Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 1 vom 07.01.2020  - Seite 2 bis 2 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

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2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Vom 8. Dezember 2019 Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung: Artikel 1 Die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1685) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: ,,§ 3 Zuständigkeit nach dem Tiergesundheitsgesetz Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt." 2. § 7 wird wie folgt geändert: ,,§ 7 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 22 der Trinkwasserverordnung der Vollzug der Verordnung im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt." 3. Der bisherige § 7 wird § 8. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 8. Dezember 2019 Die Bundesministerin der Verteidigung Annegret Kramp-Karrenbauer