Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 45 vom 14.10.2020  - Seite 2072 bis 2074 - Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder

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2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder Vom 6. Oktober 2020 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder §1 Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden (1) Der Bund gewährt den Gemeinden zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes. Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro. In dem Betrag nach Satz 2 sind die den Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszuweisungen enthalten. (2) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen 841 Millionen 1 052 Millionen 282 Millionen 127 Millionen 71 Millionen 210 Millionen 552 Millionen Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 108 Millionen Euro 476 Millionen Euro 1 381 Millionen Euro 209 Millionen Euro 84 Millionen Euro 275 Millionen Euro 137 Millionen Euro 183 Millionen Euro 146 Millionen Euro. In den Beträgen nach Satz 1 sind die den jeweiligen Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Zu- und Abschläge im Finanzkraftausgleich sowie die Bundesergänzungszuweisungen enthalten. (3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. §2 Verteilung auf die Gemeinden (1) Die Länder stellen ihren Gemeinden unverzüglich bis spätestens zum 31. Dezember 2020 nach Zahlungseingang der Beträge nach § 1 Absatz 3 zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 die folgenden Beträge zur Verfügung: Baden-Württemberg Bayern Brandenburg Bremen Hessen 1 881 Millionen 2 398 Millionen 186 Millionen 126 Millionen 1 213 Millionen Euro Euro Euro Euro Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2073 Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 120 Millionen Euro 814 Millionen Euro 2 720 Millionen Euro 412 Millionen Euro 129 Millionen Euro 312 Millionen Euro 162 Millionen Euro 330 Millionen Euro 165 Millionen Euro. 3. Absatz 10 wird wie folgt geändert: a) In Satz 6 wird die Angabe ,,49 Prozent" jeweils durch die Angabe ,,74 Prozent" ersetzt. b) In Satz 7 wird die Angabe ,,49 Prozent" durch die Angabe ,,74 Prozent" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 § 3 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 vom 15. Juni 2020 (BGBl. I S. 1234) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 77,1 Prozent für Baden-Württemberg, 72,1 Prozent für den Freistaat Bayern, 69,8 Prozent für Berlin, 66,4 Prozent für Brandenburg, 73,3 Prozent für die Hansestadt Bremen, 78,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 74,0 Prozent für Hessen, 67,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 74,3 Prozent für Niedersachsen, 70,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 81,2 Prozent für Rheinland-Pfalz, 76,4 Prozent für das Saarland, 68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen, 68,1 Prozent für Sachsen-Anhalt, 73,1 Prozent für Schleswig-Holstein und 71,6 Prozent für den Freistaat Thüringen." 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 75,6 Prozent für Baden-Württemberg, 70,6 Prozent für den Freistaat Bayern, 68,3 Prozent für Berlin, 64,9 Prozent für Brandenburg, 71,8 Prozent für die Hansestadt Bremen, 77,0 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 72,5 Prozent für Hessen, 66,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 72,8 Prozent für Niedersachsen, 69,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz, 74,9 Prozent für das Saarland, 67,2 Prozent für den Freistaat Sachsen, 66,6 Prozent für Sachsen-Anhalt, 71,6 Prozent für Schleswig-Holstein und 70,1 Prozent für den Freistaat Thüringen." (2) Die Verteilung auf die Gemeinden orientiert sich an den erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen und obliegt im Einzelnen den Ländern. Die Länder berichten dem Bundesministerium der Finanzen bis spätestens Ende März 2021 gemeindescharf über die erfolgte Weitergabe der Bundes- und Landesmittel an die Gemeinden, ihr Vorgehen bei der Verteilung der Mittel und insbesondere über die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuereinnahmen und die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuerstundungen gemeindescharf für 2020. (3) Ausgleichszahlungen für krisenbedingt entgangene Gewerbesteuereinnahmen, die Länder an ihre Gemeinden im Jahr 2020 bereits vor Erhalt der Bundesbeiträge geleistet haben, werden nach Darlegung durch das Land gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit diesem auf die Ausgleichszahlungen an die Gemeinden angerechnet. Die Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen an die Gemeinden setzt zumindest voraus, dass diese ausdrücklich der Kompensation von Gewerbesteuermindereinnahmen dienen und keiner Zweckbindung durch das Land unterliegen. Der für das jeweilige Land in Absatz 1 ausgewiesene Betrag verringert sich entsprechend. §3 Sondervorschriften für Berlin und Hamburg In Berlin und Hamburg steht der Betrag nach § 1 Absatz 2 vollständig dem Land zu. § 2 findet keine Anwendung. Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,49 Prozent" durch die Angabe ,,74 Prozent" ersetzt. 2. Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils 1. im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte, 2. im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte, 3. im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte, 4. im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie 5. ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte." 2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 Artikel 4 Änderung des Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetzes § 15 Absatz 2 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 304 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatz- versorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 verringert sich von 60 vom Hundert auf 50 vom Hundert ab dem Jahr 2021." Artikel 5 Inkrafttreten (1) Die Artikel 1 bis 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 6. Oktober 2020 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz