Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 9 vom 05.03.2020  - Seite 239 bis 241 - Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 239 Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung* Vom 18. Februar 2020 Auf Grund ­ des § 30c Absatz 5 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 4 des Soldatengesetzes, ­ des § 30c Absatz 6 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes, ­ des § 30d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes und ­ des § 30d Absatz 2 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes, von denen ­ § 30c Absatz 5 durch Artikel 6 Nummer 11 Buchstabe c des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, ­ § 30c Absatz 6 durch Artikel 6 Nummer 11 Buchstabe d des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) eingefügt worden ist, ­ § 30d durch Artikel 6 Nummer 12 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) eingefügt worden ist und ­ § 93 Absatz 2 durch Artikel 6 Nummer 32 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung: Artikel 1 Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind." 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung (1) Für Soldatinnen und Soldaten, die als fliegende Besatzung Tätigkeiten zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2023 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten. Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten. (2) Für Soldatinnen und Soldaten 1. dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten a) zusammenhängend längstens für 168 Stunden und b) an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr angeordnet werden sowie 2. darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet werden, wenn ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über 48 Stunden liegt. Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf die Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stunden ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden überschritten werden. (3) Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und im Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben. Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr. Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben: Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. November 2015 (BGBl. I S. 1995), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung". b) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Anlage". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. * Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1) und der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9). 240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 1. die Zeiträume, in denen die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat, 2. die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden ist, 3. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit a) am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres sowie b) am ersten und letzten Tag der ununterbrochenen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 54 Stunden, wenn der Tag in den Berichtszeitraum fällt. Das Bundesministerium der Verteidigung, das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando löschen die Liste spätestens zwei Jahre nach dem Ende des Berichtszeitraums." 4. In § 15 Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe ,,§ 5 Absatz 5" die Wörter ,,oder § 5a Absatz 1 Satz 1" eingefügt. 8. Folgende Anlage wird angefügt: ,,Anlage (zu § 1 Absatz 2) Nr. 5. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständige Inspekteurin oder den zuständigen Inspekteur. Sie oder er kann die Anordnungsbefugnis nachgeordneten Stellen übertragen." 6. § 23 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. für jeden Kalendertag, an dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist, Anspruch auf Freistellung vom Dienst von einem Tag entsteht, und". 7. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) § 5a tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft." Internationale militärische Stelle Staat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast BALTIC Defense College Centre de Formation à l'Appui Aérien Nancy-Ochey Centre of Excellence Counter Improvised Explosives Devices Civil-Military Cooperation Centre of Excellence Combined Air Operations Centre Torrejon Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico Escadron de Transport Évreux European Air Group European Air Transport Command European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats Headquarters Supreme Allied Command Transformation Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen Joint Allied Lessons Learned Centre Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of Excellence Joint Force Command Naples Joint Forces Training Centre Joint Warfare Centre Land Command Headquarters Izmir Maritime Command Headquarters Northwood NATO Military Committee European Union Military Committee Multinational Multirole Tanker Transport Fleet NATO Airborne Early Warning and Control Force Polen Estland Frankreich Spanien Niederlande Spanien Italien Frankreich Großbritannien Niederlande Finnland Vereinigte Staaten von Amerika Schweiz Portugal Tschechische Republik Italien Polen Norwegen Türkei Großbritannien Belgien Belgien Niederlande Deutschland Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020 Nr. Internationale militärische Stelle Staat 241 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 NATO Alliance Ground Surveillance Force NATO Centre of Excellence for Military Medicine NATO Defence College NATO Special Operations Headquarters NATO Strategic Communications Centre of Excellence NATO Allied Joint Force Command Brunssum Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Special Operations Command Strike Forces NATO Headquarters Supreme Headquarters Allied Powers Europe Tactical Leadership Programme Zentrum für Sicherheitspolitik Italien Ungarn Italien Belgien Lettland Niederlande Österreich Vereinigte Staaten von Amerika Portugal Belgien Spanien Schweiz". Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Bonn, den 18. Februar 2020 Die Bundesministerin der Verteidigung Annegret Kramp-Karrenbauer