Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 35 vom 09.10.2019  - Seite 1414 bis 1415 - Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung

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1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung1 Vom 2. Oktober 2019 Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Düngegesetzes, von denen § 7 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 zeichnet sind, dürfen nicht gleichzeitig als ,,EG-Düngemittel" nach § 7 gekennzeichnet sein." 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: ,,§ 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff 1. in deutscher Sprache und deutlich lesbar, 2. entsprechend den Anforderungen des Staates, in dem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, und 3. mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2 und die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist, gekennzeichnet ist. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden." 7. Dem § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c, jeweils in der bis zum 9. Oktober 2019 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in den Verkehr gebracht werden." Die Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes". 2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a." 3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe ,,2 mm" durch die Angabe ,,1 mm" ersetzt. 4. In § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe ,,2 mm" durch die Angabe ,,1 mm" ersetzt. 5. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) Düngemittel, die entsprechend den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 oder des § 7a gekenn8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Tabelle 2 wird unter 2.1 folgende Nummer 2.1.9 angefügt: 1 2 3 ,,2.1.9 Isomerengemisch von 2-(3,4-Dimethyl-1H-pyrazol1-yl)bernsteinsäure und 2-(4,5-Dimethyl-1H-pyrazol1-yl)bernsteinsäure (DMPSA) 0,8 Maximal 1,6 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammoniumund Carbamidstickstoff." b) Tabelle 6, Nummer 6.2.4. wird wie folgt gefasst: 1 2 3 ,,6.2.4 Phosphatfällung Fällen mineralischer Phosphate mit Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Num· Calciumchlorid, mer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2. · Kalkmilch, Calciumsilikathydrat nur aus originärer Herstellung, keine · Magnesiumchlorid, Rest- oder Abfallstoffe." · Magnesiumoxid oder -hydroxid, · Calciumsilikathydrat 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 1415 c) Tabelle 7 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 7.1.6 wird wie folgt gefasst: 1 2 3 ,,7.1.6 Pflanzliches Abfisch- und Rechengut Bestandteile des Treibsels aus der Naturbelassene Ausgangstoffe Gewässerbewirtschaftung und der nach aerober oder anaerober Strandräumung Behandlung. Im Rahmen der regionalen Verwertung kann eine Freistellung von der Behandlungspflicht nach den Vorgaben des § 10 Absatz 2 der Bioabfallverordnung erteilt werden." bb) Abschnitt 7.4 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 7.4.4 Spalte 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Sammlung und vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess der organischen Abfälle ist eine Reduzierung der Fremdbestandteile nach Nummer 8.3.9, insbesondere von Kunststoff, anzustreben." bbb) In Nummer 7.4.12 Spalte 2 werden die Wörter ,,in der Teichwirtschaft" gestrichen. ccc) Folgende Nummer 7.4.13 wird angefügt: 1 2 3 ,,7.4.13 Stoffe aus der Abluftreini- Im Waschprozess dürfen ausgung von Tierhaltungsan- schließlich Wasser, reine Schwefelsäure, reine Natronlagen lauge (technische Reinheit) sowie Nitrifikationshemmstoffe gemäß den Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 2 Nummer 2.1 zugegeben werden. Insbesondere flüssige Stoffe, soweit diese nicht die Anforderungen des Düngemitteltyps nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 1.1.12 erfüllen. Keine Filtermaterialien, außer nach Tabelle 7.1 Nummer 7.1.4." d) In Tabelle 8, Nummer 8.3.9, Spalte 3, werden folgende Sätze angefügt: ,,Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen unbeschadet des Satzes 2 nicht in Komposten oder Gärresten enthalten sein. Im Fall von verpackten Lebensmitteln aus dem Handel oder der Produktion sind Verpackungen oder Verpackungsbestandteile vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess (Pasteurisierung, aerobe oder anaerobe Behandlung) von den Bioabfällen zu trennen." e) In Tabelle 10 wird Nummer 10.1.1, Spalte 2, Nummer 3, Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Satz 1 darf das Düngemittel als ,,Kohlensaurer Magnesiumkalk" bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 2. Oktober 2019 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner