Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 16 vom 01.04.2020  - Seite 674 bis 711 - Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik

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674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik1 Vom 25. März 2020 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 114 die Wörter ,,Pflicht zur Übermittlung von Vergabedaten" durch das Wort ,,Vergabestatistik" ersetzt. 2. Dem § 107 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltech28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom 30. Oktober 2019 (ABI. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert worden ist und der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist. ­ Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2367 vom 18. Dezember 2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 22) geändert worden ist, der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom 30. Oktober 2019 (ABI. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert worden ist, der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist. ­ Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom 30. Oktober 2019 (ABI. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert worden ist. ­ Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1 ­ Artikel 1 Nummer 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2367 vom 18. Dezember 2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 22) geändert worden ist, der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom 30. Oktober 2019 (ABI. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert worden ist, der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist. ­ Artikel 1 Nummer 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1). ­ Artikel 1 Nummer 5 und 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar 2014 (ABI. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist, der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar 2014 (ABI. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist, der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2367 vom 18. Dezember 2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 22) geändert worden ist, der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 675 nologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession 1. sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder 2. Leistungen betreffen, die a) für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder b) Verschlüsselung betreffen und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist." 3. § 114 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Pflicht zur Übermittlung von Vergabedaten" durch das Wort ,,Vergabestatistik" ersetzt. b) § 114 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik. Zu diesem Zweck übermitteln Auftraggeber im Sinne des § 98 an das Statistische Bundesamt Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1 unabhängig von deren geschätzten Auftragswert und zu Konzessionen im Sinne des § 105. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Vergabestatistik sowie der Datenübermittlung durch die meldende Stelle einschließlich des technischen Ablaufs, des Umfangs der zu übermittelnden Daten, der Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Anwendung der entsprechenden Verpflichtungen zu regeln." 4. In § 150 Nummer 7 Buchstabe a wird das Wort ,,geschlossenen" durch das Wort ,,geschlossen" ersetzt. 5. In § 169 Absatz 2, § 173 Absatz 2 und § 176 Absatz 1 wird jeweils nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit 1. einer Krise, 2. einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr, 3. einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder 4. einer Bündnisverpflichtung." 6. In § 170 wird das Wort ,,Unterabschnitt" durch das Wort ,,Abschnitt" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe b Unterbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: ,,aa) dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer Krise es nicht zulassen; ein dringlicher Grund liegt in der Regel vor, wenn 1. mandatierte Auslandseinsätze oder einsatzgleiche Verpflichtungen der Bundeswehr, 2. friedenssichernde Maßnahmen, 3. die Abwehr terroristischer Angriffe oder 4. eingetretene oder unmittelbar drohende Großschadenslagen kurzfristig neue Beschaffungen erfordern oder bestehende Beschaffungsbedarfe steigern; oder". 2. In Buchstabe c werden nach dem Wort ,,wenn" die Wörter ,,zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten" eingefügt. Artikel 3 Änderung der Vergabeverordnung Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,wenn" die Wörter ,,zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten" eingefügt. 2. § 27 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Bieter informiert, dass er den bereits eingereichten elektronischen Katalogen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Daten entnimmt, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des zu vergebenden Einzelauftrags entsprechen; dieses Verfahren ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung anzukündigen; der Bieter kann diese Methode der Datenerhebung ablehnen." Artikel 4 Änderung der Sektorenverordnung Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,wenn" die Wörter ,,zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten" eingefügt. 676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 2. § 25 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Bieter informiert, dass er den bereits eingereichten elektronischen Katalogen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Daten entnimmt, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des zu vergebenden Einzelauftrages entsprechen; dieses Verfahren ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung anzukündigen; der Bieter kann diese Methode der Datenerhebung ablehnen." Artikel 5 Änderung der Vergabestatistikverordnung nannten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 genannten Daten. (2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die in § 3 Absatz 2 und 3 aufgeführten Daten, wenn 1. der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25 000 Euro überschreitet, 2. der Auftragswert den geltenden Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet, 3. die Vergabe des öffentlichen Auftrags nach den jeweils maßgeblichen Vorgaben des Bundes oder der Länder vergabe- oder haushaltsrechtlichen Verfahrensregeln unterliegt und 4. der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen würde. (3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern. §3 Zu übermittelnde Daten (1) In den Fällen des § 2 Absatz 1 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die folgenden Daten: 1. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 1, 2. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 130 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 2, 3. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sektorenauftraggeber nach § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit nach § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 3, 4. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 142 in Verbindung mit § 130 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 4, 5. bei der Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 5, 6. bei der Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Konzessionsgeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 6 und Die Vergabestatistikverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 691) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich und Grundsätze der Datenübermittlung (1) Diese Verordnung regelt die Pflichten der Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Übermittlung der in § 3 aufgeführten Daten an das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Empfang und zur Verarbeitung der Daten beauftragte Statistische Bundesamt. Zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 1 bedienen sich die Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge und Konzessionen als Auftrag- oder Konzessionsgeber selbst oder für einen anderen Auftrag- oder Konzessionsgeber melden. (2) Die Daten nach § 3 sind innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung zu übermitteln. (3) Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt erfolgt elektronisch. Hierfür sind die vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten sicheren elektronischen Verfahren zu nutzen. Bei der Übermittlung der Daten ist sicherzustellen, dass die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden die Möglichkeit zur Einsicht in die Protokolldaten betreffend die Übermittlung der Daten haben. (4) Das Statistische Bundesamt speichert die erhaltenen Daten, bereitet sie statistisch auf und erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik. §2 Art und Umfang der Datenübermittlung (1) Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer Konzession nach § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der in § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ge- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 677 7. bei der Vergabe verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge nach § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 7. (2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 8. (3) Sofern Auftraggeber freiwillig Daten gemäß den Anlagen 1 bis 8 zu den Absätzen 1 und 2 zur statistischen Auswertung übermitteln, sind § 1 Absatz 2 und 3 und § 4 auch für diese Daten anzuwenden. §4 Statistische Aufbereitung und Übermittlung der Daten; Veröffentlichung statistischer Auswertungen; Datenbank (1) Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Auswertungen zu veröffentlichen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) und der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) gegenüber der Europäischen Kommission ergeben, statistische Auswertungen an die Europäische Kommission zu übermitteln. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt den Berichtsstellen die für die Analyse und Planung ihres Beschaffungsverhaltens erforderlichen eigenen Daten sowie statistische Auswertungen zur Verfügung. (4) Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden können auf Antrag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie statistische Auswertungen erhalten. (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt den statistischen Landesämtern auf deren Antrag die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden und vorhandenen Daten für die gesonderte Aufbereitung auf regionaler und auf Landesebene zur Verfügung. (6) Das durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragte Statistische Bundesamt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen durchzuführen und die statistischen Auswertungen und Daten nach den Absätzen 3 bis 5 zu übermitteln. (7) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die Angaben zu den Merkmalen gemäß Abschnitt 2 der Anlagen 1 bis 8, mit Ausnahme der Angaben zu Auftraggebereigenschaft und Korrekturmeldung, in einer Datenbank zu speichern, um die technische Umsetzung der Datenübermittlung zu gewährleisten. Die freiwilligen Angaben zu den für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sind auf Verlangen unverzüglich zu löschen. §5 Datenübermittlung für die wissenschaftliche Forschung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt Hochschulen und anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, auf Antrag statistische Auswertungen oder Daten in anonymisierter Form zur Verfügung, soweit 1. dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist und 2. die Übermittlung der Daten oder die Erstellung der statistischen Auswertungen keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. (2) Das durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragte Statistische Bundesamt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen durchzuführen und die statistischen Auswertungen und Daten nach Absatz 1 zu übermitteln. §6 Anwendungsbestimmung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat 1. das Vorliegen der Voraussetzungen einer elektronischen Datenübertragung entsprechend den Vorgaben des § 1 Absatz 3 festzustellen und 2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekanntzumachen. (2) Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen." 2. § 8 wird § 7 und in den Absätzen 1, 3 und 5 werden jeweils die Wörter ,,Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind" durch die Wörter ,,Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind" ersetzt. 678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 3. Die Anlagen 1 bis 7 werden wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1) Öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber Abschnitt 1 Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Angaben zum Auftraggeber Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auftraggebers. Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung gem. E-Rechnungsverordnung vom 13. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3555) (ERechV) (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen angegeben werden müssen. Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene verpflichtend. Öffentliche Auftraggeber Bund Leitweg-ID Art des Auftraggebers Oberste Bundesbehörden Obere, mittlere und untere Bundesbehörden Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene Land Oberste Landesbehörden Obere, mittlere und untere Landesbehörden Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene Sonstige Auftraggeber auf Landesebene Kommunen Kommunalbehörden Körperschaften des ebene öffentlichen Rechts auf Kommunal- Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene Sonstige Sonstige Auftraggeber Postleitzahl des Auftraggebers Zentrale Beschaffungsstelle Räumliche Zuordnung des Auftraggebers ja nein Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen 679 Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU Auftragsnummer Art des Auftrages Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen Bauauftrag Lieferauftrag Dienstleistungsauftrag Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes. Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatzteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei CPV-Codes angegeben werden. Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro Common Procurement Vocabulary-Code (CPV-Code) Auftragswert Aufteilung des Auftrags in Lose Zuschlagskriterium ja nein Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentscheidung: nur Preis nur Kosten Preis und Qualitätskriterien Kosten und Qualitätskriterien Wenn Zuschlagskriterium: Preis und Qualitätskriterien Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in % Wenn Zuschlagskriterium: Kosten und Qualitätskriterien Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in % Angaben zum Verfahren Verfahrensart Offenes Verfahren (§ 15 VgV; § 3 EU Nr. 1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) (VOB/A) Nicht offenes Verfahren (§ 16 VgV; § 3 EU Nr. 2 VOB/A) Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 17 Abs. 1 VgV; § 3 EU Nr. 3 VOB/A) Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 17 Abs. 5 VgV; § 3 EU Nr. 3 VOB/A) Wettbewerblicher Dialog (§ 18 VgV; § 3 EU Nr. 4 VOB/A) Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV; § 3 EU Nr. 5 VOB/A) Rahmenvereinbarung Dynamisches Beschaffungssystem Elektronische Auktion Nachhaltigkeitskriterien (siehe Anlage 9) ja ja ja nein nein nein Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungsbeschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien oder bei den Ausführungsbedingungen ja nein Wenn Nachhaltigkeitskriterien ja Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/ die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n: Leistungsbeschreibung Eignung 680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Zuschlag Ausführungsbedingungen (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Leistungsbeschreibung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Eignung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Zuschlag Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Ausführungsbedingung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Angaben zur Auftragsvergabe Datum des Vertragsabschlusses Gesamtanzahl eingegangener Angebote Zeitliche Zuordnung der Vergabe Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind. Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde gelegt. Anzahl Angebote aus anderen EU-Mitgliedstaaten Anzahl elektronisch übermittelter Angebote Auftragnehmer ist ein KMU Herkunftsland Auftragnehmer Abschlussseite Bemerkung Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mitgliedstaaten eingegangen sind Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote ja nein Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers Freiwillige Angabe * Anmerkung: ,,Auftraggeber" bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 681 Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber selbst oder für einen anderen Auftraggeber melden. Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Postfachnummer Postleitzahl des Postfaches Ort des Postfaches Nachname Ansprechperson Vorname Ansprechperson E-Mail-Adresse Telefonnummer Auftraggebereigenschaft* Freiwillige Angaben Öffentlicher Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich schwellenbereich Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich durch Konzessionsgeber im Oberschwellenbereich Konzession Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich und sicherheitsspezifischer öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich Verteidigungs Öffentliche Angaben zur Meldung Korrekturmeldung ja nein * Anmerkung: ,,Auftraggeber" bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber. 682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2) Öffentlicher Auftrag über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen öffentlichen Auftraggeber Abschnitt 1 Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Angaben zum Auftraggeber Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auftraggebers. Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen angegeben werden müssen. Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene verpflichtend. Öffentliche Auftraggeber Bund Leitweg-ID Art des Auftraggebers Oberste Bundesbehörden Obere, mittlere und untere Bundesbehörden Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene Land Oberste Landesbehörden Obere, mittlere und untere Landesbehörden Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene Sonstige Auftraggeber auf Landesebene Kommunen Kommunalbehörden Körperschaften des ebene öffentlichen Rechts auf Kommunal- Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene Sonstige Sonstige Auftraggeber Postleitzahl des Auftraggebers Zentrale Beschaffungsstelle Räumliche Zuordnung des Auftraggebers ja nein Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen 683 Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU Auftragsnummer Art des Auftrages CPV-Code Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes. Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatzteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei CPV-Codes angegeben werden. Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro Auftragswert Aufteilung des Auftrags in Lose Zuschlagskriterium ja nein Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentscheidung: nur Preis nur Kosten Preis und Qualitätskriterien Kosten und Qualitätskriterien Wenn Zuschlagskriterium: Preis und Qualitätskriterien Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in % Wenn Zuschlagskriterium: Kosten und Qualitätskriterien Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in % Angaben zum Verfahren Verfahrensart Offenes Verfahren (§ 15 VgV) Nicht offenes Verfahren (§ 16 VgV) Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 17 Abs. 1 VgV) Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 17 Abs. 5 VgV) Rahmenvereinbarung Nachhaltigkeitskriterien (siehe Anlage 9) Wettbewerblicher Dialog (§ 18 VgV) Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV) ja nein Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungsbeschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien oder bei den Ausführungsbedingungen ja nein Wenn Nachhaltigkeitskriterien ja Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/ die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n: Leistungsbeschreibung Eignung Zuschlag Ausführungsbedingungen (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Leistungsbeschreibung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) 684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Wenn Eignung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Zuschlag Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Ausführungsbedingung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Angaben zur Auftragsvergabe Datum des Vertragsabschlusses Gesamtanzahl eingegangener Angebote Zeitliche Zuordnung der Vergabe Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind. Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde gelegt. Anzahl Angebote aus anderen EU-Mitgliedstaaten Anzahl elektronisch übermittelter Angebote Auftragnehmer ist ein KMU Herkunftsland Auftragnehmer Abschlussseite Bemerkung Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mitgliedstaaten eingegangen sind Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote ja nein Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers Freiwillige Angabe * Anmerkung: ,,Auftraggeber" bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber. Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber selbst oder für einen anderen Auftraggeber melden. Straße Hausnummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen 685 Postleitzahl Ort Postfachnummer Postleitzahl des Postfaches Ort des Postfaches Nachname Ansprechperson Vorname Ansprechperson E-Mail-Adresse Telefonnummer Auftraggebereigenschaft* Freiwillige Angaben Öffentlicher Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich schwellenbereich Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich durch Konzessionsgeber im Oberschwellenbereich Konzession Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich und sicherheitsspezifischer öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich Verteidigungs Öffentliche Angaben zur Meldung Korrekturmeldung ja nein * Anmerkung: ,,Auftraggeber" bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber. 686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3) Öffentlicher Auftrag durch einen Sektorenauftraggeber Abschnitt 1 Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Angaben zum Auftraggeber Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auftraggebers. Jeder öffentliche (Sektoren-)Auftraggeber verfügt über eine oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen angegeben werden müssen. Die Angabe ist nur für (Sektoren-)Auftraggeber auf Bundesebene verpflichtend. Öffentliche Auftraggeber Bund Leitweg-ID Art des Auftraggebers Oberste Bundesbehörden Obere, mittlere und untere Bundesbehörden Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene Land Oberste Landesbehörden Obere, mittlere und untere Landesbehörden Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene Sonstige Auftraggeber auf Landesebene Kommunen Kommunalbehörden Körperschaften des ebene öffentlichen Rechts auf Kommunal- Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene Sonstige Sonstige Auftraggeber Postleitzahl des Auftraggebers Zentrale Beschaffungsstelle Räumliche Zuordnung des Auftraggebers ja nein Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen 687 Art des Auftrages Bauauftrag Lieferauftrag Dienstleistungsauftrag Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes. Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatzteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei CPV-Codes angegeben werden. Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro CPV-Code Auftragswert Aufteilung des Auftrags in Lose Zuschlagskriterium ja nein Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentscheidung: nur Preis nur Kosten Preis und Qualitätskriterien Kosten und Qualitätskriterien Wenn Zuschlagskriterium: Preis und Qualitätskriterien Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in % Wenn Zuschlagskriterium: Kosten und Qualitätskriterien Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in % Angaben zum Verfahren Verfahrensart Offenes Verfahren (§ 14 SektVO) Nicht offenes Verfahren (§ 15 SektVO) Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 15 SektVO) Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 13 Abs. 2 SektVO) Wettbewerblicher Dialog (§ 17 SektVO) Innovationspartnerschaft (§ 18 SektVO) Rahmenvereinbarung Dynamisches Beschaffungssystem Elektronische Auktion Nachhaltigkeitskriterien (siehe Anlage 9) ja ja ja nein nein nein Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungsbeschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien oder bei den Ausführungsbedingungen ja nein Wenn Nachhaltigkeitskriterien ja Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/ die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n: Leistungsbeschreibung Eignung Zuschlag Ausführungsbedingungen (Mehrfachnennung ist möglich.) 688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Wenn Leistungsbeschreibung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Eignung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Zuschlag Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Ausführungsbedingung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Angaben zur Auftragsvergabe Datum des Vertragsabschlusses Gesamtanzahl eingegangener Angebote Zeitliche Zuordnung der Vergabe Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind. Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde gelegt. Anzahl Angebote aus anderen EU-Mitgliedstaaten Anzahl elektronisch übermittelter Angebote Auftragnehmer ist ein KMU Herkunftsland Auftragnehmer Abschlussseite Bemerkung Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mitgliedstaaten eingegangen sind Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote ja nein Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers Freiwillige Angabe * Anmerkung: ,,Auftraggeber" bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 689 Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die (Sektoren-)Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge als (Sektoren-)Auftraggeber selbst oder für einen anderen (Sektoren-)Auftraggeber melden. Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Postfachnummer Postleitzahl des Postfaches Ort des Postfaches Nachname Ansprechperson Vorname Ansprechperson E-Mail-Adresse Telefonnummer Auftraggebereigenschaft* Freiwillige Angaben Öffentlicher Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich schwellenbereich Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich durch Konzessionsgeber im Oberschwellenbereich Konzession Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich und sicherheitsspezifischer öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich Verteidigungs Öffentliche Angaben zur Meldung Korrekturmeldung ja nein * Anmerkung: ,,Auftraggeber" bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber. 690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4) Öffentlicher Auftrag über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen Sektorenauftraggeber Abschnitt 1 Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Angaben zum Auftraggeber Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auftraggebers. Jeder öffentliche (Sektoren-)Auftraggeber verfügt über eine oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen angegeben werden müssen. Die Angabe ist nur für (Sektoren-)Auftraggeber auf Bundesebene verpflichtend. Öffentliche Auftraggeber Bund Leitweg-ID Art des Auftraggebers Oberste Bundesbehörden Obere, mittlere und untere Bundesbehörden Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene Land Oberste Landesbehörden Obere, mittlere und untere Landesbehörden Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene Sonstige Auftraggeber auf Landesebene Kommunen Kommunalbehörden Körperschaften des ebene öffentlichen Rechts auf Kommunal- Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene Sonstige Sonstige Auftraggeber Postleitzahl des Auftraggebers Zentrale Beschaffungsstelle Räumliche Zuordnung des Auftraggebers ja nein Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen 691 Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU Auftragsnummer Art des Auftrages CPV-Code Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes. Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatzteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei CPV-Codes angegeben werden. Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro Auftragswert Aufteilung des Auftrags in Lose Zuschlagskriterium ja nein Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentscheidung: nur Preis nur Kosten Preis und Qualitätskriterien Kosten und Qualitätskriterien Wenn Zuschlagskriterium: Preis und Qualitätskriterien Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in % Wenn Zuschlagskriterium: Kosten und Qualitätskriterien Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in % Angaben zum Verfahren Verfahrensart Offenes Verfahren (§ 14 SektVO) Nicht offenes Verfahren (§ 15 SektVO) Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 15 SektVO) Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 13 Abs. 2 SektVO) Rahmenvereinbarung Nachhaltigkeitskriterien (siehe Anlage 9) Wettbewerblicher Dialog (§ 17 SektVO) Innovationspartnerschaft (§ 18 SektVO) ja nein Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungsbeschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien oder bei den Ausführungsbedingungen ja nein Wenn Nachhaltigkeitskriterien ja Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/ die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n: Leistungsbeschreibung Eignung Zuschlag Ausführungsbedingungen (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Leistungsbeschreibung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) 692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Wenn Eignung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Zuschlag Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Ausführungsbedingung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Angaben zur Auftragsvergabe Datum des Vertragsabschlusses Gesamtanzahl eingegangener Angebote Zeitliche Zuordnung der Vergabe Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind. Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde gelegt. Anzahl Angebote aus anderen EU-Mitgliedstaaten Anzahl elektronisch übermittelter Angebote Auftragnehmer ist ein KMU Herkunftsland Auftragnehmer Abschlussseite Bemerkung Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mitgliedstaaten eingegangen sind Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote ja nein Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers Freiwillige Angabe * Anmerkung: ,,Auftraggeber" bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber. Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die (Sektoren-)Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge als (Sektoren-)Auftraggeber selbst oder für einen anderen (Sektoren-)Auftraggeber melden. Straße Hausnummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen 693 Postleitzahl Ort Postfachnummer Postleitzahl des Postfaches Ort des Postfaches Nachname Ansprechperson Vorname Ansprechperson E-Mail-Adresse Telefonnummer Auftraggebereigenschaft* Freiwillige Angaben Öffentlicher Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich schwellenbereich Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich durch Konzessionsgeber im Oberschwellenbereich Konzession Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich und sicherheitsspezifischer öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich Verteidigungs Öffentliche Angaben zur Meldung Korrekturmeldung ja nein * Anmerkung: ,,Auftraggeber" bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber. 694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5) Konzession durch einen Konzessionsgeber Abschnitt 1 Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Angaben zum Auftraggeber Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auftraggebers. Jeder Konzessionsgeber verfügt über eine oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen angegeben werden müssen. Die Angabe ist nur für Konzessionsgeber auf Bundesebene verpflichtend. Öffentliche Auftraggeber Bund Leitweg-ID Art des Auftraggebers Oberste Bundesbehörden Obere, mittlere und untere Bundesbehörden Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene Land Oberste Landesbehörden Obere, mittlere und untere Landesbehörden Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene Sonstige Auftraggeber auf Landesebene Kommunen Kommunalbehörden Körperschaften des ebene öffentlichen Rechts auf Kommunal- Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene Sonstige Sonstige Auftraggeber Postleitzahl des Auftraggebers Zentrale Beschaffungsstelle Räumliche Zuordnung des Auftraggebers ja nein Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU Auftragsnummer Art des Auftrages Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen Baukonzession Dienstleistungskonzession Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen 695 CPV-Code Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes. Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatzteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei CPV-Codes angegeben werden. Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro Auftragswert Aufteilung des Auftrags in Lose Angaben zum Verfahren Verfahrensart ja nein Vergabeverfahren Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung (§ 19 KonzVgV) ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung (§ 20 KonzVgV) Nachhaltigkeitskriterien (siehe Anlage 9) Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungsbeschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien oder bei den Ausführungsbedingungen ja nein Wenn Nachhaltigkeitskriterien ja Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/ die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n: Leistungsbeschreibung Eignung Zuschlag Ausführungsbedingungen (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Leistungsbeschreibung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Eignung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Zuschlag Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Ausführungsbedingung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) 696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Angaben zur Auftragsvergabe Datum des Vertragsabschlusses Gesamtanzahl eingegangener Angebote Zeitliche Zuordnung der Vergabe Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind. Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde gelegt. Anzahl Angebote aus anderen EU-Mitgliedstaaten Anzahl elektronisch übermittelter Angebote Auftragnehmer ist ein KMU Herkunftsland Auftragnehmer Abschlussseite Bemerkung Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mitgliedstaaten eingegangen sind Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote ja nein Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers Freiwillige Angabe * Anmerkung: ,,Auftraggeber" bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber. Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Konzessionsgeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Konzessionen als Konzessionsgeber selbst oder für einen anderen Konzessionsgeber melden. Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Postfachnummer Postleitzahl des Postfaches Ort des Postfaches Nachname Ansprechperson Vorname Ansprechperson E-Mail-Adresse Telefonnummer Auftraggebereigenschaft* Freiwillige Angaben Öffentlicher Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich schwellenbereich Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen 697 Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich durch Konzessionsgeber im Oberschwellenbereich Konzession Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich und sicherheitsspezifischer öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich Verteidigungs Öffentliche Angaben zur Meldung Korrekturmeldung ja nein * Anmerkung: ,,Auftraggeber" bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber. 698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 6) Konzession über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen Konzessionsgeber Abschnitt 1 Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Angaben zum Auftraggeber Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auftraggebers. Jeder Konzessionsgeber verfügt über eine oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen angegeben werden müssen. Die Angabe ist nur für Konzessionsgeber auf Bundesebene verpflichtend. Öffentliche Auftraggeber Bund Leitweg-ID Art des Auftraggebers Oberste Bundesbehörden Obere, mittlere und untere Bundesbehörden Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene Land Oberste Landesbehörden Obere, mittlere und untere Landesbehörden Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene Sonstige Auftraggeber auf Landesebene Kommunen Kommunalbehörden Körperschaften des ebene öffentlichen Rechts auf Kommunal- Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene Sonstige Sonstige Auftraggeber Postleitzahl des Auftraggebers Zentrale Beschaffungsstelle Räumliche Zuordnung des Auftraggebers ja nein Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen 699 Art des Auftrages CPV-Code Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes. Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatzteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei CPV-Codes angegeben werden. Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro Auftragswert Aufteilung des Auftrags in Lose Angaben zum Verfahren Verfahrensart ja nein Vergabeverfahren Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung (§ 22 KonzVgV) ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung (§ 22 KonzVgV) Nachhaltigkeitskriterien (siehe Anlage 9) Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungsbeschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien oder bei den Ausführungsbedingungen ja nein Wenn Nachhaltigkeitskriterien ja Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/ die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n: Leistungsbeschreibung Eignung Zuschlag Ausführungsbedingungen (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Leistungsbeschreibung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Eignung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Zuschlag Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Ausführungsbedingung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) 700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Angaben zur Auftragsvergabe Datum des Vertragsabschlusses Gesamtanzahl eingegangener Angebote Zeitliche Zuordnung der Vergabe Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind. Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde gelegt. Anzahl Angebote aus anderen EU-Mitgliedstaaten Anzahl elektronisch übermittelter Angebote Auftragnehmer ist ein KMU Herkunftsland Auftragnehmer Abschlussseite Bemerkung Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mitgliedstaaten eingegangen sind Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote ja nein Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers Freiwillige Angabe * Anmerkung: ,,Auftraggeber" bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber. Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Konzessionsgeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Konzessionen als Konzessionsgeber selbst oder für einen anderen Konzessionsgeber melden. Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Postfachnummer Postleitzahl des Postfaches Ort des Postfaches Nachname Ansprechperson Vorname Ansprechperson E-Mail-Adresse Telefonnummer Auftraggebereigenschaft* Freiwillige Angaben Öffentlicher Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich schwellenbereich Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen 701 Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich durch Konzessionsgeber im Oberschwellenbereich Konzession Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich und sicherheitsspezifischer öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich Verteidigungs Öffentliche Angaben zur Meldung Korrekturmeldung ja nein * Anmerkung: ,,Auftraggeber" bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber. 702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Anlage 7 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 7) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Sektorenauftraggeber Abschnitt 1 Daten, die durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Angaben zum Auftraggeber Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auftraggebers. Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen angegeben werden müssen. Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene verpflichtend. Öffentliche Auftraggeber Bund Leitweg-ID Art des Auftraggebers Oberste Bundesbehörden Obere, mittlere und untere Bundesbehörden Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene Land Oberste Landesbehörden Obere, mittlere und untere Landesbehörden Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene Sonstige Auftraggeber auf Landesebene Kommunen Kommunalbehörden Körperschaften des ebene öffentlichen Rechts auf Kommunal- Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene Sonstige Sonstige Auftraggeber Postleitzahl des Auftraggebers Zentrale Beschaffungsstelle Räumliche Zuordnung des Auftraggebers ja nein Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen 703 Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU Auftragsnummer Art des Auftrages Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen Bauauftrag Lieferauftrag Dienstleistungsauftrag Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes. Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatzteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei CPV-Codes angegeben werden. Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentscheidung: CPV-Code Auftragswert Zuschlagskriterium nur Preis nur Kosten Preis und Qualitätskriterien Kosten und Qualitätskriterien Angaben zum Verfahren Verfahrensart Nicht offenes Verfahren (§ 11 VSVgV; § 3 VS Nr. 1 VOB/A) [einschließlich des beschleunigten, nicht offenen Verfahrens] mit Teilnahmewettbewerb (§ 11 VSVgV; § 3 VS Nr. 2 VOB/A) [einschließlich des beschleunigten Verhandlungsverfahrens] ohne Teilnahmewettbewerb (§ 12 VSVgV; § 3 VS Nr. 2 VOB/A) Verhandlungsverfahren Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog (§ 13 VSVgV; § 3 VS Nr. 3 VOB/A) Rahmenvereinbarung Nachhaltigkeitskriterien (siehe Anlage 9) ja nein Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungsbeschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien oder bei den Ausführungsbedingungen ja nein Wenn Nachhaltigkeitskriterien ja Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/ die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n: Leistungsbeschreibung Eignung Zuschlag Ausführungsbedingungen (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Leistungsbeschreibung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) 704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Wenn Eignung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Zuschlag Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Wenn Ausführungsbedingung Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Angaben zur Auftragsvergabe Datum des Vertragsabschlusses Gesamtanzahl eingegangener Angebote Anzahl elektronisch übermittelter Angebote Herkunftsland Auftragnehmer Abschlussseite Bemerkung Zeitliche Zuordnung der Vergabe Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers Freiwillige Angabe * Anmerkung: ,,Auftraggeber" bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber. Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber selbst oder für einen anderen Auftraggeber melden. Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Postfachnummer Postleitzahl des Postfaches Ort des Postfaches Nachname Ansprechperson Freiwillige Angaben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen 705 Vorname Ansprechperson E-Mail-Adresse Telefonnummer Auftraggebereigenschaft* Öffentlicher Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich schwellenbereich Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich durch Konzessionsgeber im Oberschwellenbereich Konzession Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich und sicherheitsspezifischer öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich Verteidigungs Öffentliche Angaben zur Meldung Korrekturmeldung ja nein * Anmerkung: ,,Auftraggeber" bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber." 706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 4. Die folgenden Anlagen 8 und 9 werden angefügt: ,,Anlage 8 (zu § 3 Absatz 2) Öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber unterhalb des EU-Schwellenwertes Abschnitt 1 Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Unterschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Angaben zum Auftraggeber Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auftraggebers. Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen angegeben werden müssen. Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene verpflichtend. Öffentliche Auftraggeber Bund Leitweg-ID Art des Auftraggebers Oberste Bundesbehörden Obere, mittlere und untere Bundesbehörden Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene Land Oberste Landesbehörden Obere, mittlere und untere Landesbehörden Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene Sonstige Auftraggeber auf Landesebene Kommunen Kommunalbehörden Körperschaften des ebene öffentlichen Rechts auf Kommunal- Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene Sonstige Sonstige Auftraggeber Postleitzahl des Auftraggebers Zentrale Beschaffungsstelle Räumliche Zuordnung des Auftraggebers ja nein Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen 707 Angaben zum Auftragsnummer Auftragsgegenstand Art des Auftrages Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen Bauauftrag Lieferauftrag Dienstleistungsauftrag Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes. Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatzteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei CPV-Codes angegeben werden. Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro Freiwillige Angabe CPV-Code Auftragswert Aufteilung des Auftrags in Lose Zuschlagskriterium ja nein keine Angabe Freiwillige Angabe Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentscheidung: nur Preis nur Kosten Preis und Qualitätskriterien Kosten und Qualitätskriterien keine Angabe Wenn Zuschlagskriterium: Preis und Qualitätskriterien Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in % Wenn Zuschlagskriterium: Kosten und Qualitätskriterien Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in % Angaben zum Verfahren Verfahrensart Öffentliche Ausschreibung (§ 9 UVgO; § 3 Abs. 1 VOB/A) Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 10 UVgO; § 3 Abs. 2 VOB/A) Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (§ 11 UVgO; § 3 Abs. 2 VOB/A) wettbewerb (§ 12 Abs. 1 UVgO; § 3 Abs. 3 VOB/A) Verhandlungsvergabe/freihändige Vergabe mit Teilnahme Verhandlungsvergabe/freihändige Sonstige Verfahren Rahmenvereinbarung Freiwillige Angabe Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb (§ 12 Abs. 2 UVgO; § 3 Abs. 3 VOB/A) ja Dynamisches Beschaffungssystem Elektronische Auktion nein nein nein keine Angabe keine Angabe keine Angabe Freiwillige Angabe ja ja Freiwillige Angabe Nachhaltigkeitskriterien (siehe Anlage 9) Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungsbeschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien oder bei den Ausführungsbedingungen ja nein 708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Wenn Nachhaltigkeitskriterien ja Ermittlung, welches Kriterium bei o. g. Merkmalen beachtet wurde: umweltbezogen sozial innovativ (Mehrfachnennung ist möglich.) Angaben zur Auftragsvergabe Datum des Vertragsabschlusses Gesamtanzahl eingegangener Angebote Zeitliche Zuordnung der Vergabe Freiwillige Angabe Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind Anzahl Angebote von KMU Freiwillige Angabe Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind. Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde gelegt. Anzahl Angebote aus anderen EU-Mitgliedstaaten Anzahl elektronisch übermittelter Angebote Auftragnehmer ist ein KMU Herkunftsland Auftragnehmer Freiwillige Angabe Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mitgliedstaaten eingegangen sind Freiwillige Angabe Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote ja nein Freiwillige Angabe Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers keine Angabe Abschlussseite Bemerkung Freiwillige Angabe * Anmerkung: ,,Auftraggeber" bezeichnet im Folgenden die in § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber. Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 2 dienen Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber selbst oder für einen anderen Auftraggeber melden. Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Postfachnummer Postleitzahl des Postfaches Ort des Postfaches Freiwillige Angaben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen 709 Nachname Ansprechperson Vorname Ansprechperson E-Mail-Adresse Telefonnummer Auftraggebereigenschaft* Öffentlicher Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich schwellenbereich Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich durch Konzessionsgeber im Oberschwellenbereich Konzession Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellenbereich und sicherheitsspezifischer öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich Verteidigungs Öffentliche Angaben zur Meldung Korrekturmeldung ja nein * Anmerkung: ,,Auftraggeber" bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber. 710 Anlage 9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 Erläuterung zu den Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Anlagen 1 bis 8 In einem Vergabeverfahren können insbesondere folgende Nachhaltigkeitskriterien einbezogen werden. Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend. Umweltbezogene Kriterien ­ Anforderung der Erfüllung der Voraussetzungen eines ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichens (zum Beispiel Blauer Engel, Nordischer Schwan, Österreichisches Umweltzeichen) oder gleichwertige Kriterien ­ Anforderung einer Übereinstimmung mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 festgelegten Strategie für Umweltmanagement und -betriebsprüfung (EMAS) ­ Anforderung einer Übereinstimmung mit einem Umweltmanagementsystem gemäß der Norm ISO 14001, mit Ausnahme der durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 festgelegten Strategie für Umweltmanagement und -betriebsprüfung (EMAS) ­ Anforderung einer Übereinstimmung mit der höchsten Energieeffizienzklasse (im Einklang mit der Definition in verschiedenen Rechtsvorschriften, zum Beispiel in der Verordnung (EU) Nr. 626/2011 über Luftkonditionierer) ­ Anforderung einer Übereinstimmung, für den größten Teil der betreffenden Beschaffung, mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Produkten ­ Vorgabe einer Kostenberechnung auf der Grundlage von Lebenszykluskosten Soziale Kriterien ­ Beschäftigungsmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose, Benachteiligte und/oder für Menschen mit Behinderungen ­ Zugänglichkeit der Leistung für Menschen mit Behinderungen ­ faire Arbeitsbedingungen ­ Schutz der Menschen- und Arbeitnehmerrechte in globalen Wertschöpfungsketten ­ Gleichstellung der Geschlechter ­ Gleichstellung von ethnischen Gruppen ­ Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) entlang der globalen Wertschöpfungskette Innovative Kriterien ­ Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sind innovativ für die Organisation. ­ Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sind innovativ für den gesamten Markt. ­ Die technischen Spezifikationen beruhen in erster Linie auf den Funktions- und Leistungsanforderungen und nicht auf der Beschreibung der technischen Lösung. ­ Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen umfassen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. ­ Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen dürften die Wirksamkeit der Arbeit des Beschaffers erhöhen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 711 Artikel 6 Inkrafttreten; Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. März 2020 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier