Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 20 vom 30.04.2020  - Seite 846 bis 861 - Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften

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846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften Vom 28. April 2020 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund ­ des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2 und mit Absatz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 3 Absatz 4 und 6 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, ­ des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, mit Absatz 5 und mit Absatz 6 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 3 Absatz 4 und 6 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, ­ des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und des § 5 Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 3 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, ­ des § 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, ­ des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: 1 Artikel 1 Änderung der Düngeverordnung1 Die Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst: ,,§ 8 Nährstoffvergleich (aufgehoben) §9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches (aufgehoben)". b) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt: ,,§ 13a Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen". c) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je Tier". d) In der Angabe zu Anlage 5 wird das Wort ,,Nährstoffvergleich" durch das Wort ,,Nährstoffeinsatz" ersetzt. e) Die Angabe zu Anlage 6 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 6 (aufgehoben)". f) In der Angabe zu Anlage 7 wird das Wort ,,Stickstoffgehalt" durch das Wort ,,Nährstoffgehalte" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 8 Absatz 6" durch die Angabe ,,§ 10 Absatz 3" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist. 2. Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 847 aa) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Düngebedarfs" die Wörter ,,um höchstens 10 Prozent" eingefügt und das Wort ,,nur" gestrichen. bb) In Satz 5 werden die Wörter ,,gelten Satz 1 und" durch das Wort ,,gilt" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,Tabelle 1" gestrichen. d) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben. e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen." bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort ,,kann" durch das Wort ,,hat", das Wort ,,anordnen" durch das Wort ,,anzuordnen" und das Wort ,,untersagen" durch die Wörter ,,zu untersagen" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 zweiter Halbsatz und Nummer 2 zweiter Teilsatz wird die Angabe ,,drei" jeweils durch die Angabe ,,fünf" ersetzt. bb) In Nummer 5 werden die Wörter ,,im Vorjahr" durch die Wörter ,,zu den Vorkulturen des Vorjahres" ersetzt. cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt: ,,7. die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist." b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zweiter und dritter Teilsatz wird die Angabe ,,drei" jeweils durch die Angabe ,,fünf" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird folgender Halbsatz angefügt: ,,; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen,". d) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 8 Absatz 6" durch die Angabe ,,§ 10 Absatz 3" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht aufgebracht werden 1. innerhalb eines Abstandes von 3 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen, 2. innerhalb eines Abstandes von 5 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 Prozent aufweisen, und 3. innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 30 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 15 Prozent aufweisen. Auf Ackerflächen dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 1 innerhalb eines Abstandes von 3 bis 20 Metern zur Böschungsoberkante, bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Abstandes von 5 bis 20 Metern zur Böschungsoberkante und bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 3 innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden: 1. auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung, 2. auf bestellten Ackerflächen a) mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung, b) ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder c) nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren. Auf Ackerflächen mit einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 3, die unbestellt sind oder nicht über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbestand verfügen, dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe ferner nur bei sofortiger Einarbeitung auf der gesamten Ackerfläche des Schlages aufgebracht werden. Beträgt bei Flächen, die eine Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 aufweisen, der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar, so dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten dürfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Stunden" die Wörter ,,, ab dem 1. Februar 2025 innerhalb einer Stunde" eingefügt. 848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 b) In Absatz 2 wird nach dem Wort ,,oder" das Wort ,,er" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 und 4 Nummer 1 wird jeweils die Angabe ,,Tabelle 1" gestrichen. bb) In Satz 5 werden nach dem Wort ,,werden" die Wörter ,,oder auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist" eingefügt. cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: ,,Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berechnung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe der Düngung berücksichtigt werden, die nach diesen anderen Vorschriften oder Verträgen auf diesen Flächen zulässig ist." d) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,15. Mai" durch die Wörter ,,Ablauf des 15. Mai" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,15. Dezember" durch die Angabe ,,1. Dezember" ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden." e) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter ,,bis zum" jeweils durch die Wörter ,,bis zum Ablauf des" ersetzt. f) Folgender Absatz 11 wird angefügt: ,,(11) Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai dürfen in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 10, mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden." 6. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Ammoniumcarbonat darf nicht als Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel angewendet werden." 7. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst: ,,§ 8 Nährstoffvergleich (aufgehoben) §9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches (aufgehoben)". 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,im Fall der Überschreitung des ermittelten Düngebedarfs nach § 3 Absatz 3 Satz 3 auch die Gründe für den höheren Düngebedarf," angefügt. bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden Satz 2 ersetzt: ,,Der nach Satz 1 Nummer 1 jeweils für die Schläge, die Bewirtschaftungseinheiten oder die nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen aufgezeichnete Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des der Düngebedarfsermittlung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammenzufassen; die jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs ist nach Maßgabe der Anlage 5 aufzuzeichnen." b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt: ,,(2) Der Betriebsinhaber hat spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme, einschließlich der Aufbringung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 5 Absatz 3 Satz 4, folgende Angaben über die Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen: 1. eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche, 2. Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche, 3. die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes, 4. die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff. Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen. Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe nach Satz 1 Nummer 4 sind bis zum Ablauf des 31. März des der Aufbringung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen; die Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes ist nach Maßgabe der Anlage 5 aufzuzeichnen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 849 2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt, 3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfällen zur Beseitigung nach § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufbringen, 4. Betriebe, die a) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften, b) höchstens auf 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen, c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5. d) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe ,,1 und 2" durch die Angabe ,,1, 2 und 4" ersetzt. 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe ,,und 9" die Wörter ,,sowie in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten und in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten ferner nach § 13a Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Festmist" die Wörter ,,von Huftieren oder Klauentieren" eingefügt. 10. In § 13 werden die Absätze 2 bis 7 durch folgenden Absatz 2 ersetzt: ,,(2) Den Landesregierungen wird ferner die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder auf Grund des § 4 des Düngegesetzes Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 sowie über die Form der genannten Aufzeichnungen zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist." 11. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: ,,§ 13a Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen (1) Die Landesregierungen haben zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes folgende Gebiete auszuweisen: 1. Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat; hiervon auszunehmen sind Gebiete von Grundwasserkörpern, in denen weder eine Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat noch ein steigender Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und eine Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat festgestellt worden ist, 2. Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, 3. Gebiete von Grundwasserkörpern mit Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Gebiete mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, die innerhalb von Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grundwasserverordnung liegen, und 4. hydrologische Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete von Oberflächenwasserkörpern, bei denen a) durch Modellierungs- oder Monitoringergebnisse eine Eutrophierung durch signifikante Nährstoffeinträge, insbesondere Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewiesen wurde, und b) die Werte für den guten ökologischen Zustand für Orthophosphat-Phosphor nach Anlage 7 Nummer 2.1.2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) oder für Gesamtphosphor nach Anlage 7 Nummer 2.2 der Oberflächengewässerverordnung überschritten sind und c) die biologischen Qualitätskomponenten Makrophyten und Phythobenthos oder Phytoplankton nach Anlage 4 der Oberflächengewässerverordnung schlechter als in die Klasse guter Zustand eingestuft wurden. 850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 erlässt die Bundesregierung auf der Grundlage von Artikel 84 des Grundgesetzes eine allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Landesregierungen überprüfen die Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 unverzüglich nach dem Inkrafttreten der allgemeinen Verwaltungsvorschrift und nehmen erforderliche Änderungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 vor. (2) In den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten gelten ab dem 1. Januar 2021 die nachfolgenden abweichenden oder ergänzenden Anforderungen: 1. der für Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nach § 3 Absatz 2 ermittelte Stickstoffdüngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des laufenden Düngejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Stickstoffdüngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen, die Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verringern und abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 darf bei den Düngungsmaßnahmen des Betriebes im laufenden Düngejahr auf Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, insgesamt die sich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht überschritten werden; der erste Halbsatz gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen; die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 vorsehen, dass der erste Halbsatz nicht für Dauergrünlandflächen gilt, soweit der Anteil von Dauergrünlandflächen an der Gesamtfläche der jeweiligen ausgewiesenen Gebiete insgesamt 20 Prozent nicht überschreitet und nachgewiesen ist, dass durch die Ausnahme keine zusätzliche Belastung der Gewässer durch Nitrat zu erwarten ist, 2. abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 dürfen Nährstoffe aus organischen und organischmineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, unbeschadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag, je Bewirtschaftungseinheit oder je nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasster Fläche 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet; der erste Halbsatz gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen, 3. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf den dort genannten Flächen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; § 6 Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend, 4. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; § 6 Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend, 5. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung nicht aufgebracht werden; der erste Halbsatz gilt im Fall von Winterraps nicht, wenn durch eine repräsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen Schlag oder der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit nachgewiesen ist, dass die im Boden verfügbare Stickstoffmenge 45 Kilogramm Stickstoff je Hektar nicht überschreitet; der erste Halbsatz gilt ferner nicht im Fall von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung, wenn es sich bei den aufgebrachten Düngemitteln um Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte handelt und nicht mehr als 120 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden; die nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Fall von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 1. September eine längstens bis zum Ablauf des 1. Oktober 2021 befristete Ausnahme von der Anforderung nach dem ersten Halbsatz genehmigen, wenn der Betriebsinhaber einen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen auf Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern, wie Jauche oder Gülle, oder Gärrückständen im Sinn des § 12 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, die Errichtung oder Erweiterung noch nicht abgeschlossen werden konnte und der Betriebsinhaber dies nicht zu vertreten hat; im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung dürfen auf den betroffenen Flächen nicht mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und abweichend vom dritten Halbsatz Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte nicht aufgebracht werden oder aufgebracht worden sein, 6. abweichend von § 6 Absatz 11 dürfen auf Grünland, auf Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums nach Nummer 3 mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden, 7. im Fall des Anbaus von Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde; der erste Halbsatz gilt nicht für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 851 und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter beträgt. (3) Die Landesregierungen haben zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes in den nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten und Teilgebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. Die zusätzlichen Anforderungen müssen geeignet sein 1. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Erreichung des dort im ersten Halbsatz genannten Schwellenwerts, 2. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Erreichung der Trendumkehr, 3. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zur Erreichung des dort genannten Schwellenwerts und zur Erreichung der Trendumkehr und 4. in Gebieten und Teilgebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Verringerung der Eutrophierung. Als zusätzliche Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass 1. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen darf, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind, 2. abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 3 in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht nur im Einzelfall angeordnet werden muss, dass abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel untersagt werden muss, 3. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff den im Boden verfügbaren Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln hat, 4. abweichend von a) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 beim Aufbringen dort genannter Stoffe ein Abstand von mindestens 5 Metern einzuhalten ist, b) § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden dürfen und c) § 5 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Stoffe bei einer Hangneigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden dürfen, 5. abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten sind; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt, 6. abweichend von Absatz 2 Nummer 4 der dort genannte Verbotszeitraum für eines oder mehrere der genannten Düngemittel in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu zwei Wochen verlängert werden kann, 7. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 3 der dort genannte Verbotszeitraum in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu vier Wochen verlängert werden kann, 8. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur bis zum Ablauf des 1. November zu den dort genannten Kulturen aufgebracht werden dürfen, 9. abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2, nur Betriebe von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 ausgenommen sind, die a) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften, b) höchstens auf 1 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen, c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen, 10. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 Betriebe sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können, 11. abweichend von § 12 Absatz 4 Betriebe sicherzustellen haben, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von vier Monaten anfallende Menge der dort genannten Düngemittel sicher lagern können, 852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 12. abweichend von Absatz 2 Nummer 2 die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag, je Bewirtschaftungseinheit oder je nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasster Fläche auf Ackerland 130 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreiten darf. (4) Sofern die Landesregierungen Gebiete von Grundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht ausgewiesen haben, gelten ab dem 1. Januar 2021 die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach Absatz 2 und die durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorgeschriebenen zusätzlichen Anforderungen für die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche im Gebiet des jeweiligen Grundwasserkörpers. Das Gebiet des jeweiligen Grundwasserkörpers ist durch die nach Landesrecht zuständige Stelle festzulegen und bekannt zu machen. (5) Sofern die Landesregierungen Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht ausgewiesen haben, ist ab dem 1. Januar 2021 die Anforderung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 auf den dort genannten Flächen im gesamten Landesgebiet anzuwenden. (6) Soweit sich Anforderungen nach Absatz 2, ausgenommen Absatz 2 Nummer 1, oder Anforderungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auf den ganzen Betrieb beziehen, können die Landesregierungen auch bestimmen, dass diese Anforderungen auf Betriebe anzuwenden sind, deren Flächen nicht vollständig im Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen. (7) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, in anderen als den nach Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen Gebieten, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes vorzuschreiben, dass abweichend von 1. § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2, Betriebe von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 ausgenommen sind, die a) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften, b) höchstens auf 3 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen, c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen, 2. § 12 Absatz 3 Satz 1 rinderhaltende Betriebe, die über ausreichende eigene Grünland- oder Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger sicher lagern können. (8) Die Landesregierungen unterrichten das Bundesministerium über den erstmaligen Erlass und jede Änderung einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1, 3 oder 7. Die Landesregierungen überprüfen die nach den Absätzen 1, 3 oder 7 erlassenen Rechtsverordnungen spätestens vier Jahre nach ihrem erstmaligen Erlass und danach in Abständen von höchstens vier Jahren." 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5," durch die Wörter ,,Satz 1 oder 3 oder § 13a Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1," ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder § 11 Satz 2 einen dort genannten Stoff" durch die Wörter ,,Absatz 3 Satz 1, 2, 3 oder 4, entgegen § 6 Absatz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 11, § 11 Satz 2, § 13a Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz oder Nummer 6 oder 7 erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, ein dort genanntes Mittel oder Substrat oder einen dort genannten Stoff" ersetzt. cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt: ,,5. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort genanntes Düngemittel auf den Boden aufbringt oder in den Boden einbringt oder 6. entgegen § 7 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 3 oder 4, Absatz 4 oder 5 ein dort genanntes Mittel oder Substrat oder einen dort genannten Stoff anwendet." b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,oder § 6 Absatz 8 einen dort genannten Stoff" durch die Wörter ,,, § 6 Absatz 8 oder § 13a Absatz 2 Nummer 3 erster Halbsatz, Nummer 4 erster Halbsatz oder Nummer 5 erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, ein dort genanntes Mittel oder einen dort genannten Stoff" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 2" durch die Wörter ,,, Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Absatz 3" durch die Angabe ,,Absatz 5" ersetzt. 13. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Übergangsvorschrift (1) Die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach § 13a Absatz 2 dieser Verordnung gelten ab dem 1. Januar 2021 auch in Gebieten und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 853 Teilgebieten, für die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben. (2) Anforderungen, die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung vorgeschrieben haben, stehen den in § 13a Absatz 3 dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen gleich, soweit sie zur Erreichung der dort genannten Zwecke geeignet sind. (3) Für die Zwecke der Anwendung von Anlage 4 Tabelle 3, 5 und 10 dieser Verordnung stehen den dort in den Vorbemerkungen und Hinweisen genannten Gebieten im Fall des § 15 Absatz 1 die Gebiete und Teilgebiete, für die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 14. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst: Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben, gleich. Für die Zwecke der Anwendung von § 12 Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1 im Fall des § 15 Absatz 1 entsprechend. (4) Die Landesregierungen überprüfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020, ob Änderungen der Rechtsverordnungen, die nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind, erforderlich sind. Hat die Überprüfung ergeben, dass Änderungen erforderlich sind, so passen die Landesregierungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die betroffenen Rechtsverordnungen insoweit an die Vorgaben dieser Verordnung an. Die Landesregierungen unterrichten das Bundesministerium über die Ergebnisse der Überprüfung." ,,Anlage 1 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7) Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je Tier1". b) Tabelle 2 wird aufgehoben. 15. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7) Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger1 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 1 2 Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen Ausbringung nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste Tierart/Verfahren 1 Rinder Schweine Geflügel andere Tierarten (z. B. Pferde, Schafe) Betrieb einer Biogasanlage 95 Gülle, Gärrückstände 2 85 80 Festmist, Jauche, Weidehaltung2 3 70 70 60 55 Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung. Weidetage sind anteilig zu berechnen, über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind." 16. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Die ,,Rindergülle" betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: ,,Rindergülle 1. 2. bei Aufbringen auf Ackerland: 60, bei Aufbringen auf Grünland: 50; ab 1. Februar 2025: 60". 854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 b) Die ,,Schweinegülle" betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: ,,Schweinegülle 1. 2. bei Aufbringen auf Ackerland: 70, bei Aufbringen auf Grünland: 60; ab 1. Februar 2025: 70". c) Die ,,Biogasanlagengärrückstand flüssig" betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: ,,Biogasanlagengärrückstand flüssig 1. 2. bei Aufbringen auf Ackerland: 60, bei Aufbringen auf Grünland: 50; ab 1. Februar 2025: 60". 17. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In Tabelle 1 Nummer 10 Spalte 3 wird die Angabe ,,oder 3" durch die Wörter ,,oder 4 Spalte 5" ersetzt. b) Nummer 1 der Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,drei Jahre" durch die Wörter ,,fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,drei Jahre" durch die Wörter ,,fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019," ersetzt. c) Die Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 5 werden wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,drei Jahre" durch die Wörter ,,fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,drei Jahre" durch die Wörter ,,fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019," ersetzt. d) Die Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 10 werden wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden die Wörter ,,drei Jahre" durch die Wörter ,,fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019" ersetzt. bbb) In Satz 2 werden die Wörter ,,drei Jahre" durch die Wörter ,,fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019," ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden die Wörter ,,drei Jahre" durch die Wörter ,,fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019" ersetzt. bbb) In Satz 3 werden die Wörter ,,drei Jahre" durch die Wörter ,,fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019," ersetzt. 18. Anlage 5 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 5 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2) Jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz für Stickstoff (N) und Phosphat (P2O5) für das Düngejahr ......... 1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffeinsatz ­ Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Beginn und Ende des Düngejahres: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Datum der Erstellung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Gesamtbetrieblicher Düngebedarf: · Stickstoff (in kg N): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . · Phosphat (in kg P2O5): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 855 2. Erfassung der im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe 1 Stickstoff kg N 2 3 Phosphat kg P2O5 4 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Mineralische Düngemittel Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft davon verfügbarer Stickstoff Weidehaltung Sonstige organische Düngemittel davon verfügbarer Stickstoff Bodenhilfsstoffe Kultursubstrate Pflanzenhilfsmittel Abfälle zur Beseitigung (§ 28 Absatz 2 oder 3 KrWG) Stickstoffbindung durch Leguminosen Sonstige Summe Gesamtstickstoff Summe Gesamtstickstoff in kg N pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche nach § 6 Absatz 4 Summe verfügbarer Stickstoff Mineralische Düngemittel Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft Weidehaltung Sonstige organische Düngemittel Bodenhilfsstoffe Kultursubstrate Pflanzenhilfsmittel Abfälle zur Beseitigung (§ 28 Absatz 2 oder 3 KrWG) Sonstige Summe Phosphat 15. ". 19. Anlage 6 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 6 (aufgehoben)". 20. Anlage 7 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 7 (zu § 3 Absatz 2 und 6 und § 4 Absatz 3) Nährstoffgehalte pflanzlicher Erzeugnisse Tabelle 1 Ackerkulturen 1 Kultur 2 Ernteprodukt 3 % TM i. d. FM 4 HNV1 5 kg N/dt FM 6 kg P2O5/dt FM 7 kg P/dt FM Getreide, Körnermais Weizen Korn (12 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (14 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (16 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ ­ ­ 0,8 ­ ­ 0,8 ­ ­ 0,8 1,81 0,50 2,21 2,11 0,50 2,51 2,41 0,50 2,81 0,80 0,30 1,04 0,80 0,30 1,04 0,80 0,30 1,04 0,35 0,13 0,45 0,35 0,13 0,45 0,35 0,13 0,45 856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 1 Kultur 2 Ernteprodukt 3 % TM i. d. FM 4 HNV1 5 kg N/dt FM 6 kg P2O5/dt FM 7 kg P/dt FM Wintergerste Korn (12 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (13 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 RP2) 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ ­ 0,7 ­ ­ 0,7 ­ ­ 0,9 ­ ­ 0,9 ­ ­ 0,9 ­ ­ 0,9 ­ ­ 0,8 ­ ­ 0,8 ­ ­ 0,7 ­ ­ 0,7 ­ ­ 1,1 ­ ­ 1,1 ­ ­ ­ 1 ­ 1,65 0,50 2,00 1,79 0,50 2,14 1,51 0,50 1,96 1,65 0,50 2,10 1,65 0,50 2,10 1,79 0,50 2,24 1,65 0,50 2,05 1,79 0,50 2,19 1,38 0,50 1,73 1,51 0,50 1,86 1,51 0,50 2,06 1,65 0,50 2,20 0,56 1,38 0,90 2,28 1,51 0,80 0,30 1,01 0,80 0,30 1,01 0,80 0,30 1,07 0,80 0,30 1,07 0,80 0,30 1,07 0,80 0,30 1,07 0,80 0,30 1,04 0,80 0,30 1,04 0,80 0,30 1,01 0,80 0,30 1,01 0,80 0,30 1,13 0,80 0,30 1,13 0,23 0,80 0,20 1,00 0,80 0,35 0,13 0,44 0,35 0,13 0,44 0,35 0,13 0,47 0,35 0,13 0,47 0,35 0,13 0,47 0,35 0,13 0,47 0,35 0,13 0,46 0,35 0,13 0,46 0,35 0,13 0,44 0,35 0,13 0,44 0,35 0,13 0,49 0,35 0,13 0,49 0,10 0,35 0,09 0,44 0,35 Roggen Korn (11 % Stroh Korn + Stroh3 Korn (12 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Wintertriticale Korn (12 % Stroh Korn + Stroh3 RP2) RP2) ­ 86 86 ­ 86 86 Korn (13 % Stroh Korn + Stroh3 Sommerfuttergerste Korn (12 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 RP2) ­ 86 86 Korn (13 % Stroh Korn + Braugerste Stroh3 ­ 86 86 ­ 86 86 Korn (10 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (11 % Stroh Korn + Stroh3 RP2) RP2) ­ 86 86 ­ 86 86 Hafer Korn (11 % Stroh Korn + Stroh3 Korn (12 % RP2) Stroh Korn + Getreide Körnermais Stroh3 ­ 35 86 86 ­ 86 Ganzpflanze Korn (10 % Stroh Korn + Stroh3 Korn (11 % RP2) RP2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 1 Kultur 2 Ernteprodukt 3 % TM i. d. FM 4 HNV1 5 kg N/dt FM 6 kg P2O5/dt FM 7 857 kg P/dt FM Stroh Korn + Stroh3 Einjährige Körnerleguminosen Ackerbohne Korn (30 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Erbse Korn (26 % RP2) Stroh Korn + Lupine blau Stroh3 RP2) 86 ­ ­ 1 0,90 2,41 0,20 1,00 0,09 0,44 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ ­ ­ 1 ­ ­ 1 4,10 1,50 5,60 3,60 1,50 5,10 4,48 1,50 1,20 0,30 1,50 1,10 0,30 1,40 1,02 0,30 1,32 1,50 0,30 1,80 0,52 0,13 0,65 0,48 0,13 0,61 0,45 0,13 0,58 0,66 0,13 0,79 Korn (33 % Stroh Korn + Stroh3 Sojabohne Korn (32 % Stroh Korn + Stroh3 Ölfrüchte Raps Korn (23 % RP2) Stroh Korn + Sonnenblume Stroh3 RP2) 1 ­ ­ 1 5,98 4,40 1,50 5,90 91 86 ­ 91 86 ­ 91 86 ­ 91 86 ­ ­ 1,7 ­ ­ 2 ­ ­ 1,5 ­ ­ 1,5 3,35 0,70 4,54 2,91 1,00 4,91 5,08 0,70 6,13 3,50 0,53 4,30 1,80 0,40 2,48 1,60 0,90 3,40 1,77 0,40 2,37 1,20 0,20 1,50 0,78 0,17 1,07 0,70 0,40 1,50 0,77 0,17 1,03 0,52 0,09 0,65 Korn (20 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Senf Korn Stroh Korn + Stroh3 Öllein Korn Stroh Korn + Stroh3 ­ Faserpflanzen Flachs (Faserlein) Ganzpflanze 86 40 80 ­ ­ ­ 1,00 0,40 0,15 0,64 0,30 0,12 0,28 0,13 0,05 Hanf Ganzpflanze (100 ­ 150 dt/ha TM) Miscanthus Ganzpflanze (150 ­ 200 dt/ha TM) Hackfrüchte Kartoffel Knolle Kraut Knolle + Kraut3 Zuckerrübe Rübe Blatt Rübe + Blatt3 22 15 ­ 23 18 ­ ­ ­ 0,2 ­ ­ 0,7 0,35 0,20 0,39 0,18 0,40 0,46 0,14 0,04 0,15 0,10 0,11 0,18 0,06 0,02 0,07 0,04 0,05 0,08 858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 1 Kultur 2 Ernteprodukt 3 % TM i. d. FM 4 HNV1 5 kg N/dt FM 6 kg P2O5/dt FM 7 kg P/dt FM Gehaltsrübe Rübe Blatt Rübe + Blatt3 15 16 ­ 12 16 ­ ­ ­ 0,4 ­ ­ 0,4 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 0,18 0,30 0,30 0,14 0,25 0,24 0,09 0,08 0,12 0,07 0,06 0,09 0,04 0,03 0,05 0,03 0,02 0,04 Massenrübe Rübe Blatt Rübe + Blatt3 Futterpflanzen Silomais Silomais Rotklee Luzerne Kleegras Luzernegras Weidelgras (Ackergras) Futterzwischenfrüchte Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze 28 35 20 20 20 20 20 15 0,38 0,47 0,65 0,65 0,58 0,58 0,53 0,43 0,16 0,18 0,13 0,14 0,14 0,15 0,16 0,13 0,07 0,08 0,06 0,06 0,06 0,07 0,07 0,06 Vermehrungspflanzen Grassamenvermehrung Samen Stroh Samen + Klee-, Luzernevermehrung Samen Stroh Samen + 1 2 3 86 86 Stroh3 ­ 91 86 Stroh3 ­ ­ ­ 8 ­ ­ 8 2,20 1,50 14,20 5,50 1,50 17,50 0,70 0,35 3,50 1,46 0,30 3,86 0,31 0,15 1,54 0,64 0,13 1,70 Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis. Rohproteingehalt in der TM (Trockenmasse). Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf Haupternteprodukt. Tabelle 2 Gemüsekulturen und Erdbeeren 1 Kultur 2 Stickstoffgehalt in kg N/100 dt FM1 Ganzpflanze 3 kg N/100 dt FM1 Haupternteprodukt 4 kg P2O5/100 dt FM1 Haupternteprodukt 5 kg P/100 dt FM1 Haupternteprodukt Blumenkohl Brokkoli Buschbohne Chicorée Chinakohl Dill, Frischmarkt Dill, Industrieware Erdbeeren Feldsalat 31,4 37,1 34,7 25 16,3 30 30 28 45 25 25 15 30 30 17 10,30 14,90 9,20 12,10 9,20 9,20 9,20 5,00 9,90 4,53 6,56 4,05 5,32 4,05 4,05 4,05 2,20 4,36 45 45 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 1 Kultur 2 Stickstoffgehalt in kg N/100 dt FM1 Ganzpflanze 3 kg N/100 dt FM1 Haupternteprodukt 4 kg P2O5/100 dt FM1 Haupternteprodukt 5 859 kg P/100 dt FM1 Haupternteprodukt Feldsalat, großblättrig Gemüseerbse Grünkohl Gurke, Einleger Knollenfenchel Kohlrabi Kohlrübe Kürbis Mairüben (mit Laub) Möhre, BundMöhre, IndustrieMöhre, WaschPastinake Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt Petersilie, WurzelPorree Radies Rettich, BundRettich, deutsch Rettich, japanisch Rhabarber ab Ertragsbeginn Rosenkohl Rote Rüben Rotkohl Rucola, Feinware Rucola, Grobware Salate, Baby Leaf Lettuce Salate, Blatt-, grün (Lollo, Eichblatt, Krul) Salate, Blatt-, rot (Lollo, Eichblatt, Krul) Salate, Eissalat Salate, Endivien, Frisée Salate, Endivien, glattblättrig Salate, Kopfsalat Salate, Radicchio Salate, verschiedene Arten Salate, Romana Salate, Romana, Herzen Salate, Zuckerhut 45 52 46,2 17,1 24,3 29,8 45 100 49 15 20 28 26 9,90 22,90 16,30 6,90 6,90 10,30 11,50 20,60 10,30 8,20 8,00 8,00 23,60 11,50 11,50 13,70 8,00 6,90 7,60 8,00 6,00 4,80 19,50 11,50 8,00 10,30 10,30 8,00 6,90 6,90 5,70 6,00 6,00 6,90 9,20 6,90 9,20 9,20 11,50 4,36 10,08 7,17 3,04 3,04 4,53 5,06 9,06 4,53 3,61 3,52 3,52 10,38 5,06 5,06 6,03 3,52 3,04 3,34 3,52 2,64 2,11 8,58 5,06 3,52 4,53 4,53 3,52 3,04 3,04 2,51 2,64 2,64 3,04 4,05 3,04 4,05 4,05 5,06 25 17 17 17,3 16,8 33,3 45 43,6 42 27 20 17 17,1 13,1 25 17 17 13 13 25 45 45 42 25 20 17 14 10 18 46,9 27 25,6 36,7 36,7 35 19 19 15,5 25 20 18 25 19 20 26,8 20 65 28 22 40 40 35 19 19 14 25 20 18 25 19 20 24 20 860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 1 Kultur 2 Stickstoffgehalt in kg N/100 dt FM1 Ganzpflanze 3 kg N/100 dt FM1 Haupternteprodukt 4 kg P2O5/100 dt FM1 Haupternteprodukt 5 kg P/100 dt FM1 Haupternteprodukt Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt Schnittlauch, gesät, nach einem Schnitt Schnittlauch, Anbau für Treiberei Schwarzwurzel Sellerie, BundSellerie, KnollenSellerie, StangenSpargel ab Ertragsbeginn Spinat, Blatt-, FM1, Baby Spinat, Blatt-, Standard Spinat, Hack, Standard Stangenbohne, Standard Teltower Rübchen (Herbstanbau) Weißkohl, Frischmarkt Weißkohl, Industrie Wirsing Zucchini Zuckermais Zwiebel, BundZwiebel, Trocken1 50 50 50 23,8 27 26,7 25 50 50 50 23 27 25 25 26 13,70 13,70 13,70 16,00 12,60 14,90 11,50 8,20 11,50 11,50 11,50 9,20 24,10 7,30 7,30 11,50 6,00 16,00 6,00 8,00 6,03 6,03 6,03 7,04 5,54 6,56 5,06 3,61 5,06 5,06 5,06 4,05 10,60 3,21 3,21 5,06 2,64 7,04 2,64 3,52 45 40 36 29,5 32,5 24,2 23,3 37,5 23 31,7 20 22,4 45 40 36 25 45 20 20 35 16 35 20 18 FM = Frischmasse. Tabelle 3 Grünland Anzahl Nutzungen Ernteprodukt N Nährstoffgehalt in kg Nährstoff/dt TM1 P2O5 P 1 Nutzung (40 dt/ha TM1) Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze 1,38 1,82 2,40 2,70 2,80 0,50 0,65 0,71 0,81 0,87 0,22 0,29 0,31 0,36 0,38 2 Nutzungen (55 dt/ha TM1) 3 Nutzungen (80 dt/ha TM1) 4 Nutzungen (90 dt/ha TM1) 5 Nutzungen (110 dt/ha TM1) 1 TM = Trockenmasse". 21. Anlage 9 Tabelle 1 wird wie folgt geändert: a) In Zeile 16, Spalte 5 wird die Angabe ,,7,2" durch die Angabe ,,8,5" ersetzt. b) In Zeile 17, Spalte 5 wird die Angabe ,,7,5" durch die Angabe ,,7,2" ersetzt. c) In Zeile 18, Spalte 5 wird die Angabe ,,8,0" durch die Angabe ,,7,5" ersetzt. d) In Zeile 19, Spalte 5 wird die Angabe ,,8,5" durch die Angabe ,,8,0" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 861 Artikel 2 Folgeänderungen (1) § 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,a) nach § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung von Aufzeichnungen verpflichtet sind und". (2) § 2 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. September 2019 (BAnz AT 27.09.2019 V1) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung von den in Satz 1 genannten Anforderungen abweichende Anforderungen vorschreiben oder durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben, die sich jeweils auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten." Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Düngeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 28. April 2020 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner