Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 50 vom 19.12.2019  - Seite 2726 bis 2727 - Zweites Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

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2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 Zweites Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Vom 12. Dezember 2019 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (2) Absatz 1 findet keine Anwendung: 1. wenn die Umwandlung vor dem 1. Januar 2020 erfolgt ist, 2. bei Flächen, die an Flächen angrenzen, die auf Grund einer Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland im selben Jahr umgewandelt worden sind oder werden können, 3. wenn ein Fall des § 15 Absatz 2a vorliegt, 4. bei Dauergrünland, das auf Grund der in § 16 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften angelegt worden ist, vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Flächen zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden müssen, 5. mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 in der davon betroffenen Region oder 6. bei Umwandlung einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 500 Quadratmetern. (3) Bei Umwandlung ohne Genehmigung von mehreren Flächen Dauergrünland durch einen Betriebsinhaber in einem Jahr, deren einzelne Umwandlung zwar keiner Genehmigung bedurft hätte, die aber zusammen größer als 500 Quadratmeter sind, gilt eine Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland in Anwendung des Absatzes 1 als nicht erforderlich für diejenige oder diejenigen dieser Flächen, deren Größe einzeln oder zusammengerechnet am nächsten an 500 Quadratmeter herankommt, ohne dass 500 Quadratmeter überschritten werden. (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- Das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) 6 Prozent der für das Kalenderjahr 2020 für Deutschland festgesetzten nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2021 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitgestellt." 2. In § 16 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter ,,des Artikels 96 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013" durch die Wörter ,,des Artikels 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013" ersetzt. 3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: ,,§ 16a Bagatellregelung (1) Abweichend von § 16 Absatz 3 bedarf die Umwandlung von bis zu 500 Quadratmeter Dauergrünland je Betriebsinhaber und Jahr nicht der Genehmigung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2727 schutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhalts des Dauergrünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere umfassen: 1. weitere Voraussetzungen für eine Umwandlung nach Absatz 1, 2. Melde- und Auskunftspflichten, 3. Vorschriften über das Verfahren." 4. In § 17 Absatz 1 wird nach den Wörtern ,,§ 16 Absatz 3 und 5" die Angabe ,,, § 16a" eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2014 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 12. Dezember 2019 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner