Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 23 vom 27.06.2019  - Seite 846 bis 855 - Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften

210-8210-6210-6210-5320-1210-7312-7206-4206-6315-249231-1-19350-19232-147100-1-147100-17613-34100-1611-19-2454-1310-4-13793-12860-1330-1312-29231-1900-154110-11-2340-1201-6310-4
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften* Vom 21. Juni 2019 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-KarteGesetz ­ eIDKG) Änderung des Personalausweisgesetzes Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes Änderung des Passgesetzes Folgeänderungen Inkrafttreten Abschnitt 3 Nutzung der eID-Karte § 12 Elektronischer Identitätsnachweis § 13 Vor-Ort-Auslesen § 14 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises Abschnitt 4 Berechtigungen; elektronische Signatur § § § § 15 16 17 18 Berechtigungen für Diensteanbieter Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter Elektronische Signatur Abschnitt 5 eID-Karte-Register § 19 eID-Karte-Register Abschnitt 6 Pflichten des Karteninhabers; Ungültigkeit und Einziehung § 20 Pflichten des Karteninhabers § 21 Ungültigkeit § 22 Einziehung und Sicherstellung Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften § § § § 23 24 25 26 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung Bußgeldvorschriften Verordnungsermächtigung Übergangsvorschrift Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 2 3 4 5 6 Artikel 1 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz ­ eIDKG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 eID-Karte § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber § 4 Kartenmuster; Seriennummer; Chip § 5 Gültigkeitsdauer § 6 Sachliche Zuständigkeit § 7 Örtliche Zuständigkeit Abschnitt 2 Ausstellung und Sperrung der eID-Karte § § § § 8 9 10 11 Ausstellung der eID-Karte Sperrung und Entsperrung Informationspflichten Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 eID-Karte (1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, wird auf Antrag eine Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) ausgestellt. * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 847 (2) Die eID-Karte ermöglicht den elektronischen Identitätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen nach den §§ 12 und 13. §2 Begriffsbestimmungen (1) Diensteanbieter sind natürliche und juristische Personen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung oder zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke den Nachweis der Identität oder einzelner Identitätsmerkmale des Karteninhabers benötigen und ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz innerhalb der Europäischen Union sowie in Staaten, in denen ein vergleichbarer Datenschutzstandard besteht, haben. (2) Ein Berechtigungszertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, die es einem Diensteanbieter ermöglicht, 1. seine Identität dem Karteninhaber nachzuweisen und 2. die Übermittlung personen- und kartenbezogener Daten aus der eID-Karte anzufragen. (3) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die ausschließlich der Sperrung von eID-Karten dient. (4) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Karteninhabers errechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer eID-Karte-Behörde an den Sperrlistenbetreiber. Mithilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises. (5) Sperrmerkmale einer eID-Karte sind dienste- und kartenspezifische Zeichenfolgen, die ausschließlich der Erkennung abhandengekommener eID-Karten durch den Diensteanbieter dienen, für den sie errechnet wurden. (6) Die Seriennummer einer eID-Karte setzt sich aus einer vierstelligen Behördenkennzahl und einer fünfstelligen, zufällig vergebenen Nummer zusammen und kann Ziffern und Buchstaben enthalten. (7) Die Geheimnummer besteht aus einer sechsstelligen Ziffernfolge und dient der Freigabe der Datenübermittlung aus der eID-Karte im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises. (8) Die Zugangsnummer ist eine zufällig erzeugte, ausschließlich auf der Karte sichtbar aufgebrachte sechsstellige Ziffernfolge, die zur Absicherung gegen unberechtigten Zugriff auf die Kommunikation zwischen eID-Karte und Lesegeräten dient. (9) Die Entsperrnummer ist eine zufällig erzeugte Ziffernfolge, die die Freischaltung der Geheimnummer ermöglicht, wenn diese nach dreimaliger Fehleingabe gesperrt worden ist. (10) Karteninhaber ist die Person, für die die eID-Karte ausgestellt wurde. §3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber (1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen. (2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt 1. den Kartenhersteller, 2. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate, 3. den Sperrlistenbetreiber und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt. §4 Kartenmuster; Seriennummer; Chip (1) Die eID-Karte wird nach einem einheitlichen Muster ausgestellt. (2) Jede eID-Karte erhält eine neue Seriennummer. Die Seriennummer, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Karteninhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. (3) Die eID-Karte enthält neben der Seriennummer, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Zugangsnummer folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Karteninhaber: 1. Familienname und Vornamen und 2. Tag und Ort der Geburt. (4) Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicherund Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden: 1. Familienname und Geburtsname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. Anschrift; hat der Karteninhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe ,,keine Wohnung in Deutschland" eingetragen werden, 6. Staatsangehörigkeit, 7. Ordensname, Künstlername, 8. Dokumentenart und 9. letzter Tag der Gültigkeitsdauer. (5) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern. §5 Gültigkeitsdauer (1) Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. (2) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. (3) Vor Ablauf der Gültigkeit einer eID-Karte kann eine neue eID-Karte beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird. §6 Sachliche Zuständigkeit (1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen, sind: 848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 1. in Deutschland die von den Ländern bestimmten Behörden, 2. im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen (eID-Karte-Behörden). (2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eIDKarte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig. (3) Zuständig 1. für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2, 2. für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 3 Absatz 3 Nummer 3. §7 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist diejenige eID-Karte-Behörde, in deren Bezirk die antragstellende Person oder der Karteninhaber für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, meldepflichtig ist. Ist die Person nicht meldepflichtig, ist die eID-KarteBehörde zuständig, in deren Bezirk die Person im Zeitpunkt der Antragstellung oder des die behördliche Tätigkeit auslösenden Ereignisses wohnt. (2) Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Karteninhaber gewöhnlich aufhält. Die antragstellende Person oder der Karteninhaber haben den Nachweis über ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zu erbringen. Abschnitt 2 Ausstellung und Sperrung der eID-Karte §9 Sperrung und Entsperrung (1) Die ausstellende eID-Karte-Behörde hat unverzüglich zur Aktualisierung der Sperrliste die Sperrsumme der eID-Karte an den Sperrlistenbetreiber zu übermitteln, wenn sie Kenntnis erlangt von 1. dem Abhandenkommen einer eID-Karte, 2. dem Versterben eines Karteninhabers oder 3. der Ungültigkeit einer nicht im Besitz der Behörde befindlichen eID-Karte nach § 21. (2) Der Karteninhaber kann durch Mitteilung des Sperrkennworts an den Sperrlistenbetreiber eine sofortige Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises veranlassen. Davon unberührt bleibt die Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen der eID-Karte nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 der eID-Karte-Behörde anzuzeigen. (3) Der Sperrlistenbetreiber stellt den eID-KarteBehörden für die Fälle nach Absatz 1 und den Karteninhabern für die Fälle nach Absatz 2 einen Sperrdienst über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen zur Verfügung. § 10 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes gilt entsprechend. (4) Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 1 der Karteninhaber das Wiederauffinden seiner eID-Karte unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3 mit oder bittet er nach einer Sperrung nach Absatz 2 unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3 um Entsperrung, so ersucht die eID-Karte-Behörde den Sperrlistenbetreiber um Löschung des Sperreintrags zu dieser eID-Karte. (5) Der Zeitpunkt der Meldung des Abhandenkommens eines Ausweises ist von der eID-Karte-Behörde oder Polizeibehörde zu dokumentieren und der ausstellenden eID-Karte-Behörde mitzuteilen. § 10 Informationspflichten (1) Auf Verlangen des Karteninhabers hat die eIDKarte-Behörde ihm Einsicht in die im Chip gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren. (2) Die eID-Karte-Behörde hat die antragstellende Person bei Antragstellung über den elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 und das Vor-Ort-Auslesen nach § 13 sowie über Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu gewährleisten. Sie hat Informationsmaterial bereitzustellen, in dem auch auf die Möglichkeit einer Sperrung hingewiesen wird. Die antragstellende Person ist auf das vorhandene Informationsmaterial hinzuweisen. (3) Eine eID-Karte-Behörde, die Kenntnis von dem Abhandenkommen einer eID-Karte erlangt, hat die zuständige eID-Karte-Behörde, die ausstellende eIDKarte-Behörde und eine Polizeibehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde, die anderweitig Kenntnis vom Abhandenkommen einer eID-Karte erlangt, hat die zuständige und die ausstellende eIDKarte-Behörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei sollen Angaben zum Familiennamen, den Vornamen, zur Seriennummer, zur ausstellenden eID-Karte-Behörde, zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer der §8 Ausstellung der eID-Karte (1) Die eID-Karte wird auf Antrag für die antragstellende Person ausgestellt, wenn sie 1. dem in § 1 Absatz 1 genannten Personenkreis unterfällt und 2. mindestens 16 Jahre alt ist. Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen. (2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der antragstellenden Person notwendig sind. Die Angaben zu dem Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freigestellt. Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen und sich unter Vorlage eines anerkannten und gültigen ausländischen Passes oder Personalausweises vor der ausgebenden Stelle persönlich zu identifizieren. (3) Bestehen Zweifel über die Identität der antragstellenden Person, so ist die Ausstellung einer eID-Karte abzulehnen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 849 eID-Karte übermittelt werden. Die Polizeibehörde hat die Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vorzunehmen. § 11 Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung Für die Form und das Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung und für die Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort gelten die §§ 12 und 13 des Personalausweisgesetzes entsprechend. Abschnitt 3 Nutzung der eID-Karte Abschnitt 4 Berechtigungen; elektronische Signatur § 15 Berechtigungen für Diensteanbieter (1) Um Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen, benötigen Diensteanbieter eine Berechtigung. Die Berechtigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften unberührt. Das Vorliegen einer Berechtigung ist durch die Vergabe von Berechtigungszertifikaten technisch abzusichern. (2) Für die Voraussetzungen und das Verfahren gelten die Vorschriften des § 21 Absatz 2 bis 8 des Personalausweisgesetzes entsprechend. § 16 Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter Um Daten nach § 13 unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-OrtZertifikats. § 21 des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend. § 17 Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 12 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung. § 21b des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend. § 18 Elektronische Signatur Die eID-Karte kann als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit im Sinne des Artikels 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) ausgestaltet werden. Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt. Abschnitt 5 eID-Karte-Register § 12 Elektronischer Identitätsnachweis (1) Der Karteninhaber kann seine eID-Karte dazu nutzen, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt. Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen. (2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Karteninhaber ist unzulässig. (3) Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem Chip der eID-Karte. Für die Einzelheiten der Datenübermittlung gilt § 18 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 5 des Personalausweisgesetzes entsprechend. § 13 Vor-Ort-Auslesen (1) Der Karteninhaber kann seine eID-Karte ferner dazu verwenden, die im Chip gespeicherten Daten zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten unter Anwesenden zu übermitteln. (2) Vor dem Vor-Ort-Auslesen der Daten ist der VorOrt-Diensteanbieter verpflichtet, anhand eines gültigen Passes oder amtlichen Ausweises per Lichtbildabgleich zu prüfen, ob die die eID-Karte vorlegende Person der Karteninhaber ist. Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Vor-Ort-Anbieter mit Einverständnis des Karteninhabers die Zugangsnummer ausliest und diese zusammen mit einem gültigen Vor-Ort-Zertifikat an den Chip der eID-Karte übermittelt. § 14 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises Für die Speicherung von Daten im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises, auch durch Identifizierungsdiensteanbieter, gelten die §§ 19 und 19a des Personalausweisgesetzes entsprechend. § 19 eID-Karte-Register (1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register). (2) Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. Zu diesem Zweck 850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln. (3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten: 1. Familienname und Geburtsname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Tag der Geburt, 5. Ort der Geburt, 6. Anschrift, 7. Staatsangehörigkeit, 8. Seriennummer, 9. Sperrkennwort und Sperrsumme, 10. letzter Tag der Gültigkeitsdauer, 11. ausstellende Behörde, 12. die Tatsache, dass die eID-Karte in die Sperrliste eingetragen ist, und 13. Ordensname, Künstlername. (4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eIDKarte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Abschnitt 6 Pflichten des Karteninhabers; Ungültigkeit und Einziehung § 21 Ungültigkeit (1) Eine eID-Karte ist ungültig, wenn 1. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder mit Ausnahme der Angabe über die Anschrift unzutreffend sind oder 2. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. (2) Die eID-Karte-Behörde hat eine eID-Karte für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Zeitpunkt der Ausstellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. § 22 Einziehung und Sicherstellung (1) Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden. (2) Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn 1. eine Person sie unberechtigt besitzt oder 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die eID-Karte ungültig ist. (3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung. Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften § 23 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz erheben die eID-Karte-Behörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3. (2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind Kosten, die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbunden sind. § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührengesetzes gelten entsprechend. (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen. (4) Das Auswärtige Amt kann durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes bestimmen, dass von den Auslands- § 20 Pflichten des Karteninhabers (1) Der Karteninhaber ist verpflichtet, der eID-KarteBehörde unverzüglich 1. die eID-Karte vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist, 2. die alte eID-Karte beim Empfang einer neuen eIDKarte abzugeben sowie 3. den Verlust der eID-Karte und ihr Wiederauffinden anzuzeigen. (2) Der Karteninhaber hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis von der Geheimnummer erlangt. Die Geheimnummer darf insbesondere nicht auf der eID-Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Ist dem Karteninhaber bekannt, dass die Geheimnummer Dritten zur Kenntnis gelangt ist, soll er diese unverzüglich ändern oder die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises sperren lassen. (3) Der Karteninhaber soll durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der elektronische Identitätsnachweis nach § 12 nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist. Dabei soll er insbesondere solche technischen Systeme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck sicher bewertet werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 851 vertretungen der Bundesrepublik Deutschland für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden ein Zuschlag erhoben wird. Der Zuschlag kann bis zu 300 Prozent betragen. § 24 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht, 2. entgegen § 12 Absatz 2 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt oder 3. entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. § 25 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung 1. das Muster der eID-Karte zu bestimmen, 2. den Zugriffsschutz auf die im Chip abgelegten Daten zu regeln, 3. die Einzelheiten des Antragsverfahrens zu regeln, 4. die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den eID-KarteBehörden an den Kartenhersteller zu regeln, 5. die Herstellung der eID-Karte und die Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort zu regeln, 6. Einzelheiten der Aushändigung und den Versand der eID-Karte zu regeln, 7. die Änderung von Daten der eID-Karte wie den Namen oder die Anschrift zu regeln, 8. die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens zu regeln, 9. die Einzelheiten a) der Geheimnummer, b) der Sperrung und Entsperrung sowie c) der Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennworts festzulegen, 10. die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffentliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach § 14 in Verbindung mit § 19 Absatz 5 des Personalausweisgesetzes anlegen und betreiben dürfen, 11. die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und der Berechtigungszertifikate festzulegen. § 26 Übergangsvorschrift Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 ist bis zum 31. Oktober 2021 für Antragsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland diejenige Behörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zuständig, in deren Bezirk sich der Antragsberechtigte vorübergehend aufhält. Artikel 2 Änderung des Personalausweisgesetzes Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,des Geltungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr" durch die Wörter ,,der Europäischen Union" ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen." 2. In § 7 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 21 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 21 Absatz 4" ersetzt. 3. § 10 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die zuständige Personalausweisbehörde hat unverzüglich zur Aktualisierung der Sperrliste die Sperrsumme des Personalausweises an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln, wenn sie Kenntnis erlangt von 1. dem Abhandenkommen eines Personalausweises mit elektronischem Identitätsnachweis, 2. dem Versterben eines Ausweisinhabers oder 3. der Ungültigkeit eines nicht im Besitz der Behörde befindlichen Ausweises nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2." 4. In § 12 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Erfassung" ein Komma und das Wort ,,Echtheitsbewertung" eingefügt. 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt." b) In Absatz 3 Satz 2 wird folgende Nummer 6a eingefügt: ,,6a. Staatsangehörigkeit,". 6. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 6 bis 6b werden aufgehoben. 852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 bb) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6 und das Komma am Ende wird durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Die Nummern 7a bis 10 werden aufgehoben. dd) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 7. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. bb) Nummer 5 wird aufgehoben. cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 sowie des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden." 7. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 Nr. 2 und 5" durch die Wörter ,,§ 32 Absatz 1 Nummer 2 und 5" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe ,,und 9" wird gestrichen. d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. 8. § 34 wird wie folgt gefasst: ,,§ 34 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung 1. die Muster der Ausweise zu bestimmen, 2. die Einzelheiten der technischen Anforderungen an die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten zu regeln, 3. die Einzelheiten zu regeln über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller, 4. die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach § 12 Absatz 2 Satz 2 zu regeln, 5. die Herstellung des Personalausweises und die Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort zu regeln, 6. die Einzelheiten der Aushändigung und den Versand des Personalausweises zu regeln, 7. die Änderung von Daten des Personalausweises wie den Namen oder die Anschrift zu regeln, 8. die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens zu regeln, 9. die Einzelheiten a) der Geheimnummer, b) der Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber sowie c) der Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennworts festzulegen, 10. die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffentliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach § 19 Absatz 5 anlegen und betreiben dürfen, und 11. die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und Berechtigungszertifikate festzulegen." Artikel 3 Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes § 5 Absatz 2 Nummer 9 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,9. Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe ,,keine Wohnung in Deutschland" eingetragen werden,". Artikel 4 Änderung des Passgesetzes Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,weitergeben" ein Komma und die Wörter ,,es sei denn, die Weitergabe erfolgt zur Beantragung eines Visums für den Passinhaber und der Passinhaber hat der Weitergabe zugestimmt" eingefügt. 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. bb) Die Nummern 5, 5b und 6 werden aufgehoben. cc) Die bisherige Nummer 5a wird Nummer 5 und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 853 Artikel 5 Folgeänderungen (1) In § 46f Satz 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,§ 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt. (2) In § 10 Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt. (3) § 30c Absatz 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt. 2. Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Personalausweises" ein Komma und die Wörter ,,der eID-Karte" eingefügt. b) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes" eingefügt. (4) Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,nach § 12 des eID-KarteGesetzes" eingefügt. 2. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt. (5) In § 2 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2206) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt. (6) In § 14a Satz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Personal- ausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,§ 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt. (7) In § 64 Absatz 1 Nummer 4 der FahrerlaubnisVerordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,des Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,§ 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt. (8) In § 52c Satz 4 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,§ 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt. (9) In § 15b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der FahrzeugZulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,nach § 12 des eID-KarteGesetzes" eingefügt. (10) § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208) wird wie folgt gefasst: ,,2. der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-KarteGesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,". (11) § 150e Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt. 2. Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Personalausweises" ein Komma und die Wörter ,,der eID-Karte" eingefügt. b) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes" eingefügt. (12) In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt. (13) In § 335 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Personalausweis- 854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 gesetzes" ein Komma und die Wörter ,,§ 12 des eIDKarte-Gesetzes" eingefügt. (14) § 6 Absatz 2 Satz 2 der Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung vom 22. August 2012 (BGBl. I S. 1812), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,des Personalausweises" gestrichen. 2. Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt: ,,1. § 18 des Personalausweisgesetzes, 2. § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder 3. § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes". (15) In § 110b Satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,§ 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt. (16) In § 7 Absatz 2 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,nach § 12 des eID-KarteGesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt. (17) § 14b Absatz 2 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3188) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt. 2. Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Personalausweises" ein Komma und die Wörter ,,der eID-Karte" eingefügt. b) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes" eingefügt. (18) In § 36a Absatz 2 Satz 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, werden die Wörter ,,sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter ,,elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. (19) In § 65c Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,§ 12 des eIDKarte-Gesetzes" eingefügt. (20) In § 32c Satz 4 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,§ 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt. (21) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 30 Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt. 2. In § 58 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt. (22) In § 111 Absatz 1 Satz 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt. (23) In § 2 Absatz 2 Satz 2 der VermögensanlagenInformationsblatt-Bestätigungsverordnung vom 20. August 2015 (BGBl. I S. 1437), die durch Artikel 11 Absatz 30 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt. (24) In § 55c Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,§ 12 des eIDKarte-Gesetzes" eingefügt. (25) § 3a Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen." (26) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 130c Satz 4 werden nach dem Wort ,,Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,§ 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019 855 2. In § 702 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,des Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,§ 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt. 3. In § 814 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,des Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2019 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 treten am 5. August 2019 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Juni 2019 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer