Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 52 vom 18.11.2020  - Seite 2395 bis 2396 - Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020 2395 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes Vom 14. November 2020 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes werden können, bis zu einer Zahl von drei unberücksichtigt. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl." b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter ,,Zahl der in den Wahlkreisen des Landes von der Partei errungenen Sitze" durch die Wörter ,,nach Absatz 5 Satz 2 für sie ermittelte Sitzzahl" ersetzt. cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach Satz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach Satz 1 findet nicht statt." 4. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe ,,Satz 5" durch die Angabe ,,Satz 7" ersetzt. 5. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Dies gilt nicht, solange die Partei in dem betreffenden Land Mandate gemäß § 6 Absatz 6 Satz 4 innehat." 6. § 55 wird wie folgt gefasst: ,,§ 55 Reformkommission Beim Deutschen Bundestag wird eine Reformkommission eingesetzt, die sich mit Fragen des Wahlrechts befasst und Empfehlungen erarbeitet. Sie befasst sich auch mit der Frage des Wahlrechts ab 16 Jahren, der Dauer der Legislaturperiode und entwickelt Vorschläge zur Modernisierung der Parla- Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2264) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie folgt gefasst: ,,§ 55 Reformkommission". 2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe ,,299" durch die Angabe ,,280" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze wird so lange erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung der Sitze nach Absatz 6 Satz 1 mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten nach den Sätzen 2 und 3 zugeordneten Sitze erhält. Dabei wird jeder Landesliste der höhere Wert aus entweder der Zahl der im Land von Wahlbewerbern der Partei in den Wahlkreisen nach § 5 errungenen Sitze oder dem auf ganze Sitze aufgerundeten Mittelwert zwischen diesen und den für die Landesliste der Partei nach der ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Sitzen zugeordnet. Jede Partei erhält mindestens die bei der ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 für ihre Landeslisten ermittelten Sitze. Bei der Erhöhung bleiben in den Wahlkreisen errungene Sitze, die nicht nach Absatz 4 Satz 1 von der Zahl der für die Landesliste ermittelten Sitze abgerechnet 2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020 mentsarbeit. Die Reformkommission wird darüber hinaus Maßnahmen empfehlen, um eine gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern auf den Kandidatenlisten und im Deutschen Bundestag zu erreichen. Die Kommission soll spätestens bis zum 30. Juni 2023 ihre Ergebnisse vorlegen. Das Nähere regelt ein vom Deutschen Bundestag unverzüglich zu verabschiedender Einsetzungsbeschluss." Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 14. November 2020 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer