Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 10 vom 06.03.2020  - Seite 326 bis 362 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

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326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack Vom 3. März 2020 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 c) für den Lacklaboranten und die Lacklaborantin aus der Auswahlliste nach § 18 Absatz 2 auszuwählen sind." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack Die Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1600), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Dezember 2016 (BGBl. 2017 I S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen, die a) für den Chemielaboranten und die Chemielaborantin aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 auszuwählen sind, b) für den Biologielaboranten und die Biologielaborantin aus der Auswahlliste nach § 11 Absatz 2 auszuwählen sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 327 3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln: 3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3.2 Umweltschutz, 3.3 Einsetzen von Energieträgern, 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung, 3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor; 4. Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team, 4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation, 4.3 Kommunikationsteme, und Informationssys- 10. Prozessbezogene Arbeitstechniken, 11. Umweltbezogene Arbeitstechniken, 12. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion, 13. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen, 14. Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung, 15. Qualitätsmanagement, 16. Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten, 17. Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten, 18. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten, 19. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln, 20. Durchführen farbmetrischer Arbeiten." 3. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen" durch die Wörter ,,hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen" ersetzt. bb) In Buchstabe d werden die Wörter ,,aus der Auswahlliste I" gestrichen. b) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter ,,, davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II" gestrichen. 5. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln: 3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3.2 Umweltschutz, 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung, 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben; 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen, 6. Chemische und physikalische Methoden: 6.1 Probenahme und Probenvorbereitung, 6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten, 6.3 Analyseverfahren, 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen; 7. Durchführen analytischer Arbeiten: 7.1 Vorbereiten von Proben, 7.2 Qualitative Analyse, 7.3 Spektroskopie, 7.4 Gravimetrie, 7.5 Maßanalyse, 7.6 Chromatografie, 7.7 Auswerten von Messergebnissen; 8. Durchführen präparativer Arbeiten: 8.1 Herstellen von Präparaten, 8.2 Trennen und Reinigen von Stoffen, 8.3 Charakterisieren von Produkten; Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a 1. Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung, 2. Präparative Chemie: Synthesetechnik, 3. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten, 4. Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren, 5. Anwenden chromatografischer Verfahren, 6. Anwenden spektroskopischer Verfahren, 7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten, 8. Prüfen von Werkstoffen, 9. Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen, 328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 3.3 Einsetzen von Energieträgern, 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung, 3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor; 4. Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team, 4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation, 4.3 Kommunikations- und Informationssysteme, 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung, 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben; 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen, 6. Chemische und physikalische Methoden: 6.1 Probenahme und Probenvorbereitung, 6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten, 6.3 Analyseverfahren, 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen; 7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I, 8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I, 9. Durchführen molekularbiologischer Arbeiten, 10. Durchführen biochemischer Arbeiten, 11. Durchführen diagnostischer Arbeiten I: 11.1 Durchführen hämatologischer Arbeiten, 11.2 Durchführen histologischer Arbeiten; 12. Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten, 13. Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen; Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b 1. Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten, 2. Durchführen biotechnologischer Arbeiten, 3. Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten, 4. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II, 5. Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten, 6. Durchführen pharmakologischer Arbeiten, 7. Durchführen toxikologischer Arbeiten, 8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II, 9. Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten, 10. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion, 11. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen, 12. Prozessbezogene Arbeitstechniken, 13. Umweltbezogene Arbeitstechniken, 14. Qualitätsmanagement, 15. Anwenden chromatografischer Verfahren, 16. Anwenden spektroskopischer Verfahren." 6. § 12 Absatz 3 wird aufgehoben. 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen" durch die Wörter ,,hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen" ersetzt. bbb) In Buchstabe c werden die Wörter ,,der Auswahlliste I" gestrichen und wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt. ccc) Buchstabe d wird aufgehoben. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I und II durchführen; die Arbeitsaufgabe I muss sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b beziehen, die Arbeitsaufgabe II muss sich auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen;". cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die Prüfungszeit 660 Minuten;". beträgt insgesamt dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten." b) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter ,,, davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II" gestrichen. 8. § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 329 3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln: 3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3.2 Umweltschutz, 3.3 Einsetzen von Energieträgern, 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung, 3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor; 4. Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team, 4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation, 4.3 Kommunikations- und Informationssysteme, 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung, 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben; 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen, 6. Chemische und physikalische Methoden: 6.1 Probenahme und Probenvorbereitung, 6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten, 6.3 Analyseverfahren, 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen; 7. Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen: 7.1 Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen, 7.2 Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen; 8. Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen: 8.1 Vorbehandeln zu prüfender Untergründe, 8.2 Applizieren von Beschichtungsstoffen, 8.3 Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen, 8.4 Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen; 9. Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen, 10. Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen; Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c 1. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe, 2. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen, 3. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe, 4. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe, 5. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe, 6. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen, 7. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe, 8. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen, 9. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen, 10. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken, 11. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Druckfarben, 12. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln, 13. Durchführen farbmetrischer Arbeiten, 14. Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen, 15. Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen, 16. Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung, 17. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion, 18. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen, 19. Prozessbezogene Arbeitstechniken, 20. Umweltbezogene Arbeitstechniken." 9. § 19 Absatz 3 wird aufgehoben. 10. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 bis 11 gewählten Wahlqualifikationen herstellen, applizieren und prüfen,". b) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) drei der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 bis 11 gewählten Wahlqualifikationen;". 330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 11. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die folgenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt: ,,Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 85. bis 52. 84. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln 3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden während c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so- der gesamten Ausbildung wie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 331 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 85. bis 52. 84. 182. Woche Woche Woche 4 1 2 3 h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden 3.2 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 3.3 Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen c) mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SIGrößen und SI-Einheiten) berechnen 2 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden b) Messgeräte kalibrieren c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen 3 3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6) a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen 332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 85. bis 52. 84. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 4 Arbeitsorganisation und Kommunikation 4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher während Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten der gesamten b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be- Ausbildung triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen e) Problemlösungsmethoden anwenden f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren 4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) a) Informationsquellen nutzen b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreiben c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren 4.3 Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3) a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden 3 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4) a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösen b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen c) Laborprozesse regeln und steuern a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englisch- während sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unter- der gesamten lagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- Ausbildung und Gebrauchsanweisungen c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten c) Arbeitsstoffe kennzeichnen 3 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5) 5 Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 333 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 85. bis 52. 84. 182. Woche Woche Woche 4 1 2 3 d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen e) Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgehen g) mit organischen Lösemitteln umgehen h) mit Gasen umgehen 6 Chemische und physikalische Methoden 4 6.1 Probenahme und Probenvorbereitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1) a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden b) Proben nehmen 2 6.2 Bestimmung physikalischer a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher MessgeGrößen und nauigkeit einsetzen Stoffkonstanten b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A zen Nummer 6.2) c) physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen 6.3 Analyseverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3) 3 a) fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten b) chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden c) Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen 4 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4) a) definierte Lösungen herstellen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen 2 Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 85. bis 52. 84. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 7 Durchführen analytischer Arbeiten 7.1 Vorbereiten von Proben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.1) a) Stoffe in Lösung bringen b) Proben zur Messung vorbereiten c) Referenzmaterialien auswählen und zur Messung vorbereiten a) anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen b) charakteristische Reaktionen zur Identifizierung anorganischer Stoffe durchführen 4 3 7.2 Qualitative Analyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.2) 334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 85. bis 52. 84. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 7.3 Spektroskopie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.3) a) über Aufbau und Funktionsweise von UV/VISund IR-Spektrometern Auskunft geben sowie IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten zuordnen b) Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qualitativ und quantitativ analysieren 4 5 7.4 Gravimetrie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.4) 7.5 Maßanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.5) a) chemische Reaktionsgleichungen der Gravimetrie aufstellen b) gravimetrische Bestimmung durchführen a) chemische Reaktionsgleichungen der Maßanalyse aufstellen b) volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten zuordnen c) direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexometrisch durchführen d) direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen oxidimetrisch-reduktometrisch durchführen e) Bestimmungen nach mindestens zwei unterschiedlichen Methoden, insbesondere potenziometrisch, konduktometrisch oder polarografisch, durchführen 6 4 5 7.6 Chromatografie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.6) a) Identitätsprüfungen durchführen b) Stoffgemische chromatografisch trennen und die Analyten quantitativ bestimmen Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, dokumentieren und auf Plausibilität prüfen 5 6 7.7 Auswerten von Messergebnissen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.7) 8 Durchführen präparativer Arbeiten 3 8.1 Herstellen von Präparaten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.1) a) chemische Reaktionsgleichungen geplanter Synthesen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten berechnen b) Syntheseapparaturen einsetzen c) Verbindungen durch Fällungsreaktion, durch Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verknüpfungen, durch Einführung funktioneller Gruppen, durch Veränderung funktioneller Gruppen und durch enzymatische Reaktion nach Vorschrift herstellen d) organische oder anorganische Verbindung über mehrere Stufen nach Vorschrift herstellen e) Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktionsgleichgewichtes ergreifen f) Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung einsetzen 6 4 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 335 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 85. bis 52. 84. 182. Woche Woche Woche 4 1 2 3 8.2 Trennen und Reinigen von Stoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.2) a) Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrieren b) Flash- oder Säulenchromatografie durchführen c) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen d) Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren reinigen e) Stoffe extrahieren f) Stoffgemische durch Destillieren unter Normaldruck und reduziertem Druck sowie mit Schleppmitteln trennen 5 4 8.3 Charakterisieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.3) Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindestens vier Methoden charakterisieren, davon sind mindestens drei der folgenden Methoden anzuwenden: Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie, Rheologie, Refraktometrie oder Schmelzpunktbestimmung 2 6 Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 85. bis 52. 84. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 9 Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Synthesevorschriften auswählen b) Syntheseapparaturen auswählen c) Verbindungen nach Analogvorschriften und nach Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter Anwenden von mindestens fünf unterschiedlichen Reaktionstypen herstellen, davon sind mindestens vier der folgenden Reaktionstypen anzuwenden: ­ Addition, ­ Substitution, ­ Umlagerung, ­ Eliminierung, ­ biokatalytische Reaktion, ­ katalytische Reaktion, ­ Cyclisierung, ­ Polymerisation d) Verbindungen über mehrere Stufen unter Anwenden unterschiedlicher Reaktionstypen herstellen e) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren 13 336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 85. bis 52. 84. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 10 Präparative Chemie: Synthesetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Verbindungen unter Anwenden von mindestens zwei unterschiedlichen Techniken herstellen, dabei mindestens eine der folgenden Techniken anwenden: ­ Tieftemperatursynthese, ­ Mikrosynthese, ­ Synthese an polymeren Trägern, ­ Schutzgassynthese, ­ Fermentertechnik, ­ fotochemische Synthese, ­ Gasphasenreaktion, ­ elektrochemische Technik, ­ Hochdrucksynthese, ­ Kombinatorik b) Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche Reaktionsführungen optimieren c) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren 13 11 Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Sensoren für die Messtechnik auswählen b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen c) Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch, trennen und reinigen d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und optimieren e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln 13 12 Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsentativität und Materialbeschaffenheit auswählen b) Methoden der Probenkonservierung und -aufbewahrung anwenden c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten d) Analysenverfahren auswählen und einsetzen e) Verfahrensschritte optimieren f) Analyseverfahren validieren 13 13 Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen b) Analysenproben vorbereiten c) chromatografische Verfahren optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit überprüfen e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren f) Chromatogramme interpretieren 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 337 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 85. bis 52. 84. 182. Woche Woche Woche 4 1 2 3 14 Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen b) Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereiten c) Messparameter einstellen und optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit überprüfen e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren f) Spektren interpretieren 13 15 Durchführen mikrobiologischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden c) kontaminiertes Material entsorgen d) Nährmedien herstellen e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen f) Impf- und Kulturtechniken anwenden g) unter Anwenden verschiedener Beleuchtungstechniken mikroskopieren h) Mikroorganismen isolieren, färben und differenzieren i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern k) biotechnologische Verfahren durchführen 13 16 Prüfen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) a) Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten b) Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung mikroskopisch beurteilen c) Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstörender Methode prüfen d) Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und dokumentieren 13 17 Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) a) Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur erstellen und seine systemspezifische Eigenschaft erläutern b) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen c) Untergrund nach Vorgabe vorbereiten d) Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift applizieren e) Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des Filmbildungsmechanismus härten f) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren 13 338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 85. bis 52. 84. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 18 Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren 13 19 Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen c) Emissionen und Immissionen messen d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen 13 20 Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichern c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten 13 21 Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13) a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimieren b) Labor-Informations- und Labor-ManagementSysteme einsetzen c) Daten über digitale Netze austauschen d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten 13 22 a) Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung relevanten Eigenschaften überprüfen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B b) Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes cheNummer 14) misch und technisch optimieren c) Kunden beraten und Problemlösungen erarbeiten 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 339 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 85. bis 52. 84. 182. Woche Woche Woche 4 1 2 3 23 Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15) a) Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln c) statistische Qualitätskontrolle durchführen d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken 13 24 Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16) a) fotometrische und chromatografische Methoden anwenden b) Proteine und Enzyme aus biologischem Material isolieren c) enzymatische Analysen durchführen d) Proteingemisch elektrophoretisch trennen und nachweisen e) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren f) Antigen- und Antikörpernachweise durchführen 13 25 Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 17) a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden b) Nucleinsäuren isolieren, schneiden und elektrophoretisch trennen c) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren d) Nucleinsäuren oder -abschnitte nachweisen und identifizieren e) Nucleinsäuren, insbesondere durch PolymeraseKettenreaktion (PCR), vervielfältigen f) Plasmide isolieren 13 26 Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 18) a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren c) Stammhaltung von Zellen durchführen d) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen 13 27 Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 19) a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren b) Ausgangsstoffe auswählen c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern 13 28 Durchführen farbmetrischer a) den betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten Arbeiten erläutern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B b) farbmetrische Messungen durchführen Nummer 20) c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren 13 d) Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten 340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 86. bis 52. 85. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Berufsbildung, Arbeitsa) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesonund Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem AusNummer 1) bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes des Ausbildungsbetriebes erläutern (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Nummer 2) Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln a) 3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A b) Nummer 3.1) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden während c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so- der gesamten Ausbildung wie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 341 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 86. bis 52. 85. 182. Woche Woche Woche 4 1 2 3 h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden 3.2 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, Nummer 3.2) insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 3.3 Einsetzen von a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten EnergieEnergieträgern arten unter Berücksichtigung des Wirkungsgra(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A des und Gefährdungspotentials einsetzen Nummer 3.3) b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen 2 c) mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SIGrößen und SI-Einheiten) berechnen a) 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich b) Pflege und Wartung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A c) Nummer 3.4) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden Messgeräte kalibrieren über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben 3 3.5 Qualitätssichernde a) Maßnahmen, Kundenorientierung b) (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A c) Nummer 3.5) d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A scheiden Nummer 3.6) b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen 342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 86. bis 52. 85. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 4 Arbeitsorganisation und Kommunikation 4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betriebim Team licher Vorgaben und ergonomischer Regeln ein- während (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A richten der gesamten Nummer 4.1) b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be- Ausbildung triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen e) Problemlösungsmethoden anwenden f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren 4.2 Informationsbeschaffung a) Informationsquellen nutzen und Dokumentation b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Dokumentationswert beschreiben Nummer 4.2) c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren 4.3 Kommunikations- und a) betriebsspezifische Kommunikations- und InforInformationssysteme mationssysteme einsetzen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifiNummer 4.3) scher Software arbeiten 3 c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A wertung, mit dem Computer lösen Nummer 4.4) b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen c) Laborprozesse regeln und steuern a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen ausFachaufgaben werten und anwenden, insbesondere englisch- während (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unter- der gesamten Nummer 4.5) lagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- Ausbildung und Gebrauchsanweisungen c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben 5 Umgehen mit a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuArbeitsstoffen ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anNummer 5) wenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 343 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 86. bis 52. 85. 182. Woche Woche Woche 4 1 2 3 c) Arbeitsstoffe kennzeichnen d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen e) Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgehen g) mit organischen Lösemitteln umgehen h) mit Gasen umgehen 6 Chemische und physikalische Methoden 4 a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor6.1 Probenahme und Probenvorbereitung bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A unterscheiden Nummer 6.1) b) Proben nehmen 6.2 Bestimmung physikalischer a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher MessgeGrößen und nauigkeit einsetzen Stoffkonstanten b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A zen Nummer 6.2) c) physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen 6.3 Analyseverfahren a) fotometrische Bestimmungen durchführen und (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A auswerten Nummer 6.3) b) chromatografische Trennverfahren insbesondere nach Einsatzgebieten unterscheiden 2 3 4 c) Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen 6.4 Trennen und Vereinigen a) definierte Lösungen herstellen von Arbeitsstoffen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A dere durch Dekantieren, Sedimentieren, FiltrieNummer 6.4) ren, Zentrifugieren und Eindampfen 2 Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 86. bis 52. 85. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 7 Durchführen a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit mikrobiologischer biologischem Material ergreifen Arbeiten I b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A wenden Nummer 7) c) kontaminiertes Material entsorgen d) Nährmedien herstellen 344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 86. bis 52. 85. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen f) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwenden g) unter Anwenden unterschiedlicher tungstechniken mikroskopieren Beleuch12 h) Mikroorganismen isolieren, färben und morphologisch differenzieren i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern 8 a) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I b) (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A c) Nummer 8) Durchführen a) molekularbiologischer Arbeiten b) (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A c) Nummer 9) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren Lebendzellzahl bestimmen Nucleinsäuren aus biologischem Material isolieren Nucleinsäuren schneiden und ligieren Nucleinsäuren nachweisen elektroforetisch trennen und 10 7 9 10 a) fotometrische und chromatografische Methoden Durchführen biochemischer Arbeiten anwenden (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) b) enzymatische Analysen durchführen c) biologisches Material aufarbeiten d) Proteingemische elektroforetisch trennen e) Proteine reinigen 4 9 11 Durchführen diagnostischer Arbeiten I 11.1 Durchführen a) Verfahren für die Blutentnahme unter Berückhämatologischer Arbeiten sichtigung der Spezies unterscheiden und Blut (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A von Versuchstieren, insbesondere von NageNummer 11.1) tieren, nach versuchstierkundlicher Empfehlung entnehmen 4 b) Blutausstriche färben c) Blutbestandteile identifizieren und bestimmen d) Gerinnungstests durchführen und Gerinnungszeiten ermitteln e) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen a) Gewebe und Gewebeproben von Organismen 11.2 Durchführen histologischer Arbeiten entnehmen, fixieren und einbetten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A b) Gewebeschnitte herstellen, färben und eindeNummer 11.2) cken 2 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 345 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 86. bis 52. 85. 182. Woche Woche Woche 4 1 2 3 c) histologische Präparate mikroskopieren und identifizieren d) Objekte in histologischen Präparaten mikroskopisch vermessen 12 Durchführen zoologischa) pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A b) Nummer 12) Tierschutzrecht beachten und bei der Durchführung von Tierversuchen und beim Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken anwenden ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf tierexperimentelles Arbeiten analysieren und anwenden c) Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen (sogenanntes 3R-Prinzip: Replacement, Reduction, Refinement) sowie den Ersatz durch andere Verfahren erläutern d) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten und kennzeichnen; artspezifische Handhabungsmethoden anwenden; Lebensraumanreicherungen einsetzen und Hygieneanforderungen umsetzen e) Bedeutung und Züchtung genetisch veränderter, insbesondere transgener Tiere, erläutern f) Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, feststellen und notwendige Maßnahmen einleiten 22 g) Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, intraperitoneal, intravenös und durch Inhalation an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen h) Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaften unterscheiden i) Inhalations- und Injektionsnarkosen nach versuchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen und überwachen analgetische Strategien einschließlich Lokalanästhesie anwenden tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tötung von Versuchstieren unterscheiden und auswählen j) k) pharmakologische Wirkungen feststellen l) m) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten n) Sektionen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen 13 a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden Bereichsspezifische qualitätssichernde b) Daten unter Berücksichtigung der biologischen Maßnahmen Variabilität auswerten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 13) 3 346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 86. bis 52. 85. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 14 Durchführen a) immunologischer und b) biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B c) Nummer 1) d) Enzyme aus biologischem Material isolieren Antikörper gewinnen und Titer bestimmen Antigen- und Antikörpernachweis durchführen Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren 13 15 Durchführen a) Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten biotechnologischer Zellen durchführen Arbeiten b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B durchführen Nummer 2) c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmen 13 d) Fermentationsprodukte aufarbeiten 16 a) Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten b) (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B c) Nummer 3) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und generativ vermehren Pflanzenschädlinge kennen und bestimmen Stammhaltung von Pflanzenschädlingen oder Pflanzenkrankheitserregern durchführen 13 d) morphologische und physiologische Untersuchungen an Pflanzen durchführen, Pflanzenschäden feststellen e) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen 17 a) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II b) (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B c) Nummer 4) d) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmen Resistenz von Mikroorganismen bestimmen Mikroorganismen biochemisch differenzieren Anaerobier kultivieren 13 e) Pilze kultivieren 18 a) Durchführen gentechnischer und b) molekularbiologischer c) Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) d) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisen Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizieren 13 e) Nucleinsäuren, insbesondere durch PolymeraseKettenreaktion (PCR), vervielfältigen f) Plasmide isolieren g) Transformationen durchführen und Transformationsrate bestimmen 19 a) Wirbeltiere narkotisieren und für die VersuchsDurchführen pharmakologischer durchführung präparieren Arbeiten b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Mess(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B werte erfassen, auswerten und dokumentieren Nummer 6) Durchführen a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen und toxikologischer Arbeiten Durchführungskriterien anwenden (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B b) bei der Planung toxikologischer Studien mitwirNummer 7) ken 13 20 13 c) toxikologische Untersuchungen durchführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 347 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 86. bis 52. 85. 182. Woche Woche Woche 4 1 2 3 21 Durchführen a) Stammhaltung von Zellen durchführen zellkulturtechnischer b) Primärkulturen anlegen Arbeiten II (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B c) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen Nummer 8) Durchführen a) pharmakokinetischer b) Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B c) Nummer 9) d) Digitalisierung in a) Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B b) Nummer 10) 13 22 Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen Kinetiken durchführen selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichern 13 23 c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten 24 13 a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und opArbeiten mit vernetzten und automatisierten timieren Systemen b) Labor-Informations- und Labor-Management(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Systeme einsetzen Nummer 11) c) Daten über digitale Netze austauschen d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten 13 25 a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken Prozessbezogene Arbeitstechniken b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B bewerten Nummer 12) c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren 13 26 a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der AbUmweltbezogene Arbeitstechniken fallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerrein(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B haltung mitwirken Nummer 13) b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen c) Emissionen und Immissionen messen d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen 13 348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 86. bis 52. 85. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 27 Qualitätsmanagement a) Validierung für ein Verfahren durchführen und (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B dokumentieren Nummer 14) b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln c) statistische Qualitätskontrolle durchführen d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken 28 13 a) Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B b) Nummer 15) c) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen Analysenproben vorbereiten chromatografische Verfahren optimieren 13 d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren f) Chromatogramme interpretieren 29 Anwenden a) spektroskopischer Verfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B b) Nummer 16) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereiten 13 c) Messparameter einstellen und optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren f) Spektren interpretieren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 349 Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 81. bis 52. 80. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Berufsbildung, Arbeitsa) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, und Tarifrecht insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem AusNummer 1) bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes des Ausbildungsbetriebes erläutern (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Nummer 2) Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln 3.1 Sicherheit und a) Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A b) Nummer 3.1) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden während c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so- der gesamten Ausbildung wie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen 350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 81. bis 52. 80. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden 3.2 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, Nummer 3.2) insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 3.3 Einsetzen von a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten EnergieEnergieträgern arten unter Berücksichtigung des Wirkungsgra(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A des und Gefährdungspotentials einsetzen Nummer 3.3) b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen 2 c) mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SIGrößen und SI-Einheiten) berechnen a) 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich b) Pflege und Wartung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A c) Nummer 3.4) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden Messgeräte kalibrieren über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben 3 a) 3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung b) (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A c) Nummer 3.5) d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden während e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung der gesamten berücksichtigen Ausbildung 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A scheiden Nummer 3.6) b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 351 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 81. bis 52. 80. 182. Woche Woche Woche 4 1 2 3 4 Arbeitsorganisation und Kommunikation 4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher im Team Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und BeNummer 4.1) triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen e) Problemlösungsmethoden anwenden während der gesamten f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Ausbildung Kommunikationsförderung einsetzen g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren 4.2 Informationsbeschaffung a) Informationsquellen nutzen und Dokumentation b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Dokumentationswert beschreiben Nummer 4.2) c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren 4.3 Kommunikations- und a) betriebsspezifische Kommunikations- und InforInformationssysteme mationssysteme einsetzen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifiNummer 4.3) scher Software arbeiten 3 c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A wertung, mit dem Computer lösen Nummer 4.4) b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen c) Laborprozesse regeln und steuern a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen ausFachaufgaben werten und anwenden, insbesondere englisch- während (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unter- der gesamten Nummer 4.5) lagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- Ausbildung und Gebrauchsanweisungen c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben 5 Umgehen mit a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuArbeitsstoffen ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anNummer 5) wenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten 3 352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 81. bis 52. 80. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 c) Arbeitsstoffe kennzeichnen d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen e) Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgehen g) mit organischen Lösemitteln umgehen h) mit Gasen umgehen 6 Chemische und physikalische Methoden 4 a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor6.1 Probenahme und Probenvorbereitung bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A unterscheiden Nummer 6.1) b) Proben nehmen 6.2 Bestimmung physikalischer a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher MessgeGrößen und nauigkeit einsetzen Stoffkonstanten b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A zen Nummer 6.2) c) physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen 6.3 Analyseverfahren a) photometrische Bestimmungen durchführen und (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A auswerten Nummer 6.3) b) chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden 2 3 4 c) Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen 6.4 Trennen und Vereinigen a) definierte Lösungen herstellen von Arbeitsstoffen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A dere durch Dekantieren, Sedimentieren, FiltrieNummer 6.4) ren, Zentrifugieren und Eindampfen 2 Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 81. bis 52. 80. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 7 Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen 7.1 Physikalische Verfahren a) zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.1) b) Stoffkonstanten und Kennzahlen bestimmen, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektrische Leitfähigkeit und nichtflüchtigen Anteil Fließkurven erstellen und auswerten 4 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 353 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 81. bis 52. 80. 182. Woche Woche Woche 4 1 2 3 7.2 Chemische Verfahren zur a) Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie Bestimmung von Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen berechKennzahlen nen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.2) b) Kennzahlen, insbesondere Säurezahl, Verseifungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxidwert, in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen bestimmen 2 3 c) Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungsstoffen anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und Einsatzgebieten zuordnen 8 Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen 2 8.1 Vorbehandeln zu prüfender a) die Notwendigkeit unterschiedlicher VorbehandUntergründe lungsmethoden begründen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A b) Angaben über die Vorbehandlung zu beschichNummer 8.1) tender Untergründe dokumentieren 2 c) Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schleifen 8.2 Applizieren von a) Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und Beschichtungsstoffen Tauchgefäß einsetzen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A b) Materialbedarf für ein nach vorgegebenen ParaNummer 8.2) metern zu beschichtendes Objekt berechnen c) Applikationsarten unterscheiden, insbesondere Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elektrostatisches Spritzen, Airless-Spritzen, Heißspritzen und Niederdruckspritzen d) Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen anwenden e) Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit und der Applikationsmethode beurteilen und dokumentieren 8.3 Trocknen und Härten von a) Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den Beschichtungsstoffen Filmbildungsmechanismen unterscheiden (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A b) Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und Nummer 8.3) chemisch härten 8.4 Prüfen von Beschichtungen a) Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifiund Beschichtungsstoffen kation herstellen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A b) Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage Nummer 8.4) beurteilen 4 3 2 3 6 3 c) beschichtungstechnologische Kennzahlen bestimmen und dokumentieren, insbesondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke, Deckvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trockenund Glanzgrad 7 354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 81. bis 52. 80. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 d) Farbton messen und Standardvergleiche durchführen e) Oberflächenstörungen beschreiben f) Beschichtungen auf Beständigkeit, insbesondere gegen Schwitzwasser, Bewitterung und Chemikalien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen und dokumentieren g) Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beurteilen 9 Grundlagen der Herstellung a) Misch-, Dispergier- und Trennaggregate untervon Beschichtungsstoffen scheiden und einsetzen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A b) Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung Nummer 9) verfahrenstechnischer Parameter erstellen 3 7 4 c) Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie Fertigungsablauf dokumentieren 10 8 a) wasserverdünnbare und lösemittelhaltige BeGrundlagen zur Formulierung von schichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung, Beschichtungsstoffen Herstellung, Lagerung und Anwendung unter(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A scheiden sowie über ihren arbeitstechnischen Nummer 10) Einsatz Auskunft geben b) Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellen c) Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen auswählen und einsetzen d) Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen formulieren 13 Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 81. bis 52. 80. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 11 Formulieren, Herstellen, a) systemspezifische Eigenschaften von wasserApplizieren und Prüfen verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systevon wasserverdünnbaren men erläutern Beschichtungsstoffen b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwenund -systemen für Holz dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolound Holzwerkstoffe gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B tenaspekte berücksichtigen Nummer 1) c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 355 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 81. bis 52. 80. 182. Woche Woche Woche 4 1 2 3 f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Untergrund wässern, schleifen und bleichen h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren 12 Formulieren, Herstellen, a) systemspezifische Eigenschaften von wasserApplizieren und Prüfen verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systevon wasserverdünnbaren men erläutern Beschichtungsstoffen b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwenund -systemen für dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, ÖkoloKunststoffoberflächen gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B tenaspekte berücksichtigen Nummer 2) c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Untergrund vorbereiten h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren 13 13 a) systemspezifische Eigenschaften von wasserFormulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systevon wasserverdünnbaren men erläutern Beschichtungsstoffen b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwenund -systemen für dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolometallische Untergründe gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B tenaspekte berücksichtigen Nummer 3) c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen 13 356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 81. bis 52. 80. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Untergrund entfetten und mechanisch vorbereiten h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren 14 Formulieren, Herstellen, a) Anforderungsprofil erstellen und dabei AnwenApplizieren und Prüfen dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolovon Beschichtungsstoffen gie, systemspezifische Eigenschaften und Kosund -systemen für tenaspekte berücksichtigen mineralische Untergründe b) Rohstoffe auswählen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und verfestigen g) Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren 15 13 a) Anforderungsprofil erstellen und dabei AnwenFormulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolovon lösemittelhaltigen gie, systemspezifische Eigenschaften und KosBeschichtungsstoffen tenaspekte berücksichtigen und -systemen für Holz b) Rohstoffe auswählen und Holzwerkstoffe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B c) Maschinen und Geräte systemspezifisch ausNummer 5) wählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund wässern, schleifen und bleichen g) Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 357 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 81. bis 52. 80. 182. Woche Woche Woche 4 1 2 3 h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren 16 Formulieren, Herstellen, a) Anforderungsprofil erstellen und dabei AnwenApplizieren und Prüfen dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolovon lösemittelhaltigen gie, systemspezifische Eigenschaften und KosBeschichtungsstoffen tenaspekte berücksichtigen und -systemen für b) Rohstoffe auswählen Kunststoffoberflächen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B c) Maschinen und Geräte systemspezifisch ausNummer 6) wählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen und vorbehandeln g) Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren 17 13 a) Anforderungsprofil erstellen und dabei AnwenFormulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolovon lösemittelhaltigen gie, systemspezifische Eigenschaften und KosBeschichtungsstoffen tenaspekte berücksichtigen und -systemen für b) Rohstoffe auswählen metallische Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B c) Maschinen und Geräte systemspezifisch ausNummer 7) wählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund entfetten und mechanisch vorbehandeln g) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten h) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten i) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren 13 358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 81. bis 52. 80. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 18 Formulieren, Herstellen, a) Anforderungsprofil erstellen und dabei insbesonApplizieren und Prüfen dere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau, von Korrosionsschutzdie Verarbeitung unter Witterungsbedingungen systemen sowie Ökologie- und Kostenaspekte berücksich(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B tigen Nummer 8) b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte auswählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergründe durch abtragende Verfahren maschinell und manuell vorbereiten g) Applikationstechnik systemspezifisch unter Berücksichtigung der Witterung auswählen und einsetzen h) Beschichtungsstoffe unter Beachtung produktspezifischer Verarbeitungsvorschriften applizieren i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis bewerten und Korrosionsschutzsystem optimieren 19 13 a) systemspezifische Eigenschaften von PulverFormulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen lacksystemen erläutern von Pulverlacksystemen b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, ÖkoloNummer 9) gie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und sieben e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere Temperatur und Verweilzeit, festlegen und einhalten f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Objekte vorbereiten h) Objekte elektrostatisch beschichten i) Overspray rückgewinnen und aufarbeiten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren 13 20 a) systemspezifische Eigenschaften von ElektroFormulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen tauchlacken erläutern von Elektrotauchlacken b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, ÖkoloNummer 10) gie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 359 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 81. bis 52. 80. 182. Woche Woche Woche 4 1 2 3 c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Objekte vorbereiten h) Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchanlagen erklären i) Applikationsparameter festlegen, insbesondere Spannung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweilzeit, pH-Wert und nichtflüchtigen Anteil j) Objekte unter Einhaltung der Applikationsparameter elektroforetisch beschichten und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten k) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten l) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren 21 13 a) systemspezifische Eigenschaften von DruckfarFormulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen ben erläutern von Druckfarben b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, ÖkoloNummer 11) gie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte zur Herstellung auswählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter festlegen f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Druckfarben prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Substrat für das Druckverfahren vorbereiten h) Druckverfahren berücksichtigen i) Druckfarben unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen trocknen und härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten, optimieren 13 22 a) Formulieren, Herstellen und Prüfen von b) Bindemitteln (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B c) Nummer 12) d) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren Ausgangsstoffe auswählen Syntheseapparatur auswählen und einsetzen Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern 13 e) Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschichtungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren 360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 81. bis 52. 80. 182. Woche Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 23 Durchführen farbmetrischer a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erArbeiten läutern (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B b) farbmetrische Messungen durchführen Nummer 13) c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren 13 d) Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten 24 a) Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B b) Nummer 14) Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschichtungsfehler und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagen Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwenden c) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen d) Zusammensetzung von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen spektroskopisch oder fotometrisch untersuchen e) Beschichtungsstoffe mittels physikalischer, chemischer und koloristischer Methoden untersuchen f) statistische Methoden zur Qualitätssicherung anwenden g) Validierung von Messverfahren durchführen und dokumentieren, Messwerte auswerten und Ergebnisse interpretieren h) Methoden der Fehlerfrüherkennung, Fehlerbeseitigung und Fehlervermeidung anwenden 25 13 a) Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter b) Prozessbedingungen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B c) Nummer 15) zu beschichtende Objekte vorbereiten und prüfen Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach unterschiedlichen Verfahren beschichten Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und härten 13 d) beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehlerfreiheit prüfen e) Applikationsprozess optimieren 26 a) Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur b) Fertigungsübertragung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B c) Nummer 16) d) Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Entwicklungsrezepturen, erstellen Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und Stoffeigenschaft, auswählen Produktionsaufträge planen Beschichtungsstoffe im herstellen und abfüllen Produktionsmaßstab 13 e) Produktionskosten ermitteln und Produktionsverfahren optimieren f) Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 361 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 53. bis 81. bis 52. 80. 182. Woche Woche Woche 4 1 2 3 27 Digitalisierung in a) Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B b) Nummer 17) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichern c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten 28 Arbeiten mit vernetzten und a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und opautomatisierten Systemen timieren (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B b) Labor-Informations- und Labor-ManagementNummer 18) Systeme einsetzen 13 c) Daten über digitale Netze austauschen d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten 29 13 a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken Prozessbezogene Arbeitstechniken b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B bewerten Nummer 19) c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren 13 30 a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der AbUmweltbezogene Arbeitstechniken fallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerrein(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B haltung mitwirken Nummer 20) b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen c) Emissionen und Immissionen messen d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen 13". 362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020 Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack in der vom 1. August 2020 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. Berlin, den 3. März 2020 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Nussbaum