Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 44 vom 05.12.2019  - Seite 1948 bis 1955 - Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften

860-9-3860-9-3/1860-12830-2860-12320-1830-2830-2860-2860-8830-2-14871-1-7871-1-142170-6
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften Vom 30. November 2019 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Bundesteilhabegesetzes Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes zum Jahr 2020 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge Änderung der Werkstättenverordnung Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes Inkrafttreten b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. c) Folgende Nummer 7 wird angefügt: ,,7. die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind nicht anzuwenden." 3. In § 71 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter ,,§ 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" ersetzt. 4. Dem § 113 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) In besonderen Wohnformen des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches werden Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 des Zwölften Buches übernommen, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. Kapitel 8 ist anzuwenden." 5. In § 115 werden die Wörter ,,für einen oder mehrere Anbieter über Tag und Nacht" durch die Wörter ,,bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht" ersetzt. 6. § 136 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,der Eltern oder des Elternteils im Haushalt lebenden Eltern oder des Elternteils" durch die Wörter ,,der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils" ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden." Artikel 12 Artikel 13 Artikel 1 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ­ vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 49 Absatz 8 Satz 2 und 4 wird jeweils die Angabe ,,§ 185 Absatz 4" durch die Angabe ,,§ 185 Absatz 5" ersetzt. 2. § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort ,,und" am Ende durch ein Komma ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1949 c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,für jedes unterhaltsberechtigte Kind" die Wörter ,,im Haushalt" eingefügt. 7. § 137 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 136 Absatz 2 bis 4" durch die Wörter ,,§ 136 Absatz 2 bis 5" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die in Satz 1 genannten Personen haben dem Träger der Eingliederungshilfe die Aufwendungen im Umfang des Beitrages zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner." 8. § 138 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Vor dem Wort ,,Eltern" und vor dem Wort ,,Elternteil" wird jeweils das Wort ,,unterhaltspflichtigen" eingefügt. b) Die Angabe ,,32,08 Euro" wird durch die Angabe ,,34,44 Euro" ersetzt. 9. Dem § 139 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Eingliederungshilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde." 10. Dem § 141 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt nicht für bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche." 11. § 142 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Nacht" die Wörter ,,oder über Tag" eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Bei Leistungen, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen, geht der nach bürgerlichem Recht bestehende Unterhaltsanspruch einer volljährigen Person gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch nur in Höhe von bis zu 26,49 Euro monatlich auf den Träger der Eingliederungshilfe über. § 94 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 des Zwölften Buches gilt entsprechend." d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn 1. volljährige Leistungsberechtigte Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 sowie Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 erhalten und 2. diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden." 12. In § 197 Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 193 Absatz 2 Nummer 4 und 5" durch die Wörter ,,§ 193 Absatz 2 Nummer 2 und 3" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Bundesteilhabegesetzes Das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 13 Nummer 15 und 39 wird aufgehoben. 2. Artikel 15 wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 15 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes zum Jahr 2020 § 27d Absatz 3 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Für die übrigen Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und die §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leistungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen zu erbringen. "" Artikel 3 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialhilfe ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 133 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 139 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke". 2. § 27a Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar." b) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 leben und denen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum 1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 gedeckt werden. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsberechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anzuerkennen ist, ist Satz 1 für die dadurch abgedeckten Aufwendungen nicht anwendbar." 3. In § 27c Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,Nummer 2" durch die Wörter ,,Nummer 1 und 2" ersetzt. 4. § 32 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Angemessene Beiträge für eine Krankenund Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 abzusetzen sind. Der Bedarf nach Satz 1 erhöht sich entsprechend, wenn bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen geltende Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind." 5. Dem § 35 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: ,,Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen." 6. In § 42 Nummer 1 werden die Wörter ,,Satz 1 und 2" gestrichen. 