Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 47 vom 20.12.2018  - Seite 2525 bis 2527 - Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ (Digitalinfrastrukturfondsgesetz – DIFG)

603-19
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 2525 Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens ,,Digitale Infrastruktur" (Digitalinfrastrukturfondsgesetz ­ DIFG) Vom 17. Dezember 2018 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Errichtung des Sondervermögens Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung ,,Digitale Infrastruktur" errichtet. §2 Zweck des Sondervermögens Aus dem Sondervermögen werden geleistet: 1. Förderungen von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen insbesondere in ländlichen Regionen, 2. Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für Schulen. §3 Stellung im Rechtsverkehr (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich dabei anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen. (2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. §4 Vermögen des Sondervermögens und Finanzierung (1) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen des Bundes zu, die sich 1. auf Grund eines von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 des Telekommunikationsgesetzes angeordneten Vergabeverfahrens und 2. auf Grund eines Antragsverfahrens nach § 55 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes aus bis zum 31. Dezember 2025 erfolgten Frequenzzuteilungen für den drahtlosen Netzzugang im 2,0 Giga- hertz-Band (1920 Megahertz bis 1980 Megahertz und 2110 bis 2170 Megahertz), im 3,6 Gigahertz-Band (3400 Megahertz bis 3800 Megahertz) und im 26 Gigahertz-Band (24,25 bis 27,5 Gigahertz) ergeben. (2) Das Sondervermögen kann Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erhalten. Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung. §5 Rücklagen Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden. §6 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2018 Anlage zu diesem Gesetz ist und ab dem Wirtschaftsjahr 2019 dem Einzelplan 60 als Anlage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. (2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig. (3) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in die Titelgruppen 01 ­ Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen 02 ­ Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für Schulen. (4) Für die Titelgruppe 01 werden 70 Prozent der Einnahmen des Sondervermögens bereitgestellt. Für die Titelgruppe 02 werden 30 Prozent der Einnahmen des Sondervermögens bereitgestellt. Soweit die Maßnahmen der Titelgruppe 02 vollständig finanziert sind, fließen alle Einnahmen des Sondervermögens der Titelgruppe 01 zu. 2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 §7 Jahresrechnung Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei. §8 Verwaltungskosten Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund. §9 Auflösung Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst. § 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 17. Dezember 2018 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Anja Karliczek Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 2527 Anlage 1 Wirtschaftsplan des Sondervermögens Digitale Infrastruktur Einnahmen 119 99 129 01 211 01 359 01 359 02 Ausgaben Tgr. 01 Tgr. 02 Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für Schulen Zuführung an die Rücklage für Gigabitnetzausbau Zuführung an die Rücklage für Digitalpakt Schule 1 680 000 720 000 Vermischte Verwaltungseinnahmen Einnahmen aus der Vergabe der Frequenzen Zuweisung aus dem Bundeshaushalt nach § 4 DIFG Entnahme aus der Rücklage für Gigabitnetzausbau Entnahme aus der Rücklage für Digitalpakt Schule Soll 2018 in T 2 400 000 Soll 2018 in T 919 01 919 02