Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 4 vom 29.01.2020  - Seite 106 bis 111 - Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen

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106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2020 Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen Vom 20. Januar 2020 Es verordnen ­ das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Grund des ­ § 87 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) sowie in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), ­ § 88c Nummer 1 und 3 des Erneuerbare-EnergienGesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 12. Dezember 2019, ­ § 111f Nummer 1, 2, 6, 7, 9 und 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, sowie ­ die Bundesregierung aufgrund des § 88d Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der durch Artikel 1 Nummer 46 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) neu gefasst worden ist, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 12. Dezember 2019: neuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, wovon mindestens eine erneuerbare Energie Windenergie an Land oder solare Strahlungsenergie ist, und der über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeist, 2. ,,fixe Marktprämie" die Zahlung eines festen Betrags pro erzeugter Kilowattstunde im Sinne des § 8, 3. ,,Innovationsausschreibung" eine nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführte Ausschreibung. §3 Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (1) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind bei Innovationsausschreibungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist. (2) Bei den Innovationsausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen der §§ 29, 33, 34, 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-EnergienGesetzes jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt, und soweit diese Verordnung nicht etwas anderes regelt, anzuwenden. (3) Die §§ 20, 21b, 27a, 38b, 50a, 52 Absatz 1, 3 und 4 und die §§ 53b bis 54 des Erneuerbare-EnergienGesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die fixe Marktprämie an die Stelle des anzulegenden Wertes tritt. (4) Die Bestimmungen für Zahlungsberechtigungen nach den §§ 38 und 38a des Erneuerbare-EnergienGesetzes sind entsprechend anzuwenden. (5) § 52 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe der Zahlungen auf null sinkt. (6) Die §§ 78 und 80 des Erneuerbare-EnergienGesetzes sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt. §4 Teilnahmeberechtigte Anlagen Gebote können in den Innovationsausschreibungen für folgende Anlagen abgegeben werden: 1. im Jahr 2019 für Anlagen, sofern ansonsten ihre Marktprämie nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuer- Artikel 1 Verordnung zu den Innovationsausschreibungen (Innovationsausschreibungsverordnung ­ InnAusV) §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Innovationsausschreibungen nach § 39j des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist: 1. ,,Anlagenkombination" ein Zusammenschluss a) von mehreren Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder b) von Anlagen mit Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus er- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2020 107 bare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt würde, 2. im Jahr 2020 für Anlagen, sofern ansonsten ihre Marktprämie nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt würde, sowie für Anlagenkombinationen und 3. im Jahr 2021 für Anlagenkombinationen. §5 Gebote der Innovationsausschreibungen (1) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss die Angabe der gebotenen fixen Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen enthalten. Die gebotene fixe Marktprämie darf den Höchstwert nach § 10 nicht überschreiten. (2) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss den Anforderungen des § 30 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes mit Ausnahme von § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen. (3) Auf ein Gebot, das nicht für Anlagenkombinationen abgegeben wird, sind folgende weitere Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden: 1. die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land der §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 2. die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen der §§ 37, 37a, 37c und 37d des ErneuerbareEnergien-Gesetzes sowie 3. die Ausschreibungsbestimmungen für Biomasseanlagen der §§ 39, 39a, 39c bis 39g und 39h Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. §6 Weitere Anforderungen an Gebote für Anlagenkombinationen (1) Ein Gebot für Anlagenkombinationen darf nur für Anlagen abgegeben werden, die vor dem jeweiligen Gebotstermin noch nicht in Betrieb genommen wurden. (2) Ein Gebot, das für eine Anlagenkombination abgegeben wird, muss 1. für jede Anlage der Kombination die jeweils einschlägigen Anforderungen der §§ 36, 36a, 36c bis 36f, 37, 37a, 37c und 37d oder der §§ 39, 39a, 39c bis 39e und 39h Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen, 2. die Angaben enthalten, aus welchen erneuerbaren Energien oder technischen Einrichtungen zur Speicherung von Strom elektrische Energie erzeugt werden soll und welcher Anteil der Gebotsmenge für welche erneuerbare Energie geboten wird, 3. eine Eigenerklärung enthalten, dass die geplanten Anlagen über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeisen werden, 4. die jeweiligen Nummern, unter der die Anlagen als Projekte im Register registriert wurden, enthalten, auch wenn die Anlagenkombination Anlagen umfasst, die nicht Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen sind. Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend auch für die Teile der Anlagenkombination, für die ansonsten die Marktprämie nicht nach § 22 Absatz 2 bis 4 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt würde. (3) Sofern Gebote für Anlagenkombinationen Anlagen enthalten, die nicht Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen sind, sind diese Anlagen vor dem Gebotstermin als Projekt im Register zu registrieren. (4) Gebote für Anlagenkombinationen dürfen nicht für Anlagen abgegeben werden, für die im selben Gebotstermin ein Gebot nach § 5 Absatz 3 abgegeben wird. (5) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Gebote für Anlagenkombinationen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. §7 Zusätzliche Bekanntmachung bei Innovationsausschreibungen Zusätzlich zu den Angaben nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes macht die Bundesnetzagentur bei den Innovationsausschreibungen die Höchstwerte nach § 10 bekannt. §8 Fixe Marktprämie (1) Betreiber von Anlagen oder Anlagenkombinationen, die einen Zuschlag nach dieser Verordnung erhalten haben, haben für den in diesen Anlagen oder Anlagenkombinationen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die fixe Marktprämie. Der Anspruch kann sich in entsprechender Anwendung von § 23 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verringern. (2) Die Umsatzsteuer ist in der fixen Marktprämie nicht enthalten. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Betreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in Anspruch nimmt. (4) Bei Anlagenkombinationen, die auch Einrichtungen enthalten, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den Strom, der vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. (5) Die fixe Marktprämie ist ab der Inbetriebnahme einer Anlage für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. Für bestehende Biomasseanlagen ist § 39f Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Bei Anlagenkombinationen beginnt der Anspruch auf die fixe Marktprämie abweichend von Ab- 108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2020 satz 1, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1 erfüllt sind. §9 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen Für Anlagen, die Zahlungen aufgrund eines Zuschlags in der Innovationsauschreibung erhalten, verringert sich die fixe Marktprämie für einen Zeitraum, in dem der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion negativ ist, auf null. § 10 Höchstwert Der Höchstwert beträgt: 1. für ein Gebot, das nicht für eine Anlagenkombination abgegeben wird, 3 Cent pro Kilowattstunde, 2. für ein Gebot, das für eine Anlagenkombination abgegeben wird, 7,5 Cent pro Kilowattstunde. § 11 Zuschlagserteilung, Zuschlagsbegrenzung (1) Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6. Für das weitere Zuschlagsverfahren ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 der § 32 des Erneuerbare-EnergienGesetzes entsprechend anwendbar. (2) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins liegt, führt die Bundesnetzagentur abweichend von Absatz 1 das folgende Zuschlagsverfahren durch: 1. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin und sortiert diese nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt. 2. Die Bundesnetzagentur erteilt in der Reihenfolge nach allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote erreicht oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind (Zuschlagsbegrenzung). 3. Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist. (3) Zum Gebotstermin 1. September 2020 erfolgt das Zuschlagsverfahren abweichend von Absatz 1 wie folgt: 1. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6. 2. Die Bundesnetzagentur separiert die zugelassenen Gebote, die für Anlagenkombinationen abgegeben wurden, und sortiert diese Gebote nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt. 3. Die Bundesnetzagentur erteilt allen nach Nummer 2 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 200 Megawatt durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmalig überschritten ist. 4. Sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Nummer 3 einen Zuschlag erhalten haben, werden nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sortiert, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt. 5. Absatz 2 Nummer 2 wird mit folgender Maßgabe angewendet: Die Zuschlagsbegrenzung entspricht 80 Prozent der Gebotsmenge der zugelassenen und nicht nach Nummer 3 bezuschlagten Gebote, wenn die Gebotsmenge aller zugelassenen und nicht nach Nummer 3 bezuschlagten Gebote weniger als die Differenz aus ausgeschriebener Menge und der nach Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge entspricht. 6. Die Bundesnetzagentur erteilt allen Geboten nach Nummer 4 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis entweder die Zuschlagsbegrenzung nach Nummer 5 greift oder die Differenz aus ausgeschriebener Menge und der nach Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. (4) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert. § 12 Bekanntgabe der Zuschläge und Werte (1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt: 1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem oder der Energieträger, für den oder die die Zuschläge jeweils erteilt werden, 2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage, b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer. (2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen. (3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und die fixe Marktprämie. § 13 Weitere Bestimmungen zu Anlagenkombinationen (1) Zuschläge für Anlagenkombinationen erlöschen 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit nicht mindestens zwei Anlagen, für die das Gebot abgegeben wurde, in Betrieb genommen wurden, so dass die Anlagenkombination die Voraus- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2020 109 setzungen des § 2 Nummer 1 erfüllt. Sofern die Anlagenkombination Solaranlagen umfasst, ist der Antrag auf Zahlungsberechtigung innerhalb dieses Zeitraums zu stellen. (2) Anlagenkombinationen müssen technisch so beschaffen sein, dass sie für mindestens 25 Prozent ihrer installierten Leistung positive Sekundärregelleistung erbringen können, ansonsten verringert sich die fixe Marktprämie auf null. Die Voraussetzungen von Satz 1 gelten als erbracht, wenn 25 Prozent der installierten Leistung der Anlagenkombination auf eine Biomasseanlage, eine Geothermieanlage oder einen Speicher entfallen. Sofern kein Fall des Satzes 2 vorliegt, sind die Voraussetzungen jährlich durch einen Umweltgutachter zu bestätigen und entsprechende Nachweise dem Anschlussnetzbetreiber vorzulegen. (3) Bei Geboten für Anlagenkombinationen müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale in Höhe der nach § 6 Absatz 5 hinterlegten Sicherheit leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots einer Anlagenkombination nach § 35a des ErneuerbareEnergien-Gesetzes entwertet werden. § 55 Absatz 6 bis 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend. (4) Sofern die Anlagenkombination auch Speicher enthält, ist der zwischengespeicherte Strom ausschließlich in den anderen Anlagenteilen zu erzeugen. (5) Die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 müssen während der gesamten Dauer der Zahlungen der fixen Marktprämie nach § 8 erfüllt sein. § 14 Evaluierung (1) Die Bundesregierung evaluiert die Innovationsausschreibungen bis zum 31. Dezember 2021. Die Bundesnetzagentur unterstützt die Bundesregierung bei der Evaluierung. (2) Netzbetreiber, an deren Netz Anlagen angeschlossen sind, die durch die Innovationsausschreibungen gefördert werden, müssen der Bundesnetzagentur zum Zwecke der Vorbereitung der Evaluierung nach Absatz 1 folgende Daten bis zum 1. August 2021 übermitteln: 1. die eingespeisten Strommengen der in den Innovationsauschreibungen geförderten Anlagen in denjenigen Stunden, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion negativ ist, 2. die Zahlungen für die fixe Marktprämie und die am Spotmarkt zum Zeitpunkt der Einspeisung erzielbaren Vermarktungserlöse, 3. die Zahlungen für die fixe Marktprämie sowie die am Spotmarkt erzielbaren, nach Technologien aufgeschlüsselten Vermarktungserlöse. (3) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur zum Zwecke der Vorbereitung der Evaluierung nach Absatz 1 folgende Daten bis zum 1. August 2021 übermitteln: 1. ob sie am Regelenergiemarkt teilgenommen haben und welche Erlöse sie dort erzielt haben und 2. auf welchen Anlagen ihre Stromerzeugung entfallen ist. § 15 Abweichender erster Gebotstermin Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wird der Gebotstermin im Jahr 2019 von der Bundesnetzagentur bestimmt. Der Gebotstermin soll unter Beachtung aller erforderlichen Fristen schnellstmöglich nachgeholt werden. Artikel 2 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2018 (BGBl. I S. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und Ausschreibungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung ­ EEGAusGebV)". 2. § 1 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: ,,(1) Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren und Auslagen 1. im Rahmen der Durchführung von Ausschreibungen nach a) Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-EnergienGesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist, b) der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, c) der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, d) der Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) und e) den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist, in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, und 110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2020 2. für die Entscheidung über die Bewilligung von Ausnahmen von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-EnergienGesetzes. (1a) Sofern ein Gebot bei den Ausschreibungen nach der Innovationsausschreibungsverordnung für eine Anlagenkombination abgegeben wird, ist die Gebühr mit dem höchsten Gebührensatz nach der Anlage zu dieser Verordnung zu entrichten." 3. Nach § 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Die Gebühr nach Nummer 6 der Anlage ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ist." 4. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 3 werden in Spalte 2 jeweils nach den Wörtern ,,nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen" ein Komma und die Wörter ,,nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung" eingefügt. b) In Nummer 4 werden in Spalte 2 nach den Wörtern ,,nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter ,,oder nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung" eingefügt und werden die Wörter ,,eine Biomasseanlage" durch das Wort ,,Biomasseanlagen" ersetzt. c) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. Bewilligung der Ausnahme von 1 736 Euro". der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln." 2. In § 9 werden die Wörter ,,und Solaranlagen" und die Wörter ,,, dessen Gebotsmenge der Anlage zugeteilt worden ist" gestrichen. 3. In § 16 wird jeweils die Angabe ,,§ 36b Absatz 2" durch die Angabe ,,§ 36b" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2018 (BGBl. I S. 1891) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 4 werden die Wörter ,,mit Ausnahme der Messstellenbetreiber im Sinne des § 10a Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des § 14 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes," angefügt. b) In Nummer 9 werden nach dem Wort ,,Transportkunden" die Wörter ,,, die Gas unter Nutzung eines Gasversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 20 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern" eingefügt. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,registrieren" ein Semikolon und die Wörter ,,§ 38b Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden" eingefügt. 3. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Ein Marktakteur," die Wörter ,,der eine natürliche Person ist und" eingefügt. 4. Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen." 5. § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen: aa) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, bb) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Sonderausschreibungen bestimmt worden ist,". 6. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Artikel 3 Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen Die Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt worden ist. Die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen nach den §§ 37 bis 38b des ErneuerbareEnergien-Gesetzes sind entsprechend auf Gebote der gemeinsamen Ausschreibungen anzuwenden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2020 111 Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz" durch die Wörter ,,Ansprüche auf Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz" ersetzt. 7. In der Anlage wird Tabelle II wie folgt geändert: a) In Nummer II.1.1.13 werden in der letzten Spalte die Wörter ,,NP nur bei Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber" eingefügt. b) In Nummer II.2.5.1 wird in der vorletzten Spalte die Angabe ,,NP" eingefügt. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Januar 2020 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier