Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 46 vom 12.12.2019  - Seite 2101 bis 2102 - Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes

754-24
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 2101 Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes Vom 9. Dezember 2019 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,sechs" durch das Wort ,,drei" ersetzt. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,bestimmte Abnehmer zu beliefern" durch die Wörter ,,bestimmten Abnehmern Erdöl oder Erdölerzeugnisse bereitzustellen" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,angeboten" durch das Wort ,,zugeteilt" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,angebotenen" durch das Wort ,,zugeteilten" ersetzt. 6. In § 13 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort ,,bevorratungspflichtigen" durch das Wort ,,beitragspflichtigen" ersetzt. 7. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und zur Ermittlung der Höhe der Bevorratungspflicht" gestrichen. 8. In § 35 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Anhang C Nummer 3.1 Absatz 1" durch die Wörter ,,Anhang A Kapitel 3.4" ersetzt. 9. In § 37 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Mitgliedern" die Wörter ,,oder zum Zwecke der Beitragserstattung von seinen Nichtmitgliedern" eingefügt. 10. § 39 wird wie folgt gefasst: ,,§ 39 Mitwirkung der Finanzverwaltung Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Betroffenen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Erdölbevorratungsverband mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Meldepflichten der Mitglieder sowie der Auskunfts- und Nachweispflichten der Mitglieder und Nichtmitglieder zu überwachen und die Richtigkeit der gemachten Angaben zu überprüfen." 11. Nach § 40 wird folgender § 41 eingefügt: Das Erdölbevorratungsgesetz vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 127 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 40 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 41 Übergangsregelung". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,1. April" durch die Angabe ,,1. Juli" und die Angabe ,,31. März" durch die Wörter ,,Ablauf des 30. Juni" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle teilt dem Erdölbevorratungsverband bis zum 31. März eines Jahres die Höhe der Vorräte mit, die zur Erfüllung der Bevorratungspflicht ab dem darauffolgenden 1. Juli erforderlich ist." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Anhang B Abschnitt 4" durch die Wörter ,,Anhang A Kapitel 3.4" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,7 Prozent" durch die Angabe ,,4 Prozent" ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,Anhang B Abschnitt 4" durch die Wörter ,,Anhang A Kapitel 3.4" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Abschnitt 3.2.1" durch die Angabe ,,Abschnitt 3.2.2.11" und die Angabe ,,Anhang B Abschnitt 4" durch die Angabe ,,Anhang A Kapitel 3.4" ersetzt. 2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019 ,,§ 41 Übergangsregelung Vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bemisst sich die Höhe der zu bevorratenden Mengen nach den ab dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, wobei anstelle des in § 3 Absatz 1 aufgeführten Zeitraumes für die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes die Kalenderjahre 2016, 2017 und 2018 zugrunde zu legen sind." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. Dezember 2019 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier