Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 41 vom 18.09.2020  - Seite 1988 bis 1989 - Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung

2030-6-25
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung* Vom 4. September 2020 Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 und 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes, von denen Satz 2 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) eingefügt worden ist, sowie des § 17 Absatz 7 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Kriminallaufbahnverordnung 2. in den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt." 3. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Gehobener Kriminaldienst Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst wird an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt 1. in einem Bachelorstudiengang, 2. in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität (§ 6b) oder 3. in einer Qualifizierungsmaßnahme ,,Ausbildungsverkürzung" nach Teil 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst." 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c eingefügt: ,,§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität (1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die 1. ein Hochschulstudium in einem Studiengang, in dem informationstechnische, ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Inhalte überwiegen, mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen haben und 2. die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung nach § 6b erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet haben. Die Kriminallaufbahnverordnung vom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3042), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität § 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität". § 6c b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 7a Zugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium". c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 14 werden gestrichen. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Eingestellt werden kann 1. in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und * Artikel 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 9 und Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung ersetzen die Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung vom 29. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1578). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020 1989 § 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität (1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann nach bestandenem Auswahlverfahren von den in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen absolviert werden. Sie erfolgt in einem Angestelltenverhältnis. (2) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung dauert 24 Monate. Sie besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer mit dieser eng verzahnten berufspraktischen Tätigkeit. (3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. (4) Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit Cyberkriminalität befasst sind. Sie dauert mindestens zwölf Monate. Nach ihrer Schwierigkeit muss sie der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen Kriminaldienstes entsprechen. (5) Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung ist das Bestehen der Modulprüfungen und der abschließenden mündlichen Prüfung. § 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars eingestellt werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen." 5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: ,,§ 7a Zugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes, die ein Hochschulstudium mit einem Master oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen haben, können zum Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben. (2) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Vorbereitungsdienst nach § 7 teil. Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status. (3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen, wenn sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen haben." 6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,drei" ersetzt. 7. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Als Qualifizierung kann auch die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung absolviert werden, wenn das Bundeskriminalamt dies so festgelegt hat." 8. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben. 9. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,Besoldungsgruppe A 9*" wird durch die Angabe ,,Besoldungsgruppe A 91" ersetzt. b) Nach der Angabe ,,Besoldungsgruppe A 10" wird die Angabe ,,2" eingefügt. c) Die Angabe ,,Besoldungsgruppe A 13*" wird durch die Angabe ,,Besoldungsgruppe A 131" ersetzt. d) Die Fußnote wird durch die folgenden Fußnoten ersetzt: ,,1 Eingangsamt. 2 Eingangsamt für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität." Artikel 2 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 bis 4 und 6 bis 8 tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. September 2020 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer