Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 38 vom 18.08.2020  - Seite 1888 bis 1889 - Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

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1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung Vom 6. August 2020 Auf Grund ­ des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, des § 5a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des § 7 Absatz 1, des § 8 Absatz 3 und des § 9 Absatz 1 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 9 Absatz 4, des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), von denen § 4 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 396 Nummer 2 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, § 5a Absatz 1 durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) sowie § 5a Absatz 3 und § 9 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 5 und 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1612) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und ­ des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbindung mit Absatz 4 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Artikel 1 Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung ,,Abschnitt 3b Vereinbarungen und Beschlüsse bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten § 13d Mitteilungen zu Vereinbarungen und Beschlüssen bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten (1) Sieht ein Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 222 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitteilungen von anerkannten Agrarorganisationen oder sonstigen Vereinigungen gegenüber den deutschen Behörden vor, sind diese Mitteilungen gegenüber der Bundesanstalt 1. innerhalb der in dem Durchführungsrechtsakt bestimmten Fristen vorzunehmen oder 2. bei Fehlen solcher Fristen unverzüglich vorzunehmen. (2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind im Falle der erstmaligen Mitteilung unter Beifügung einer Kopie der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlusses vorzunehmen. (3) Ist eine in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht durch eine natürliche Person, sondern eine juristische Person oder eine Personenvereinigung vorzunehmen, hat sie durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person zu erfolgen. Der zur Mitteilung Verpflichtete kann sich durch andere Personen vertreten lassen, soweit die Bevollmächtigung mit der erstmaligen Mitteilung schriftlich oder elektronisch übermittelt wird. (4) Die Bundesanstalt kann für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch elektronisch, bereithalten. Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese von den Mitteilungspflichtigen zu verwenden. (5) Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundeskartellamt über die in Absatz 1 genannten Mitteilungen unter Beifügung der in Absatz 2 bezeichneten Vereinbarungen oder Beschlüsse unverzüglich nach dem jeweiligen Eingang einer Mitteilung. Die Bundesanstalt stellt fest, ob die übermittelten Vereinbarungen und Beschlüsse die Voraussetzungen des Artikels 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und des nach Absatz 1 maßgeblichen Durchführungsrechtsaktes erfüllen, und unterrichtet den Mitteilenden sowie das Bundeskartellamt unverzüglich über diese Feststellung. Erfüllen die der Mitteilung beigefügten Vereinbarungen und Beschlüsse die Voraussetzungen nicht, ist der Mitteilende verpflichtet, die Einhaltung der Voraussetzungen unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt Die Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 13c werden folgende Angaben eingefügt: ,,Abschnitt 3b Vereinbarungen und Beschlüsse bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten § 13d Mitteilungen zu Vereinbarungen und Beschlüssen bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten". b) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt ersetzt: ,,§ 15a (weggefallen)". 2. Nach § 13c wird folgender Abschnitt 3b eingefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020 1889 sicherzustellen. Insbesondere ist die Vereinbarung oder der Beschluss unverzüglich entsprechend zu ändern. Für die geänderte Vereinbarung oder den geänderten Beschluss gelten die Sätze 1 bis 3 und die Absätze 1 bis 4 entsprechend." 3. § 15a wird aufgehoben. 4. § 22 Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Obst-GemüseErzeugerorganisationendurchführungsverordnung 3. Dem § 13 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung wird die Frist zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen auf sechs Monate verlängert, wenn eine Erzeugerorganisation im Jahr 2020 aus Gründen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen, nicht in der Lage ist, innerhalb der dafür gesetzten Fristen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle die Umstände mitzuteilen, auf Grund derer sie nicht in der Lage war, fristgerecht Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. (5) Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 wird die Frist für die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen auf 18 Monate ab dem Datum des Eingangs des Warnschreibens bei der Erzeugerorganisation, jedoch nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängert, wenn eine Erzeugerorganisation im Jahr 2020 während der Aussetzung der Anerkennung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen, nicht in der Lage ist, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle die Umstände mitzuteilen, auf Grund derer sie nicht in der Lage war, fristgerecht Abhilfemaßnahmen zu ergreifen." Artikel 3 Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die dort genannten Obergrenzen im Jahr 2020 aus Gründen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen, überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt bleiben. Die Erzeugerorganisation teilt im Fall des Satzes 1 die neue Obergrenze und die Gründe, aus denen sich ein Schutz der Rechte und Interessen der Minderheiten ergibt, der zuständigen Stelle mit." 2. Nach § 12 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Eine vollständige oder teilweise Aussetzung der operationellen Programme für das Jahr 2020 ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen." Bonn, den 6. August 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Sie tritt mit Ablauf des 18. Februar 2021 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas Anderes bestimmt wird. Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner