2129-8-4-3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Vom 12. Januar 2021
Auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Anhang 1 Nummer 10.7 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) wird wie folgt gefasst:
,,10.7 10.7.1 10.7.1.1 10.7.1.2 Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird, halogenierten Peroxiden mit einem Einsatz von 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 30 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden; Artikel 2 G V ". G V
10.7.2 10.7.2.1 10.7.2.2
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Januar 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze