Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 62 vom 16.12.2020  - Seite 2905 bis 2922 - Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2905 Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften1 Vom 9. Dezember 2020 Auf Grund des ­ § 27 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, ­ § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 3 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ­ § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und § 6a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ­ § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung mit Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes, von denen § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a zuletzt durch Artikel 492 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: (2) Die Prüfung über die Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nach Maßgabe der Anlage 2. Durch sie hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, dass er über die jeweils erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen für die betreffenden Fahrerlaubnisklassen verfügt. (3) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des Prüfungsteilnehmers zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt. Die Industrie- und Handelskammer kann für den praktischen Teil amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr hinzuziehen. Die Industrie- und Handelskammer muss für den praktischen Teil in Satz 2 bezeichnete Sachverständige oder Prüfer hinzuziehen, soweit die Industrie- und Handelskammer nicht über eigenes Personal mit gleichwertiger Qualifikation verfügt. Bei Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Der Prüfungsteilnehmer kann mit seiner Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Prüfungsteilnehmer zur Prüfung anstehen oder dem Prüfungsteilnehmer andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und theoretischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. (5) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von der theoretischen Prüfung insoweit befreit, als der Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen ist. Die Dauer der theoretischen Prüfung ist entsprechend zu verkürzen. §2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation (1) Für den Zugang zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich. (2) Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Unterrichtseinheit). Während des Unterrichts sind jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen zu vermitteln. Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung ­ BKrFQV) §1 Erwerb der Grundqualifikation (1) Für den Zugang zum Erwerb der Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich. 1 Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29). 2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 (3) Der Prüfungsteilnehmer muss im Verlauf des Unterrichts mindestens zehn Unterrichtseinheiten ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person führen, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz besitzt. Das Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Es muss außerdem den Anforderungen der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen, sofern der Prüfungsteilnehmer die Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzt. (4) Von den Unterrichtseinheiten nach Absatz 3 Satz 1 können bis zu vier Unterrichtseinheiten auch auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen. (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde rechnet andere abgeschlossene spezielle Ausbildungsmaßnahmen als Teil des Unterrichts an. Anzurechnen im Umfang von jeweils sieben Unterrichtseinheiten sind die 1. Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) für Fahrzeugführer, die zuletzt durch den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und 2. Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist. Die nach Satz 1 abgeschlossenen speziellen Ausbildungsmaßnahmen werden jeweils nur einmal im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation angerechnet. Sind seit dem Abschluss der speziellen Ausbildungsmaßnahme mehr als fünf Jahre vergangen, ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig. (6) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 90 Minuten Dauer. Sie umfasst mindestens eine Frage zu jedem der jeweils maßgeblichen in Anlage 1 genannten Ziele. In der Prüfung ist nachzuweisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche beherrscht werden. (7) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des Prüfungsteilnehmers zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt. Bei Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Der Prüfungsteilnehmer kann mit seiner Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Prüfungsteilnehmer zur Prüfung anstehen oder dem Prüfungsteilnehmer andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen. (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. (9) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung insoweit befreit, als Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen ist. Die Unterrichtsdauer beträgt 96 Unterrichtseinheiten, von denen zehn Unterrichtseinheiten auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse entfallen. Die Prüfung ist entsprechend zu verkürzen. §3 Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen (1) Fahrer im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenkraftverkehr ausweiten, oder Fahrer im Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und die eine Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung nach § 1 Absatz 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. (2) Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqualifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35 Unterrichtseinheiten, von denen 2,5 Unterrichtseinheiten auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen entfallen. Das Kraftfahrzeug muss den Anforderungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 entsprechen. Die theoretische Prüfung beschränkt sich auf diejenigen in Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen beschleunigten Grundqualifikation sind. §4 Weiterbildung (1) Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und aufzufrischen. Aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1 muss jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt sein. Besondere Schwerpunkte sollen die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens bilden. Eine einmalige Wiederholung von Unterkenntnisbereichen unter Einhaltung von Satz 2 ist zulässig. (2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Unterrichtseinheiten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Unterrichtseinheiten erteilt werden. Die Unterrichtseinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Eine Ausbildungseinheit kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden. (3) Mindestens eine Ausbildungseinheit umfasst einen die Verkehrssicherheit betreffenden Unterkenntnisbereich. Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2907 (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde rechnet andere abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen als Teil des Unterrichts an. Anzurechnen im Umfang von sieben Unterrichtseinheiten sind die 1. Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) für Fahrzeugführer, die zuletzt durch den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und 2. Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist. Abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen werden jeweils nur einmal im Rahmen des fünfjährigen Weiterbildungsrhythmus angerechnet. Sind seit dem Abschluss der speziellen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme mehr als fünf Jahre vergangen, ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig. §5 Anerkennung von Ausbildungsstätten (1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde in schriftlicher oder in elektronischer Form zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere 1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die geplante Durchführung des Unterrichts und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind, 2. Nachweise über die Zahl, die Qualifikationen und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich eines Nachweises über ihre didaktischen und pädagogischen Kenntnisse, 3. Angaben zu den Unterrichtsräumen, zu den Lehrmitteln, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln sowie zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen und 4. die vorgesehene maximale Teilnehmerzahl für den jeweiligen Unterrichtsraum. Für Ausbilder im praktischen Teil muss eine Berufserfahrung als 1. Berufskraftfahrer, 2. Fachkraft im Fahrbetrieb, 3. Kraftverkehrsmeister oder 4. Meister für Kraftverkehr oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder Busse, nachgewiesen werden. (2) Die Anerkennung ist in schriftlicher oder in elektronischer Form zu erlassen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind zu benennen: 1. das anerkannte Ausbildungsprogramm, 2. die zugelassenen Ausbilder, 3. die zugelassenen Räume, in denen Unterricht nach § 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes durchgeführt werden darf, und 4. die jeweils höchstens zulässige Teilnehmerzahl. (3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. §6 Anforderungen an den Unterricht (1) Die Teilnehmerzahl für den Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation und zur Weiterbildung ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschränken. Die Durchführung von Unterricht mit einer höheren Teilnehmerzahl ist unzulässig. (2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für alle Teilnehmenden geeignete und ausreichende Lernmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sind. §7 Fortbildung der Ausbilder (1) Ausbilder, die Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung aufzufrischen. Die Fortbildung soll alle Gebiete erfassen, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders von Bedeutung sind. Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren. (2) Die Ausbilder haben der Ausbildungsstätte, an der sie Unterricht durchführen, spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Fortbildung die Teilnahmebescheinigung der Ausbildungsstätte auszuhändigen. (3) Der Unterricht im Sinne dieser Verordnung darf nur von Ausbildern durchgeführt werden, die sich regelmäßig im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 fortbilden. (4) Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder der letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind von der Ausbildungsstätte aufzubewahren und spätestens acht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu vernichten. Die Teilnahmebescheinigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. §8 Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus, 2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 wenn der Fahrer nachweislich grundqualifiziert ist oder als grundqualifiziert gilt. Sind seit der Erlangung der Grundqualifikation mehr als fünf Jahre vergangen, muss der Fahrer nachweislich über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen. Der Fahrerqualifizierungsnachweis folgt dem Muster der Anlage 5. (2) Der Antrag auf Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch den Fahrer in schriftlicher oder in elektronischer Form zu stellen. Der Fahrer hat auf Verlangen der Behörde persönlich zu erscheinen. Sie oder er hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen: 1. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht, 2. Anschrift, 3. Staatsangehörigkeit und 4. Art des Ausweisdokuments. (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein amtlicher Nachweis über Tag und Ort der Geburt, 2. ein Lichtbild, das die Anforderungen der Anlage 8 der Passverordnung erfüllt, 3. ein gültiger Führerschein, in dem die für die Grundqualifikation, die beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung maßgebliche Fahrerlaubnisklasse vermerkt ist, 4. ein amtlicher Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland, eine in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Arbeitsgenehmigung-EU oder einen Aufenthaltstitel, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), und 5. sofern andere abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Absatz 5 oder § 4 Absatz 4 angerechnet werden sollen und diesbezüglich noch kein Eintrag in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erfolgt ist, ein rechtlich vorgeschriebener Nachweis über den Abschluss der jeweiligen Maßnahme. (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Fahrer mitgeteilten Daten und vorgelegten Unterlagen. Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ein. Die nach Landesrecht zuständige Behörde überprüft das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer Weiterbildung nach Absatz 1. Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister ein. §9 Ausstellung eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Änderungen, Verlust, Diebstahl und Beschädigung (1) Bei Änderungen der den Angaben auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis zugrunde liegenden Tatsachen ist auf Antrag ein neuer Fahrerqualifizierungsnachweis auszustellen. Der alte Fahrerqualifizierungsnachweis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben. (2) Wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis wegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines vorhandenen Fahrerqualifizierungsnachweises beantragt, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen: 1. bei Verlust des Fahrerqualifizierungsnachweises eine schriftliche Erklärung über den Verlust, 2. bei Diebstahl des Fahrerqualifizierungsnachweises der Nachweis einer Anzeige, 3. bei Beschädigung des Fahrerqualifizierungsnachweises der zu erneuernde Fahrerqualifizierungsnachweis. Dem Antrag sind die nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft die Vollständigkeit der mitgeteilten Daten. Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ein. Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer Weiterbildung nach § 8 Absatz 1. Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister ein. (3) Der Fahrer hat auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt, eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen der Fahrerqualifizierungsnachweis nicht zurückgegeben werden kann. (4) Mit Ausstellung des neuen Fahrerqualifizierungsnachweises verliert der ersetzte Fahrerqualifizierungsnachweis seine Gültigkeit. Ein wiederaufgefundener Fahrerqualifizierungsnachweis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Unterricht durchführt oder 2. entgegen § 6 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Lernmittel vorhanden sind. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 eine Teilnahmebescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 2. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b eine Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt. § 11 Übergangsvorschriften (1) Weiterbildungsbescheinigungen, die nach den bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2909 (2) Weiterbildungsbescheinigungen, die nach den bis zum Ablauf des 23. August 2017 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 23. August 2022 gültig. (3) Bescheinigungen, die auf Grundlage der Anlagen 2a und 2b der bis zum Ablauf des 16. Dezember 2020 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. (4) Bis zur Inbetriebnahme der Schnittstelle für die Industrie- und Handelskammern und für die anerkannten Ausbildungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister ist anstelle eines Eintrags in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister 1. eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen auszustellen und dem Teilnehmer auszuhändigen von a) der Industrie- und Handelskammer unmittelbar nach dem Bestehen der Prüfung und b) der Ausbildungsstätte unmittelbar nach dem Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation, dem Abschluss von Unterrichtseinheiten nach § 4 Absatz 2 (Teilleistungen) sowie dem Abschluss der Weiterbildung, 2. die Bescheinigung zum Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen und dem Teilnehmer auszuhändigen; die Bescheinigung muss enthalten: a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides, b) Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilnehmers, c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme und d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1, 3. die Bescheinigung über Teilleistungen und den Abschluss der Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen und dem Teilnehmer auszuhändigen; die Bescheinigung muss enthalten: a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides, b) Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilnehmers, c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme und d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1. Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person zu unterschreiben. Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person und von der zur Durchführung des Unterrichts eingesetzten Person zu unterschreiben. Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann bei automatisierter Erstellung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden. Das gilt nicht, wenn der Unterricht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde. (5) Bescheinigungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3 sind fünf Jahre ab dem Abschluss der Teilleistung oder gesamten Weiterbildung gültig. Sie sind zusätzlich zu den in § 8 Absatz 3 genannten Unterlagen vorzulegen. 2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1) Liste der Kenntnisbereiche Die Kenntnisse müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Bereiche erstrecken. Anwärter für den Beruf des Kraftfahrers müssen über das zum sicheren Führen eines Fahrzeugs der betreffenden Fahrerlaubnisklasse erforderliche Niveau von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesen Bereichen verfügen. Das Mindestqualifikationsniveau muss mit Niveau 2 des Europäischen Qualifikationsrahmens gemäß Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1) vergleichbar sein. 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE 1.1* Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung, insbesondere: ­ Drehmomentkurven, ­ Leistungskurven, ­ spezifische Verbrauchskurven eines Motors, ­ optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers und ­ optimaler Drehzahlbereich beim Schalten. 1.2 Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen, insbesondere: ­ Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, ­ kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage, ­ bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, ­ Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs, ­ Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, ­ Verhalten bei Defekten, ­ Verwendung von elektronischen und mechanischen Geräten wie elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP), ­ vorausschauende Notbremssysteme (AEBS), ­ Antiblockiersystem (ABS), ­ Traktionskontrollsysteme (TCS) und Überwachungssysteme im Fahrzeug (IVMS) und ­ andere zur Verwendung zugelassene Fahrerassistenz- oder Automatisierungssysteme. 1.3 Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs, insbesondere: ­ Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2, ­ Bedeutung der Antizipation des Verkehrsflusses, ­ geeigneter Abstand zu anderen Fahrzeugen und Nutzung der Fahrzeugdynamik, ­ konstante Geschwindigkeit, ­ ausgeglichener Fahrstil und angemessener Reifendruck und ­ Kenntnis intelligenter Verkehrssysteme, die ein effizienteres Fahren und eine bessere Routenplanung ermöglichen. 1.3a Ziel: Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich daran anzupassen, insbesondere: ­ sich unterschiedlicher Straßen-, Verkehrs- und Witterungsbedingungen bewusst sein und sich daran anpassen, ­ künftige Ereignisse vorhersehen, ­ ermessen, welche Vorkehrungen für eine Fahrt bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen getroffen werden müssen, ­ die Verwendung der damit verbundenen Sicherheitsausrüstung beherrschen und sich bewusst machen, wann eine Fahrt aufgrund extremer Witterungsbedingungen verschoben oder abgesagt werden muss, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2911 ­ sich an Verkehrsrisiken anpassen, einschließlich gefährlicher Verhaltensweisen im Verkehr oder Ablenkung beim Fahren (durch die Nutzung elektronischer Geräte, Nahrungs- und Getränkeaufnahme usw.), ­ Gefahrensituationen erkennen, sich daran anpassen und den damit verbundenen Stress bewältigen, vor allem in Bezug auf Größe und Gewicht des Fahrzeugs und auf schwächere Verkehrsteilnehmer, beispielsweise Fußgänger, Radfahrer und motorisierte Zweiräder, und ­ mögliche Gefahrensituationen erkennen und korrekte Schlüsse ziehen, wie aus dieser potenziell gefährlichen Lage Situationen entstehen können, in denen Unfälle möglicherweise nicht mehr vermieden werden können, sowie Maßnahmen auswählen und durchführen, durch die die Sicherheitsabstände so erhöht werden, dass ein Unfall noch vermieden werden kann, falls die potenziellen Gefahren auftreten sollten. Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 1.4 Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere: ­ bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte, ­ Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, ­ Nutzung von Automatikgetrieben, ­ Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, ­ Berechnung des Nutzvolumens, ­ Verteilung der Ladung, ­ Auswirkungen der Überladung auf die Achse, ­ Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, ­ Arten von Verpackungen und Lastträgern, ­ wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist, ­ Feststell- und Verzurrtechniken, ­ Verwendung der Zurrgurte, ­ Überprüfung der Haltevorrichtungen, ­ Einsatz des Umschlaggeräts und ­ Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane. Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 1.5 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit und des Fahrgastkomforts, insbesondere: ­ richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Fahrzeugs, ­ rücksichtsvolles Verkehrsverhalten, ­ Positionierung auf der Fahrbahn, ­ sanftes Abbremsen; Beachtung der Überhänge, ­ Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege), ­ angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Fahrzeugs und die Erfüllung anderer dem Fahrer obliegenden Aufgaben, ­ Umgang mit den Fahrgästen und ­ besondere Merkmale der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Menschen mit Behinderungen, Kinder). 1.6 Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere: ­ bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte, ­ Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, ­ Nutzung von Automatikgetrieben, ­ Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, ­ Verteilung der Ladung, ­ Auswirkungen der Überladung auf die Achse und ­ Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt. 2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2. Anwendung der Vorschriften Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE 2.1 Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr, insbesondere: ­ höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche, ­ Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, ­ Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird und ­ Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Güter- oder Personenkraftverkehr: Rechte und Pflichten der Kraftfahrer im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung. Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 2.2 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere: ­ Beförderungsgenehmigungen, ­ im Fahrzeug mitzuführende Dokumente, ­ Fahrverbote für bestimmte Straßen, ­ Straßenbenutzungsgebühren, ­ Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, ­ Erstellen von Beförderungsdokumenten, ­ Genehmigungen im internationalen Verkehr, ­ Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), ­ Erstellen des internationalen Frachtbriefs, ­ Überschreiten der Grenzen, ­ Verkehrskommissionäre und ­ besondere Begleitdokumente für die Güter. Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 2.3 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenkraftverkehr, insbesondere: ­ Beförderung bestimmter Personengruppen, ­ Sicherheitsausstattung in Bussen, ­ Sicherheitsgurte und ­ Beladen des Fahrzeugs. 3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE 3.1* Ziel: Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, insbesondere: ­ Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, ­ Verkehrsunfallstatistiken, ­ Beteiligung von Lastkraftwagen/Bussen und ­ menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen. 3.2* Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, insbesondere: ­ allgemeine Informationen, ­ Folgen für die Kraftfahrer, ­ Vorbeugungsmaßnahmen, ­ Checkliste für Überprüfungen und ­ Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Kraftverkehrsunternehmer. 3.3* Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen, insbesondere: ­ Grundsätze der Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen, ­ physische Kondition, ­ Übungen für den Umgang mit Lasten und ­ individueller Schutz. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2913 3.4 Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung, insbesondere: ­ Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, ­ Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, ­ Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress und ­ grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit. 3.5 Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen, insbesondere: ­ Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage, ­ Vermeidung von Nachfolgeunfällen, ­ Verständigung der Hilfskräfte, ­ Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe, ­ Reaktion bei Brand, ­ Evakuierung der Mitfahrer des LKW bzw. der Fahrgäste des Busses, ­ Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste, ­ Vorgehen bei Gewalttaten und ­ Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung. 3.6* Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt, insbesondere: ­ Verhalten des Kraftfahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung des Kraftfahrers für das Unternehmen, ­ unterschiedliche Rollen des Kraftfahrers, ­ unterschiedliche Gesprächspartner des Kraftfahrers, ­ Wartung des Fahrzeugs, ­ Arbeitsorganisation und ­ kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits. Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 3.7* Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere: ­ Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader), ­ unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten), ­ Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten, ­ unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, temperaturgeführte Transporte, gefährliche Güter, Tiertransporte usw.) und ­ Weiterentwicklung der Branche (Diversifizierung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.). Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 3.8* Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere: ­ Personenkraftverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen), ­ unterschiedliche Tätigkeiten im Personenkraftverkehr, ­ Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, ­ Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr) und ­ Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Personenkraftverkehr. * Diese Unterkenntnisbereiche stehen nicht im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit. 2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation 1. Die theoretische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung zu jeweils gleichen Teilen aus a) Multiple-Choice-Fragen, b) Fragen mit direkter Antwort und c) einer Erörterung von Praxissituationen. Alle Kenntnisbereiche nach Anlage 1 müssen angemessen abgedeckt sein. Die theoretische Prüfung dauert 240 Minuten. 2. Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen Prüfungsteil und der Bewältigung kritischer Fahrsituationen. Sofern im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation die für das Führen des Prüfungsfahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht vorliegt, muss der Prüfungsteilnehmer von einer Person begleitet werden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Ziel der Fahrprüfung ist die Bewertung der fahrpraktischen Fähigkeiten des Prüfungsteilnehmers. Sie muss auf Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen und in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte stattfinden. Die Fahrzeit ist zu nutzen, um die Fähigkeiten des Prüfungsteilnehmers in allen verschiedenen Verkehrssituationen zu beurteilen. Die Fahrprüfung dauert 120 Minuten. Ziel des praktischen Prüfungsteils ist die Bewertung der in den Nummern 1.4 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE), 1.5, 1.6 (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE), 3.2, 3.3 und 3.5 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) der Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche. Der praktische Prüfungsteil dauert 30 Minuten. Bei der Bewältigung kritischer Situationen wird insbesondere die Beherrschung des Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit geprüft. Dieser Prüfungsteil findet entweder auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator statt. Die Dauer dieses Prüfungsteils ist so zu bestimmen, dass der Prüfer die genannten Bewertungen vornehmen kann; sie darf 60 Minuten nicht überschreiten. Das bei der praktischen Prüfung eingesetzte Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 und 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2915 Anlage 3 (zu § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2) Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation Kopfbogen der Ausbildungsstätte Ort , den Datum Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß § 4 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit § 2 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)* § 2 Absatz 9 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)* ­ Quereinsteiger § 3 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)* ­ Umsteiger Güterkraftverkehr* Personenkraftverkehr* Herr/Frau , Vorname, Name geb. am: in Wohnanschrift hat in der Zeit vom bis mit einer Dauer von 140 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an sämtlichen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, die den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE (bei Grundqualifikation im Güterkraftverkehr)* bzw. D1, D1E, D, DE (bei Grundqualifikation im Personenkraftverkehr)* zugeordnet sind.* mit einer Dauer von 96 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Quereinsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche nicht Gegenstand der Prüfung gemäß § 4 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr* oder nach § 5 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr* sind.* mit einer Dauer von 35 Unterrichtseinheiten inkl. 2,5 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Umsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.* Unterschrift Ausbildungsstätte** Stempel II. Anmerkungen zur Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation 1. Anwendungshinweise: * Nichtzutreffendes bitte streichen ** Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 11 Absatz 4 Satz 4 und 5 BKrFQV), sofern der Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde. 2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2. Verteiler: Original ­ Teilnehmer/in Kopie ­ Ausbildungsstätte 3. Angabe zur Ausbildungsstätte: Es ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2917 Anlage 4 (zu § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3) Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung Kopfbogen der Ausbildungsstätte Ort , den Datum Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß den §§ 5 und 30 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) Herr/Frau , Vorname, Name geb. am: in Wohnanschrift hat an fünf aufeinanderfolgenden Schulungstagen vom _______________ bis _______________ an einer mehrtägigen Weiterbildung (Abschluss der Weiterbildung) mit _____ Unterrichtseinheiten (mindestens 35 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten)* hat am _______________ an einer Weiterbildung mit _____ Unterrichtseinheiten (mindestens 7 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten)* hat an einer Weiterbildung, die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am _______________ mit ___ Unterrichtseinheiten und am _______________ mit ___ Unterrichtseinheiten (insgesamt mindestens 7 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten) stattfand,* mit folgenden Zielen gemäß Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 BKrFQV teilgenommen: Kenntnisbereich 1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln* 1.1 nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE Kenntnisbereich 2 Anwendung der Vorschriften* 2.1 nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 2.2 2.3 1.4 1.5 1.6 1.2 1.3 1.3a Kenntnisbereich 3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik* 3.1 nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 3.7 3.8 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 Die unterstrichenen Unterkenntnisbereiche stehen im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit nach § 4 Absatz 1 BKrFQV. Unterschrift Ausbildungsstätte** Unterschrift Ausbilder/in** Stempel 2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 II. Anmerkungen zur Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung 1. Anwendungshinweise: * Nichtzutreffendes bitte streichen ** Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 11 Absatz 4 Satz 4 und 5 BKrFQV), sofern der Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde. 2. Verteiler: Original ­ Teilnehmer/in Kopie ­ Ausbildungsstätte 3. Angabe zur Ausbildungsstätte: Es ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2919 Anlage 5 (zu § 8 Absatz 1 Satz 3) Muster des Fahrerqualifizierungsnachweises 1. Vorbemerkungen Fahrerqualifizierungsnachweise werden als Kunststoffkarten nach Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/645 hergestellt und im Auftrag der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Fahrerqualifizierungsnachweise erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt. 2. Beschreibung des Fahrerqualifizierungsnachweises a) Seite 1 (Vorderseite) Seite 1 enthält: aa) Die Bezeichnung ,,FAHRERQUALIFIZIERUNGSNACHWEIS" sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als blaufarbener Unterdruck auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis. bb) Die Aufschrift ,,BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" sowie das Zeichen der Europäischen Union (zwölf goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist. cc) Folgende Daten zum Inhaber des Fahrerqualifizierungsnachweises und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis aufgebrachten Nummerierung. Die Nummern 4d (andere Nummer als die Führerscheinnummer), 8 (Wohnort) und 11 (Angaben zum Verwaltungsverfahren) sind nicht vorhanden, da die Angaben nach Maßgabe der Richtlinie 2003/59/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/645 fakultativ sind und im deutschen Fahrerqualifizierungsnachweis nicht ausgewiesen werden. 1. Name des Inhabers 2. Vorname des Inhabers 3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers 4a. Ausstellungsdatum 4b. Ablaufdatum 4c. Name der Ausstellungsbehörde 5a. Führerscheinnummer 5b. Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises, die sich aus ,,FQN" als festem Wert, aus dem Behördenschlüssel der nach Landesrecht zuständigen Behörde, aus einer laufenden Nummer, aus einer Prüfziffer und aus einer Ausfertigungskennziffer des Fahrerqualifizierungsnachweises zusammensetzt. 6. Lichtbild des Inhabers 7. Unterschrift des Inhabers 8. Fahrerlaubnisklassen, für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung erfüllt. b) Seite 2 (Rückseite) Seite 2 enthält: aa) Folgende Daten zur Qualifizierung des Inhabers entsprechend der auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis aufgebrachten Nummerierung: 9. Fahrerlaubnisklassen, für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung erfüllt. Klassen, für die die Qualifizierungsverpflichtung nicht erfüllt wurde, werden durch einen Strich entwertet. 10. die Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung. bb) Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 bis 7 sowie 9 und 10. 2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 3. Muster des Fahrerqualifizierungsnachweises Vorderseite Rückseite Artikel 2 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr § 20 Absatz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 5 Absatz 1" durch die Angabe ,,§ 11 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt. 2. Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, erfolgt kein Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in das Feld ,,Besondere Bemerkungen"." Artikel 3 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575)" ersetzt. 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 4 Absatz 2" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 2" ersetzt. 3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. 4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe ,,§ 4 Absatz 2" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 2" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 2921 5. In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II Nummer 23 werden die Wörter ,,§ 4 Absatz 2 BKrFQG" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 2 BKrFQG" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift zu Abschnitt A werden nach dem Wort ,,Fahrerlaubnis-Verordnung" ein Komma und das Wort ,,Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung" eingefügt. b) In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 1a werden nach dem Wort ,,Führerschein" ein Komma und das Wort ,,Fahrerqualifizierungsnachweis" eingefügt. c) Die Gebührennummer 119.5 wird wie folgt gefasst: GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro ,,119.5 Bewertung der Unternehmen, die an der Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligt sind 2 659,00 bis 3 477,00". d) Die Gebührennummer 119.7 wird wie folgt gefasst: GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro ,,119.7 Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen 1 483,00 bis 2 399,00". e) In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach dem Wort ,,Auskünfte" die Wörter ,,und Mitteilungen" eingefügt. f) Nach der Gebührennummer 145 wird die folgende Gebührennummer 146 eingefügt: GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro ,,146 Auskünfte aus dem und Mitteilungen an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR), die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen stehen 5,00". 2. Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach der Angabe ,,FeV" ein Komma und die Angabe ,,BKrFQV" angefügt. b) In der Gebührennummer 256 werden in der Spalte ,,Gegenstand" nach der Angabe ,,§ 5 StVG" ein Komma und die Angabe ,,§ 9 Absatz 3 BKrFQV" eingefügt. c) Die Überschrift zu Abschnitt F wird wie folgt gefasst: ,,Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)". d) Die Gebührennummern 343 und 344 werden wie folgt gefasst: GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro ,,343 343.1 Fahrerqualifizierungsnachweis Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Änderungen oder Beschädigung sowie Entscheidung über den Antrag (§§ 8 und 9 BKrFQV) Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Verlust oder Diebstahl sowie Entscheidung über den Antrag (§ 9 Absatz 2 BKrFQV) 15,80 343.2 20,20 2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2020 GebührenNummer Gebühr Euro Gegenstand 343.3 Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktversand innerhalb Deutschlands Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktversand in EU-Mitgliedstaaten Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises im Expressverfahren sowie Aushändigung des Fahrerqualifizierungsnachweises Prüfung eines Antrags auf Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Entscheidung über den Antrag (§ 2 Absatz 5, § 4 Absatz 4 BKrFQV) 11,70 343.4 12,80 343.5 17,10 344 7,00". e) Die Gebührennummern 345 und 346 werden wie folgt gefasst: GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro ,,345 Entscheidung über die Erteilung bei Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 9 BKrFQG, Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, einschließlich Anerkennungsurkunde, nach § 10 Absatz 1 und 2 BKrFQG Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 11 Absatz 1 und 2 BKrFQG Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Inhabers der Ausbildungsstätte am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte. 51,10 bis 511,00 30,70 bis 511,00". 346 Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d tritt am 23. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührennummern 343 und 344 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 9. Dezember 2020 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer