Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 46 vom 19.12.2018  - Seite 2446 bis 2451 - Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes

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2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes Vom 12. Dezember 2018 Auf Grund ­ des § 27 Absatz 5 und des § 34 Absatz 6 des Patentgesetzes, die zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, ­ des § 4 Absatz 4 und des § 10 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, die zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, ­ des § 65 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 11 des Markengesetzes, der zuletzt durch Artikel 206 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ­ des § 3 Absatz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ­ des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Designgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, und des Artikels II § 2 Absatz 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen, der zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 27. November 1978 (BGBl. 1978 II S. 1377) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt: Artikel 1 Änderung der Patentverordnung 3. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Anmeldung zur Erteilung eines Patents (1) Für die schriftliche Anmeldung zur Erteilung eines Patents ist für die nachfolgend genannten Angaben das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. (2) Die Anmeldung muss enthalten: 1. folgende Angaben zum Anmelder: a) wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohnoder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, b) wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist: aa) Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen; bb) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters; 2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung; 3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Erteilung eines Patents beantragt wird; 4. gegebenenfalls die Angabe eines Vertreters; 5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter. (3) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 2 Nummer 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig. (4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden. In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Anmeldung zur Erteilung eines Patents". b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Fremdsprachige Dokumente". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 12 der DPMAVerordnung" durch die Wörter ,,die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2447 des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden. (5) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften. (6) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden. (7) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen. (8) Die Angaben zum geographischen Herkunftsort biologischen Materials nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind auf einem gesonderten Blatt anzugeben." 4. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Format A4 nach DIN 476" durch die Wörter ,,Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung sind jeweils auf einem gesonderten Blatt anzugeben." d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,des Antrags," gestrichen. e) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Der Antrag, die" durch das Wort ,,Die" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Anmelder muss bei schriftlicher Benennung des Erfinders das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwenden." b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Vornamen, den Namen und die Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Erfinders; § 4 Absatz 3 gilt entsprechend;". 7. § 9 Absatz 10 wird aufgehoben. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,im Antrag" durch die Wörter ,,in der Anmeldung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 9. § 13 Absatz 4 wird aufgehoben. 10. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Fremdsprachige Dokumente (1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. (2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen (§ 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist. (3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die 1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und 2. in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden, sind nur auf Anforderung des Deutschen Patentund Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist. (4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen. (5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen." 11. In § 16 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,(Format A4 nach DIN 476)" durch die Wörter ,,im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)" ersetzt. 12. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 3, 5 und 6 sowie § 14 Absatz 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden." 13. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift ,,A. Schriftliche Einreichung" wird gestrichen. b) Die Überschrift ,,B. Einreichung in elektronischer Form" wird gestrichen. c) In Nummer 9 wird in der Spalte Beschreibung jeweils die Angabe ,,DIN A4" durch die Angabe ,,21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen In § 4 Satz 3 der Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen vom 18. Dezember 1978 (BGBl. 1978 II S. 1469), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2011 2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 (BGBl. 2011 II S. 738) geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,§ 6 Absatz 1" die Wörter ,,Satz 1, Absatz" durch ein Komma ersetzt. Artikel 3 Änderung der Gebrauchsmusterverordnung 3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Eintragung eines Gebrauchsmusters beantragt wird; 4. gegebenenfalls die Angabe eines Vertreters; 5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter; 6. falls die Anmeldung eine Teilung (§ 4 Absatz 6 des Gebrauchsmustergesetzes) oder eine Ausscheidung aus einer Gebrauchsmusteranmeldung betrifft, die Angabe des Aktenzeichens und des Anmeldetags der Stammanmeldung; 7. falls der Anmelder für dieselbe Erfindung mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland bereits früher ein Patent beantragt hat und dessen Anmeldetag in Anspruch nehmen will, eine entsprechende Erklärung (§ 5 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes). (3) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 2 Nummer 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig. (4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden. In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden. (5) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften. (6) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden. (7) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen." 4. § 4 Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Als Blattgröße ist nur das Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zu verwenden." 5. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Fremdsprachige Dokumente (1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. (2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer An- Die Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 ,,§ 9 Gebrauchsmusteranmeldung". Fremdsprachige Dokumente". b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 12 der DPMA-Verordnung" durch die Wörter ,,die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Gebrauchsmusteranmeldung (1) Für die schriftliche Gebrauchsmusteranmeldung ist für die nachfolgend genannten Angaben das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. (2) Die Anmeldung muss enthalten: 1. folgende Angaben zum Anmelder: a) wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohnoder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, b) wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist: aa) Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen; bb) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters; 2. eine kurze und genaue technische Bezeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters, jedoch keine Marken- oder Fantasiebezeichnung; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2449 meldungen (§ 6 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist. (3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die 1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und 2. in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden, sind nur auf Anforderung des Deutschen Patentund Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist. (4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen. (5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen." Artikel 4 Änderung der Markenverordnung cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. formelle Weiterbearbeitung rechtskräftiger Beschlüsse und Urteile des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs, insbesondere Weitergabe der vom Bundespatentgericht oder vom Bundesgerichtshof festgelegten Publikationsunterlagen;". dd) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. ee) Folgende Nummer 15 wird angefügt: ,,15. Bearbeitung von Anfechtungen der Zurücknahme einer Anmeldung sowie Bearbeitung von Anfechtungen der Erklärung des Verzichts auf das Patent." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,und 4 bis 8" durch ein Komma und die Wörter ,,4 bis 8 und 15" ersetzt. 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt: ,,e) Feststellung, dass die Anmeldung zurückgenommen wurde,". bb) Die bisherigen Buchstaben e bis i werden die Buchstaben f bis j. b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. c) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt: ,,8. Feststellung, dass das Gebrauchsmuster wegen Verzichts des Gebrauchsmusterinhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr mit dem Verspätungszuschlag erloschen ist; 9. Bearbeitung von Anfechtungen der Zurücknahme einer Anmeldung sowie Bearbeitung von Anfechtungen der Erklärung des Verzichts auf das Gebrauchsmuster." 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden nach dem Wort ,,Marke" das Komma und die Wörter ,,einschließlich der Feststellung des Verzichts auf die abgetrennte Eintragung" gestrichen. b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: ,,6. Feststellung des Verzichts einschließlich des Teilverzichts auf eine eingetragene Marke;". c) Die bisherigen Nummern 6 bis 13 werden die Nummern 7 bis 14. Artikel 6 Änderung der Halbleiterschutzverordnung In § 2 Absatz 1 Satz 3 der Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357) geändert worden ist, werden die Wörter ,,vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung" gestrichen. Artikel 5 Änderung der Wahrnehmungsverordnung Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), die zuletzt durch Artikel 208 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb) Folgender Buchstabe h wird angefügt: ,,h) Feststellung, dass die Anmeldung zurückgenommen wurde;". bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklärungen sowie von deren Rücknahme oder deren Anfechtung mit Ausnahme der Festsetzung oder Änderung der angemessenen Vergütung;". Die Halbleiterschutzverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 894), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 ,,§ 6 Anmeldung der Topographie". Fremdsprachige Dokumente". aa) Das Wort ,,Anmeldernummer" wird durch das Wort ,,Kennnummer" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden." e) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: ,,(4) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten Absatz 1 Nummer 5 und die Absätze 2 und 3 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften. (5) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter Absatz 1 Nummer 5 und die Absätze 2 und 3 Satz 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden." f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Fremdsprachige Dokumente (1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. (2) Deutsche Übersetzungen von Dokumenten, die 1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und 2. in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden, sind nur auf Anforderung des Deutschen Patentund Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist. (3) Werden Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen. (4) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 und 3 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen." Artikel 7 Änderung der Designverordnung b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Anmeldung der Topografie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Anmeldung der Topografie". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter ,,Der Eintragungsantrag" durch die Wörter ,,Die Anmeldung" ersetzt. bb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,5. folgende Angaben zum Anmelder: a) wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, b) wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist: aa) Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen; bb) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters; 6. gegebenenfalls die Angabe eines Vertreters;". c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nummer 5 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig." d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 2451 1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. § 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)" durch die Wörter ,,mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort" ersetzt. bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist: a) Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen; b) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters." bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Telefaxnummern" das Komma und die Wörter ,,E-Mail-Adressen und sonstige Kontaktdaten" durch die Wörter ,,und E-Mail-Adressen" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend." 3. In § 15 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c)" durch die Wörter ,,(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b)" ersetzt. Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft. München, den 12. Dezember 2018 Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts Cornelia Rudloff-Schäffer