Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 44 vom 13.12.2018  - Seite 2330 bis 2336 - Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung

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2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung1 Vom 10. Dezember 2018 Auf Grund ­ des § 15 Absatz 3 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und auf Grund ­ des § 16 Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie des § 36 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und der Versicherungsunternehmen: Artikel 1 Institut nach Satz 1 verfügt über angemessene Eigenmittel, wenn es jederzeit Eigenmittel in einer Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Berechnungsmethode entspricht. (2) Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt, hat ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit eine erforderliche Absicherung für den Haftungsfall nach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. Ein Institut nach Satz 1 verfügt über eine erforderliche Absicherung für den Haftungsfall, wenn es diese jederzeit in einer Höhe vorhält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Kriterien entspricht. (3) Ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das nur Zahlungsauslösedienste erbringt, hat jederzeit den Betrag des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 Buchstabe b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes weiterhin als angemessene Eigenmittel vorzuhalten." 4. In der Überschrift des Abschnittes 2 wird das Wort ,,Eigenkapitalberechnung" durch das Wort ,,Eigenmittelberechnung" ersetzt. 5. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Eigenkapitalanforderungen" durch das Wort ,,Eigenmittelanforderungen" ersetzt. b) In Absatz 1 wird das Wort ,,Eigenkapitalanforderungen" durch das Wort ,,Eigenmittelanforderungen" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 1 Absatz 2 Nummer 6" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6" ersetzt. bb) Nummer 2 wird aufgehoben. cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und es werden die Wörter ,,§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5" ersetzt. 6. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Eigenkapitalunterlegung" durch das Wort ,,Eigenmittelunterlegung" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Eigenkapitalanforderung des Satzes 1" durch die Wörter ,,Eigenmittelanforderung nach Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Eigenkapitalanforderung" durch das Wort ,,Eigenmittelanforderung" ersetzt. Die ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3643), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung ­ ZIEV)". 2. Die Überschrift des Abschnittes 1 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 1 Angemessenheit und Erforderlichkeit". 3. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Angemessenheit der Eigenmittel und Erforderlichkeit der Absicherung (1) Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das nicht ausschließlich Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt, hat ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit angemessene Eigenmittel nach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. Ein 1 Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) und insbesondere in ihrer Nummer 14 der Umsetzung der Vorgaben der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA/GL/2017/08 vom 12. September 2017 zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (https://www.eba.europa.eu/documents/10180/1956339/Guidelines+on +PII+under+PSD2+%28EBA-GL-2017-08%29_DE.pdf/2fb50fe9-7bbc47d9-940b-06b8dc712481). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2331 7. In § 4 wird das Wort ,,Eigenkapitalunterlegung" durch das Wort ,,Eigenmittelunterlegung" ersetzt. 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Eigenkapitalunterlegung" durch das Wort ,,Eigenmittelunterlegung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder entsprechenden ausländischen Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) erlassen worden sind, beaufsichtigt wird." bb) In Satz 6 wird das Wort ,,Eigenkapitalanforderung" jeweils durch das Wort ,,Eigenmittelanforderung" ersetzt. 9. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 12 Absatz 4 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 15 Absatz 2 Satz 3" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 8" durch die Angabe ,,§ 10" ersetzt. 10. In der Überschrift des Abschnittes 3 wird das Wort ,,Eigenkapitalberechnung" durch das Wort ,,Eigenmittelberechnung" ersetzt. 11. Der bisherige § 6a wird § 7 und wie folgt gefasst: ,,§ 7 Berechnung der Eigenmittelanforderungen E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist." 12. Der bisherige § 6b wird § 8 und die Angabe ,,§ 1 Absatz 2" wird durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt. 13. Der bisherige § 6c wird § 9 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Das Eigenkapital muss" durch die Wörter ,,Die Eigenmittel müssen" und wird die Angabe ,,§ 1a Absatz 4" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 14" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die Bundesanstalt die Berechnung der Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird." bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Eigenkapitalanforderungen" durch das Wort ,,Eigenmittelanforderungen" ersetzt. 14. Nach dem neuen § 9 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt: ,,Abschnitt 4 Kriterien für die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten § 10 Kriterien bei Zahlungsauslösediensten (1) Ein Institut, das Zahlungsauslösedienste erbringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall nach § 16 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in einer Höhe vorhalten, die 1. das Risikoprofil, insbesondere der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren und die Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge, 2. die Art der Tätigkeit, insbesondere das Nachgehen anderer Geschäftstätigkeiten, die Auswirkungen auf die Zahlungsauslösedienste haben, und 3. der Umfang der Tätigkeit, insbesondere der Gesamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge, des Instituts erforderlich macht. (2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, die Höhe der erforderlichen Absicherung für den Haftungsfall nach den Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestimmen, wenn die vom Institut angesetzte Höhe den Risiken der Geschäfte nicht angemessen Rechnung trägt. § 11 Kriterien bei Kontoinformationsdiensten (1) Ein Institut, das Kontoinformationsdienste erbringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall nach § 36 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in einer Höhe vorhalten, die 1. das Risikoprofil, insbesondere der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren und die Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde, 2. die Art der Tätigkeit, insbesondere das Nachgehen anderer Geschäftstätigkeiten, die Auswirkungen auf die Kontoinformationsdienste haben, und 2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 3. der Umfang der Tätigkeit, insbesondere die Gesamtzahl der Kunden, die Kontoinformationsdienste nutzen, des Instituts erforderlich macht. (2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, die Höhe der erforderlichen Absicherung für den Haftungsfall nach den Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestimmen, wenn die vom Institut angesetzte Höhe den Risiken der Geschäfte nicht angemessen Rechnung trägt." 15. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5. 16. Der bisherige § 7 wird § 12 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Eigenkapitalausstattung" durch das Wort ,,Eigenmittelausstattung" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ein Institut, das nicht ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringt, hat die für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Formular nach der Anlage zu dieser Verordnung bis zum 20. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonats einzureichen; auf Antrag kann die Bundesanstalt die Frist verlängern." 17. Der bisherige § 8 wird § 13 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Eigenkapitalanforderungen" durch das Wort ,,Eigenmittelanforderungen" ersetzt. b) In Satz 1 wird das Wort ,,Eigenkapitalanforderungen" durch das Wort ,,Eigenmittelanforderungen" ersetzt. c) In Satz 2 wird das Wort ,,Eigenkapitalanforderung" durch das Wort ,,Eigenmittelanforderung" ersetzt. 18. Der bisherige § 9 wird § 14. 19. Die Anlage (Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 10. Dezember 2018 Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 2333 Anhang zu Artikel 1 Nummer 19 Anlage (zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG Institutsnummer: Name: Meldestichtag: Prüfziffer: Ort: Sachbearbeiter/-in: Telefon: 1. Berechnung der Eigenmittel ID Bezeichnung Betrag1 (in Euro) 01 Kommentare 02 0010 1 0020 1.1 0030 1.1.1 Eigenmittel Kernkapital gem. Art. 25 CRR2 Hartes Kernkapital gem. Art. 26 CRR3 1.1 + 1.2 + 1.4 + 1.5 1.1.1 + 1.1.2 1.1.1.1 + 1.1.1.2 + 1.1.1.3 + 1.1.1.4 + 1.1.1.5 + 1.1.1.6 + 1.1.1.7 + 1.1.1.8 + 1.1.1.9 + 1.1.1.10 + 1.1.1.11 0040 1.1.1.1 0050 0060 1.1.1.2 0070 1.1.1.3 0080 1.1.1.4 0090 1.1.1.4.1 0100 1.1.1.4.2 0110 1.1.1.5 0120 1.1.1.6 0130 1.1.1.7 (+) eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem. Art. 28 CRR nachrichtlich: Kredite an Gesellschafter (­) Entnahmen der Gesellschafter (+/­) einbehaltene Gewinne gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c CRR (+) sonstige Rücklagen gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e CRR 1.1.1.4.1 + 1.1.1.4.2 darunter: Kapitalrücklagen darunter: Gewinnrücklagen (+) (­) (­) Fonds für allgemeine Bankrisiken gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f CRR i. V. m. § 340g HGB Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a CRR immaterielle Vermögenswerte (inklusive bilanzierte Geschäfts- oder Firmenwerte) gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b i. V. m. Art. 37 CRR in der Bilanz ausgewiesene Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe e CRR i. V. m. Art. 41 Abs. 1 Buchstabe b CRR eigene Instrumente des harten Kernkapitals gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe f CRR der maßgebliche Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche 1.1.1.10.1 + 1.1.1.10.2 0140 1.1.1.8 (­) 0150 1.1.1.9 0160 1.1.1.10 (­) (­) 2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 Betrag1 (in Euro) 01 ID Bezeichnung Kommentare 02 0170 1.1.1.10.1 darunter: an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe h CRR) 0180 1.1.1.10.2 darunter: an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe i CRR) 0190 1.1.1.11 0200 1.1.2 0210 1.1.2.1 0220 1.1.2.2 0230 1.1.2.3 (+/­) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals gem. Art. 26 oder Art. 36 CRR Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 i. V. m. Art. 52 CRR (+) (­) eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem. Art. 52 CRR eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gem. Art. 56 Buchstabe a CRR 1.1.2.1 + 1.1.2.2 + 1.1.2.3 (+/­) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des zusätzlichen Kernkapitals gem. Art. 51 oder Art. 56 CRR Ergänzungskapital gem. Art. 71 i. V. m. Art. 62 CRR4 (+) eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem. Art. 63 CRR 1.2.1 + 1.2.2 0240 1.2 0250 1.2.1 0260 1.2.2 0270 1.3 0280 1.4 0290 1.5 (+/­) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals gem. Art. 62 oder Art. 66 CRR Zwischenergebnis: Eigenmittel brutto (­) Abzugsposten für Beteiligungen gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 ZAG 1.1 + 1.2 Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 4 ZAG Hinweis: Die dargestellte Tabelle deckt nicht sämtliche Positionen zur Berechnung der Eigenmittel ab; hierzu wird ausdrücklich auf § 15 ZAG in Verbindung mit § 1 Abs. 29 ZAG verwiesen. Abweichend von der Ermittlung der anrechenbaren Eigenmittel besteht das Anfangskapital nach § 1 Abs. 30 ZAG nur aus den Positionen des harten Kernkapitals gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a bis e CRR. 1 2 Jeder Betrag, der die Eigenmittel erhöht, hat ein positives Vorzeichen. Jeder Betrag, der die Eigenmittel reduziert, hat ein negatives Vorzeichen. CRR bezeichnet in dieser Anlage die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). Bei der Berechnung der Eigenmittel müssen mindestens 75 Prozent des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Artikel 50 CRR berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der Eigenmittel darf das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des harten Kernkapitals betragen. 3 4 2. Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Zahlungsinstitute5 0300 Skalierungsfaktor gemäß § 2 Abs. 2 ZIEV ID Bezeichnung Betrag1 (in Euro) 01 Kommentare 02 0310 2 0320 2.1 Eigenmittelanforderungen für Zahlungsinstitute insgesamt Eigenmittelanforderungen nach Methode A Endergebnis der gerechneten Methode6 Eigenmittelanforderungen nach § 3 ZIEV (2.1.1 + 2.1.2 + 2.1.3) * 0,1 0330 2.1.1 0340 2.1.2 0350 2.1.3 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen Sonstige betriebliche Aufwendungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 Betrag1 (in Euro) 01 2335 ID Bezeichnung Kommentare 02 0360 2.2 Eigenmittelanforderungen nach Methode B Eigenmittelanforderungen nach § 4 ZIEV (2.2.1.1 + 2.2.1.2 + 2.2.1.3 + 2.2.1.4 + 2.2.1.5) * Zeile 0300 0370 2.2.1 0380 2.2.1.1 0390 2.2.1.2 0400 2.2.1.3 0410 2.2.1.4 0420 2.2.1.5 0430 2.3 Zahlungsvolumen Tranche bis 5 Mio. Euro Tranche von über 5 Mio. bis 10 Mio. Euro Tranche von über 10 Mio. bis 100 Mio. Euro Tranche von über 100 Mio. bis 250 Mio. Euro Tranche über 250 Mio. Euro Eigenmittelanforderungen nach Methode C Betrag nach § 4 Nr. 1 ZIEV Betrag nach § 4 Nr. 2 ZIEV Betrag nach § 4 Nr. 3 ZIEV Betrag nach § 4 Nr. 4 ZIEV Betrag nach § 4 Nr. 5 ZIEV Eigenmittelanforderungen nach § 5 ZIEV (2.3.5.1 + 2.3.5.2 + 2.3.5.3 + 2.3.5.4 + 2.3.5.5) * Zeile 0300; mindestens 0,8 * Betrag in Zeile 540 0440 2.3.1 0450 2.3.2 0460 2.3.3 0470 2.3.4 0480 2.3.5 0490 2.3.5.1 0500 2.3.5.2 0510 2.3.5.3 0520 2.3.5.4 0530 2.3.5.5 0540 2.3.6 Zinserträge (­) Zinsaufwand Einnahmen aus Provisionen und Entgelten Sonstige betriebliche Erträge Maßgeblicher Indikator Tranche bis 2,5 Mio. Euro Tranche von über 2,5 Mio. bis 5 Mio. Euro Tranche von über 5 Mio. bis 25 Mio. Euro Tranche von über 25 Mio. bis 50 Mio. Euro Tranche über 50 Mio. Euro Eigenmittelanforderungen nach Methode C unter Verwendung des Durchschnittswerts des maßgeblichen Indikators für vorausgegangene drei Geschäftsjahre 2.3.1 + 2.3.2 + 2.3.3 + 2.3.4 Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 ZIEV Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 ZIEV Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 ZIEV Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 ZIEV Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 ZIEV 5 Bei Zahlungsinstituten ist die in § 2 Abs. 1 ZIEV vorgegebene Methode B anzuwenden, sofern nicht nach § 6 ZIEV eine andere Methode festgelegt worden ist. Die Anforderungen sind für die jeweils angewendete Methode vollständig zu melden. Die Ziffern 2 bis 5 sind von Unternehmen, die ausschließlich Zahlungsauslösedienste erbringen, nicht anzugeben. Das jeweilige Endergebnis für die gerechnete Methode (Zeile 0320, 0360 oder 0430) ist in diese Zeile zu übertragen. 6 3. Berechnung der Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute 0550 3 Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute insgesamt Eigenmittelanforderungen nach § 7 ZIEV = 3.1 + 3.2 Eigenmittelanforderungen nach § 9 ZIEV = 3.1.2 0560 3.1 Eigenmittelanforderungen nach Methode D 0570 3.1.1 0580 3.1.2 0590 3.2 Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf i. S. d. § 1 Abs. 14 ZAG Gewichtung des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs Eigenmittelanforderungen für erbrachte Zahlungsdienste = 3.1.1 * 0,02 Gemäß § 8 ZIEV = Zelle 310 2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2018 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. 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Überschuss/Defizit oder Eigenmittel 0600 Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG 0610 Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG 0620 Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG 0630 Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG 0010 ­ 0310 nur bei Zahlungsinstituten 0010 ­ 0550 nur bei E-Geld-Instituten 0600 mit Korrekturposten gewichtet 0610 mit Korrekturposten gewichtet 5. Eigenmittelunterlegung nach der CRR7 0640 Eigenmittelunterlegung erfolgt nach CRR 7 8 8 Nur auszufüllen von Instituten, die eine Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) haben. ,,1" eintragen, wenn die Eigenmittelanforderungen nach ZIEV kleiner oder gleich den Eigenmittelanforderungen nach der CRR; ,,2" eintragen, wenn die Eigenmittelanforderungen nach ZIEV größer den Eigenmittelanforderungen nach der CRR.