Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 43 vom 11.12.2018  - Seite 2271 bis 2271 - Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2018 2271 Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung Vom 28. November 2018 Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) und § 10 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der DB Privatund Firmenkundenbank AG: Artikel 1 Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,jedes Vorstandsressorts" gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 und 2" ersetzt. 5. In § 6 Absatz 4 Satz 2 und in § 8 Absatz 2 Satz 7 werden jeweils die Wörter ,,Deutsche Postbank" durch die Wörter ,,DB Privat- und Firmenkundenbank" ersetzt. 6. § 8a wird § 9. 7. Der bisherige § 9 wird aufgehoben. 8. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe ,,April 2017" durch die Angabe ,,August 2019" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung Die Postbankleistungsentgeltverordnung vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2015 (BGBl. I S. 1432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Postbankleistungsentgeltverordnung (PBLEntgV)". 2. In § 1 werden die Wörter ,,Deutschen Postbank" durch die Wörter ,,DB Privat- und Firmenkundenbank" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,In jedem Vorstandsressort wird für jede Laufbahngruppe" durch die Wörter ,,Für jede Laufbahngruppe mit Ausnahme derjenigen im Filialvertrieb wird" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Für den Filialvertrieb erfolgt eine gesonderte Ermittlung der Leistungsbudgets in entsprechender Anwendung des Absatzes 1, solange eine Leistungszulage nach § 10 gezahlt wird. Die Leistungsbudgets vermindern sich jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr gezahlten Leistungszulagen nach § 10." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe ,,Absatz 1" wird durch die Wörter ,,den Absätzen 1 und 2" ersetzt. Die Postbankarbeitszeitverordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1725), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Postbankarbeitszeitverordnung (PBAZV)". 2. In § 1, § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Deutschen Postbank" durch die Wörter ,,DB Privat- und Firmenkundenbank" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2017 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3, 4, 6 und 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. November 2018 Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz