Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 36 vom 21.10.2019  - Seite 1441 bis 1449 - Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 1441 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt Vom 9. Oktober 2019 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 373 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und Satz 2 durch Artikel 2 Absatz 109 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, und des § 54 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und Satz 2 durch Artikel 2 Absatz 108 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, jeweils im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie: Artikel 1 Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 83 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Übergangsregelung Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2020 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben." 1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 2. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 (zu den §§ 12 bis 14) Gebührenverzeichnis Vorbemerkungen Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet: 1 Artengruppe 1 Getreide einschließlich Mais Unterartengruppe 1.1 Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais Unterartengruppe 1.2 Sommerhafer, Sommerweichweizen, Mohrenhirse, Sudangras und Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense Unterartengruppe 1.3 Sonstige Getreidearten 2 Artengruppe 2 Futterpflanzen Unterartengruppe 2.1 Deutsches Weidelgras Unterartengruppe 2.2 Welsches Weidelgras, Einjähriges Weidelgras, Bastardweidelgras, Schafschwingel, Rotschwingel, Rohrschwingel, Wiesenschwingel, Wiesenrispe, Wiesenlieschgras, Ölrettich, Futtererbse, Ackerbohne Unterartengruppe 2.3 Sonstige Futterpflanzen 3 Artengruppe 3 Öl- und Faserpflanzen Unterartengruppe 3.1 Winterraps Unterartengruppe 3.2 Sommerraps, Senfarten, Sonnenblume Unterartengruppe 3.3 Sonstige Öl- und Faserpflanzen 4 Artengruppe 4 Rüben Unterartengruppe 4.1 Zuckerrüben Unterartengruppe 4.2 Runkelrüben 5 Artengruppe 5 Kartoffeln 6 Artengruppe 6 Reben 7 Artengruppe 7 Sonstige landwirtschaftliche Arten 8 Artengruppe 8 Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen 9 Artengruppe 9 Obstarten 10 Artengruppe 10 Gehölzarten 11 Artengruppe 11 Zierpflanzenarten Unterartengruppe 11.1 Rosen, Pelargonien, Impatiens, Petunien, Calluna, Kalanchoe, Calibrachoa Unterartengruppe 11.2 Sonstige Zierpflanzenarten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 Gebührennummer 1 Rechtsgrundlage (SortG)* 3 1443 Gebühr (Euro) 4 Gebührentatbestand 2 1 100 101 102 Sortenschutzgesetz (SortG) Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes Registerprüfung § 22 § 26 Abs. 1 bis 5 SortG in Verbindung mit § 2 dieser Verordnung 1 770 1 270 1 010 1 520 1 270 1 010 1 770 1 270 1 010 1 270 1 010 1 650 1 650 1 010 1 400 1 400 1 400 1 400 1 010 § 26 Abs. 2 400 660 102.1 102.2 102.3 102.4 102.5 102.6 102.7 102.8 102.9 102.10 102.11 102.12 102.13 102.14 102.15 102.16 102.17 102.18 102.19 102.20 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 bei Sorten der Artengruppe 5 bei Sorten der Artengruppe 6 bei Sorten der Artengruppe 7 bei Sorten der Artengruppe 8 bei Sorten der Artengruppe 9 bei Sorten der Artengruppe 10 bei Sorten der Unterartengruppe 11.1 bei Sorten der Unterartengruppe 11.2 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig 1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 Rechtsgrundlage (SortG)* 3 Gebühr (Euro) 4 Gebührennummer 1 Gebührentatbestand 2 Artengruppe 110 Jahresgebühren § 33 Abs. 1 1.1 2.1 3.1 4.1 5 1.2 2.2 3.2 6 1.3 2.3 3.3 4.2 7 8 9 10 11.1 11.2 110.1 110.1.1 110.1.2 110.1.3 110.1.4 110.1.5 110.1.6 110.1.7 110.1.8 110.2 bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht 1. Schutzjahr 2. Schutzjahr 3. Schutzjahr 4. Schutzjahr 5. Schutzjahr 6. Schutzjahr 7. Schutzjahr 8. Schutzjahr und folgende, je Schutzjahr bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes 320 390 510 640 760 890 1 010 1 140 190 250 320 390 440 510 640 760 70 130 190 250 320 390 390 390 § 10c 190 130 Rechtsgrundlage (SortG)* 3 70 Gebühr (Euro) 4 Gebührennummer 1 Gebührentatbestand 2 120 121 122 Sonstige Verfahren Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes § 12 Abs. 1 780 Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen § 28 Abs. 1 Nr. 5 Nutzungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der und Abs. 3; Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte § 31 Abs. 1 Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2 Widerspruchsentscheidung gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder gegen die Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangsnutzungsrecht gegen eine andere Entscheidung nach dem SortG Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland § 26 Abs. 5 § 18 Abs. 3; § 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2 § 12 Abs. 1 120 660 123 124 124.1 660 780 200 400 124.2 124.3 125 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 Gebührennummer 1 Rechtsgrundlage (SaatG)* 3 1445 Gebühr (Euro) 4 Gebührentatbestand 2 2 200 201 202 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) Verfahren der Sortenzulassung Entscheidung über die Sortenzulassung Registerprüfung § 42 § 44 Abs. 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 dieser Verordnung 1 770 1 270 1 010 1 520 1 270 1 010 1 770 1 270 1 010 1 270 1 010 1 650 1 650 § 42 Abs. 4a 190 1 010 1 400 1 400 1 400 1 400 1 010 400 § 44 Abs. 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 3 dieser Verordnung 3 670 2 410 1 520 3 670 2 410 1 520 3 670 2 410 1 520 470 202.1 202.2 202.3 202.4 202.5 202.6 202.7 202.8 202.9 202.10 202.11 202.12 202.13 202.13.1 202.14 202.15 202.16 202.17 202.18 202.19 202.20 203 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 bei Sorten der Artengruppe 5 bei Sorten der Artengruppe 6 für jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich, einmalig bei Sorten der Artengruppe 7 bei Sorten der Artengruppe 8 bei Sorten der Artengruppe 9 bei Sorten der Artengruppe 10 bei Sorten der Unterartengruppe 11.1 bei Sorten der Unterartengruppe 11.2 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig Wertprüfung 203.1 203.2 203.3 203.4 203.5 203.6 203.7 203.8 203.9 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 Rechtsgrundlage (SaatG)* 3 Gebühr (Euro) 4 Gebührennummer 1 Gebührentatbestand 2 203.10 203.11 203.12 203.13 204 204.1 204.2 204.3 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 bei Sorten der Artengruppe 5 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe durch gesonderten Anbau durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig § 30 Abs. 4 5 290 1 520 260 1 520 2 920 360 590 Gebührennummer 1 Gebührentatbestand 2 Rechtsgrundlage (SaatG)* 3 Gebühr (Euro) 4 205 205.1 205.2 205.3 Gesamtliste der Obstsorten Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den Verkehr gebrachten Sorte in die Gesamtliste Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste Erneuerung der Eintragung § 57a Abs. 1 Nr. 5 § 57a Abs. 1 Nr. 6 § 57a Abs. 4 30 30 30 Gebührennummer 1 Gebührentatbestand 2 Rechtsgrundlage (SaatG)* 3 Gebühr (Euro) 4 Artengruppe 210 Überwachung der Erhaltung einer § 37 Satz 2 Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung 1.1 2.1 3.1 4.1 5 1.2 2.2 3.2 6 1.3 2.3 3.3 4.2 8 9 210.1 210.2 210.3 210.4 210.5 210.6 210.7 210.8 1. Zulassungsjahr 2. Zulassungsjahr 3. Zulassungsjahr 4. Zulassungsjahr 5. Zulassungsjahr 6. Zulassungsjahr 7. Zulassungsjahr 8. Zulassungsjahr und folgende, je Zulassungsjahr 320 390 510 640 760 890 1 010 1 140 190 250 320 390 440 510 640 760 Rechtsgrundlage (SaatG)* 3 70 130 190 250 320 390 390 390 Gebühr (Euro) 4 Gebührennummer 1 Gebührentatbestand 2 220 221 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3 440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 Gebührennummer 1 Rechtsgrundlage (SaatG)* 3 1447 Gebühr (Euro) 4 Gebührentatbestand 2 222 222.1 222.2 222.3 222.4 222.5 222.6 222.7 222.8 222.9 222.10 222.11 222.12 222.13 230 231 232 232.1 232.2 240 241 242 243 Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 bei Sorten der Artengruppe 5 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 Sonstige Verfahren Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen, je Sorte Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 47 Abs. 4 Satz 1 130 § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 § 52 Abs. 5 mit Ausnahme der entsprechenden Anwendung von § 52 Abs. 4 Nr. 9 440 750 470 § 46 440 3 670 2 410 1 520 3 670 2 410 1 520 3 670 2 410 1 520 5 290 1 520 260 1 520 440 250 244 245 245.1 245.2 246 Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb- § 3 Abs. 2 lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte Feststellung der Anerkennungsfähigkeit bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen bei Sorten anderer Arten Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte § 55 Abs. 2 Satz 1 § 36 Abs. 3; § 52 Abs. 6 80 250 410 1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 Gebührennummer 1 Gebührentatbestand 2 Rechtsgrundlage (SaatG)* 3 Gebühr (Euro) 4 247 247.1 Widerspruchsentscheidung gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und gegen die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung einer Sortenzulassung gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung eines weiteren Züchters oder gegen den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 § 36 Abs. 2 und 3 440 § 46; § 52 Abs. 5 mit Ausnahme der entsprechenden Anwendung von § 52 Abs. 4 Nr. 9 § 3 Abs. 2 200 200 200 § 44 Abs. 5 400 440 247.2 247.3 440 247.4 gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte 247.5 247.6 248 249 gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der § 55 Abs. 2 Satz 1 Anerkennungsfähigkeit gegen eine andere Entscheidung nach dem SaatG Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei- § 3a Abs. 2 und 3 bung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung Nachprüfung von Saatgut Nachprüfung von anerkanntem Saatgut Nachprüfung von Standardsaatgut Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen Einsichtnahme, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie § 29 SortG; Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder § 49 SaatG anderen Unterlagen, je Sorte Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, 244, 245 und 246 § 16 SaatV § 21 Abs. 4 SaatV § 33 Abs. 8 SaatV 200 150 250 251 251.1 251.2 3 300 180 180 20 310 320 330 75 % der Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung; Ermäßigung auf bis zu 25 % Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen der Gebühr für Leistungen oder Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der GebühAbsehen von der Gebührenerherennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246 bung, wenn dies der Billigkeit entspricht. Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, (§ 15 Abs. 2 VwKostG vom 231, 244, 245 und 246 23. Juni 1970 in der am 14. August 2013 geltenden Fassung) * Soweit nichts anderes angegeben." 3. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift zu Spalte 3 werden die Wörter ,,Bezogene Vorschrift" durch das Wort ,,Rechtsgrundlage" ersetzt. b) Gebührennummer 402.1 wird wie folgt gefasst: Gebührennummer 1 Gebührentatbestand 2 Rechtsgrundlage (SaatG)*) 3 Gebühr (Euro) 4 ,,402.1 bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten 190". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019 1449 Artikel 2 Auflösung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt vom 7. November 1994 (BGBl. I S. 3493) wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Bonn, den 9. Oktober 2019 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner