9241-23-31
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung
Vom 11. März 2019
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutkostenverordnung in der seit dem 28. Februar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 1. April 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466), 2. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265), 3. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843), 4. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568), 5. den am 14. Dezember 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) und 6. den am 28. Februar 2019 in Kraft getretenen Artikel 4 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 11. März 2019 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer
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Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung GGKostV)
§1 Kosten (1) Für Amtshandlungen 1. der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der Gefahrgutverordnung See, 3. der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See, 4. der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See, 5. der amtlich anerkannten Sachverständigen und Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 6. der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 7. der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 8. der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 9. der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Absatz 5 Satz 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Behörden. (2) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (4) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (5) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 5 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. §2 Gebührenfestsetzung (1) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Davon abweichend werden für wiederkehrende Amtshandlungen mit vergleichbarem Arbeitsaufwand Gebühren in Form von Rahmensätzen oder nach dem Wert des Gegenstandes erhoben. (2) Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf Viertelstunden aufzurunden. (3) Die im Zusammenhang mit der Vornahme der Amtshandlung erforderliche Reisezeit wird je begonnene Viertelstunde mit dem für die einzelnen Abschnitte geltenden Stundensatz abgerechnet. Werden Amtshandlungen, die für mehrere Antragsteller zu erbringen sind, miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren II. 1. 2. 3. Teil: Straßenverkehr Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 Gebührennummer 001 bis 013
100 102 bis 104 211 bis 227.1 311.1 bis 312.2 411 611 bis 618.1 701 bis 740 801 bis 840 901 bis 902 1001 bis 1002 1050 bis 1064.1 1101 1102 1201 bis 1207
III. Teil: Eisenbahnverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 IV. Teil: Binnenschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden V. Teil: Seeschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
001
Zurückweisung eines Widerspruchs aus formalen Gründen aus sachlichen Gründen 60 bis 425 120 bis 850
002 bis 012 013
nicht vergeben 30 je begonAnordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung nene Viertelkünftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen stunde (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes).
II. Teil: Straßenverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
100
Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
30 bis 300
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
102
Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). nicht vergeben
50 bis 2 000
103
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Gebührennummer Gebühr (EUR)
311
Gebührentatbestand
104
Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
25 bis 1 000
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
211 211.1 211.2 211.3 212
Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR): Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 80 bis 110 90 bis 220
Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für AT-Fahr- 45 zeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR): Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt 9.1.2.1 45 ADR). Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je Prüfung. Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage (Abschnitt 9.2.3 ADR). Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR (§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). nicht vergeben Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 ADR): Prüfung der Antragsunterlagen. 40 je begonnene Viertelstunde 40 30 35 je begonnene Viertelstunde 30 je begonnene Viertelstunde
212.1 212.2 213 213.1
214
215 bis 220 221
221.1
221.2
Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222.
Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr (EUR) bis 7 500 Liter:
Gebühr (EUR) bis 20 000 Liter:
Gebühr (EUR) über 20 000 Liter:
222
Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 195 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR). 40 je begonnene Viertelstunde 225 40 je begonnene Viertelstunde 315 40 je begonnene Viertelstunde
222.1 222.2
312
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Gebühr (EUR) bis 7 500 Liter: Gebühr (EUR) bis 20 000 Liter: Gebühr (EUR) über 20 000 Liter:
Gebührennummer
Gebührentatbestand
222.3 222.4
Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 100 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.4. Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR). Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR). Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR). 145 bis 175 65
115 65
130 65
222.5 222.6
100 60 bis 90
120 80 bis 120
155 100 bis 150
222.7
100
120
155
223
223.1
180 bis 220
215 bis 265
223.2
100
115
130
223.3
65
65
65
223.4
65
65
65
224
210
230
265
225 225.1
Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10): Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen (Unterabschnitt 6.8.3.4 ADR). Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR). Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben. Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen Prüfung, 25 wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.
Gebühr (EUR) 20 je Funktionsprüfung
225.2
225.3
225.4
Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebühren40 je begonnummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2). nene Viertelstunde
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Gebührennummer Gebühr (EUR)
313
Gebührentatbestand
225.5
Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR).
40 je begonnene Viertelstunde 55
225.6 225.7
Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich 40 je begoneventuell erforderlicher Prüfungen. nene Viertelstunde Für die Prüfungen zur Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 ADR) werden Gebühren nach Gebührennummer 226 berechnet. Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR): Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung. 40 je begonnene Viertelstunde 40 je begonnene Viertelstunde
225.8
226
227 227.1
III. Teil: Eisenbahnverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
311.1
Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt): Für die
60 bis 2 000
311.2
30 je begonnene Viertelstunde
312 312.1
Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 letzter Satz RID) werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet.
312.2 Für die
erstmalige Zulassung eines Baumusters, Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen, Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet. 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
411
Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
50 bis 2 000
314
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3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
611
Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 RID): Prüfung der Antragsunterlagen. 40 je begonnene Viertelstunde
611.1
611.2 611.3
Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 613. Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks, UN-MEGC und Tankcontainern anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222.
Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr (EUR) bis 50 000 Liter:
Gebühr (EUR) über 50 000 Liter:
613 613.1 613.2
Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID). Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). 250 40 je begonnene Viertelstunde 165 315 40 je begonnene Viertelstunde 195 95
613.3 613.4
Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und 95 Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.4. 95
613.5 613.6 614 614.1 614.2 614.3
110 100 bis 150
Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4 80 bis 120 RID). Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID): Klasse 2. Klassen 3 bis 9. Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). Weitere Prüfungen: Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID). Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet. 160 95 265 215 bis 255 165
245 bis 295 195
614.3.1 614.3.2 615 616 616.1
160 95 265 Gebühr (EUR) 40 je begonnene Viertelstunde 55
616.2 616.3
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Gebührennummer Gebühr (EUR)
315
Gebührentatbestand
616.4
Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID): Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten. Einzelne Funktionsprüfungen: 20 je FunktionsIm Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID prüfung vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen. Für die Prüfungen zur Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617 berechnet. 40 je begonFür andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare nene ViertelPrüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angestunde geben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID): Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung. 40 je begonnene Viertelstunde
616.5
616.6
617
618 618.1
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
701
Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN). Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung
50 bis 2 000
702.1 702.2 703
80 bis 320 55 je Stunde 150 bis 1 000
a) von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor der Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q ADN), b) von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Ladetanks, in denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN), c) für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN), d) für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte (Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN), e) für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ ,,begrenzte Explosionsgefahr", Anlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51, 9.3.2.51, 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme (Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN), f) für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und g) für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
316
Gebührennummer
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Gebühr (EUR)
Gebührentatbestand
704 705 706
Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN.
55 bis 110
Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und Abschnitt 8.1.2 ADN. 30 Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN). 40 bis 200
707
Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses 30 bis 150 im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN). Prüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN). Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN). Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN). Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN). 40 bis 200 30 bis 100 30 bis 100 30 bis 100 80 bis 200
707a 708 709 710 711 712
Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kessel55 wagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). 80 bis 200
713 714
Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen 80 bis 200 und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN. Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN). Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken (Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN). nicht vergeben Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit ,,JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). nicht vergeben Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur Ausstellung der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN): Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere 50 Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN). Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere 60 Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN). Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. nicht vergeben Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Absatz 9.3.4.1.4 ADN). 320 bis 640 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). 30 bis 55 20 110 110 80 bis 200 80 bis 200 30 550 bis 1 100
715 716 717 718 719 720 720.1 720.2 721 721.1 721.2 721.3 722 723 724
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Gebührennummer Gebühr (EUR)
317
Gebührentatbestand
725
Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).
30 bis 110
726
Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines 30 bis 110 Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).
727 und 728 nicht vergeben 729 730 731 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN 30 bis 55 (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder 55 bis 110 Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). 30 bis 110
732
30 bis 110
733 und 734 nicht vergeben 735 736 737 Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN). 50 je Stunde
Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle 100 Fragen der Prüfliste mit ,,JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN). Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280 und 100 UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12 Buchstabe p ADN). 100 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN). Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes in 100 einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN). Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar 100 angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).
738
739
740
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
801
Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit ,,JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). nicht vergeben Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). nicht vergeben
50 bis 2 000
802 803 804 bis 808 809 810
110 110
30 bis 100
318
Gebührennummer
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Gebühr (EUR)
Gebührentatbestand
811 812
Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).
80 bis 200
55 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür 80 bis 200 zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). 80 bis 200 Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN. Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). nicht vergeben Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN). nicht vergeben Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). 30 bis 55 150 bis 500 80 bis 200 80 bis 200
813 814
815 816 817 bis 821 822
823 824
825
30 bis 110
826
Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines 30 bis 110 Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).
827 und 828 nicht vergeben 829 830 831 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN 30 bis 55 (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder 55 bis 110 Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). nicht vergeben Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle 100 Fragen der Prüfliste mit ,,JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN). nicht vergeben 100 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN). 100 Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufenthalts des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN). 30 bis 110
832 833 bis 835 836 837 838
30 bis 110
839
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Gebührennummer Gebühr (EUR)
319
Gebührentatbestand
840
Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar 100 angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).
V. Teil: Seeschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
901 902
Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 3 und 4 der Gefahrgutverordnung See). Erteilung der Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes (§ 14 der Gefahrgutverordnung See).
50 bis 2 000 25 je begonnene Viertelstunde
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
1001 1002
Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See). Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 1 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind.
50 bis 2 000 25 je begonnene Viertelstunde
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
1050
Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 IMDG-Code). Baumusterprüfungen für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13 und 6.7.5.11 IMDG-Code): Prüfung der Antragsunterlagen.
25 je begonnene Viertelstunde
1060 1060.1
40 je begonnene Viertelstunde
1060.2 1061
Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 1061. Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 IMDG-Code): Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). Gebühr (EUR) bis 7 500 Liter: 195 Gebühr (EUR) bis 20 000 Liter: 225 115 65 Gebühr (EUR) über 20 000 Liter: 315 130 65
1061.1 1061.2 1061.3
Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 100 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 65 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 100 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis 1061.3 (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
1061.4
100
100
320
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Gebühr (EUR) bis 7 500 Liter: Gebühr (EUR) bis 20 000 Liter: Gebühr (EUR) über 20 000 Liter:
Gebührennummer
Gebührentatbestand
1061.5
Prüfung des inneren und äußeren Zustands 60 bis 90 (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks: 145 bis 175 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 100 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 65 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 210
80 bis 120
100 bis 150
1062 1062.1
180 bis 220
215 bis 265
1062.2 1062.3
115 65
130 65
1063 1064 1064.1
230
265
Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 IMDG-Code): Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
1101
Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung 25 je begonnene Viertelvom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der stunde Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
1102
Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung 25 je begonnene Viertelvom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der stunde Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
1201
Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID. 40 je begonnene Viertelstunde Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme 40 je begondes Absatzes 9 ADR/RID. nene Viertelstunde
1202
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Gebührennummer Gebühr (EUR)
321
Gebührentatbestand
1203
Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID. Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID.
40 je begonnene Viertelstunde 40 je begonnene Viertelstunde 40 je begonnene Viertelstunde 40 je begonnene Viertelstunde 40 je begonnene Viertelstunde
1204
1205
Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID.
1206
Wiederkehrende Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID.
1207
Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.
322
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2)
Gebührenverzeichnis Gebühren des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit
Inhaltsübersicht I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See Gebührennummer 001 bis 004 100
I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
001
Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN.
50 bis 25 000
002 003
Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen 50 bis 25 000 (Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN). Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen 50 bis 25 000 zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN). Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. 50 bis 25 000
004.1
004.2
Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive 50 bis 2 000 000 Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID). 50 bis 25 000
005
006
Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die 50 bis 25 000 Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN).
II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
100
Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, nach § 13 der Gefahrgutverordnung See. 50 bis 2 000 000
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323
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3)
Gebührenverzeichnis Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt.
Organisationseinheit Abteilung Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz (EUR)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 S
Analytische Chemie; Referenzmaterialien Chemische Sicherheitstechnik Gefahrgutumschließungen Material und Umwelt Werkstofftechnik Materialschutz und Oberflächentechnik Bauwerkssicherheit Zerstörungsfreie Prüfung Komponentensicherheit Qualitätsinfrastruktur
126 154 133 137 149 131 115 132 132 138
324
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
Anlage 4 (zu § 1 Absatz 4)
Gebührenverzeichnis Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes
Gebühren für die Erteilung einer Typgenehmigung
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
001
Prüfung und Erteilung der Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. Erteilung einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25). Prüfung und Erteilung des Nachtrags zu einer Typgenehmigung: Zu einer Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. zu einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25): ohne Gutachten. mit Gutachten. Prüfung und Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts wird eine Gebühr nach Gebührennummer 002.1.1 bzw. 002.1.2 (einmalig) zuzüglich 22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag erhoben. Prüfung und Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen wird die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Gebührennummern 002.1.1 bis 002.1.2 berechnet. Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn: ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird. eine Abweichung vom genehmigten Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird.
404 bis 537
002 002.1
002.1.1 002.1.2 003
125 bis 200 251 bis 260
004
005 005.1 005.2
141 361
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019
325
Anlage 5 (zu § 1 Absatz 5)
Gebührenverzeichnis Gebühren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Gebühren (Stundensätze) der Organisationseinheiten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für Amtshandlungen nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
Gebührennummer Gebührentatbestand Stundensatz (EUR)
001
Prüfung und Erteilung der Typzulassung von Hochgeschwindigkeitsventilen, Flammendurchschlagsicherungen sowie der Deflagrationssicherheit von Probeentnahmeöffnungen und der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks (Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2.1 ADN). Prüfung und Erteilung der Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung ,,Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)" und ,,Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)". Prüfung und Zulassung von elektrischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre (Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN).
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