Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 3 vom 16.01.2020  - Seite 93 bis 95 - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (Transparenzregistergebührenverordnung – TrGebV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020 93 Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (Transparenzregistergebührenverordnung ­ TrGebV) Vom 8. Januar 2020 Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und auf Grund des § 24 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Gebührenerhebung Die registerführende Stelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes Gebühren nach der Anlage (Gebührenverzeichnis). §2 Gebührenerhebung bei Rechtsgestaltungen Nimmt eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung in Anspruch, so ist der Gebührenschuldner der Verwalter des Trusts nach § 21 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder der Treuhänder nach § 21 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes. §3 Tragung der Gebühren durch Dachverbände Die registerführende Stelle kann mit Dachverbänden von eingetragenen Vereinen Vereinbarungen treffen, wonach die Dachverbände die Jahresgebühren im Namen der bei ihnen eingetragenen Mitgliedsvereine und für diese mit befreiender Wirkung tragen können. Die befreiende Wirkung tritt mit Zahlung ein. Die Dachverbände legen der registerführenden Stelle jeweils im Zeitpunkt der Zahlung eine aktuelle Liste der Mitgliedsvereine vor, für die die Jahresgebühren getragen werden. Die registerführende Stelle gleicht diese Mitgliedsliste mit ihren Gebührenschuldnern ab. §4 Verfahren für eine Gebührenbefreiung bei steuerbegünstigten Zwecken (1) Ein Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes kann nur in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden. Die registerführende Stelle stellt hierzu eine Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung. (2) Bei der Antragstellung muss der Antragsteller die Vereinigung nach § 20 des Geldwäschegesetzes, für die eine Gebührenbefreiung begehrt wird, eindeutig bezeichnen. Auf Anforderung der registerführenden Stelle muss der Antragsteller seine Identität sowie seine Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen. Für den Nachweis der Identität gilt § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung. Die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung durch die Vereinigung ist von dem Antragsteller mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. 94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020 (3) Die Vereinigung wird für die Gebührenjahre von der Jahresgebühr befreit, für die ein steuerbegünstigter Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Wird der Antrag im Laufe eines begonnenen Gebührenjahres gestellt, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr. Eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich. §5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) In der Anlage (Gebührenverzeichnis) tritt Nummer 4 am 1. Juli 2020 in Kraft. (3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Transparenzregistergebührenverordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3982) außer Kraft. Berlin, den 8. Januar 2020 Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020 95 Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis Laufende Nummer Gebührentatbestand Gebührenhöhe in Euro 1 Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ­ Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an. Bis Gebührenjahr 2019: 2,50 jährlich Ab Gebührenjahr 2020: 4,80 jährlich 2 Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An- 1,65 pro gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des abgerufenem Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche- Dokument gesetzes ­ Verweist das Transparenzregister auf andere Register nach § 20 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes und vermittelt dahin den Zugang, weil sich der wirtschaftlich Berechtigte gegebenenfalls aus diesen Registern ergibt, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu den Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an. ­ Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäschegesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Einsichtnahme. 3 Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 7,50 pro Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Ausdruck Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes ­ Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2) an: Jeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister zugänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet nur Anwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt. ­ Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung an. 4 Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Ab- 50,00 pro satz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Registrierung eines wirtAbsatz 6 des Geldwäschegesetzes schaftlich Berechtigten für eine Rechtseinheit