzeichnung hervorgeht, dass es sich um Material einer pflanzengenetischen Ressource handelt und, wenn vorhanden, die Sortenbezeichnung angegeben wird. § 15 Kontrolle (1) Die zuständige Behörde kontrolliert diejenigen, die nach § 3 Absatz 1 registriert sind, mindestens einmal jährlich. (2) Die zuständige Behörde kann Kontrollen während des Inverkehrbringens und in Empfangsbetrieben in Form von Stichproben durchführen. (3) Stellt die zuständige Behörde bei Betrieben, die nach § 3 Absatz 1 registriert sind fest, dass die Verpflichtungen nach § 4 nicht erfüllt sind, kann sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen. (4) Die Kontrolle der Verpflichtungen aus § 4 sowie der Anforderungen an die jeweilige Kategorie gemäß der §§ 8 bis 12 obliegt grundsätzlich der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die Durchführung der visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen gemäß der §§ 8 bis 12 durch den Verfü- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1973 gungsberechtigten anordnen; § 8 Absatz 4 und 5 bleibt davon unberührt. (5) Hat die zuständige Behörde Anhaltspunkte für das Vorhandensein von den in den Anlagen 2, 4 und 6 aufgeführten Schadorganismen, führt sie Beprobungen und Untersuchungen an entsprechendem Anbaumaterial durch. (6) Die zuständige Behörde stellt fest, dass Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial frei sind von Schadorganismen, die für die betreffende Art in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführt sind. Als Methode ist die Testung mit Indikatorpflanzen oder einer anderen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Untersuchungsmethode anzuwenden. Gleiches gilt bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, die durch Erneuerung gewonnen wurden im Hinblick auf Viren und Viroide, die in Anlage 4 Spalte 2 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. (7) Handelt es sich bei einer Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial um einen Sämling, sind abweichend von Absatz 6 visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung lediglich auf Viren, Viroide oder virusähnliche Krankheiten, die durch Pollen übertragen werden und in Anlage 4 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, vorgeschrieben, wenn zusätzlich 1. durch eine amtliche Prüfung der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, dass der betreffende Sämling aus Samen einer Pflanze erzeugt worden ist, die frei von den durch Viren, Viroide und virusähnliche Krankheiten verursachten Symptomen ist, und 2. der Sämling gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 4 gehalten worden ist. (8) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, ordnet sie die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen an, insbesondere 1. dessen geeignete Behandlung oder 2. dessen Vernichtung. (9) Die zuständige Behörde zeichnet Ergebnisse und Zeitpunkte aller von ihr durchgeführten Feldbesichtigungen, Beprobungen und Untersuchungen auf und bewahrt die Aufzeichnungen drei Jahre auf. Die Frist beginnt mit dem Beginn des Jahres, das auf das letzte Jahr folgt, in dem die Maßnahmen durchgeführt worden sind. (10) Alle visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen sind nach geeigneten Protokollen der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder anderen geeigneten international anerkannten Protokollen durchzuführen. Fehlen solche Protokolle, werden von der zuständigen Behörde anerkannte nationale Protokolle angewendet. Untersuchungen hinsichtlich der Gesundheit von Anbaumaterial sind durch amtliche oder amtlich anerkannte Labore durchzuführen. § 16 Vergleichsprüfungen (1) Die zuständige Behörde kann über die in § 15 aufgeführten Maßnahmen hinaus zur Durchführung von Vergleichsprüfungen in Betrieben und während des Inverkehrbringens Untersuchungen an Anbaumaterial durchführen und Proben entnehmen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Sie kann die Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen, soweit diese auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission nach 1. Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, 2. Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie 2013/45/EU (ABl. L 213 vom 8.8.2013, S. 20) geändert worden ist, und 3. Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2008/90/EG in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten. (3) Stellt die zuständige Behörde bei den Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2 fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, gilt § 15 Absatz 8 entsprechend. (4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und Versuche nach den Absätzen 1 und 2 wirkt das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, nach § 59 Absatz 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Behörde mit. § 17 Mitteilungen Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen: 1. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Anbaumaterial, wenn die Sendung nicht von einem Warenbegleitpapier, Etikett oder Pflanzenpass begleitet gewesen ist, diese sich als fehlerhaft erwiesen haben oder Maßnahmen nach § 15 Absatz 8 angeordnet worden sind, 2. Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maßnahmen nach § 15, 3. Mitteilungen über die Durchführung, den Stand und die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach § 16 Absatz 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die nach § 16 Absatz 3 angeordnet worden sind. 1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr § 18 Einfuhr (1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die Anforderungen des § 6 Absatz 1 sowie im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen der §§ 8 bis 12 für die jeweilige Kategorie erfüllt. (2) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn es von einem Dokument begleitet wird, das folgende Angaben in einer Amtssprache der Europäischen Union enthält: 1. Ursprungsland; 2. Name des Absenders; 3. Name des Empfängers; 4. Seriennummer, Partienummer oder Angabe der Woche, in der die Einfuhr erfolgt; 5. Ausstellungsdatum; 6. Art (botanische Bezeichnung); 7. Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzengruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, deren Bezeichnung; 8. bei Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung; 9. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials; 10. Bestätigung über die Gleichwertigkeit des Anbaumaterials mit solchem Anbaumaterial, das die Anforderungen des § 6 Absatz 1 und im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen der §§ 8 bis 12 für die jeweilige Kategorie dieser Verordnung erfüllt. Für Anbaumaterial von Zierpflanzen ist die Angabe nach Satz 1 Nummer 7 nicht erforderlich, sofern das Anbaumaterial nicht mit Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden soll. (3) Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das die Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt, können die Angaben nach Absatz 1 auf diesem eingetragen sein. Dabei kann die erforderliche Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in dem Feld ,,Unterscheidungsmerkmale" und die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 für anerkanntes Anbaumaterial in dem Feld ,,Zusätzliche Erklärung" eingetragen werden. (4) Die Einfuhr von Anbaumaterial ist nur über die nach § 62 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen zulässig. Standardmaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und anerkanntes Anbaumaterial auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 8 Absatz 3 stichprobenweise untersucht. (5) Wer Anbaumaterial aus einem Drittland einführt, hat 1. der für seine Registrierung zuständigen Behörde die Einfuhr von Anbaumaterial unter Angabe des Bestimmungsortes innerhalb einer Woche nach der Einfuhr schriftlich anzuzeigen und dabei im Fall von anerkanntem Anbaumaterial von Obst zusätzlich eine amtliche Bescheinigung des Ursprungslandes über die Gleichwertigkeit des eingeführten Anbaumaterials mit anerkanntem Anbaumaterial im Sinne dieser Verordnung vorzulegen, 2. einen Nachweis über den Vertrag mit dem Lieferanten im Drittland mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens drei Jahre, aufzubewahren. Die Jahresfrist nach Satz 1 Nummer 2 beginnt mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 gilt die amtliche Bescheinigung im Pflanzengesundheitszeugnis als amtliche Bescheinigung für anerkanntes Anbaumaterial. Aus dem in Satz 1 Nummer 2 genannten Nachweis müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen: 1. Name und Anschrift des Lieferanten; 2. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials; 3. Art (botanische Bezeichnung); 4. Zweckbestimmung, aus der sich insbesondere ergibt, ob das Anbaumaterial zur gewerblichen Weiterkultur oder für die Abgabe an den Endverbraucher vorgesehen ist. § 19 Ausfuhr Anbaumaterial, das für die Ausfuhr in einen Staat außerhalb der Europäischen Union bestimmt ist und nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von Anbaumaterial, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, deutlich getrennt zu halten und als solches zu kennzeichnen. Abschnitt 4 Schlussbestimmungen § 20 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann für Betriebe Ausnahmen von § 4 zulassen und von Kontrollen nach § 15 absehen, soweit 1. das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf Wochenmärkten nach § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung in Verkehr gebracht wird und 2. das Anbaumaterial für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist. (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4 und 6 für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1975 § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 2. entgegen § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Anbaumaterial in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 18 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Anbaumaterial einführt oder 4. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. § 22 Übergangsvorschriften (1) Bis zum 31. Dezember 2022 darf Anbaumaterial von Obstarten, welches aus Mutterpflanzen zur Erzeugung anerkanntem Materials oder Standardmaterials hervorgegangen ist, welche die Anforderungen an die verschiedenen Kategorien erfüllt haben, in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn 1. das Anbaumaterial die Anforderungen der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, erfüllt, 2. die Mutterpflanzen schon vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bestanden haben, 3. die Kennzeichnung, Verschließung und Verpackung die Anforderungen gemäß § 14 erfüllen und 4. auf dem Etikett oder im vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument angegeben wird, dass es sich um gemäß Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission in Verkehr gebrachtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt. (2) Bis zum 13. Dezember 2019 kann anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach § 14 Absatz 1 auch der Pflanzenpass nach § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet werden, wenn die Angaben nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7 und 8 deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind. Die Gestaltung kann anhand der Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) erfolgen. § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. November 2018 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner 1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Anlage 1 (zu den §§ 1 und 2 Nummer 1) Pflanzenarten im Anwendungsbereich dieser Verordnung1 Botanische Bezeichnung 1 Deutsche Bezeichnung 2 A. Zierpflanzenarten Zierpflanzen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung B. Gemüsearten und deren Hybriden 1. Allium cepa L. ­ Allium cepa L. var. cepa ­ Allium cepa L. var. aggregatum 2. Allium fistulosum L. 3. Allium porrum L. 4. Allium sativum L. 5. Allium schoenoprasum L. 6. Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. 7. Apium graveolens L. 8. Asparagus officinalis L. 9. Beta vulgaris L. 10. Brassica oleracea L. Zwiebel, Echalion Schalotte Winterheckenzwiebel Porree Knoblauch Schnittlauch Kerbel Sellerie, Knollensellerie Spargel Rote Rübe, Mangold Grünkohl oder Krauskohl, Blumenkohl oder Karfiol, Brokkoli, Rosenkohl oder Sprossenkohl, Wirsing oder Wirsingkohl, Weißkohl oder Weißkraut, Rotkohl oder Rotkraut, Kohlrabi Chinakohl, Herbstrübe oder Mairübe oder Stoppelrübe Chili oder Paprika oder Pfefferoni Krausblättrige Endivie Ganzblättrige Endivie Blattzichorie, Wurzelzichorie Wassermelone Melone oder Zuckermelone Gurke, Salatgurke, Einlegegurke Riesenkürbis Gartenkürbis oder Zucchini Artischocke, Cardy oder Kardonenartischocke Karotte oder Möhre, Futtermöhre Fenchel Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat) Petersilie 11. Brassica rapa L. 12. Capsicum annuum L. 13. Cichorium endivia L. 14. Cichorium intybus L. 15. Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai 16. Cucumis melo L. 17. Cucumis sativus L. 18. Cucurbita maxima Duchesne 19. Cucurbita pepo L. 20. Cynara cardunculus L. 21. Daucus carota L. 22. Foeniculum vulgare Mill. 23. Lactuca sativa L. 24. Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A.W. Hill 1 Entsprechend Artenverzeichnis. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Botanische Bezeichnung 1 Deutsche Bezeichnung 2 1977 25. Phaseolus coccineus L. 26. Phaseolus vulgaris L. 27. Pisum sativum L. (partim) 28. Raphanus sativus L. 29. Rheum rhabarbarum L. 30. Scorzonera hispanica L. 31. Solanum Lycopersicum L. 32. Solanum melongena L. 33. Spinacia oleracea L. 34. Valerianella locusta (L.) Laterr. 35. Vicia faba L. (partim) 36. Zea mays L. (partim) C. Obstarten zur Fruchterzeugung und deren Hybriden Prunkbohne oder Feuerbohne Gartenbohne, Buschbohne, Stangenbohne Erbse, Markerbse, Schalerbse, Zuckererbse Radieschen, Rettich Rhabarber Schwarzwurzel Tomate Aubergine oder Eierfrucht Spinat Feldsalat, Rapunzel Dicke Bohne oder Puffbohne Zuckermais, Puffmais 1. Castanea sativa Mill. 2. Citrus L. 3. Corylus avellana L. 4. Cydonia oblonga Mill. 5. Ficus carica L. 6. Fortunella Swingle 7. Fragaria L. 8. Juglans regia L. 9. Malus Mill. 10. Olea europaea L. 11. Pistacia vera L. 12. Poncirus Raf. 13. Prunus amygdalus Batsch 14. Prunus armeniaca L. 15. Prunus avium (L.) L. 16. Prunus cerasus L. 17. Prunus domestica L. 18. Prunus persica (L.) Batsch 19. Prunus salicina Lindl. 20. Pyrus L. 21. Ribes L. 22. Rubus L. 23. Vaccinium L. Esskastanie Zitrus Haselnuss Quitte Feige Kumquat Erdbeere Walnuss Apfel Ölbaum Pistazie Bitterorange Mandel Aprikose Süßkirsche Sauerkirsche Pflaume Pfirsich Japanische Pflaume Birne Johannisbeere, Stachelbeere, Jostabeere Himbeere, Brombeere Heidelbeere, Preiselbeere 1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5) Spezifische Schadorganismen, die für die Einschränkung des Gebrauchswertes und die Toleranzschwellen relevant sind Teil A Liste der Schadorganismen, von denen Anbaumaterial frei oder frei von deutlich sichtbaren Anzeichen sein muss Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) 1. Gemüsepflanzen und deren Hybriden Allium cepa L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Delia spp. (Wurzelfliegen) Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips) 2. Pilze Botrytis spp. Peronospora destructor (Falscher Mehltau) Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit) 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus) ­ Aggregatum Gruppe (Schalotte) Allium cepa L. 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Delia spp. (Wurzelfliegen) Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips) 2. Bakterien Pseudomonas spp. 3. Pilze Botrytis spp. Fusarium oxysporum f. sp. cepae (Zwiebelbasalfäule) Peronospora destructor (Falscher Mehltau) Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus) ­ Cepa Gruppe (Zwiebel, Echalion) Allium fistulosum L. (Winterheckenzwiebel) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Delia spp. (Wurzelfliegen) Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips) 2. Pilze Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit) 3. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen Organismen Allium porrum L. (Porree, Lauch) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Delia spp. (Wurzelfliegen) Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) 1979 2. Bakterien Pseudomonas spp. 3. Pilze Alternaria porri (Purpurfleckenkrankheit) Fusarium culmorum (Fusarium-Wurzelfäule) Phytophthora porri (Papierfleckenkrankheit) Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Leek yellow stripe virus (Lauchgelbstreifenvirus) Allium sativum L. (Knoblauch) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aceria tulipae (Tulpengallmilbe) Delia spp. (Wurzelfliegen) Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips) 2. Bakterien Pseudomonas fluorescens (,,Milchkaffee"-Krankheit) 3. Pilze Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus) Apium graveolens L. (Sellerie) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Acidia heraclei (Sellerieblattfliege) Lygus spp. (Weichwanzen) Psila rosae (Möhrenfliegen) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) und Thrips tabaci (Zwiebelthrips) 2. Bakterien Erwinia carotovora var. carotovora (Bakterienweichfäule) Pseudomonas syringae pv. apii 3. Pilze Fusarium oxysporum f. sp. apii Phoma apiicola (Sellerieschorf) Pythium spp. (Pythium-Wurzelfäule) Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Knollenfäule) Septoria apiicola (Septoria-Blattfleckenkrankheit) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Celery mosaic virus (Selleriemosaikvirus) Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus) Asparagus officinalis L. (Spargel) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Brachyorynella asparagi (Spargelblattlaus) Hypopta castrum (Spargelbohrer) Platyparea poecyloptera (Spargelfliege) 2. Pilze Fusarium spp. (Fusarium-Wurzelfäule) Rhizoctonia violacea 1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) 3. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen Organismen Beta vulgaris L. var. vulgaris (Mangold) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Pegomyia betae (Rübenfliege) 2. Pilze Phoma betae (Wurzelbrand) 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Beet necrotic yellow vein virus (Rhizomaniavirus) Brassica oleracea L. (Blumenkohl oder Karfiol, Brokkoli, Grünkohl oder Krauskohl, Rosenkohl oder Sprossenkohl, Weißkohl oder Weißkraut, Rotkohl oder Rotkraut, Wirsing oder Wirsingkohl, Kohlrabi) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen) Aphididae (Blattläuse) Heterodera spp. (Zystennematode) Lepidoptera (Schmetterlinge), insbesondere Pieris brassicae (Großer Kohlweißling) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Bakterien Pseudomonas syringae pv. maculicola (Bakterienblattfleckenkrankheit) Xanthomonas campestris pv. campestris (Adernschwärze) 3. Pilze Alternaria brassicae (Kohlschwärze) Mycosphaerella spp. (Ringfleckenkrankheit) Phoma lingam (Umfallkrankheit) Plasmodiophora brassicae (Kohlhernie) Pythium spp. (Keimlingskrankheit) Rhizoctonia solani (Keimlingskrankheit) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Cauliflower mosaic virus (Blumenkohlmosaikvirus) Tospoviren Turnip mosaic virus (Wasserrübenmosaikvirus) Brassica rapa L. (Chinakohl) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphididae (Blattläuse) Lepidoptera (Schmetterlinge), insbesondere Pieris brassicae (Großer Kohlweißling) 2. Pilze Alternaria brassicae (Kohlschwärze) Botrytis cinerea (Grauschimmel) Mycosphaerella spp. (Ringfleckenkrankheit) Phoma lingam (Umfallkrankheit) Plasmodiophora brassicae (Kohlhernie) Sclerotinia spp. (Sclerotinia-Lagerfäule) 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Tospoviren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) 1981 Capsicum annuum L. (Chili oder Paprika oder Pfefferoni) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen) Leptinotarsa decemlineata (Kartoffelkäfer) Ostrinia nubilalis (Maiszünsler) Phthorimaea operculella (Kartoffelmotte) Tetranychidae (Spinnmilben) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Pilze Leveillula taurica (Echter Mehltau) Pyrenochaeta lycopersici (Korkwurzelkrankheit) Pythium spp. (Keimlingskrankheit u. Stängelgrundfäule) Phytophthora capsici (Wurzel- und Stängelgrundfäule) Verticillium albo-atrum (Verticillium-Welke) Verticillium dahliae (Verticillium-Welke) 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus) Tomato mosaic virus (Tomatenmosaikvirus) Pepper mild mottle virus (Mildes Paprikascheckungsvirus) Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus) Cichorium endivia L. (Krausblättrige Endivie, Ganzblättrige Endivie) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphididae (Blattläuse) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Pilze Botrytis cinerea Erysiphe cichoracearum Sclerotinia spp. 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Beet western yellow virus (Westliches Rübenvergilbungsvirus) Lettuce mosaic virus (Salatmosaikvirus) Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus) Cichorium intybus L. (Blattzichorie, Wurzelzichorie) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphididae (Blattläuse) Napomyza cichorii (Zichorienminierfliege) Apion assimile (Spitzmausrüßler) 2. Bakterien Erwinia carotovora (Bakterienweichfäule) Erwinia chrysanthemi Pseudomonas marginalis (Bakterielle Blattrandkrankheit) 3. Pilze Phoma exigua var. exigua (Schwarze Wurzelfäule) Phytophthora erythroseptica Pythium spp. Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Fäule) 1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Citrullus lanatus [Thunb.] Matsum et Nakai (Wassermelone) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe) Tetranychus spp. (Spinnmilben) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Pilze Colletotrichum lagenarium 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Watermelon mosaic virus (Wassermelonenmosaikvirus) Cucumis melo L. (Melone oder Zuckermelone) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe) Tetranychyus spp. (Spinnmilben) Thysanoptera (Thrips), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Bakterien Pseudomona syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit) 3. Pilze Colletotrichum lagenarium Fusarium spp. Pythium spp. (Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule) Sphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Cucumber green mottle mosaic virus (Gurkengrünscheckungsmosaikvirus) Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus) Squash mosaic virus (Kürbismosaikvirus) Cucumis sativus L. (Gurke, Salatgurke, Einlegegurke) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse) Delia platura (Bohnenfliege) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe) Tetranychus spp. (Spinnmilben) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Bakterien Pseudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) 1983 3. Pilze Fusarium spp. Phytophthora spp. Pseudoperonospora cubensis (Falscher Mehltau) Pythium spp. (Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule) Rhizoctonia spp. (Keimlingskrankheit) Sphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) 4. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen Organismen Cucurbita maxima Duchesne (Riesenkürbis) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe) Tetranychus spp. (Spinnmilben) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen Organismen Cucurbita pepo L. (Gartenkürbis oder Zucchini) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe) Tetranychus spp. (Spinnmilben) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Bakterien Pseudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit) 3. Pilze Fusarium spp. Sphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus) Squash mosaic virus (Kürbismosaikvirus) Zucchini yellow mosaic virus (Zucchinigelbmosaikvirus) Tospoviren Cynara cardunculus L. (Artischocke und Cardy oder Kardonenartischocke) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse) Thysanoptera (Thripse) 1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) 2. Pilze Bremia lactucae (Falscher Mehltau) Leveillula taurica f. sp. cynara (Echter Mehltau) Pythium spp. Rhizoctonia solani Sclerotium rolfsii Sclerotinia sclerotiorum Verticillium dahliae 3. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen Organismen Foeniculum vulgare Mill. (Fenchel) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse) Thysanoptera (Thripse) 2. Bakterien Erwinia carotovora subsp. carotovora (Bakterienweichfäule) Pseudomonas marginalis pv. marginalis 3. Pilze Cercospora foeniculi Phytophthora syringae (Phytophthora-Fäule) Sclerotinia spp. (Sclerotinia-Fäule) 4. Viren und virusähnliche Organismen Celery mosaic virus (Selleriemosaikvirus) Lactuca sativa L. (Salat) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphididae (Blattläuse) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Pilze Botrytis cinerea (Grauschimmel) Bremia lactucae (Falscher Mehltau) Pythium spp. 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Lettuce big vein (Breitadrigkeit) Lettuce mosaic virus (Salatmosaikvirus) Lettuce ring necrosis (Salatringnekrose) Rheum rhabarbarum L. (Rhabarber) 1. Bakterien Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf) Erwinia carotovora var. rhapontici (Wurzelhalsfäule) 2. Pilze Armillariella mellea Verticillium spp. 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Arabis mosaic virus (Arabismosaikvirus) Turnip mosaic virus (Wasserrübenmosaikvirus) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) 1985 Solanum lycopersicum L. (Tomate) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphididae (Blattläuse) Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Hauptidia maroccana Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Tetranychus spp. (Spinnmilben) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) Vasates lycopersici (Tomatenmilbe) 2. Bakterien Pseudomonas syringae pv. tomato (Bakterielle Blatt- und Fruchtfleckenkrankheit) 3. Pilze Alternaria solani (Dürrfleckenkrankheit) Cladosporium fulvum (Samtfleckenkrankheit) Colletotrichum coccodes Didymella lycopersici (Tomatenstängelfäule) Fusarium oxysporum Leveillula taurica (Echter Mehltau) Phytophthora nicotianae var. nicotianae (Phytophthora-Stängelgrundfäule) Pyrenochaeta lycopersici (Korkwurzelkrankheit) Pythium spp. (Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule) Rhizoctonia solani (Rhizoctonia-Stängelgrundfäule) Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Welke) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus) Potato virus X (Kartoffelvirus X) Potato virus Y (Kartoffelvirus Y) Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus) Tomato mosaic virus (Tomatenmosaikvirus) Tomato yellow leaf curl virus Solanum melongena L. (Aubergine oder Eierfrucht) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse) Polyphagus tarsonemus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe) Leptinotarsa decemlineata (Kartoffelkäfer) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Tetranychidae (Spinnmilben) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Pilze Fusarium spp. Leveillula taurica f. sp. cynara (Echter Mehltau) Rhizoctonia solani Pythium spp. 1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Welke) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus) Eggplant mosaic virus (Auberginenmosaikvirus) Potato virus Y (Kartoffelvirus Y) Tobacco mosaik virus (Tabakmosaikvirus) 2. Obstpflanzenarten und deren Hybriden Castanea sativa Mill. (Edelkastanie) 1. Pilze Mycosphaerella maculiformis Phytophthora cambivora Phytophthora cinnamomi 2. Virusähnliche Krankheiten Chestnut mosaic virus ­ ChMV (Kastanienmosaik) Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. (Citruspflanzen, Zwergorangen, Dreiblättrige Orange) 1. Insekten Aleurotrixus floccosus Parabemisia myricae 2. Nematoden Pratylenchus vulnus Tylenchus semi-penetrans 3. Pilze Phytophthora citrophtora Phytophthora parasitica Corylus avellana L. (Haselnussstrauch) 1. Milben Phytoptus avellanae 2. Pilze Armillariella mellea Verticillium dahliae Verticillium albo-atrum 3. Bakterien Xanthomonas arboricola pv. corylina Pseudomonas avellanae Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und Pyrus L. (Quitte, Äpfel, Birnen) 1. Insekten Eriosoma lanigerum Psylla spp. 2. Nematoden Meloidogyne hapla Meloidogyne javanica Pratylenchus penetrans Pratylenchus vulnus 3. Pilze Armillariella mellea Chondrostereum purpureum Glomerella cingulate Pezicula alba Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) 1987 Pezicula malicorticis Nectria galligena Phytophthora cactorum Roessleria pallida Verticillium dahliae Verticillium albo-atrum 4. Bakterien Agrobacterium tumefaciens Pseudomonas syringae pv. syringae 5. Viren Andere als die in Anlage 4 aufgeführten Ficus carica L. (Feige) 1. Insekten Ceroplastes rusci 2. Nematoden Heterodera fici Meloidogyne arenaria Meloidogyne incognita Meloidogyne javanica Pratylenchus penetrans Pratylenchus vulnus 3. Pilze Armillaria mellea 4. Bakterien Phytomonas fici 5. Virusähnliche Krankheiten Feigenmosaikkrankheit Juglans regia L. (Walnuss) 1. Insekten Epidiaspis leperii Pseudaulacaspis pentagona Quadraspidiotus perniciosus 2. Pilze Armillariella mellea Nectria galligena Chondrostereum purpureum Phytophthora cactorum 3. Bakterien Agrobacterium tumefaciens Xanthomonas arboricola pv. juglandis Olea europaea L. (Olivenbaum) 1. Nematoden Meloidogyne arenaria Meloidogyne incognita Meloidogyne javanica Pratylenchus vulnus 2. Bakterien Pseudomonas savastanoi pv. savastanoi 3. Virusähnliche Krankheiten Leaf yellowing complex disease 3 1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Pistacia vera L. (Pistazie) 1. Nematoden Pratylenchus penetrans Pratylenchus vulnus 2. Pilze Phytophthora cryptogea Phytophthora cambivora Rosellinia necatrix Verticillium dahliae Prunus amygdalus, P. armeniaca, 1. Insekten P. domestica, P. persica und P. Pseudaulacaspis pentagona Salicina Quadraspidiotus perniciosus (Mandelbaum, Aprikosen, Pflaume, Zwergpfirsich, Japanische Pflaume) 2. Nematoden Meloidogyne arenaria Meloidogyne javanica Meloidogyne incognita Pratylenchus penetrans Pratylenchus vulnus 3. Pilze Phytophthora cactorum Verticillium dahliae 4. Bakterien Agrobacterium tumefaciens Pseudomonas syringae pv. morsprunorum Pseudomonas syringae pv. syringae (auf P. armeniaca) Pseudomonas viridiflava (auf P. armeniaca) Prunus avium, P. cerasus (Süßkirsche, Sauerkirsche) 1. Insekten Quadraspidiotus perniciosus 2. Nematoden Meloidogyne arenaria Meloidogyne javanica Meloidogyne incognita Pratylenchus penetrans Pratylenchus vulnus 3. Pilze Phytophthora cactorum 4. Bakterien Agrobacterium tumefaciens Pseudomonas syringae pv. morsprunorum Ribes L. (Johannisbeeren) 1. Insekten und Milben Dasyneura tetensi Ditylenchus dipsaci Pseudaulacaspis pentagona Quadraspidiotus perniciosus Tetranycus urticae Cecidophyopsis ribis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) 1989 2. Pilze Sphaerotheca mors-uvae Microsphaera grossulariae Diaporthe strumella (Phomopsis ribicola) Rubus L. (Brombeeren) Pilze Peronospora rubi Teil B Liste der Schadorganismen, von denen Anbaumaterial frei oder frei von deutlich sichtbaren Anzeichen sein muss oder deren Vorkommen am Anbaumaterial die jeweiligen Toleranzschwellen nicht überschreiten darf Schadorganismen, aufgeschlüsselt nach Gattungen oder Arten Toleranzschwelle (in %) Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material Fragaria L. Insekten und Milben Chaetosiphon fragaefoliae Phytonemus pallidus Nematoden Aphelenchoides fragariae Ditylenchus dipsaci Meloidogyne hapla Pratylenchus vulnus Pilze Rhizoctonia fragariae Podosphaera aphanis (Wallroth) Braun & Takamatsu Verticillium albo-atrum Verticillium dahliae Bakterien Candidatus Phlomobacter fragariae Viren Strawberry mottle virus (SMoV) Phytoplasmakrankheiten Aster yellows phytoplasma Multiplier disease Stolbur as strawberry lethal decline Strawberry green petal phytoplasmas Phytoplasma fragariae 0 0 0 0 0 0 0 Ribes L. Nematoden Aphelenchoides ritzemabosi 0 0,05 0,5 0,1 0,2 0,2 0,1 0,2 0 0 2 1 1 0,5 1 1 1 0 0 1 0 0 0 0 0 0,5 0,2 0,2 1 1 2 2 0 0 0 0 0 0,5 0,5 1 1 1 1 1 0 0 0,5 0 1 0,1 1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Toleranzschwelle (in %) Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material Schadorganismen, aufgeschlüsselt nach Gattungen oder Arten Viren Aucuba mosaic und blackcurrant yellows in Kombination Chlorotisches Blattrollen und vein net der schwarzen Johannisbeere, Adernmosaik der Stachelbeere (Vein clearing and vein net of blackcurrant, Gooseberry vein banding) 0 0 0,05 0,05 0,5 0,5 Rubus L. Insekten Resseliella theobaldi Bakterien Agrobacterium spp. Rhodococcus fascians Viren Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus ­ APMV), Black raspberry necrosis virus (BRNV), Gurkenmosaikvirus (Cucumber mosaic virus ­ CMV), Raspberry leaf mottle (RLMV), Raspberry leaf spot (RLSV), Raspberry vein chlorosis virus (RVCV), Rubus yellow net virus (RYNV) 0 0 0,5 0 0 0,1 0,1 1 1 0 0 0,5 Vaccinium L. Pilze Exobasidium vaccinii var. vaccinii Godronia cassandrae (anamorph Topospora myrtilli) Bakterien Agrobacterium tumefaciens Viren 0 0 0 0 0,5 0,5 0 0 0,5 0,1 1 0,5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1991 Anlage 3 (zu § 6 Absatz 2 und 5) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial Pflanzenarten Besondere Anforderungen 1. 1.1 Zierpflanzen Citrus L. (Zitrus für Zierzwecke) Das Anbaumaterial muss von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht worden sind und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virusartigen Organismen aufwiesen. Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muss visuell untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von Anzeichen von Viren und virusartigen Organismen sein. Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind. Aufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein. Vermehrungsmaterial, das einen Durchmesser von mehr als 5 cm an der Basis des Stammes hat, muss frei von Anzeichen für einen Befall von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) sein und 1.2 Blumenzwiebel-Arten 1.3 Palmen, der folgenden Arten · Areca catechu L. · Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman · Arenga pinnata (Wurmb) Merr. · Bismarckia Hildebr. & H. Wendl. · Borassus flabellifer L. · Brahea armata S. Watson · Brahea edulis H. Wendl. · Butia capitata (Mart.) Becc. · Calamus merrillii Becc. · Caryota maxima Blume · Caryota cumingii Lodd. ex Mart. · Chamaerops humilis L. · Cocos nucifera L. · Corypha utan Lam. · Copernicia Mart. · Elaeis guineensis Jacq. · Howea forsteriana Becc. · Jubaea chilensis (Molina) Baill. · Livistona australis C. Martius · Livistona decora (W. Bull) Dowe · Livistona rotundifolia (Lam.) Mart. · Metroxylon sagu Rottb. · Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook · Phoenix canariensis Chabaud · Phoenix dactylifera L. · Phoenix reclinata Jacq. · Phoenix roebelenii O'Brien · Phoenix sylvestris (L.) Roxb. · Phoenix theophrasti Greuter · Pritchardia Seem. & H. Wendl. · Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier 1. während seiner gesamten Lebensdauer in einem Gebiet angebaut worden sein, das von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) anerkannt worden ist, oder 2. 24 Monate vor dem Datum seines Inverkehrbringens an einem Erzeugungsort in der Union angebaut worden sein, der gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) vollständig physisch geschützt ist, oder an einem Erzeugungsort in der Union, an dem geeignete präventive Behandlungen in Bezug auf diesen Schadorganismus durchgeführt worden sind; das Material muss mindestens alle vier Monate Sichtkontrollen unterzogen worden sein, die bestätigen, dass es frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) ist. 1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Pflanzenarten Besondere Anforderungen · Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult.f. · Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl. · Washingtonia H. Wendl. 2. 2.1 Obstpflanzen Citrus L. (Zitrus) CAC-Material muss aus Material einer identifizierten Quelle erzeugt worden sein, bei dem auf der Grundlage einer Beprobung und Untersuchung festgestellt worden ist, dass es frei ist von Schadorganismen, die in Anlage 4 für die genannten Arten aufgeführt sind, und zusätzlich auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle, Beprobung und Untersuchung festgestellt worden ist, dass es seit Beginn des letzten Anbauzyklus praktisch frei ist von den Schadorganismen, die in Anlage 4 für die betreffenden Arten aufgeführt sind. wie 2.1 wie 2.1 2.2 2.3 3. 3.1 Fortunella Swingle (Zwergorangen) Poncirus Raf. (Bitterorange) Gemüsepflanzen Allium ascalonicum auct. non L. (Schalotte) Vermehrungsbestände zur Erzeugung von Zwiebeln und Bulben müssen visuell untersucht und frei von Anzeichen für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 1 für diese Pflanzenart aufgeführten Schadorganismen sein. wie 3.1 3.2 Allium sativum L. (Knoblauch) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1993 Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5, 6 und 7) Schadorganismen, von denen Anbaumaterial frei oder praktisch frei sein muss aufgrund visueller Kontrollen oder im Fall von Kandidatenmutterpflanzen aufgrund von Beprobung und Untersuchung Gattung oder Art Schadorganismen Citrus L., Fortunella Swingle und Poncrus Raf. 1. Viren Citrus variegation virus CVV Citrus psorosis virus CPsV Citrus leaf Blotch virus CLBV 2. Virusähnliche Krankheiten Impietratura Cristacortis 3. Viroide Citrus exocortis viroid CEVd Hop stunt viroid HSVd Cachexia-Variante Corylus avellana L. 1. Viren Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus) 2. Phytoplasmen Hazelnut maculatura lineare phytoplasma Cydonia oblonga Mill. und Pyrus L. 1. Viren Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV (chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels) Apple stem-grooving virus ASGV Apple stem-pitting virus ASPV 2. Virusähnliche Krankheiten Bark split, bark necrosis Rough bark Rubbery wood (Gummiholzkrankheit) quince yellow blotch 3. Viroide Pear blister canker viroid PBCVd Fragaria L. 1. Nematoden Aphelenchoides blastoforus Aphelenchoides fragariae Aphelenchoides ritzemabosi Ditylenchus dipsaci 2. Pilze Phytophthora cactorum Colletotrichum acutatum 3. Viren Strawberry mottle virus SMoV Juglans regia L. 1. Viren Cherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus) 1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Gattung oder Art Schadorganismen Malus Mill. 1. Viren Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV (chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels) Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus) Apple stem-grooving virus ASGV Apple stem-pitting virus ASPV 2. Virusähnliche Krankheiten Rubbery wood (Gummiholzkrankheit) flat limb Horseshoe wound Fruit disorders: chat fruit, green crinkle, bumpy fruit of Ben Davis, rough skin, star crack, russet ring, russet wart 3. Viroide Apple scar skin viroid ASSVd Apple dimple fruit viroid ADFVd Olea europaea L. 1. Pilze Verticillium dahliae 2. Viren Arabis mosaic virus ArMV Cherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus) Strawberry latent ringspot virus SLRV Prunus amygdalus Batsch 1. Viren Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV (chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels) Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus) Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume) Prunus necrotic ringspot virus PNRSV (Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus) Prunus armeniaca L. 1. Viren Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV (chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels) Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus) Apricot latent virus ApLV Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume) Prunus necrotic ringspot virus PNRSV (Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus) Prunus avium und P. cerasus 1. Viren Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV (chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels) Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus) Arabis mosaic virus ArMV Cherry green ring mottle virus CGRMV Cherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus) Cherry necrotic rusty mottle virus CNRMV (nekrotische Rostscheckung der Süßkirsche) Little cherry virus 1 und 2 LChV1, LChV2 (Kleinfrüchtigkeit der Kirsche) Cherry mottle leaf virus ChMLV Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume) Prunus necrotic ringspot virus PNRSV (Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Gattung oder Art Schadorganismen 1995 Raspberry ringspot virus RpRSV (Himbeerringfleckenvirus) Strawberry latent ringspot virus SLRSV Tomato black ring nepovirus TBRV Prunus domestica und P. salicina 1. Viren Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV (chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels) Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus) Myrobalan latent ringspot virus MLRSV Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume) Prunus necrotic ringspot virus PNRSV (Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus) Prunus persica 1. Viren Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV (chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels) Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus) Apricot latent virus ApLV Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume) Prunus necrotic ringspot virus PNRSV (Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus) Strawberry latent ringspot virus SLRSV 2. Viroide Peach latent mosaic viroid PLMVd Ribes L. 1. Viren je nach der betreffenden Art Arabis mosaic virus ArMV Blackcurrant reversion virus BRV Cucumber mosaic virus CMV (Gurkenmosaikvirus) Gooseberry vein banding associated viruses GVBaV (mit dem Adernmosaik der Stachelbeere assoziierte Viren) Strawberry latent ringspot virus SLRSV Raspberry ringspot virus RpRSV (Himbeerringfleckenvirus) Rubus L. 1. Pilze Phytophthora spp. 2. Viren je nach der betreffenden Art Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus) Black raspberry necrosis virus BRNV Cucumber mosaic virus CMV (Gurkenmosaikvirus) Raspberry leaf mottle RLMV Raspberry leaf spot RLSV Raspberry vein chlorosis virus RVCV Rubus yellow net virus RYNV Raspberry bushy dwarf virus RBDV 3. Phytoplasmen Rubus stunt phytoplasma 4. Virusähnliche Krankheiten Raspberry yellow spot 1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Gattung oder Art Schadorganismen Vaccinium L. 1. Viren Blueberry shoestring virus BSSV Blueberry red ringspot virus BRRV Blueberry scorch virus BlScV Blueberry shock virus BlShV 2. Phytoplasmen Blueberry stunt phytoplasma Blueberry witches' broom phytoplasma Cranberry false blossom phytoplasma 3. Virusähnliche Krankheiten Blueberry mosaic agent Cranberry ringspot agent Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 1997 Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung Gattung/Art Kategorie Intervall Castanea sativa Mill. Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. Alle Kategorien Vorstufenmaterial Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt. Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird sechs Jahre nach dem Datum ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Sechs-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht. Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle sechs Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht. Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 15 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist. Anschließend wird sie in 15-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen mit Ausnahme von virusähnlichen Krankheiten und Viroiden untersucht. Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen mit Ausnahme von virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist. Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen mit Ausnahme von virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist. Basismaterial Zertifiziertes und Standardmaterial Corylus avellana L. Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. Alle Kategorien Alle Kategorien Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material Standardmaterial Ficus carica L. Fragaria L. Alle Kategorien Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich während der Vegetationsperiode durchgeführt. Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung erzeugt wurden und weniger als drei Monate lang gehalten werden, ist in diesem Zeitraum lediglich eine Kontrolle erforderlich. 1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Gattung/Art Kategorie Intervall Vorstufenmaterial Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht. Basis-, Zertifiziertes und Standardmaterial Juglans regia L. Alle Kategorien Vorstufenmaterial Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht. Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht. Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist. Basismaterial Zertifiziertes Material Standardmaterial Olea europaea L. Alle Kategorien Vorstufenmaterial Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht. Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird ein repräsentativer Anteil beprobt, so dass alle Pflanzen in einem 30-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden. Bei Mutterpflanzen, die zur Erzeugung von Saatgut verwendet werden, wird ein repräsentativer Anteil dieser Mutterpflanzen zur Saatguterzeugung beprobt, so dass alle Pflanzen in einem 40-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden. Bei Mutterpflanzen, die keine Mutterpflanzen zur Saatguterzeugung sind, wird ein repräsentativer Anteil dieser Pflanzen beprobt, so dass alle Pflanzen in einem 30-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden. Basismaterial Zertifiziertes Material Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Gattung/Art Kategorie Intervall 1999 Standardmaterial Pistacia vera L. Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. domestica, P. persica und P. salicina Alle Kategorien Alle Kategorien Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Vorstufenmaterial Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-JahresIntervallen auf PDV (Prune dwarf Virus ­ Verzwergungsvirus der Pflaume) und PNRSV (Prunus necrotic ringspot virus ­ Pflaumenverfall (Stecklenberger Krankheit) beprobt und untersucht. Jeder Baum, der zur Bestäubung angepflanzt wurde, bzw. gegebenenfalls der Hauptpollenspender in der Umgebung werden auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht. Bei P. persica wird jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und auf PLMVd (Peach latent mosaic viroid) untersucht. Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen beprobt und auf die Viren untersucht, die gemäß Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV. Von den blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Bei P. persica wird einmal im Jahr ein repräsentativer Anteil der blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PLMVd untersucht. Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle zehn Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV. Von den blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Basismaterial Zertifiziertes Material 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Gattung/Art Kategorie Intervall Bei P. persica wird einmal im Jahr ein repräsentativer Anteil der blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PLMVd untersucht. Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV. Standardmaterial Prunus avium und P. cerasus Alle Kategorien Vorstufenmaterial Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-JahresIntervallen auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht. Jeder Baum, der zur Bestäubung angepflanzt wurde, bzw. gegebenenfalls die Hauptpollenspender in der Umgebung werden auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht. Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen beprobt und auf die Viren untersucht, die gemäß Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV, wie auch dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen. Von den blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle zehn Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV. Von den blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Basismaterial Zertifiziertes Material Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Gattung/Art Kategorie Intervall 2001 Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV. Standardmaterial Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen. Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt. Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird vier Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Vier-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) aufgeführten Schadorganismen vorliegen, beprobt und untersucht. Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen. Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt. Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zwei Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Zwei-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen, beprobt und untersucht. Bei Pflanzen, die auf dem Feld oder in Töpfen angebaut werden, wird die visuelle Kontrolle zweimal jährlich durchgeführt. Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung erzeugt wurden und weniger als drei Monate lang gehalten werden, ist in diesem Zeitraum lediglich eine Kontrolle erforderlich. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen. Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Ribes L. Vorstufenmaterial Basis-, Zertifiziertes und Standardmaterial Rubus L. Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes und Standardmaterial 2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Gattung/Art Kategorie Intervall Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen. Vaccinium L. Vorstufenmaterial Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt. Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird fünf Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Fünf-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil B aufgeführten Schadorganismen vorliegen, beprobt und untersucht. Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen. Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen. Basismaterial Zertifiziertes und Standardmaterial Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 2003 Anlage 6 (zu § 8 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 5) Liste kontrollrelevanter Schadorganismen Gattung oder Art Spezifische Schadorganismen Fragaria L. Nematoden Longidorus attenuates Longidorus elongates Longidorus macrosoma Xiphinema diversicaudatum Nematoden Xiphinema diversicaudatum Nematoden Xiphinema diversicaudatum Nematoden Xiphinema index Nematoden Longidorus attenuates Longidorus elongates Longidorus macrosoma Xiphinema diversicaudatum Nematoden Longidorus attenuates Longidorus elongates Xiphinema diversicaudatum Nematoden Longidorus elongates Longidorus macrosoma Xiphinema diversicaudatum Nematoden Longidorus attenuates Longidorus elongates Longidorus macrosoma Xiphinema diversicaudatum Juglans regia L. Olea europaea L. Pistacia vera L. Prunus avium und P. cerasus P. domestica, P. persica und P. salicina Ribes L. Rubus L. 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2018 Anlage 7 (zu § 10 Absatz 1) Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial Zulässige Anzahl Generationen auf dem Feld Gattung oder Art Unterlagen Anderes Material Castanea sativa Mill. Citrus L. Corylus avvelana L. Cydonia oblonga Mill. Ficus carcia L. Fortunella Swingle Fragaria L. Juglans regia L. Malus Mill. Olea europea L. P. domestica P. persica P. salicina P. armenica P. cerasus Poncirus Raf. Prunus amygdalus Prunus avium Pyrus L. Ribes L. Rubus L. Vaccinium L. 3 3 2 3 2 3 2 1 2 2 2 1 5 2 3 1 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 2 2 1 2 2 2 2 2 1 2 2 2 31 22 2 Bildet eine Unterlage einen Teil einer Mutterpflanze für Basismaterial, so ist diese Unterlage Basismaterial der ersten Generation. 1 2 Mutterpflanzen von Ribes L. dürfen maximal sechs Jahre als Mutterpflanze gehalten werden. Mutterpflanzen von Rubus L. dürfen maximal vier Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.