Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 11 vom 24.03.2021  - Seite 359 bis 359 - Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundes (Bundes-E-Bußgeldakten-Einführungsverordnung – BEBußAktEV)

454-1-13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021 359 Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundes (Bundes-E-Bußgeldakten-Einführungsverordnung ­ BEBußAktEV) Vom 17. März 2021 Auf Grund des § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Bußgeldakten bei 1. den Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind, 2. dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und 3. dem Bundesgerichtshof. §2 Einführung der elektronischen Akte (1) Die Akten können ab dem 25. März 2021 elektronisch geführt werden. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind, bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Bußgeldakten elektronisch geführt werden. Für die Hauptzollämter bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion diese Verfahren. Die Verwaltungsanordnungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und auf der Internetseite desjenigen zu veröffentlichen, der sie erlassen hat. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. März 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht