Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 44 vom 13.12.2018  - Seite 2275 bis 2277 - Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2275 Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung Vom 7. Dezember 2018 Auf Grund des § 22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Elektro- und Elektronikgerätegesetzes" die Wörter ,,vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,1. Januar 2018" durch die Angabe ,,1. Januar 2019" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 5 wird Absatz 4. 3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) 1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart 2 Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) je Änderungssitzung 3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät 4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 161,30 45,00 130,40 bis 6 520,50 270,50 43,40 2276 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 43,20 188,40 Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 ElektroG) 8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung 9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Änderungsmitteilung 10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der Bevollmächtigung (§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG) 11 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG 12 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang 13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 14 weggefallen 15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) 16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr 17 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 16 nach Änderung eines (nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems je System und Änderungsmitteilung Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 38 Absatz 2 ElektroG) 18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige 140,80 2 289,60 140,00 16,80 bis 671,10 357,60 260,50 106,80 53,40 336,20 466,60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 Nr. Gebührentatbestand 2277 Gebühr in Euro 19 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 3 ElektroG Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) 20 Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) 22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung 17,20 bis 137,20 14,60 14,50 37,20 bis 3 717,10 ". Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Bonn, den 7. Dezember 2018 Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze