Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 48 vom 17.12.2019  - Seite 2542 bis 2551 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk (RestauratorHw-PrüfV)

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2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk (RestauratorHw-PrüfV) Vom 3. Dezember 2019 Auf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: §1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss ,,Geprüfter Restaurator im Handwerk" oder ,,Geprüfte Restauratorin im Handwerk" soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit im Bereich der handwerklichen Restaurierung nachgewiesen werden. (2) Die Prüfung wird von der nach der Handwerksordnung zuständigen Stelle durchgeführt. (3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der ,,Geprüfte Restaurator im Handwerk" oder die ,,Geprüfte Restauratorin im Handwerk" in der Lage sein, insbesondere in Handwerks- und in Restaurierungsbetrieben sowie in staatlichen und in privaten Institutionen eigenständig und verantwortlich handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe auf der Grundlage handwerklicher Kompetenzen und wissenschaftlicher Methoden zu identifizieren, zu untersuchen, zu erforschen, zu erhalten, zu pflegen, weiterzugeben, zu vermitteln und zu dokumentieren. Der ,,Geprüfte Restaurator im Handwerk" oder die ,,Geprüfte Restauratorin im Handwerk" entwickeln Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte. Sie gestalten und steuern Erhaltungsprozesse für handwerklich-immaterielles Kulturerbe sowie Restaurierungsund Konservierungsprozesse für materielles Kulturerbe. (4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben: 1. historische und traditionelle handwerkliche Verfahren erforschen und die kulturhistorische Bedeutung dieser Verfahren bewerten, 2. den Zustand von Restaurierungsobjekten und deren kulturhistorische Bedeutung auf Grundlage von Bestandsaufnahmen und Befunduntersuchungen bewerten, 3. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte unter Berücksichtigung von kultureller Nachhaltigkeit und von Qualitätssicherung entwickeln, 4. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen mit historischen und traditionellen handwerklichen Verfahren sowie mit wissenschaftlichen Methoden durchführen, 5. handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe weitergeben und vermitteln, 6. Verläufe und Ergebnisse von Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsprozessen dokumentieren, 7. Maßnahmen zur Pflege und Wartung von Objekten planen, empfehlen und durchführen, 8. mit unterschiedlichen Fachdisziplinen und Projektbeteiligten kooperieren, Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsprozesse leiten sowie die Öffentlichkeit für handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe sensibilisieren, 9. unternehmerische Entscheidungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Kulturerbeerhalts treffen und umsetzen, 10. Prozesse unter Berücksichtigung von Qualitätsund Nachhaltigkeitsaspekten und von rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen gestalten und steuern. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 11 bis 18 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss ,,Geprüfter Restaurator" oder ,,Geprüfte Restauratorin", ergänzt um die Bezeichnung des Handwerks nach § 2, für welches die Prüfung abgelegt wurde. §2 Handwerke Die Prüfung nach dieser Verordnung wird in einem der folgenden Handwerke abgelegt: 1. Buchbinderhandwerk, 2. Gold- und Silberschmiedehandwerk, 3. Graveurhandwerk, 4. Holzbildhauerhandwerk, 5. Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk, 6. Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk, 7. Maler- und Lackiererhandwerk, 8. Maurer- und Betonbauerhandwerk, 9. Metallbauerhandwerk, 10. Metallbildnerhandwerk, 11. Orgel- und Harmoniumbauerhandwerk, 12. Parkettlegerhandwerk, 13. Raumausstatterhandwerk, 14. Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, 15. Stuckateurhandwerk, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2543 16. Tischlerhandwerk, 17. Uhrmacherhandwerk, 18. Vergolderhandwerk oder 19. Zimmererhandwerk. §3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung (1) Zur Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss in einem der Handwerke nach § 2 ist zuzulassen, wer in dem jeweiligen Handwerk eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung und in dem jeweiligen Handwerk eine mindestens einjährige Berufspraxis nachweist. (2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. §4 Gliederung und Zeitraum der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile: 1. Übergreifende Qualifikationen, 2. Spezifische Qualifikationen und 3. Projektarbeit. Im Prüfungsteil ,,Übergreifende Qualifikationen" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 7 auf alle Handwerke nach § 2 zu beziehen. Im Prüfungsteil ,,Spezifische Qualifikationen" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 8 bis 10 auf das Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, zu beziehen. Im Prüfungsteil ,,Projektarbeit" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, umzusetzen. (2) Der Prüfungsteil ,,Übergreifende Qualifikationen" gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: 1. Kulturerbe pflegen und weitergeben nach § 5, 2. Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln nach § 6 und 3. Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern nach § 7. (3) Der Prüfungsteil ,,Spezifische Qualifikationen" umfasst Prüfungsinhalte, für die das Handwerk nach § 2 zu Grunde zu legen ist, und gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: 1. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln nach § 8, 2. Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren nach § 9 sowie 3. Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen nach § 10. (4) Der Prüfungsteil ,,Projektarbeit" umfasst Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10. (5) Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 2 bis 4 müssen innerhalb von fünf Jahren abgelegt werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des zuerst abgelegten Prüfungsteils. Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen. §5 Handlungsbereich ,,Kulturerbe pflegen und weitergeben" (1) Im Handlungsbereich ,,Kulturerbe pflegen und weitergeben" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, einen eigenständigen Beitrag zur Erhaltung und Pflege des handwerklich-immateriellen und des materiellen Kulturerbes leisten zu können und dieses Kulturerbe auf der Grundlage handwerklicher Erfahrungen sowie unter Berücksichtigung restauratorischer, handwerklicher und denkmalpflegerischer Grundsätze, Ziele und Aufgaben sowie rechtlicher Aspekte der Denkmalpflege, des Denkmalschutzes und des Kulturgutschutzes an die nächste Generation weitergeben zu können. Des Weiteren sollen der gesellschaftliche Wert des handwerklichen Kulturerbes sowie der Denkmalwert und der denkmalpflegerische Umgang mit Objekten von kultureller Bedeutung erläutert und weitergegeben werden können. (2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Aufgaben eines Restaurators und einer Restauratorin für den ganzheitlichen Erhalt von Kulturerbe im Kontext der Handwerksgeschichte reflektieren, 2. Handwerkspraxis sowie Kulturerbe-, Denkmal- und Handwerkstheorie projektbezogen und objektbezogen analysieren, entwickeln und anwenden, 3. Einhaltung rechtlicher Bestimmungen zur Erhaltung des Kulturerbes gewährleisten, 4. Kulturerbe identifizieren, bewahren und erhalten, 5. handwerklich-immaterielles Kulturerbe kultur- und handwerksgeschichtlich einordnen und sichern sowie unter Anwendung didaktischer Prinzipien aufbereiten und an die nächste Handwerksgeneration weitergeben, 6. Kommunikationsprozesse gestalten und pädagogische Maßnahmen zur Vermittlung des Wertes von handwerklich-immateriellem und von materiellem Kulturerbe situationsbezogen konzipieren und durchführen, 7. Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel entwickeln, das Bewusstsein für den Wert von Kulturerbe zu stärken und die Untrennbarkeit des handwerklich-immateriellen und materiellen Kulturerbes herauszustellen, sowie diese Maßnahmen anwenden. §6 Handlungsbereich ,,Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln" (1) Im Handlungsbereich ,,Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln" soll durch die zu prü- 2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 fende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, diesbezügliche Methoden systematisch und eigenständig einsetzen und bei Forschungsaufgaben mitwirken zu können. In diesem Rahmen sollen Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmethoden bewertet, ausgewählt und weiterentwickelt werden können und es soll interdisziplinär zusammengearbeitet werden können. (2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmethoden vergleichend analysieren, deren Eignung zur Zielerreichung abwägen und für die strategische Planung nutzen, 2. historische Quellen und wissenschaftliche Forschungsergebnisse projektbezogen und objektbezogen analysieren und bewerten, 3. historische Methoden durch empirische und experimentelle Verfahren wiedergewinnen, traditionelle Methoden erhalten und weiterentwickeln, 4. neue Methoden entwickeln und in bestehende Verfahren integrieren, 5. neue Anwendungen für historische und traditionelle Techniken konzipieren und erproben, 6. handwerkliche Praxis und Theorie als Beitrag zur kulturellen Nachhaltigkeit sichern, fortschreiben und als Informationsquelle für spätere Generationen verfügbar machen, 7. Gutachten bewerten und unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen erstellen, 8. Forschungsbedarfe erkennen sowie an der Entwicklung, Planung, Realisierung und Umsetzung von Forschungsprojekten mitwirken, 9. Methoden und Prozesse mit Vertretern und Vertreterinnen unterschiedlicher Fachdisziplinen sowie mit Forschungsbeteiligten erörtern und mit diesen zusammenarbeiten, 10. Fachöffentlichkeit informieren sowie Ergebnisse präsentieren und veröffentlichen. §7 Handlungsbereich ,,Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern" (1) Im Handlungsbereich ,,Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern" sollen durch die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachgewiesen werden, handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe zur strategischen Unternehmensentwicklung nutzen zu können sowie Entscheidungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte treffen zu können und Prozesse nachhaltig steuern zu können. (2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. gesellschaftliche Entwicklungen bewerten sowie betriebliche Position im Kulturerbemarkt analysieren, 2. Unternehmensstrategien und -ziele definieren und optimieren, 3. historische und traditionelle Handwerkstechniken zur Erschließung neuer Anteile im Kulturerbemarkt nutzen, 4. Darstellungen von handwerklich-immateriellem und materiellem Kulturerbe in handwerksorientierter, allgemeinverständlicher und erzählender Form zielgruppenspezifisch entwickeln und veröffentlichen, 5. Marketingmaßnahmen für entwickelte Produkte und Verfahren konzipieren und gestalten, 6. Fördermöglichkeiten identifizieren und prüfen sowie Kunden beraten, 7. Angebote dienstleistungsorientiert, vergabe- und adressatengerecht erstellen und präsentieren, 8. internationale Aktivitäten und Kooperationen unter Berücksichtigung kultureller Besonderheiten, auch unter Einsatz englischer Fachsprache, planen und umsetzen, 9. kontinuierliche Weiterbildung und lebenslange Lernprozesse zur individuellen Entwicklung und zur Unternehmensentwicklung gestalten. §8 Handlungsbereich ,,Erhaltungs-, Restaurierungsund Konservierungskonzepte entwickeln" (1) Im Handlungsbereich ,,Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln" sollen durch die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung handwerklicher und denkmalpflegerischer Grundsätze Bestands- und Befundaufnahmen durchführen zu können sowie darauf aufbauend Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsprozesse mit wissenschaftlichen Methoden und auf der Grundlage eigener handwerklicher Erfahrungen planen zu können. Dabei sollen Abläufe von Maßnahmen unter Beteiligung von Fachbehörden, Experten und Expertinnen sowie Objekteigentümern festgelegt und organisiert sowie abgestimmte Konzepte präsentiert werden können. (2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. eingesetzte Handwerkstechniken identifizieren, Istzustände, bauzeitliche Zustände und Primärbefunde sichern sowie Zustand von Restaurierungsobjekten unter Berücksichtigung der objektbezogenen Restaurierungsgeschichte feststellen und bewerten, 2. Objekte sowie eingesetzte Materialien und Handwerkstechniken kultur- und kunstgeschichtlich einordnen, 3. Ziele von Maßnahmen unter Einhaltung rechtlicher Bestimmung und unter Berücksichtigung von Konventionen und Normen vor dem Hintergrund des Kulturerbediskurses erörtern, begründen und festlegen, 4. Eignung traditioneller und zeitgemäßer Materialien sowie Umsetzbarkeit historischer und zeitgemäßer Handwerkstechniken prüfen, 5. Maßnahmen aus abgestimmten Zielen entwickeln sowie Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahmen prüfen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2545 6. werterhaltende Demontage, Montage, Verpackungsund Transportprozesse sowie Lagerung von Kulturgut planen, 7. Konzepte im Hinblick auf die Erhaltung und Nutzung von Handwerkstechniken und Objekten unter Abwägung von Alternativen erarbeiten, begründen und zielgruppenspezifisch präsentieren, 8. Leistungsprozesse in Kooperation mit beteiligten Gewerken und Fachdisziplinen planen, abstimmen und festlegen, 9. Konzeptionen zur Präsentation handwerklich-immateriellen und materiellen Kulturerbes entwickeln. §9 Handlungsbereich ,,Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren" (1) Im Handlungsbereich ,,Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Gesamtprozess zur Erhaltung des Kulturerbes unter Berücksichtigung von handwerklichen und denkmalpflegerischen Zusammenhängen, von rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie von Nachhaltigkeits- und Qualitätsaspekten gestalten, steuern und optimieren zu können. Es sollen unter Einsatz historischer und traditioneller Materialien, Werk- und Hilfsstoffe sowie historischer und handwerklicher Verfahren im jeweiligen Handwerk nach § 2 objektbezogene Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dabei sollen abgestimmte Konzepte kunden- und dienstleistungsorientiert in Kooperation mit Fachbehörden, mit Experten und Expertinnen unterschiedlicher Fachdisziplinen sowie mit weiteren Projektbeteiligten umgesetzt werden können. (2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Originalsubstanz sichern und erhalten, 2. werterhaltende Demontage, Montage, Verpackungsund Transportprozesse sowie Lagerung von Kulturgut sicherstellen, 3. Erscheinungsbild und Funktionalität von Objekten erhalten und wiederherstellen sowie ergänzen oder anpassen, 4. Materialien sowie Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich physikalischer, chemischer und biologischer Eigenschaften, Wirkungen und Wechselwirkungen beurteilen und einsetzen, 5. Materialien und Mischungen herstellen und werterhaltend lagern, 6. Geräte und Werkzeuge objektbezogen anfertigen und einsetzen, 7. vorgefundene und nachgewiesene handwerkliche Be- und Verarbeitungstechniken objektbezogen anwenden und weiterentwickeln, 8. mit Projektbeteiligten kooperieren, unterschiedliche Fachdisziplinen koordinieren und Kommunikationsprozesse kunden- und dienstleistungsorientiert gestalten, 9. Realisierung von Konzepten im laufenden Prozess überprüfen, bei Bedarf strategiekonform anpassen. § 10 Handlungsbereich ,,Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen" (1) Im Handlungsbereich ,,Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung von Prinzipien des Qualitätsmanagements Verläufe und Ergebnisse von Prozessen bewerten und optimieren zu können. Zur Sicherung relevanter Informationen über handwerkliche Techniken und Projekte sollen unterschiedliche Dokumentationsmethoden und -verfahren eingesetzt werden können. Im Anschluss an durchgeführte Maßnahmen an Objekten sollen zudem Konzepte zur Konservierung, zur Wartung sowie zur Risiko- und Schadensprävention entwickelt und Folgemaßnahmen ergriffen werden können. (2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Verläufe und Zielerreichung umgesetzter Konzepte bewerten und für zukünftige Projekte optimieren, 2. Dokumentationsmethoden und -verfahren auswählen, entwickeln und anwenden, 3. Bestandsaufnahmen dokumentieren, und Befunduntersuchungen 4. Prozesse unter Angabe verwendeter Materialien und Verfahren dokumentieren, 5. historische, traditionelle und zeitgemäße Handwerkstechniken mit analogen und digitalen Methoden dokumentieren, 6. Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Schäden und Schadensphänomenen planen und durchführen sowie kontrollieren und dokumentieren, 7. restaurierte und konservierte Objekte mit Dokumentationen sowie mit Empfehlungen zur Pflege und Wartung übergeben. § 11 Prüfungsteil ,,Übergreifende Qualifikationen" (1) Der Prüfungsteil ,,Übergreifende Qualifikationen" wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage der Beschreibung praxisbezogener Situationen durchgeführt. (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen. (3) Die Bearbeitungszeit je Aufgabenstellung beträgt mindestens 100 Minuten. Die Bearbeitungszeit für alle drei Aufgabenstellungen beträgt insgesamt höchstens 360 Minuten. (4) Die Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der praxisbezogenen Situationen abgeleitet sein. Sie müssen es der zu prüfenden Person ermöglichen, eigenständige Lösungen zu erarbeiten. Für jeden der drei Handlungsbereiche ,,Kulturerbe pflegen und weitergeben", ,,Methoden zum Erhalt, zur Restaurie- 2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 rung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln" und ,,Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern" ist eine Aufgabenstellung zu gestalten, die den Handlungsbereich als Schwerpunkt situationsbezogen thematisiert. Die jeweils anderen Handlungsbereiche können berücksichtigt werden. § 12 Prüfungsteil ,,Spezifische Qualifikationen" (1) Der Prüfungsteil ,,Spezifische Qualifikationen" wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage der Beschreibung einer praxisbezogenen Situation durchgeführt. (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen. (3) Die Bearbeitungszeit je Aufgabenstellung beträgt mindestens 100 Minuten. Die Bearbeitungszeit für alle drei Aufgabenstellungen beträgt insgesamt höchstens 360 Minuten. (4) Die Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der praxisbezogenen Situation abgeleitet sein. Sie müssen es der zu prüfenden Person ermöglichen, eigenständige Lösungen zu erarbeiten. Für jeden der drei Handlungsbereiche ,,Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln", ,,Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren" und ,,Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen" ist eine Aufgabenstellung zu gestalten, die den Handlungsbereich als Schwerpunkt situationsbezogen thematisiert. Die jeweils anderen Handlungsbereiche können berücksichtigt werden. § 13 Prüfungsteil ,,Projektarbeit" (1) Der Prüfungsteil ,,Projektarbeit" besteht aus 1. einer Projektierung von Erhaltungs-, Restaurierungsund Konservierungsmaßnahmen, 2. der Ausführung von Erhaltungs-, Restaurierungsund Konservierungsmaßnahmen, 3. einer Projektdokumentation, 4. einer Projektpräsentation und 5. einem Fachgespräch. (2) Gegenstand der Projektarbeit ist eine umfängliche und zusammenhängende Fragestellung zur Erhaltung des handwerklich-immateriellen Kulturerbes und zur Restaurierung und Konservierung des materiellen Kulturerbes, die praxisorientiert zu bearbeiten ist. Bei der Bearbeitung der Fragestellung sind handwerkliche Verfahren und wissenschaftliche Methoden anzuwenden. Dabei können bereichsübergreifende, regionale und überregionale sowie kulturelle Aspekte berücksichtigt werden. (3) Vor Beginn des Prüfungsteils ,,Projektarbeit" hat die zu prüfende Person bis zu zwei Projektthemen beim Prüfungsausschuss einzureichen. Die Projektthemen müssen jeweils eine Fragestellung nach Absatz 2 für die Projektarbeit enthalten sowie jeweils eine Definition der Ziele und eine Festlegung der wesentlichen Schritte für die Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungsund Konservierungsmaßnahmen. Der Prüfungsaus- schuss legt das Projektthema in Abstimmung mit der zu prüfenden Person fest, wobei ein Vorschlag der zu prüfenden Person berücksichtigt werden soll. (4) Nach der Festlegung des Projektthemas entwickelt die zu prüfende Person eine Projektierung von Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen. Sie enthält die einzelnen Schritte für die Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen und zeigt Alternativen auf. Der Prüfungsausschuss legt den Umfang der Projektierung und die Frist für die Einreichung der Projektierung fest. Die Projektierung ist dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Bei Genehmigung der Projektierung legt der Prüfungsausschuss Art und Umfang der Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen fest. Bei Nichtgenehmigung der Projektierung hat der Prüfungsausschuss die Ablehnung zu begründen und der zu prüfenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung nach der Ablehnung zu geben. (5) Die Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen sind gemäß der genehmigten Projektierung unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen auszuführen. (6) Von der zu prüfenden Person ist eine Projektdokumentation der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen zu erstellen. Diese stellt die Umsetzung der Projektierung in allen Phasen sowie die Ergebnisse dar. Der Prüfungsausschuss legt den Umfang der Projektdokumentation fest. (7) Die Projektpräsentation besteht aus der Darstellung und Begründung der Projektierung, der ausgeführten Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen sowie der Ergebnisse gegenüber dem Prüfungsausschuss. (8) Das Fachgespräch schließt sich der Projektpräsentation an. Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Projektdokumentation und der Projektpräsentation, nachweisen, dass sie in der Lage ist, vertiefende und erweiterte Fragestellungen im Kontext der Projektarbeit zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu entwickeln, strategiekonform zu bewerten und Schlussfolgerungen zu ziehen. Im Rahmen des Fachgesprächs kann der Prüfungsausschuss vertiefende und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10 stellen. (9) Für den Prüfungsteil ,,Projektarbeit" sind die Prüfungszeiten nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwenden. Die Projektdokumentation ist dem Prüfungsausschuss innerhalb von 150 Kalendertagen nach Genehmigung der Projektierung vorzulegen. Die Projektpräsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Das Fachgespräch dauert nicht weniger als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten. § 14 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2547 1. eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und 2. die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb des nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung festgelegten Zeitraums nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. (2) Wird die zu prüfende Person nach Absatz 1 von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, erhöhen sich die Prozentsätze nach § 15 für die übrigen Prüfungsbestandteile entsprechend ihres Verhältnisses zueinander, so dass sich allein aus diesen Prüfungsbestandteilen die Gesamtleistung errechnet. Wird in Folge der Befreiung nur noch ein Prüfungsbestandteil abgelegt, entspricht die Gesamtleistung dem Ergebnis in diesem Prüfungsbestandteil. § 15 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ,,Übergreifende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jede der drei Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Die Bewertungen werden wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem Schwerpunkt ,,Kulturerbe pflegen und weitergeben" mit 30 Prozent, 2. die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem Schwerpunkt ,,Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln" mit 50 Prozent, 3. die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem Schwerpunkt ,,Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern" mit 20 Prozent. (3) Im Prüfungsteil ,,Spezifische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für die drei Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet. (4) Im Prüfungsteil ,,Projektarbeit" sind die Prüfungsleistungen für die Projektdokumentation, die Projektpräsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Die Bewertungen werden wie folgt gewichtet: 1. die Projektdokumentation mit 50 Prozent, 2. die Projektpräsentation mit 15 Prozent, 3. das Fachgespräch mit 35 Prozent. § 16 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils ,,Übergreifende Qualifikationen", 2. in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils ,,Spezifische Qualifikationen", 3. in jeder Prüfungsleistung des Prüfungsteils ,,Projektarbeit". (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile ,,Übergreifende Qualifikationen", ,,Spezifische Qualifikationen" und ,,Projektarbeit" jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Den zusammengefassten Punktebewertungen für die Prüfungsteile ,,Übergreifende Qualifikationen" und ,,Spezifische Qualifikationen" sowie ,,Projektarbeit" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Punktebewertung für den Prüfungsteil ,,Übergreifende Qualifikationen" mit 25 Prozent, 2. die Punktebewertung für den Prüfungsteil ,,Spezifische Qualifikationen" mit 25 Prozent, 3. die Punktebewertung für den Prüfungsteil ,,Projektarbeit" mit 50 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 17 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 14 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. § 18 Wiederholung der Prüfung (1) Jede nicht bestandene Prüfung oder jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungs- 2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 leistungen befreit, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. (3) Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall ist das Ergebnis der letzten Prüfung maßgebend. § 19 Übergangsvorschriften (1) Jede Prüfung nach auf der Grundlage der Handwerksordnung in Kraft gesetzten Vorschriften der Handwerkskammern für einen Abschluss als Restaurator oder Restauratorin in einem der nach § 2 genannten Handwerke, die vor Ablauf des 17. Dezember 2019 angemeldet wurde, wird bis zum Ablauf des 1. Dezember 2022 nach den bis zum Ablauf des 17. Dezember 2019 geltenden Vorschriften zu Ende geführt. (2) Für eine Prüfung, die bis zum Ablauf des 1. August 2022 angemeldet wird, kann die zu prüfende Person die Anwendung der in Absatz 1 genannten jeweiligen Vorschriften der Handwerkskammer beantragen. Die Prüfung ist im Fall des Satzes 1 bis zum Ablauf des 1. Dezember 2022 zu Ende zu führen. (3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag der zu prüfenden Person auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden. Die Wiederholungsprüfung ist bis zum Ablauf des 1. Dezember 2022 zu Ende zu führen. § 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 3. Dezember 2019 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Anja Karliczek Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2549 Anlage 1 (zu den §§ 15 und 16) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 98 und 99 96 und 97 94 und 95 92 und 93 91 90 89 88 87 85 und 86 84 83 82 81 79 und 80 78 77 75 und 76 74 72 und 73 71 70 68 und 69 67 65 und 66 63 und 64 62 60 und 61 58 und 59 56 und 57 55 53 und 54 51 und 52 50 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,3 4,4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 Note als Dezimalzahl Note in Worten Punkte Definition 48 und 49 46 und 47 44 und 45 42 und 43 40 und 41 38 und 39 36 und 37 34 und 35 32 und 33 30 und 31 25 bis 29 20 bis 24 15 bis 19 10 bis 14 5 bis 9 0 bis 4 4,5 4,6 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 5,9 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019 2551 Anlage 2 (zu § 17) Zeugnisinhalte Teil A ­ Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5 in Verbindung mit § 2, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B ­ Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich 1. zum Prüfungsteil ,,Übergreifende Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie b) Benennung der drei Aufgabenstellungen dieses Prüfungsteils und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen in den drei Aufgabenstellungen, 2. zum Prüfungsteil ,,Spezifische Qualifikationen" a) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie b) Benennung der drei Aufgabenstellungen dieses Prüfungsteils und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen in den drei Aufgabenstellungen, 3. zum Prüfungsteil ,,Projektarbeit" a) Benennung dieses Prüfungsteils, b) Benennung der Projektdokumentation nach § 13 Absatz 6 und Bewertung in Punkten und als Note, c) Benennung der Projektpräsentation nach § 13 Absatz 7 und Bewertung in Punkten und als Note, d) Benennung des Fachgespräches nach § 13 Absatz 8 und Bewertung in Punkten und als Note sowie e) Benennung der Projektarbeit nach § 13 unter Angabe des Themas und zusammengefasste Bewertung der Projektarbeit in Punkten und als Note, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 14.