Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 23 vom 27.06.2019  - Seite 844 bis 845 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

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844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug* Vom 19. Juni 2019 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §3 Bestechlichkeit und Bestechung mit Bezug zu den finanziellen Interessen der Europäischen Union Für die Anwendung der §§ 332 und 334 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 335 und 335a des Strafgesetzbuches, auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, steht einer Verletzung der dienstlichen oder richterlichen Pflichten eine Beschädigung oder Gefährdung des Vermögens der Europäischen Union gleich. Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (EU-Finanzschutzstärkungsgesetz ­ EUFinSchStG) §1 Missbräuchliche Verwendung von Leistungen der Europäischen Union Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, dem Vermögen der Europäischen Union dadurch einen Nachteil zufügt, dass er ihm aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Union gewährte Leistungen, deren Verwendung durch Rechtsvorschrift oder Vertrag beschränkt ist, entgegen dieser Verwendungsbeschränkung verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Subventionen im Sinne des § 264 Absatz 8 Nummer 2 des Strafgesetzbuches. §2 Rechtswidrige Verminderung von Einnahmen der Europäischen Union Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Einnahmen der Europäischen Union dadurch rechtswidrig vermindert, dass er einen Irrtum erregt oder unterhält, indem er 1. einer für die Verwaltung von Einnahmen der Europäischen Union zuständigen Stelle über einnahmeerhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. eine für die Verwaltung von Einnahmen der Europäischen Union zuständige Stelle pflichtwidrig über einnahmeerhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. * ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29; L 350 vom 29.12.2017, S. 50. Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 264 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe ,,1 und 4" durch die Angabe ,,1 und 5" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Nummer 2 werden nach dem Wort ,,gesetzlich" die Wörter ,,oder nach dem Subventionsvertrag" eingefügt. 2. § 335a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335" durch die Wörter ,,des § 331 Absatz 2 und des § 333 Absatz 2 sowie der §§ 332 und 334, diese jeweils auch in Verbindung mit § 335" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 845 b) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,der §§ 331 und 333" durch die Wörter ,,des § 331 Absatz 1 und 3 sowie des § 333 Absatz 1 und 3" ersetzt und werden die Wörter ,,eine künftige richterliche Handlung oder" gestrichen. kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Arbeitnehmerüberlassungsgesetz" ein Komma und die Wörter ,,dem EU-Finanzschutzstärkungsgesetz" eingefügt. Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Be- Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Juni 2019 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Katarina Barley