Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 61 vom 14.12.2020  - Seite 2865 bis 2869 - Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ (Ganztagsfinanzierungsgesetz – GaFG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2865 Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens ,,Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" (Ganztagsfinanzierungsgesetz ­ GaFG) Vom 9. Dezember 2020 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Errichtung des Sondervermögens Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung ,,Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" errichtet. §2 Zweck des Sondervermögens Aus dem Sondervermögen werden den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter gewährt. Die Finanzhilfen werden durch Finanzhilfegesetz aufgrund von Artikel 104c des Grundgesetzes gewährt. §3 Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Sondervermögen kann jedoch unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung verwalten das Sondervermögen. Sie können sich bei der Verwaltung des Sondervermögens anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen. (3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. §4 Finanzierung des Sondervermögens und Einsatz der Finanzmittel (1) Der Bund stellt dem Sondervermögen die folgenden Beträge zur Verfügung: 1. Basismittel in Höhe von 2 Milliarden Euro, davon a) 1 Milliarde Euro im Jahr 2020 und b) 1 Milliarde Euro im Jahr 2021, 2. Bonusmittel im Jahr 2020 in Höhe von 750 Millionen Euro und 3. zum 31. Dezember 2020 den nach der Verwaltungsvereinbarung ,,Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder" mit einem Gesamtvolumen von 750 Millionen Euro bereitgestellten und bis zum 31. Dezember 2020 nicht verausgabten Betrag. (2) Die Bonusmittel sind für den beschleunigten Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter zu verwenden. Sie stehen dem Sondervermögen jedoch nur insoweit zur Verfügung, als sie erforderlich sind zur Ausfinanzierung von Ansprüchen von denjenigen Ländern, die Basismittel für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 abgerufen haben. Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2022 abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2021 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2022 Bonusmittel zur Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2021 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat. (3) Verbleibt aus dem Betrag nach Absatz 1 Nummer 3 nach dem Ablauf des Förderzeitraums am 31. Dezember 2021 noch ein Restbetrag, so wird er den Bonusmitteln zugeführt. (4) Bonusmittel, auf die keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, sind ab dem Jahr 2022 an den Bundeshaushalt abzuführen. §5 Rücklagen des Sondervermögens Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden. §6 Wirtschaftsplan für das Sondervermögen, Haushaltsrecht (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2020 Anlage zu diesem Gesetz ist. Der Wirtschaftsplan ist einschließlich der Vorbemerkungen verbindlich. Ab dem Wirtschaftsjahr 2021 wird der Wirtschaftsplan zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und dem Einzelplan 17 als Anlage beigefügt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des 2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. (2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig. §7 Jahresrechnung für das Sondervermögen Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung stellen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügen sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei. §8 Verwaltungskosten des Sondervermögens Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund. §9 Auflösung des Sondervermögens (1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst, spätestens am 31. Dezember 2028. (2) Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. § 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. Dezember 2020 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Franziska Giffey Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Anja Karliczek Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2867 Anlage (zu § 6 Absatz 1 Satz 1) Wirtschaftsplan des Sondervermögens ,,Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" Vorbemerkung Das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens ,,Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" dient der Vorbereitung der Umsetzung des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode vereinbarten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter. Um ein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zu gewährleisten, sind gemeinsame Anstrengungen aller staatlichen Ebenen notwendig. Der Bund stellt daher Finanzhilfen auf der Basis von Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von bis zu 3,5 Milliarden Euro zur Förderung von gesamtstaatlich bedeutsamen Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur Verfügung. Der quantitative und qualitative investive Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter ist in zweifacher Hinsicht wichtig. Zum einen bietet die Ganztagsbetreuung Bildungs- und Teilhabechancen für Kinder. Zum anderen erleichtern die Ganztagsangebote bei den Eltern die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und fördern damit die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Infolgedessen haben ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote positive Effekte auf den Arbeitsmarkt und auf das Wirtschaftswachstum. Um diese Ziele zu erreichen, wurden und werden große Anstrengungen unternommen, die Angebote für Erziehung, Bildung und Betreuung zu verbessern. Betreuungsplätze wurden und werden quantitativ und qualitativ ausgebaut. Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht für Kinder ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Einen vergleichbaren bundesweiten Anspruch für Kinder im Grundschulalter gibt es jedoch bisher nicht. Damit stellt die Einschulung der Kinder eine Herausforderung für berufstätige Eltern dar. Nach wie vor sind die Elternwünsche nach ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für ihre Grundschulkinder nicht bedarfsdeckend erfüllt. Damit der Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz für Grundschulkinder ab dem Jahr 2025 erfüllt werden kann, gilt es, vor Ort ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. Die Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände in den hierfür notwendigen quantitativen und qualitativen investiven Ausbau benötigen einen längeren Vorlauf. Um diesen Umständen Rechnung zu tragen, errichtet der Bund ein Sondervermögen für Finanzhilfen des Bundes an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen und führt diesem Sondervermögen in den Jahren 2020 und 2021 Basismittel in Höhe von je 1 Milliarde Euro zu. Zur Umsetzung des umfassenden Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes, das als Reaktion auf die Corona-Krise beschlossen worden ist, werden dem Sondervermögen weitere Investitionsmittel in Höhe von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 als Bonusmittel zugeführt. Darüber hinaus wird zum 31. Dezember 2020 dem Sondervermögen zur weiteren Umsetzung des Konjunkturund Krisenbewältigungspaketes der Betrag, der aus den ,,Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder" bis dahin nicht verausgabt worden ist, zugeführt. Der nach Ende des Förderzeitraums (31. Dezember 2021) verbleibende Restbetrag fließt den Bonusmitteln zu. Ziel des Konjunkturund Krisenbewältigungspaketes insgesamt ist es, ­ die Konjunktur zu stärken, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaftskraft Deutschlands zu beleben, ­ im weiteren Verlauf auftretende wirtschaftliche und soziale Härten abzufedern, ­ Länder und Kommunen zu stärken und ­ junge Menschen und Familien zu unterstützen. Einnahmen Verwaltungseinnahmen 119 99-141 Vermischte Einnahmen Haushaltsvermerk: Soll 2020 in T 1. Mehreinnahmen für den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter sind nach dem Ganztagsfinanzhilfegesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 611 01 und 882 01. 2. Mehreinnahmen aus dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket für die Förderung von Investitionen zum beschleunigten Ausbau von Ganztagsschulen und der Ganztagsbetreuung sind nach dem Ganztagsfinanzhilfegesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 611 01 und 882 02. Übrige Einnahmen 154 01-141 Zinseinnahmen aus dem Sondervermögen ,,Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen für den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter sind nach dem Ganztagsfinanzhilfegesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 611 01. 2868 331 01-141 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 Zuweisung aus dem Bundeshaushalt für die Förderung von Investitionen zum quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter Haushaltsvermerk: Ist-Einnahmen sind nach dem Ganztagsfinanzhilfegesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Ausgaben bei folgendem Titel: 882 01. Erläuterung: Der Titel dient als Verbuchungsstelle für Zuweisungen aus Kapitel 1702 Titel 884 04 und Kapitel 3002 Titel 884 40. Zuweisung aus dem Bundeshaushalt im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes für die Förderung von Investitionen zum beschleunigten Ausbau von Ganztagsschulen und der Ganztagsbetreuung Haushaltsvermerk: Ist-Einnahmen sind nach dem Ganztagsfinanzhilfegesetz sowie nach der Verwaltungsvereinbarung über Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder in Verbindung mit dem Haushaltsgesetz 2020 zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Ausgaben bei folgendem Titel: 882 02. Erläuterung: Der Titel dient als Verbuchungsstelle für Zuweisungen aus Kapitel 3002 Titel 884 41. Dieser Titel dient zusätzlich als Verbuchungsstelle für die Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt 2020 aus Kapitel 1702 Titel 884 06 (nicht verausgabte Finanzhilfen aus Kapitel 1702 Titel 882 01). Dadurch können sich die Einnahmen um bis zu 750 000 T erhöhen. 1 000 000 331 02-141 750 000 Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 611 01-820 Soll 2020 in T Abführung an den Bundeshaushalt Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 119 99 und 154 01. Erläuterung: Abführungen von Zinsen aus Titel 154 01 sowie von Restmitteln ausgelaufener Programme aus Titel 119 99 an Kapitel 1702 Titel 234 02. Ausgaben für Investitionen 882 01-141 Finanzhilfen nach Artikel 104c GG an die Länder zum quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter Haushaltsvermerk: 1 000 000 1. Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: 919 01. 2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 119 99. 3. Ausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Ist-Einnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 331 01. 882 02-141 Finanzhilfen nach Artikel 104c GG an die Länder im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes für die Förderung von Investitionen zum beschleunigten Ausbau von Ganztagsschulen und der Ganztagsbetreuung Haushaltsvermerk: 750 000 1. Die Ausgaben sind gesperrt. 2. Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: 919 02. Dies gilt auch für gesperrte Ausgaben. 3. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 119 99. 4. Ausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Ist-Einnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 331 02. Erläuterung: Die Mittel sind bestimmt für Investitionen zum beschleunigten Ausbau von Ganztagsschulen und der Ganztagsbetreuung. Länder, die Basismittel nach § 4 Absatz 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2020 2869 Nummer 1 GaFG für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 abrufen, erhalten gemäß § 4 Absatz 2 GaFG die gleiche Summe in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2022 zusätzlich. Besondere Finanzierungsausgaben 919 01-850 Zuführung an die Rücklage für den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgendem Titel geleistet werden: 882 01. Zuführung an die Rücklage aus dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket für die Förderung von Investitionen zum beschleunigten Ausbau von Ganztagsschulen und der Ganztagsbetreuung Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgendem Titel geleistet werden: 882 02. 919 02-850