Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 10 vom 17.03.2021  - Seite 330 bis 331 - Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz)

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330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021 Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) Vom 10. März 2021 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 1 2 3 4 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Änderung des Gesetzes zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus Inkrafttreten den Monat Mai 2021, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Einmalbetrag nach den Sätzen 2 und 3 wird als Kindergeld im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 berücksichtigt." 5. In § 110 ,,5 000 000 Euro" und die Angabe Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe Euro" durch die Angabe ,,10 000 000 die Angabe ,,10 000 000 Euro" durch ,,20 000 000 Euro" ersetzt. Artikel 6 6. § 111 wird wie folgt geändert: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021". b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,5 000 000 Euro" durch die Angabe ,,10 000 000 Euro" und die Angabe ,,10 000 000 Euro" durch die Angabe ,,20 000 000 Euro" ersetzt. c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Wird der Einkommensteuerbescheid für 2019 vor dem 1. April 2021 bestandskräftig, kann bis zum 17. April 2021 nachträglich ein erstmaliger oder geänderter Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 gestellt werden. Der Einkommensteuerbescheid für 2019 ist insoweit zu ändern." d) Folgender Absatz 9 wird angefügt: ,,(9) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020 und die Berücksichtigung des Verlustrücktrags für 2021 entsprechend." Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 111 wie folgt gefasst: ,,§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021". 2. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,5 000 000 Euro" durch die Angabe ,,10 000 000 Euro" und die Angabe ,,10 000 000 Euro" durch die Angabe ,,20 000 000 Euro" ersetzt. 3. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 18b wird wie folgt gefasst: ,,(18b) § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden." b) Die Absätze 52 und 53 werden wie folgt gefasst: ,,(52) § 110 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden. (53) § 111 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 anzuwenden." 4. Dem § 66 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 150 Euro für das Kalenderjahr 2021 besteht auch für ein Kind, für das nicht für Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,10 000 000 Euro" durch die Angabe ,,1 000 000 Euro" und die Angabe ,,20 000 000 Euro" durch die Angabe ,,2 000 000 Euro" ersetzt. 2. Dem § 52 Absatz 18b wird folgender Satz angefügt: ,,§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021 331 Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus In § 12 Absatz 2 Nummer 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden die Wörter ,,vor dem 1. Juli 2021" durch die Wörter ,,vor dem 1. Januar 2023" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Das Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,Die nach" durch die Wörter ,,Der nach" und die Wörter ,,zu zahlenden Einmalbeträge sind" durch die Wörter ,,zu zahlende Einmalbetrag ist" ersetzt. 2. In Satz 2 werden die Wörter ,,Die Einmalbeträge mindern" durch die Wörter ,,Der Einmalbetrag mindert" ersetzt. 3. In Satz 3 werden die Wörter ,,Die Einmalbeträge werden" durch die Wörter ,,Der Einmalbetrag wird" und wird das Wort ,,stellen" durch das Wort ,,stellt" ersetzt. Artikel 6 § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 150 Euro für das Kalenderjahr 2021 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Mai 2021, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht." Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. März 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz