Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 5 vom 27.02.2019  - Seite 151 bis 160 - Zweite Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 151 Zweite Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung Vom 27. Februar 2019 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund ­ des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert und Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist, und ­ des § 22 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, von denen § 22 durch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) und § 14 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und auf Grund ­ des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank: Artikel 1 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 7 BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7". b) Die Angaben zu den Anlagen 8 und 9 werden gestrichen. 3. In § 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe ,,646/2012" durch die Angabe ,,648/2012" ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,zweifach" durch das Wort ,,einfach" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform die elektronische Einreichung durch eine Allgemeinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die für die elektronische Stammdateneinreichung erforderlichen technischen Voraussetzungen bei der Deutschen Bundesbank vorliegen. Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank anzuhören. Mindestens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allgemeinverfügung ist dieser allen beteiligten Unternehmen gegenüber anzukündigen." 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,zweifach" durch das Wort ,,einfach" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Mit Zustimmung der der" durch die Wörter ,,Mit Zustimmung der" ersetzt. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform die elektronische Einreichung durch eine Allgemeinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die für die elektronische Stammdateneinreichung erforderlichen technischen Voraussetzungen bei der Deutschen Bundesbank vorliegen. Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank anzuhören. Mindestens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allgemeinverfügung ist dieser allen beteiligten Unternehmen gegenüber anzukündigen." Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung der Verordnung wird die Angabe ,,646/2012" durch die Angabe ,,648/2012" ersetzt. 152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird vor der Angabe ,,(Anlage 7)" jeweils die Angabe ,,Nummer 1" gestrichen. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss für alle mit den Formularen BA, BA6, BA7 angezeigten Kreditbeträge jeweils gesonderte Summenanzeigen mit den Formularen BAS, BAS6, BAS7 einreichen (Anlage 7)." 7. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben. Bonn, den 27. Februar 2019 b) Absatz 6 wird Absatz 3. c) Absatz 7 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird die Angabe ,,2 bis 6" durch die Angabe ,,2 und 3" ersetzt. d) Absatz 8 wird Absatz 5. 8. Die Anlagen 2, 3 und 7 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft. Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht F. Hufeld Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 153 Anhang (zu Artikel 1 Nummer 8) Anlage 2 Meldeformular EA Einzelmeldung Kreditnehmer für Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG Meldetermin An die Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen ­ Name ­ ID Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen ­ Name ­ ID wird durch die Bundesbank ausgefüllt Kreditnehmereinheit ­ ID Kreditnehmer ­ Name/Firma (lt. Registereintragung) ­ ID (falls bekannt) Kreditnehmer ­ ID Postleitzahl1 Sitz2 Staat3 ISO-Code (Staat)4 Wirtschaftszweig ­ Code5 Steuernummer6 Registereintragung ­ Art und Nummer7 Registereintragung ­ Ort7 Bundesstaat8 Geburtsdatum9 Beruf9 ISIN10 LEI11 Kreditnehmereinheit12 ­ Name/Firma ­ ID (falls bekannt) Kreditnehmerergänzungsschlüssel Begründung der Zuordnung ­ Code13 Referenzschuldner ­ Name14 ­ ID (falls bekannt) Referenzschuldner ­ ID Kreditnehmereinheit ­ Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse) Laufende Nummer15 Betragsdatenidentifikation Melderelevanz ­ Code Position BA 10016 Filiale Zusatzangaben Sachbearbeiter/-in Telefon E-Mail 154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 1 2 3 4 Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben. Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden. Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen. Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden. Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung ,,Bankenstatistik Kundensystematik" der Deutschen Bundesbank zu verwenden. Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden. Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben. Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich. Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben. Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Dies gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert. Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer ,,Legal Entity Identifier" (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI's, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Bei einer Erstanzeige oder der Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt). Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert. Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt. Alle Vordrucke EA sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren. Es ist der Betrag der Position BA 100 aus dem zugehörigen Betragsdatensatz anzugeben. 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 155 Anlage 3 Meldeformular STA Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach § 14 KWG Tag der Abgabe/Einreichung An die Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung Meldetermin Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen ­ Name ­ ID Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen ­ Name ­ ID Meldepflicht nach: wird durch die Bundesbank ausgefüllt Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ­ Einzelinstitut Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ­ Konsolidiert § 14 KWG Kreditnehmereinheit ­ ID Kreditnehmer ­ Name/Firma (lt. Registereintragung) ­ ID (falls bekannt) Kreditnehmer ­ ID Postleitzahl1 Sitz2 Staat3 ISO-Code (Staat)4 Wirtschaftszweig ­ Code5 Steuernummer6 Registereintragung ­ Art und Nummer7 Registereintragung ­ Ort7 Bundesstaat8 Geburtsdatum9 Beruf9 ISIN10 LEI11 Kreditnehmereinheit/Gruppe verbundener Kunden12 ­ Name/Firma ­ ID (falls bekannt) Kreditnehmerergänzungsschlüssel Begründung der Zuordnung ­ Code13 Referenzschuldner ­ Name14 ­ ID (falls bekannt) Referenzschuldner ­ ID Kreditnehmereinheit ­ Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse)15 Laufende Nummer16 Zusatzangaben Sachbearbeiter/-in Telefon E-Mail 156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 1 2 3 4 Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben. Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden. Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen. Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden. Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung ,,Bankenstatistik Kundensystematik" der Deutschen Bundesbank zu verwenden. Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden. Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben. Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich. Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben. Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Das gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert. Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer ,,Legal Entity Identifier" (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI's sind ebenfalls zu berücksichtigen. Bei Erstanzeige oder Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt). Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich. Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich. Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich. Alle Vordrucke STA/STAK sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren. 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Großkredite nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nur Stammdaten) und für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/ bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 157 Anlage 7 Meldeformulare BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 BA Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG Berichtszeitraum Vordruck Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen ­ ID Kreditnehmereinheit ­ ID Kreditnehmer ­ ID LEI des Kreditnehmers Laufende Nummer der EA Filiale Zusatzangaben Verwendeter Ansatz Ausfallkennzeichen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) Risikogewicht Durchschnittliche Verlustquote (LGD) 010 015 030 040 050 051 060 070 071 090 091 092 093 094 Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro) Gesamtposition Millionenkredite darunter Realkredite darunter wohnwirtschaftliche Realkredite Gesamtposition Millionenkredite ­ Notleidende Kreditforderungen (NPL) Gesamtposition Millionenkredite ­ Erwarteter Verlust (EL) Gesamtposition Millionenkredite ­ Risikoposition bei Ausfall (EaD) Gesamtposition Millionenkredite ­ Einzelwertberichtigungen (EWB) Gesamtposition Millionenkredite ­ Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA) davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere darunter Handelsbuch darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen darunter Handelsbuch darunter Wertpapierpensions-/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer darunter Wertpapierpensions-/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte darunter Bürgschaften, Garantien u. a. darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen darunter offene widerrufliche Kreditzusagen davon (Bezug 100) Derivate darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber nachrichtlich Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben) 140 150 160 100 101 102 104 105 106 107 108 110 111 112 113 114 115 116 120 121 122 123 130 131 132 158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 BAS Betragsdatensummenanzeige Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG Berichtszeitraum Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen ­ ID Sachbearbeiter/-in Telefon E-Mail 010 030 072 073 074 Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro) Gesamtposition Millionenkredite darunter Realkredite darunter wohnwirtschaftliche Realkredite Gesamtposition Millionenkredite ­ Notleidende Kreditforderungen (NPL) Gesamtposition Millionenkredite ­ Erwarteter Verlust (EL) Gesamtposition Millionenkredite ­ Risikoposition bei Ausfall (EaD) Gesamtposition Millionenkredite ­ Einzelwertberichtigungen (EWB) Gesamtposition Millionenkredite ­ Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA) davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere darunter Handelsbuch darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen darunter Handelsbuch darunter Wertpapierpensions-/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer darunter Wertpapierpensions-/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte darunter Bürgschaften, Garantien u. a. darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen darunter offene widerrufliche Kreditzusagen davon (Bezug 100) Derivate darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber nachrichtlich Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben) 140 150 160 100 101 102 104 105 106 107 108 110 111 112 113 114 115 116 120 121 122 123 130 131 132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 159 BA6 Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG Berichtszeitraum Vordruck Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen ­ ID Kreditnehmereinheit ­ ID Kreditnehmer ­ ID Laufende Nummer der EA Filiale Zusatzangaben Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro) ­ Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung gegenüber (Aval-)Konsortialführung hat Kreditgeber ­ ID Bezugsfeld BA 121 ­ ,,darunter Bürgschaften, Garantien u. a." Bezugsfeld BA 122 ­ ,,darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen" Bezugsfeld BA 123 ­ ,,darunter offene widerrufliche Kreditzusagen" 080 121 122 123 010 015 030 040 050 060 070 071 BAS6 Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG Berichtszeitraum Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen ­ ID Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro) Bezugsfeld BA 121 ­ ,,darunter Bürgschaften, Garantien u. a." Bezugsfeld BA 122 ­ ,,darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen" Bezugsfeld BA 123 ­ ,,darunter offene widerrufliche Kreditzusagen" 121 122 123 010 030 BA7 Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG Berichtszeitraum Vordruck Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen ­ ID Kreditnehmereinheit ­ ID Kreditnehmer ­ ID Laufende Nummer der EA Filiale Zusatzangaben Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro) ­ gesichert durch Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung u. a. von (Aval-)Gemeinschaftskredit mit Kreditgeber ­ ID Bezugsfeld BA 121 ­ ,,darunter Bürgschaften, Garantien u. a." Bezugsfeld BA 122 ­ ,,darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen" Bezugsfeld BA 123 ­ ,,darunter offene widerrufliche Kreditzusagen" 080 121 122 123 010 015 030 040 050 060 070 071 160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019 BAS7 Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG Berichtszeitraum Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen ­ ID Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro) Bezugsfeld BA 121 ­ ,,darunter Bürgschaften, Garantien u. a." Bezugsfeld BA 122 ­ ,,darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen" Bezugsfeld BA 123 ­ ,,darunter offene widerrufliche Kreditzusagen" 121 122 123 010 030