7. § 42a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung bei 1. Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung nach Satz 2 leben, gelten die Absätze 3 und 4, 2. Leistungsberechtigten, die nicht in einer Wohnung nach Nummer 1 leben, weil ihnen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches allein oder zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu Wohnzwecken überlassen werden, gelten die Absätze 5 und 6, 3. Leistungsberechtigten, die weder in einer Wohnung nach Nummer 1 noch in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten nach Nummer 2 untergebracht sind und für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b nicht anzuwenden ist, gilt Absatz 7. Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen. Persönlicher Wohnraum ist ein Wohnraum, der Leistungsberechtigten allein oder zu zweit zur allei- nigen Nutzung überlassen wird, und zusätzliche Räumlichkeiten sind Räume, die Leistungsberechtigten zusammen mit weiteren Personen zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen werden." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden im Teilsatz nach Nummer 2 die Wörter ,,nach den Sätzen 3 bis 5" durch die Wörter ,,nach den Sätzen 2 bis 5" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,nach Satz 1" durch die Wörter ,,nach Satz 2" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,in einem angemessen Verhältnis" durch die Wörter ,,in einem angemessenen Verhältnis" ersetzt. d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst: ,,(5) Für leistungsberechtigte Personen, die in Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 leben, werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie angemessen sind, als Bedarf berücksichtigt für 1. den persönlichen Wohnraum in voller Höhe, wenn er allein bewohnt wird, und jeweils hälftig, wenn er von zwei Personen bewohnt wird, 2. einen Zuschlag für den persönlichen Wohnraum, der vollständig oder teilweise möbliert zur Nutzung überlassen wird, in der sich daraus ergebenden Höhe, 3. die Räumlichkeiten, die vorrangig zur gemeinschaftlichen Nutzung der leistungsberechtigten Person und anderer Bewohner bestimmt sind (Gemeinschaftsräume), mit einem Anteil, der sich aus der Anzahl der vorgesehenen Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt. Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung werden die auf den persönlichen Wohnraum und die auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Anteile als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten nicht überschreiten. Maßgeblich ist die Höhe der sich nach Satz 3 ergebenden durchschnittlichen Warmmiete im Zuständigkeitsbereich desjenigen Trägers, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel für in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte, die zur gleichen Zeit keine Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel oder nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten, zuständig ist (örtlicher Träger) und in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Räumlichkeiten nach Satz 1 liegen. Hat ein zuständiger örtlicher Träger innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches mehr als eine Angemessenheitsgrenze festgelegt, so können die sich daraus ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die Durchschnittsbildung nach Satz 3 zu Grunde gelegt werden. Überschreiten die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Satz 3, sind um bis zu 25 Prozent höhere als die angemessenen Aufwendungen anzuer- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1951 kennen, wenn die leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen durch einen Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweist für 1. Zuschläge nach Satz 1 Nummer 2, 2. Wohn- und Wohnnebenkosten, sofern diese Kosten im Verhältnis zu vergleichbaren Wohnformen angemessen sind, 3. Haushaltsstrom, Instandhaltung des persönlichen Wohnraums und der Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten oder 4. Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet. Die zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 6 Nummer 2 bis 4 sind nach der Anzahl der in einer baulichen Einheit lebenden Personen zu gleichen Teilen aufzuteilen. (6) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 4 den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang und hat der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Leistungsträger diese Aufwendungen ganz oder teilweise zu übernehmen verpflichtet ist, wirkt er auf eine sachdienliche Antragstellung bei diesem Leistungsträger hin. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Absatz 5 Satz 3 um mehr als 25 Prozent, umfassen die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches auch diese Aufwendungen. (7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 allein, so sind höchstens die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf anzuerkennen. Lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft, so sind höchstens die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, die die leistungsberechtigte Person nach der Zahl der Bewohner anteilig an einem entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tragen hätte. Höhere als die sich nach Satz 1 oder 2 ergebenden Aufwendungen können im Einzelfall als Bedarf anerkannt werden, wenn 1. eine leistungsberechtigte Person voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten ab der erstmaligen Anerkennung von Bedarfen nach Satz 1 oder Satz 2 in einer angemessenen Wohnung untergebracht werden kann oder, sofern dies als nicht möglich erscheint, voraussichtlich auch keine hinsichtlich Ausstattung und Größe sowie Höhe der Aufwendungen angemessene Unterbringung in einer sonstigen Unterkunft verfügbar ist oder 2. die Aufwendungen zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendungen beinhalten, die ansonsten über die Regelbedarfe abzudecken wären." 8. Dem § 45 wird folgender Satz angefügt: ,,In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird." 9. § 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Sätzen 2 und 3" durch die Wörter ,,Sätzen 2 bis 5" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter ,,Sechsten bis" durch die Wörter ,,Siebten und" ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: ,,Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches und Leistungen nach diesem Kapitel gleichzeitig zu erbringen sind, ist § 98 Absatz 6 entsprechend anzuwenden." 10. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,steuerfrei sind" die Wörter ,,oder die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes gezahlt werden" eingefügt. b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28." 11. § 136a wird wie folgt gefasst: ,,§ 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 (1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern ab dem Jahr 2020 je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach den in Satz 2 genannten Anteilen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst. Die Anteile an der Regelbedarfsstufe 1 belaufen sich 1. für das Jahr 2020 auf 5,2 Prozent, 2. für das Jahr 2021 auf 5,0 Prozent, 3. für das Jahr 2022 auf 4,9 Prozent, 4. für das Jahr 2023 auf 4,7 Prozent, 5. für das Jahr 2024 auf 4,6 Prozent und 6. für das Jahr 2025 auf 4,4 Prozent. (2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jedes Kalenderjahr (Melde- 1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 zeitraum) von 2020 bis 2025 jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres für jeden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist, die Zahl der Leistungsberechtigten mit, die in einem Kalendermonat des Meldezeitraums für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. (3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermonat im Meldezeitraum errechnet sich aus der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsberechtigten multipliziert mit dem Betrag, der sich aus dem sich für das jeweilige Jahr ergebenden Anteil nach Absatz 1 Satz 2 an dem jeweils geltenden Betrag der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 ergibt. Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeitraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbeträge je Kalendermonat nach Satz 1. (4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2 ist zum 31. August des Kalenderjahres zu zahlen, das auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt." 12. Nach § 139 wird folgender § 140 eingefügt: ,,§ 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke (1) Leistungsberechtigte, 1. die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, 2. die nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigt sind und deren notwendiger Lebensunterhalt sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergibt und für die sich ab dem 1. Januar 2020 der notwendige Lebensunterhalt a) bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a ergibt, b) bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5 ergibt und 3. denen ab dem Monat Januar 2020 erstmals eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt, haben abweichend von § 82 die zufließende Rente im Umstellungsmonat nicht für ihren notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel einzusetzen. Umstellungsmonat nach Satz 1 ist der Kalendermonat im ersten Quartal des Jahres 2020, in dem die Rente der leistungsberechtigten Person erstmals zufließt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle laufend gezahlten und am Monatsende zufließenden Einkommen. (2) Personen, 1. die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, 2. die ihren sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergebenden notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel ebenso aus eigenen Mitteln bestreiten können wie ihren sich ab dem 1. Januar 2020 a) bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a, b) bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5 ergebenden notwendigen Lebensunterhalt und 3. denen ab dem Monat Januar 2020 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt, erhalten im Umstellungsmonat einen Zuschuss. Für den Umstellungsmonat gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend; dies gilt auch, sofern die Rente bereits vor Januar 2020 zugeflossen ist und letztmalig für Dezember 2019 als eigene Mittel für den Lebensunterhalt einzusetzen war. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus den zu Beginn des Umstellungsmonats nicht gedeckten Aufwendungen für den Lebensunterhalt nach Satz 1 Nummer 2; die Höhe des Zuschusses ist begrenzt auf die Höhe der zufließenden Rente. Der Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 gilt 1. als Geldleistung nach dem Vierten Kapitel für Personen, a) die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann oder b) die in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind oder c) die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht oder überschritten haben, 2. als Leistung nach dem Dritten Kapitel für Personen, bei denen die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen. Bei Personen, für die Satz 4 Nummer 1 gilt, ist § 44 Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für alle laufend gezahlten und am Monatsende zufließenden Einkommen. Der Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht als Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 des Wohngeldgesetzes." Artikel 4 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes § 17 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. Die Landesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. Vor Bestimmung der Zahl der Kammern sind die in § 14 Absatz 5 genannten Verbände zu hören." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1953 Artikel 5 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes 1. Dem § 25d Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist anstelle der Beträge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich abzusetzen." 2. § 26c Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag 1. in Höhe von 4,25 Prozent des Bemessungsbetrages bei a) der Hilfe zur Pflege in einer stationären oder teilstationären Einrichtung, wenn diese Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie b) der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 und 3, 2. in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages beim Pflegegeld für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5. Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 beträgt der Familienzuschlag für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Hälfte des Grundbetrages nach Satz 1 Nummer 1, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten." 3. In § 26e Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 144 des Zwölften Buches" durch die Wörter ,,§ 121 des Neunten Buches" ersetzt. 4. § 27d Absatz 5 bis 7 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gelten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von Teil 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von § 136 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen nach § 135 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwiegend 1. aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 100 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt, 2. aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder 3. aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,27j" durch die Angabe ,,27l" ersetzt. 2. § 25c Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,In den Fällen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt Satz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch." b) In Satz 4 werden nach dem Wort ,,Maßnahmepauschale" die Wörter ,,im Sinne des § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. 3. In § 25d Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 253" die Wörter ,,oder nach § 844 Absatz 3" eingefügt. 4. In § 26e Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 58" durch die Angabe ,,§ 144" ersetzt. 5. § 88 wird wie folgt gefasst: ,,§ 88 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke Leistungsberechtigte, 1. die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 beziehen, 2. die nach § 27a leistungsberechtigt sind und 3. denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt, haben dieses im Januar 2020 zufließende Einkommen abweichend von § 25d nicht für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a einzusetzen. Einer laufenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen Renten und rentenähnliche Dauerleistungen anderer Sozialleistungsträger gleich, sofern diese erst am Ende des laufenden Monats fällig sind." Artikel 6 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes zum Jahr 2020 Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3 entsprechend. (6) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages. Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag 2,13 Prozent des Bemessungsbetrages, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten. (7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend." Artikel 7 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten." 2. § 81 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches,". b) Die bisherigen Nummern 2 bis 11 werden die Nummern 3 bis 12. 3. § 90 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge In § 24 Absatz 6 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird das Wort ,,Sozialgesetzbuch" gestrichen. Artikel 10 Änderung der Werkstättenverordnung Dem § 7 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 120 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend." Artikel 8 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Dem § 2 Absatz 1a der Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 167 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren durchgeführt wird." Artikel 11 Änderung der SchwerbehindertenAusgleichsabgabeverordnung Das Achte Buch Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 129 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 45 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen." b) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: ,,Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen In § 26b der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 168 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,§ 151 Absatz 4" die Wörter ,,des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. Artikel 12 Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1955 2. § 8 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen." 3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle." 4. Dem § 10 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, steht der Kürzungsbetrag nach Absatz 1 bis zur Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig dem Träger der Eingliederungshilfe zu." 5. Nach § 14 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Von Verbrauchern, die Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten und in einer besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach Absatz 1 verlangen, wenn das für die Überlassung von Wohnraum geschuldete Entgelt durch Direktzahlung des Sozialhilfeträgers an den Unternehmer geleistet wird." Artikel 13 Inkrafttreten (1) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft 1. Artikel 1 Nummer 1, 3 und 12, 2. Artikel 2 Nummer 2, 3. Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4 und 6, 7 Buchstabe b und c sowie Nummer 9 Buchstabe a, 4. Artikel 4, 5. Artikel 5, 6. Artikel 8 Nummer 3, 7. Artikel 9 und 8. Artikel 11. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 30. November 2019 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil