Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 46 vom 19.12.2018  - Seite 2452 bis 2452 - Erste Verordnung zur Änderung der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung

860-11-6
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2018 Erste Verordnung zur Änderung der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung Vom 12. Dezember 2018 Auf Grund des § 130 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 49 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Artikel 1 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die erforderlichen Daten können unter den Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch einen Auftragsverarbeiter des Versicherungsunternehmens an die zentrale Stelle übertragen werden." b) In Absatz 4 wird das Wort ,,Auftragnehmer" durch das Wort ,,Auftragsverarbeiter" ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,Auftragnehmer" durch das Wort ,,Auftragsverarbeiter" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Auftragnehmers" durch das Wort ,,Auftragsverarbeiters" ersetzt und wird das Wort ,,Auftragnehmer" jeweils durch das Wort ,,Auftragsverarbeiter" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Auftragnehmer" durch das Wort ,,Auftragsverarbeiter" ersetzt. Artikel 2 Die Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2994) wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung wird das Wort ,,Dreizehnten" durch das Wort ,,Vierzehnten" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 wird das Wort ,,Dreizehnten" jeweils durch das Wort ,,Vierzehnten" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 1 wird das Wort ,,Dreizehnten" durch das Wort ,,Vierzehnten" und das Wort ,,Auftragnehmern" durch das Wort ,,Auftragsverarbeitern" ersetzt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Dreizehnten" durch das Wort ,,Vierzehnten" ersetzt und werden nach dem Wort ,,hat" die Wörter ,,vorbehaltlich des Absatzes 3" eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die zentrale Stelle kann unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird in Abstimmung mit der zentralen Stelle mindestens sechs Monate vorher vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gegeben." Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 12. Dezember 2018 Der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn