Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 26 vom 15.07.2019  - Seite 1029 bis 1033 - Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1029 Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ­ Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz Vom 8. Juli 2019 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zes, so wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist." 3. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen." 4. § 41 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 39a genannten Personen." 5. Dem § 44 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen." 6. Dem § 45 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen." 7. In § 51 Absatz 1 wird das Wort ,,förderungsbedürftige" durch das Wort ,,förderungsberechtigte" ersetzt. 8. § 52 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Förderungsbedürftige" durch das Wort ,,Förderungsberechtigte" ersetzt. b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,Förderungsbedürftig" durch das Wort ,,Förderungsberechtigt" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ausländerinnen und Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Zudem müssen Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, 1. sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und 2. schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen. Gestattete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 2 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten. Für Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeit- Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 39a Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung". b) In der Angabe zu § 52 wird das Wort ,,Förderungsbedürftige" durch das Wort ,,Förderungsberechtigte" ersetzt. c) Die Angaben zu den §§ 59 und 60 werden wie folgt gefasst: ,,§ 59 § 60 (weggefallen) Förderungsberechtigter bei Berufsausbildung". (weggefallen)". Personenkreis d) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: ,,§ 78 e) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst: ,,§ 131 (weggefallen)". f) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst: ,,§ 132 (weggefallen)". g) Folgende Angabe wird angefügt: ,,§ 448 Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern". 2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: ,,§ 39a Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und auf Grund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können Leistungen nach diesem Unterabschnitt erbracht werden, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Stammen sie aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgeset- 1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 punkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Duldung besitzen, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass abweichend von Nummer 1 ihre Abschiebung seit mindestens neun Monaten ausgesetzt ist. Für geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, muss abweichend von Satz 4 ihre Abschiebung seit mindestens drei Monaten ausgesetzt sein." 9. In § 53 Satz 1 wird das Wort ,,Förderungsbedürftige" durch das Wort ,,Förderungsberechtigte" ersetzt. 10. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort ,,förderungsfähigen" durch das Wort ,,förderungsberechtigten" ersetzt und werden die Wörter ,,und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind" gestrichen. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt." 11. § 59 wird aufgehoben. 12. § 60 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung". b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,wird" durch das Wort ,,ist" und werden die Wörter ,,nur gefördert" durch das Wort ,,förderungsberechtigt" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten." 13. In § 74 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,förderungsbedürftige" durch das Wort ,,förderungsberechtigte" ersetzt. 14. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,förderungsbedürftige" durch das Wort ,,förderungsberechtigte" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,förderungsbedürftigen" durch das Wort ,,förderungsberechtigten" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne die Unterstützung 1. eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Einstiegsqualifizierung oder die Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen, oder 2. wegen in ihrer Person liegender Gründe a) nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Berufsausbildung nicht beginnen oder b) nach erfolgreicher Beendigung einer Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können." 15. § 76 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,förderungsbedürftiger" durch das Wort ,,förderungsberechtigter" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden, kann die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortgesetzt werden." c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt: ,,(5) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, 1. die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine Berufsausbildung nicht beginnen können oder 2. deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch aussichtslos ist, sofern zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung erfolgreich abschließen können. (6) Nicht förderungsberechtigt sind 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. Ausländerinnen und Ausländer, a) die kein Aufenthaltsrecht haben, b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz, der Ausbildung oder des Studiums ergibt oder c) die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1031 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten, und ihre Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen gefördert werden, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet." 16. § 78 wird aufgehoben. 17. In § 107 Absatz 1 wird die Angabe ,,Nummer 6" durch die Angabe ,,Nummer 8" ersetzt. 18. § 130 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,förderungsbedürftige" durch das Wort ,,förderungsberechtigte" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Förderungsbedürftig" durch das Wort ,,Förderungsberechtigt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Angabe ,,sowie § 59" und die Wörter ,,; § 59 Absatz 2 gilt auch für die ausbildungsvorbereitende Phase" gestrichen. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) In der ausbildungsvorbereitenden Phase sind Ausländerinnen und Ausländer förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Für eine Unterstützung in dieser Phase müssen Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder eine Duldung besitzen, zudem 1. sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und 2. schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen. Gestattete oder geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 2 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten." d) In den Absätzen 3, 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort ,,förderungsbedürftige" durch das Wort ,,förderungsberechtigte" ersetzt. e) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,förderungsbedürftigen" durch das Wort ,,förderungsberechtigten" ersetzt. f) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort ,,förderungsbedürftig" durch das Wort ,,förderungsberechtigt" ersetzt. 19. § 131 wird aufgehoben. 20. § 132 wird aufgehoben. 21. Dem § 139 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teil, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus." 22. In § 148 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Eingliederungsmaßnahme," die Wörter ,,Ablehnung oder Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung," eingefügt. 23. § 159 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt: ,,6. die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), 7. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),". bb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 8 und 9. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Nummer 1 bis 7" durch die Wörter ,,Nummer 1 bis 9" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme" die Wör- 1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 ter ,,, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung" eingefügt. 24. Folgender § 448 wird angefügt: ,,§ 448 Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern Für Fälle des § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind abweichend von § 60 Absatz 3 und abweichend von § 132 Absatz 4 Nummer 2 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung § 132 in Verbindung mit § 59 in der jeweils bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung anwendbar, wenn vor dem 31. Dezember 2019 die laufende Ausbildung begonnen und der erste Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld gestellt wird und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Für die Voraussetzung, dass bei der Ausländerin oder dem Ausländer ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung abzustellen." Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch dung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch stehen oder in Maßnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder § 130 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden oder bei denen die Voraussetzungen des § 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen oder 2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder 3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 besitzen." 2. § 45a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung setzt für Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz voraus, dass 1. bei dem Ausländer ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist oder 2. der Ausländer vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist ist, er sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt und bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet ist oder beschäftigt ist oder in einer Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder in Maßnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder § 130 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird oder bei dem die Voraussetzungen des § 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen." Artikel 4 Änderung der Deutschsprachförderverordnung In § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ­ Sozialhilfe ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,§ 60" die Wörter ,,Absatz 1 und 2" eingefügt. Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 44 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die 1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und a) bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist oder b) die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammen und bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder beschäftigt sind oder in einer Berufsausbil- Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2027) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung nur erhalten, wenn 1. die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder 2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder Nummer 3 vorliegen und sie sich seit mindestens sechs Monaten geduldet im Bundesgebiet aufhalten." 2. In § 6 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,In der Teilnahmeberechtigung wird darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Teilnahmeberechtigung und die Teilnahme an einem Berufssprachkurs bei Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 das Ermessen der Ausländerbehörde bei der Erteilung einer Er- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1033 laubnis zur Beschäftigung und die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unberührt lassen." 3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ,,§ 56" die Wörter ,,oder § 136 Absatz 1 Nummer 1" eingefügt. 4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an 1. Teilnahmeberechtigte, die trotz der ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben und 2. Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die keinen Zugang zum Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes haben." Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2019 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. Juli 2019 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil