Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 32 vom 05.09.2019  - Seite 1359 bis 1372 - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMI – BMIBGebV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 1359 Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMI ­ BMIBGebV) Vom 2. September 2019 Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: §1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Bundespolizeigesetz, 2. Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, 3. BDBOS-Gesetz, 4. BDBOS-Zertifizierungsverordnung, 5. Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung, 6. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), 7. BSI-Gesetz, 8. De-Mail-Gesetz, 9. Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen, 10. Waffengesetz, 11. Allgemeine Waffengesetz-Verordnung. §2 Höhe der Gebühren und Auslagen (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung. (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. (3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten. §3 Zeitgebühr Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten 1. für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung und 2. für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung. §4 Übergangsvorschrift Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Recht weiter anzuwenden. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. Berlin, den 2. September 2019 Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer 1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Bundespolizeigesetz (BPolG) Abschnitt 2 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) Abschnitt 3 BDBOS-Gesetz (BDBOSG) Abschnitt 4 BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV) Abschnitt 5 Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV) Abschnitt 6 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung ­ DS-GVO) Abschnitt 7 BSI-Gesetz (BSIG) Abschnitt 8 De-Mail-Gesetz (De-Mail-G) Abschnitt 9 Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV) Abschnitt 10 Waffengesetz (WaffG) Abschnitt 11 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) Abschnitt 1 Bundespolizeigesetz (BPolG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 Abwehr von Gefahren nach § 14 BPolG Polizeieinsätze Polizeieinsatz, der durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Schaffung einer Gefahrenlage veranlasst wurde Polizeieinsatz, der durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Erwecken des Anscheins einer Gefahrenlage veranlasst wurde Polizeieinsatz, der durch die missbräuchliche Auslösung einer Gefahrenmeldeanlage, Notrufanlage oder durch missbräuchliche Nutzung von Notrufzeichen veranlasst wurde Polizeieinsatz, der durch die Auslösung einer Gefahrenmeldeanlage veranlasst wurde, wenn zum Zeitpunkt der Auslösung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ein sachlicher Grund für die Betätigung einer solchen Anlage bestand Suche oder Rettung einer Person, sofern die Gefahrenlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde; ein Einsatz zur Verhinderung eines Suizids ist ausgenommen Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens bis zur Einstellung der Suchmaßnahmen, wenn die Rückkehr oder das Auffinden der Polizei nicht unverzüglich mitgeteilt wird Aufgreifen oder Auffinden einer betreuten oder unter Aufsicht stehenden abgängigen Person nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 1.1.4 nach Zeitaufwand 1.1.5 nach Zeitaufwand 1.1.6 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 1.1.7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 1361 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1.1.8 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4 1.2.5 1.3 1.3.1 1.3.2 2 2.1 2.2 3 Rettung oder Bergung von Tieren Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 1.1 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und Wasserwerfern Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden Kosten anderer Behörden und Dritter Kosten für die Verpflegung der gefundenen, geretteten, aufgegriffenen oder aufgefundenen Person Kosten für Kleidung für die gefundene, gerettete, aufgegriffene oder aufgefundene Person Ordnungsverfügungen Verfügung eines Mitführverbots Erteilung einer Meldeauflage Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 19 BPolG Anordnung und Vollzug der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2.1 sind neben der Gebühr die in den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 bezeichneten Kosten als Auslagen zu erheben. Erhebung von Telekommunikationsdaten nach § 22a BPolG, soweit die Gefahrenlage oder der Gefahrenverdacht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde; das Auskunftsersuchen zur Verhinderung eines Suizids ist ausgenommen Auskunftsersuchen bei Telekommunikationsdienstleistern nach § 22a Absatz 1 BPolG über nach dem Telekommunikationsgesetz erhobene Daten Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 3.1 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben: Kosten anderer Behörden Kosten Dritter bis zu dem sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ergebenden Betrag Identitätsfeststellung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 BPolG Erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 24 Absatz 1 BPolG bzw. § 81b zweite Variante StPO Zwangsweise Durchsetzung einer Vorladung nach § 25 Absatz 3 BPolG Anordnung und Vollzug der zwangsweisen Durchsetzung einer Vorladung Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 6.1 sind neben der Gebühr die Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslagen zu erheben. Platzverweisung nach § 38 BPolG Mündliche Platzverweisung in Verbindung mit Identitätsfeststellung nach § 23 Absatz 1 BPolG Schriftliche Platzverweisung Erstmalige Platzverweisung Wiederholte Platzverweisung Gewahrsam nach § 39 BPolG; der Gewahrsam zum Schutz einer Person, die sich erkennbar unverschuldet in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, ist ausgenommen Anordnung des Gewahrsams Vollzug des Gewahrsams in der stationären Gewahrsamseinrichtung (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 8.1) nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 4 5 6 6.1 6.2 7 7.1 7.2 7.2.1 7.2.2 8 nach Zeitaufwand 53,75 59,50 nach Zeitaufwand 44,65 88,85 52,00 8.1 8.2 74,15 6,51 je angefangene Viertelstunde 1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 Gebühren/Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 8.3 8.3.1 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 8.1 und 8.2 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: Kosten für die Reinigung verunreinigter Gewahrsamszellen, sonstiger Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden Kosten für die Begleitung oder das Transportieren von Personen, Tieren oder Sachen durch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten des Bundes (PVB) Kosten für die Aufbewahrung von Tieren oder Sachen Kosten für eine ärztliche Untersuchung auf Haft- und Gewahrsamsfähigkeit Kosten für die Verpflegung der in Gewahrsam genommenen Person Kosten für Kleidung der in Gewahrsam genommenen Person Kosten anderer Behörden und Dritter Sicherstellung von Tieren oder Sachen nach § 47 BPolG Anordnung und Vollzug der Sicherstellung von Tieren oder Sachen Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 9.1 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben: Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden Kosten für das Transportieren von Tieren oder Sachen durch eine oder einen PVB Kosten anderer Behörden und Dritter Amtliche Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge nach § 48 BPolG eines Kraftfahrzeugs eines Kraftrads Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 10.1 und 10.2 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden Kosten für das Transportieren von Tieren oder Sachen durch eine oder einen PVB Kosten anderer Behörden und Dritter Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Sachen nach § 49 BPolG Anordnung und Vollzug der Verwertung sichergestellter Sachen nach § 49 Absatz 3 Satz 1 BPolG Anordnung und Vollzug der Vernichtung sichergestellter Sachen Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 11.1 und 11.2 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden Kosten anderer Behörden und Dritter Entscheidungen im Aufgabenbereich Grenzschutz nach § 2 BPolG, soweit diese Entscheidungen auf Antrag erfolgen oder sonst im Sinne des § 3 Absatz 2 BGebG individuell zurechenbar sind; ausgenommen ist die Schließung einer Grenzübergangsstelle Zulassung einer Grenzübergangsstelle nach § 61 Absatz 1 BPolG Grenzerlaubnis nach § 61 Absatz 3 BPolG; ausgenommen ist die Grenzerlaubnis für Rettungsflüge nach Zeitaufwand 78,10 71,75 nach Zeitaufwand 15,69 je angefangene Viertelstunde pro PVB 1,11 pro Tag 0,55 pro Tag 15,69 je angefangene Viertelstunde pro PVB 51,65 8.3.2 15,69 je angefangene Viertelstunde pro PVB 8.3.3 8.3.4 8.3.5 8.3.6 8.3.7 9 9.1 9.2 9.2.1 9.2.2 9.2.3 10 10.1 10.2 10.3 10.3.1 10.3.2 10.3.3 11 11.1 11.2 11.3 11.3.1 11.3.2 12 12.1 12.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 1363 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 12.3 Die Kosten, die während des Transports von polizeilichen Kräften oder von Führungs- oder Einsatzmitteln im Zusammenhang mit einer Grenzerlaubnis nach § 61 Absatz 3 BPolG zur Durchführung der notwendigen Grenzübertrittskontrolle nach § 2 BPolG ­ an einem Flugplatz oder Hafen entstehen, der nicht als Grenzübergangsstelle zugelassen ist, oder ­ außerhalb festgesetzter Verkehrsstunden entstehen, sind als Auslagen zu erheben. 13 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 12.2 sind neben den Gebühren auch die Kosten für Dolmetscher als Auslagen zu erheben. 15,69 je angefangene Viertelstunde pro PVB Abschnitt 2 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 1.1 1.2 1.3 1.4 2 2.1 2.2 3 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 Verwaltungsvollstreckung eines vorausgehenden Verwaltungsaktes nach § 6 Absatz 1 VwVG durch die Bundespolizei Mahnung nach § 3 Absatz 3 VwVG Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 10 VwVG Zwangsgeld nach § 11 VwVG Unmittelbarer Zwang nach § 12 VwVG Verwaltungsvollstreckung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nach § 6 Absatz 2 VwVG durch die Bundespolizei Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 10 VwVG Unmittelbarer Zwang nach § 12 VwVG Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 und 2.2 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: Kosten für Dolmetscher bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.2, 1.4, 2.1 und 2.2: Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und Wasserwerfern Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden Kosten anderer Behörden und Dritter nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 26,60 nach Zeitaufwand 62,20 nach Zeitaufwand Abschnitt 3 BDBOS-Gesetz (BDBOSG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Anordnung der Präsidentin/des Präsidenten der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) zur Abwehr von netzspezifischen Gefahren nach § 15 Absatz 1 BDBOSG Heranziehung von Dritten durch Heranziehungsbescheid, um notwendige Auskünfte nach § 15 Absatz 4 BDBOSG zu erlangen Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 BDBOSG für eine Funkleitstelle ohne technische Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS Erteilung des Zertifikats Prüfung daraufhin, ob die Funkleitstelle die nachzuweisenden Leistungsmerkmale aufweist (zusätzlich zur Gebühr nach 3.1.1.1) nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 2 3 3.1 3.1.1 3.1.1.1 3.1.1.2 370,00 3,54 pro nachzuweisendem Leistungsmerkmal 1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 Gebühren/Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 3.1.2 3.2 3.2.1 3.2.1.1 3.2.1.2 mit technischer Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS für ein sonstiges Endgerät ohne technische Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS Erteilung des Zertifikats Prüfung daraufhin, ob das sonstige Endgerät die nachzuweisenden Leistungsmerkmale aufweist (zusätzlich zur Gebühr nach 3.2.1.1) nach Zeitaufwand 308,00 3,54 pro nachzuweisendem Leistungsmerkmal nach Zeitaufwand 3.2.2 4 4.1 4.1.1 4.1.1.1 4.1.1.2 mit technischer Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 1 und 2 BDBOSG für eine Funkleitstelle ohne technische Prüfung der Funkleistelle durch die BDBOS Erteilung des Änderungszertifikats Prüfung daraufhin, ob die Änderung den Änderungsfallgruppen zuzuordnen ist (zusätzlich zur Gebühr nach 4.1.1.1) 506,00 17,17 pro Änderungsfallgruppe 4.1.1.3 Prüfung daraufhin, ob die Funkleitstelle die nachzuweisenden Leistungsmerkmale aufweist (zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 4.1.1.1 und 4.1.1.2) 7,94 pro nachzuweisendem Leistungsmerkmal nach Zeitaufwand 4.1.2 4.2 4.2.1 4.2.1.1 4.2.1.2 mit technischer Prüfung der Funkleistelle durch die BDBOS für ein sonstiges Endgerät ohne technische Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS Erteilung des Änderungszertifikats Prüfung daraufhin, ob die Änderung den Änderungsfallgruppen zuzuordnen ist (zusätzlich zur Gebühr nach 4.2.1.1) 444,00 17,17 pro Änderungsfallgruppe 4.2.1.3 Prüfung daraufhin, ob das sonstige Endgerät die nachzuweisenden Leistungsmerkmale aufweist (zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 4.2.1.1 und 4.2.1.2) 7,94 pro nachzuweisendem Leistungsmerkmal nach Zeitaufwand 166,00 547,00 4.2.2 5 6 mit technischer Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS Entscheidung über die angezeigte Änderung eines zertifizierten Endgerätes nach § 15a Absatz 3 Satz 5 BDBOSG Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte nach § 15a Absatz 4 Satz 1 BDBOSG Abschnitt 4 BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Gewährung des Zugangs zum geschützten Bereich der Internetseite der BDBOS nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BDBOSZertV 186,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 1365 Abschnitt 5 Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 1.1 1.2 1.3 1.4 Anerkennung einer Qualifikation als Laufbahnbefähigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 LBAV nach Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 LBAV nach Durchführung eines Anpassungslehrgangs nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 LBAV nach Durchführung sowohl einer Eignungsprüfung als auch eines Anpassungslehrgangs nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 LBAV 100,00 200,00 200,00 300,00 Abschnitt 6 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung ­ DS-GVO) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen im Sinne von Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 DS-GVO, sofern die Antragsbearbeitung nicht verweigert wird, die Erteilung von Auskünften, Mitteilungen und Informationen oder das Ergreifen von Maßnahmen nach den Artikeln 15 bis 22 und 34 DS-GVO. Die Zurverfügungstellung weiterer Kopien nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 DS-GVO ist gebührenbefreit. Konsultation der Aufsichtsbehörde bei Datenschutz-Folgenabschätzungen mit erhöhtem Risiko nach Artikel 36 DS-GVO Genehmigung von Verhaltensregeln nach Artikel 40 Absatz 5 DS-GVO Zertifizierung nach Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 DS-GVO Erteilung der Befugnis nach Artikel 43 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b DS-GVO in Verbindung mit § 39 BDSG, als Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 DS-GVO tätig zu werden Genehmigung von geeigneten Garantien nach Artikel 46 Absatz 3 DS-GVO und verbindlichen internen Datenschutzvorschriften nach Artikel 47 DS-GVO Beantwortung bei offenkundig unbegründeten oder ­ insbesondere im Fall von häufigen Wiederholungen ­ exzessiven Anfragen im Sinne von Artikel 57 Absatz 4 DS-GVO Mit Ausnahme der Gebührenerhebung in Bußgeldverfahren nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 83 DS-GVO in Verbindung mit § 41 BDSG und § 107 OWiG sind Abhilfemaßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 DS-GVO gebührenbefreit. nach Zeitaufwand 2 3 4 5 6 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 7 8 nach Zeitaufwand 9 Abschnitt 7 BSI-Gesetz (BSIG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 1.1 Zertifizierungen und Zertifikate Zertifizierung von Produkten und Standorten nach Common Criteria auf den verschiedenen EAL-Stufen (Evaluation Assurance Level ­ Stufen der Vertrauenswürdigkeit einer Sicherheitsleistung) Erstzertifizierung von Produkten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG Produktklasse I (einfache IT-Produkte kleineren Umfangs) EAL 1 EAL 2 EAL 3 EAL 4 4 868,00 7 063,00 10 618,00 12 921,00 1.1.1 1.1.1.1 1.1.1.1.1 1.1.1.1.2 1.1.1.1.3 1.1.1.1.4 1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 Gebühren/Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 1.1.1.1.5 1.1.1.1.6 1.1.1.1.7 1.1.1.2 1.1.1.2.1 1.1.1.2.2 1.1.1.2.3 1.1.1.2.4 1.1.1.2.5 1.1.1.2.6 1.1.1.2.7 1.1.1.3 1.1.1.3.1 1.1.1.3.2 1.1.1.3.3 1.1.1.3.4 1.1.1.3.5 1.1.1.3.6 1.1.1.3.7 1.1.1.4 EAL 5 EAL 6 EAL 7 Produktklasse II (IT-Produkte mittleren Umfangs und mittlerer Komplexität) EAL 1 EAL 2 EAL 3 EAL 4 EAL 5 EAL 6 EAL 7 Produktklasse III (umfangreiche und komplexe IT-Produkte) EAL 1 EAL 2 EAL 3 EAL 4 EAL 5 EAL 6 EAL 7 In allen Produktklassen 15 835,00 18 929,00 nach Zeitaufwand 7 177,00 11 140,00 16 638,00 20 022,00 24 510,00 28 842,00 nach Zeitaufwand 9 314,00 14 663,00 22 352,00 26 800,00 32 522,00 37 510,00 nach Zeitaufwand 1.1.1.4.1 Zertifizierung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG mit zusätzlichen einzelnen Anforderungen aus einer höheren EAL-Stufe (EAL X+) 1.1.1.4.2 Zertifizierung auf Basis speziell definierter Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG 1.1.2 Re-Zertifizierung von Produkten (in der Regel mit Wiederverwendung von Nachweisen aus anderen BSI-Zertifizierungsverfahren) nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG Maintenance-Verfahren für Produktzertifikate nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG Re-Assessment (Neubewertung eines bestehenden Produktzertifikats nach aktuellem Stand der Technik) nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG Zertifizierung der auf den Standort bezogenen Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit für eine Produktzertifizierung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG Erstzertifizierung eines Standortes Re-Zertifizierung eines Standortes Maintenance-Verfahren für Standortzertifikate Zertifizierung von Schutzprofilen nach Common Criteria und anderen Prüfkriterien nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG Erstzertifizierung eines Schutzprofils Re-Zertifizierung eines Schutzprofils Maintenance-Verfahren für Schutzprofilzertifikate nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 725,00 1.1.3 1.1.4 nach Zeitaufwand 1.1.5 1.1.5.1 1.1.5.2 1.1.5.3 1.2 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 714,00 1.2.1 1.2.2 1.2.3 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 666,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 1367 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1.3 Zertifizierung von Produkten und Systemen nach technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG Erstzertifizierung eines Produkts Re-Zertifizierung eines Produkts Maintenance-Verfahren für Produktzertifikate Erstzertifizierung eines Systems Re-Zertifizierung eines Systems Überwachungsaudit für System-Zertifikate Zertifizierung von Systemen nach ISO 27001 auf der Basis von IT-Grundschutz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG Erstzertifizierung eines Systems Re-Zertifizierung eines Systems Zertifizierung einer Person gemäß Verfahrensbeschreibung des BSI nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 BSIG Erstzertifizierung einer Person Re-Zertifizierung einer Person Vor-Ort-Überwachung einer Person Zertifizierung von IT-Sicherheitsdienstleistern gemäß Verfahrensbeschreibung des BSI nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 BSIG Systembegutachtung Fachbegutachtung Begutachtung zur Systemförderung Außerordentliche Begutachtung Erweiterung des Geltungsbereichs einer Zertifizierung eines IT-Sicherheitsdienstleisters Zertifizierung nach sonstigen vom BSI anerkannten Prüfstandards nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG Anerkennung von Zertifikaten anderer Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 7 BSIG Anerkennung von sachverständigen Stellen gemäß Verfahrensbeschreibung des BSI nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 BSIG Systembegutachtung einer Stelle Fachbegutachtung einer Stelle Begutachtung zur Systemförderung einer Stelle Außerordentliche Begutachtung einer Stelle Erweiterung des Geltungsbereichs einer Anerkennung Digitale Zertifikate für den Betrieb von Krypto- und Sicherheitsmanagementsystemen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 BSIG Erteilung eines digitalen Erstzertifikats Erneuerung eines digitalen Zertifikats nach Zeitaufwand 268,00 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 1 336,00 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 1 369,00 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 205,00 884,00 2 746,00 2 453,00 2 209,00 991,00 393,00 2 704,00 1 779,00 480,00 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.3.4 1.3.5 1.3.6 1.4 1.4.1 1.4.2 1.5 1.5.1 1.5.2 1.5.3 1.6 1.6.1 1.6.2 1.6.3 1.6.4 1.6.5 1.7 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 1.8 1.9 1.9.1 1.9.2 1.9.3 1.9.4 1.9.5 1.10 1.10.1 1.10.2 1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 Gebühren/Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 2 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.2 3 4 5 6 7 8 Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BSIG Informationssicherheitsrevision (IS-Revision) IS-Kurzrevision IS-Partialrevision IS-Querschnittsrevision Sonstige Prüfungen und Bewertungen Unterstützung, Beratung und Durchführung von technischen Prüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 BSIG Unterstützungshandlung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, 13 und 13a BSIG Beratung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 BSIG Prüfung der Eignung branchenspezifischer Sicherheitsstandards nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in Verbindung mit § 8a Absatz 2 BSIG Bewertung von Sicherheitsmängeln nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in Verbindung mit § 8a Absatz 3 Satz 4 BSIG Unterstützung bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 in Verbindung mit § 5a BSIG Beratung und Unterstützung von Betreibern Kritischer Infrastrukturen nach § 3 Absatz 3 BSIG Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 9 sind neben den Gebühren die Kosten für Dienstreisen und für Dritte als Auslagen zu erheben. 3 979,00 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 9 10 Abschnitt 8 De-Mail-Gesetz (De-Mail-G) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 2 3 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 4 5 6 Akkreditierung und Erteilung des Gütezeichens nach § 17 Absatz 1 De-Mail-G durch das BSI Erneuerung der Akkreditierung nach § 17 Absatz 3 De-Mail-G durch das BSI Zertifikat nach § 18 Absatz 3 Nummer 4 De-Mail-G durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Erteilung des Zertifikats durch den BfDI Bei dem Gebührentatbestand nach Nummer 3.1 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben: Kosten für Sachverständige Kosten für Leistungen anderer Behörden und Dritter Kosten für Dienstreisen Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter nach § 19 Absatz 2 De-Mail-G durch das BSI Untersagung oder teilweise Untersagung des Betriebes nach § 20 Absatz 3 De-Mail-G durch das BSI Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1, 2, 4 und 5 sind neben den Gebühren die Kosten für Dienstreisen und für Dritte als Auslagen zu erheben. nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 1369 Abschnitt 9 Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 1.1 1.2 2 2.1 2.2 3 4 Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) für den Hersteller einer Spieleinrichtung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 UnbBeschErtV für den Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 UnbBeschErtV Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (erneute Bescheinigung) für den Hersteller einer Spieleinrichtung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 UnbBeschErtV für den Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 UnbBeschErtV Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung bei jedem Nachbau einer Spieleinrichtung nach § 3 Absatz 2 UnbBeschErtV Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 3 sind neben den Gebühren die Kosten eines nach § 1 Satz 3 UnbBeschErtV vom BKA mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Fachinstituts und die Kosten für Dienstreisen des Spielausschusses als Auslagen zu erheben. Änderung des Veranstaltungsplatzes bei einer erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Nummer 5 UnbBeschErtV nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 5 Abschnitt 10 Waffengesetz (WaffG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung Gebühren/Auslagen in Euro 1 Feststellung durch das BKA nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 WaffG, ob Gegenstände vom WaffG erfasst werden, mit Einstufung dieser Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 sowie Anlage 2 WaffG Feststellungen nach Nummer 1 auf Antrag von Behörden sind gebühren- und auslagenbefreit. Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 1 sind neben der Gebühr auch folgende Kosten des BKA als Auslagen zu erheben: Kosten für die Veröffentlichung der Feststellung im Bundesanzeiger Kosten anderer Behörden und Dritter, soweit diese vom BKA beauftragt wurden Kosten für Eingangsabgaben, insbesondere Zölle und die Eingangsumsatzsteuer, sowie die mit den Eingangsabgaben im Zusammenhang stehenden Gebühren bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen, die dem BKA aus dem Ausland zugesandt werden Erlaubnis durch das BVA zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition (Waffenbesitzkarte) für eine Person einschließlich der Ersteintragung einer Erwerbs- und Besitzberechtigung für eine Waffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG für einen Waffensammler, in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WaffG, oder für einen Waffen- oder Munitionssachverständigen, in Verbindung mit § 18 WaffG für eine sonstige natürliche Person einschließlich nach Zeitaufwand 2 3 3.1 3.2 3.3 4 4.1 4.1.1 4.1.1.1 4.1.1.2 nach Zeitaufwand ­ Jägern, in Verbindung mit § 13 WaffG, ­ Sportschützen, in Verbindung mit § 14 WaffG, ­ Brauchtumsschützen, in Verbindung mit § 16 WaffG, ­ gefährdeten Personen, in Verbindung mit § 19 WaffG oder ­ Erben, in Verbindung mit § 20 WaffG 4.1.2 für mehrere Personen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG 58,20 nach Zeitaufwand 1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 Gebühren/Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung 4.1.3 für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung als juristische Person nach § 10 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Vereins-Waffenbesitzkarte) zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Munitionserwerbsschein) zum Führen einer Waffe nach § 10 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Waffenschein) zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 10 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Kleiner Waffenschein) zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und zum Waffenhandel nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG zum Schießen nach § 10 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Schießerlaubnis) zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege nach § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG zum Erwerb von Schusswaffen oder von Munition für eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 35,95 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.8.1 ­ in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und Schusswaffen oder Munition in der Bundesrepublik Deutschland erwerben möchte, nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG ­ in der Bundesrepublik Deutschland hat und Schusswaffen oder Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerben möchte, nach § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG für das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen oder Munition nach, durch oder aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat nach § 32 Absatz 6 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Europäischer Feuerwaffenpass) zum Erwerb, Führen, Schießen, Verbringen oder Mitnahme nach den Nummern 4.1 bis 4.10 durch Erteilung einer Ersatzausfertigung Eintragung oder Austragung durch das BVA Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe oder von Munition nach § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 und in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines wesentlichen Teils der Waffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 und in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG des Überlassens einer Waffe an einen anderen Berechtigten nach § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG Ein- oder Austragung einer Waffe in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass oder sonstige Änderungen nach § 32 Absatz 6 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG Verlängerung durch das BVA eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG einer Erlaubnis für die Mitnahme von Waffen oder Munition nach oder durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 32 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand 4.8.2 nach Zeitaufwand 4.9 45,60 4.10 57,70 nach Zeitaufwand 4.11 5 5.1 5.1.1 37,00 5.1.2 41,75 5.1.3 nach Zeitaufwand 41,25 5.1.4 5.2 41,80 6 6.1 6.2 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 1371 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung Gebühren/Auslagen in Euro 7 7.1 7.1.1 7.1.2 7.2 8 9 9.1 9.1.1 Genehmigung durch das BVA einer Sportordnung nach § 15a Absatz 2 Satz 1 und 2 WaffG ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15a Absatz 3 WaffG von Änderungen genehmigter Sportordnungen nach § 15a Absatz 2 Satz 3 bis 5 und Absatz 3 WaffG Anerkennung durch das BVA von Schießsportverbänden nach § 15 WaffG Überprüfung, Überwachung, Prüfung oder Kontrolle Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Waffen- und Munitionserlaubnis Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Absatz 3 und des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG, jeweils in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG für Personen mit bekannter Adresse für Personen mit unbekannter Adresse Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Absatz 3 und des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG, jeweils in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG, bei Ausnahmen von den Verboten des Umgangs mit Waffen oder Munition der Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG Überwachung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anerkennung von Schießsportverbänden nach § 15 Absatz 4 Satz 1 WaffG Prüfung zum Nachweis der Fachkunde nach § 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG Die verdachtsunabhängige Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen oder Munition nach § 36 Absatz 3 WaffG durch das BVA ist gebührenbefreit. Anordnung durch das BVA zur nachträglichen Anbringung eines Kennzeichens an einer Schusswaffe nach § 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG notwendiger Ergänzungen der Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung von Schusswaffen oder Munition nach § 36 Absatz 6 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG Untersagen des Erwerbs und Besitzes von Waffen oder Munition (Waffenbesitzverbot) durch das BVA deren Erwerb nach § 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nicht der Erlaubnis bedarf deren Erwerb nach § 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG der Erlaubnis bedarf Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Vernichtung durch das BVA oder sonstige Anordnungen des BVA Sicherstellung, Einziehung und Verwertung von Schusswaffen oder Munition sowie sonstige Anordnungen in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG Anordnung der dauerhaften Unbrauchbarmachung, des Überlassens an einen Berechtigten oder der Beseitigung der Verbotsmerkmale sowie jeweils der Nachweisführung darüber gegenüber der Behörde und gegebenenfalls die Sicherstellung von Erlaubnisurkunden, Waffen oder Munition in den Fällen des § 46 Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 75,60 95,10 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 9.1.1.1 9.1.1.2 9.1.2 59,00 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 9.2 9.3 9.4 10 10.1 10.2 nach Zeitaufwand 11 11.1 11.2 12 12.1 12.2 13 13.1 nach Zeitaufwand 13.2 nach Zeitaufwand 1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019 Gebühren/Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung 13.3 14 14.1 14.1.1 14.1.2 14.2 14.3 14.4 14.5 14.6 14.7 14.8 Einziehung, Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Waffen oder Munition nach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG Ausnahmen von Alterserfordernissen beim Umgang mit Waffen oder Munition nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG allgemein nach § 3 Absatz 3 WaffG für den Einzelfall nach § 3 Absatz 3 WaffG von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten nach § 12 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG für das Führen von Waffen zur Brauchtumspflege nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG von der Blockierpflicht für Erbwaffen nach § 20 Absatz 7 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG vom Mindestalter beim Schießen auf Schießstätten nach § 27 Absatz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG von den Verboten des Umgangs mit Waffen oder Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG vom Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG Die Erteilung einer Bescheinigung über Ausnahmen von waffenrechtlichen Vorschriften für Staatsgäste und andere Besucher nach § 56 Satz 1 WaffG durch das BVA ist gebührenbefreit. nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand Abschnitt 11 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nach § 3 Absatz 2 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG Feststellung, ob Schusswaffen nach § 6 Absatz 1 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind Ausnahme für vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Schusswaffen nach § 6 Absatz 3 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG Genehmigung von Abweichungen von den Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition nach § 13 Absatz 5 bis 8 oder § 14 AWaffV, jeweils in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Absatz 1 Satz 2 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand 232,00 nach Zeitaufwand 2 3 4 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 5