Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 14 vom 06.04.2021  - Seite 591 bis 606 - Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG)

210-9/1210-9206-7610-1-3210-7211-926-8210-5210-6210-8102-1860-5860-6860-7860-10-1860-11806-22701-17110-1211-9-126-8-126-12-127-52178-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 591 Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz ­ RegMoG) Vom 28. März 2021 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung (Identifikationsnummerngesetz ­ IDNrG) Artikel 2 Änderung des Onlinezugangsgesetzes Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes Artikel 5 Änderung des Personenstandsgesetzes Artikel 6 Änderung des AZR-Gesetzes Artikel 7 Änderung des Passgesetzes Artikel 8 Änderung des Personalausweisgesetzes Artikel 9 Änderung des eID-Karte-Gesetzes Artikel 10 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Artikel 11 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 12 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 13 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 14 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 15 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 16 Änderung des Berufsbildungsgesetzes Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Artikel 18 Änderung der Handwerksordnung Artikel 19 Änderung der Personenstandsverordnung Artikel 20 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Artikel 20a Änderung der Aufenthaltsverordnung Artikel 20b Änderung des Konsulargesetzes Artikel 20c Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Artikel 21 Übergangsregelung zur Verwendung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung für die Pilotierung des Datencockpits Artikel 22 Inkrafttreten Artikel 1 1. Daten einer natürlichen Person in einem Verwaltungsverfahren eindeutig zuzuordnen, 2. die Datenqualität der zu einer natürlichen Person gespeicherten Daten zu verbessern sowie 3. die erneute Beibringung von bei öffentlichen Stellen bereits vorhandenen Daten durch die betroffene Person zu verringern. §2 Aufgaben registerführender Stellen Öffentliche Stellen in Bund und Ländern, welche Register nach § 1 führen (registerführende Stellen), sind zur Erreichung der Ziele nach § 1 verpflichtet 1. bis spätestens zum Ablauf des fünften auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres die Identifikationsnummer als zusätzliches Ordnungsmerkmal zu Personendaten in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Register zu speichern, 2. die in diesen Registern gespeicherten Daten, die den Datenkategorien in § 4 Absatz 2 und 3 entsprechen, durch die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 zu ersetzen und diese im Vergleich zu den beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 nach fachlichem Bedarf aktuell zu halten; hierbei bleiben besondere Vorschriften über die Berichtigung von Daten unberührt; ein automatisierter Abgleich ist zulässig; sowie 3. natürlichen Personen die Übermittlung ihrer Daten unter Verwendung der Identifikationsnummer digital über eine zentrale Stelle transparent zu machen (Datencockpit). §3 Einrichtung und Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde (1) Die Registermodernisierungsbehörde hat folgende Aufgaben: 1. Erstellen einer Übersicht über bestehende Register, 2. Übermittlung der Identifikationsnummer sowie der übrigen Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 an a) registerführende Stellen in Bund und Ländern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie b) öffentliche Stellen nach § 6 Absatz 2, Artikel 1 Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung (Identifikationsnummerngesetz ­ IDNrG) §1 Ziele des Gesetzes Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (Identifikationsnummer) wird als zusätzliches Ordnungsmerkmal in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Register des Bundes und der Länder eingeführt, um 592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 3. übergeordnete Steuerung a) der einzelnen Projekte zur Umsetzung dieses Gesetzes sowie b) von registerübergreifenden Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität. Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde wahr. (2) Die Registermodernisierungsbehörde darf zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6 und 11 der Abgabenordnung und der SteuerdatenAbrufverordnung in der jeweils geltenden Fassung beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 der Abgabenordnung gespeicherte Daten im automatisierten Verfahren abrufen und an 1. registerführende Stellen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie 2. öffentliche Stellen zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz übermitteln. Die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesverwaltungsamts bleibt unberührt. §4 Zu einer Person gespeicherte Daten (1) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 einer natürlichen Person werden vom Bundeszentralamt für Steuern gespeichert, wenn diese Person eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung erhalten hat. (2) Die zur Identifizierung einer natürlichen Person erforderlichen personenbezogenen Daten sind die Basisdaten. Einer natürlichen Person werden folgende Daten als Basisdaten zugeordnet: 1. Identifikationsnummer, 2. Familienname, 3. frühere Namen, 4. Vornamen, 5. Doktorgrad, 6. Tag und Ort der Geburt, 7. Geschlecht, 8. Staatsangehörigkeiten, 9. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, 10. Sterbetag sowie 11. Tag des Einzugs und des Auszugs. (3) Einer natürlichen Person werden zudem folgende weitere Daten zugeordnet: 1. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sowie 2. Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr). (4) Das Datum nach Absatz 3 Nummer 2 wird der Registermodernisierungsbehörde von gesetzlich bestimmten Registern bei Vorliegen eines Verwaltungskontakts automatisiert übermittelt und an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet. §5 Zweck und Vergabe der Identifikationsnummer (1) Die Identifikationsnummer dient im Rahmen dieses Gesetzes 1. der Zuordnung der Datensätze zu einer Person sowie 2. dem Abgleich von Datensätzen einer natürlichen Person, die den Datenkategorien in § 4 Absatz 2 und 3 entsprechen, in verschiedenen Registern untereinander, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies erlaubt. Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach diesem Gesetz durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen zu anderen Zwecken ist außer zu Verarbeitungen zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz auf Grund von Rechtsvorschriften oder mit Einwilligung der betroffenen Person sowie zum Zwecke eines registerbasierten Zensus unzulässig. Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung bleibt unberührt. (2) Hinsichtlich der Vergabe der Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern gilt § 139b der Abgabenordnung in Verbindung mit der Steueridentifikationsnummerverordnung. (3) Die Registermodernisierungsbehörde stellt sicher, dass bei einer Verarbeitung der Identifikationsnummer für Datenübermittlungen an die Registermodernisierungsbehörde oder bei Datenabrufen von der Registermodernisierungsbehörde fehlerhafte Angaben der Identifikationsnummer erkannt werden und in solchen Fällen keine weitere Datenverarbeitung erfolgt. §6 Automatisierter Datenabruf bei der Registermodernisierungsbehörde (1) Registerführende Stellen rufen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 bei der Registermodernisierungsbehörde ab, es sei denn, dass der Abruf bei der Meldebehörde erfolgt. Die registerführenden Stellen dürfen die abgerufenen Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Nummer 1 und 2 verarbeiten. (2) Die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 sollen von einer öffentlichen Stelle bei der Registermodernisierungsbehörde zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz abgerufen werden. Die Verarbeitung erfolgt nach Maßgabe der für die öffentliche Stelle jeweils anwendbaren Rechtsgrundlage. (3) Datenabrufe bei der Registermodernisierungsbehörde nach diesem Gesetz erfolgen ausschließlich im automatisierten Verfahren wie folgt: 1. Enthält das Datenabrufersuchen mindestens den Familiennamen, den Wohnort, die Postleitzahl sowie das Geburtsdatum der betroffenen Person, übermittelt die Registermodernisierungsbehörde der ersuchenden Stelle die Identifikationsnummer sowie die weiteren zur betroffenen Person gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3, soweit sie zur Er- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 593 füllung der Aufgaben der ersuchenden Stelle erforderlich sind. 2. Enthält das Datenabrufersuchen mindestens die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum der betroffenen Person, übermittelt die Registermodernisierungsbehörde der ersuchenden Stelle die übrigen zur Person gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Stelle erforderlich sind. (4) Daten dürfen von der Registermodernisierungsbehörde den ersuchenden Stellen nur übermittelt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Voraussetzung zum Datenabruf vorliegt. Das Datenabrufersuchen darf keine Daten enthalten, die nicht in § 4 Absatz 2 bezeichnet sind. Ist eine eindeutige Identifizierung der betroffenen Person nicht möglich, teilt die Registermodernisierungsbehörde dies der ersuchenden Stelle mit und übermittelt keine Daten nach § 4 Absatz 2 und 3. (5) Liegt zu Daten einer Person eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz vor, übermittelt die Registermodernisierungsbehörde an registerführende Stellen die Daten ausschließlich im Rahmen der erstmaligen Datenübermittlung der Identifikationsnummer nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 und 2. Bei Abrufen zur Aktualisierung und übrigen Abrufen erhält die abrufende öffentliche Stelle von der Registermodernisierungsbehörde eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ob eine Auskunftssperre besteht. §7 Verfahren der Datenübermittlungen mit der Registermodernisierungsbehörde und zwischen öffentlichen Stellen (1) Die Verfahren der Datenabrufe öffentlicher Stellen bei der Registermodernisierungsbehörde, Antworten der Registermodernisierungsbehörde an die ersuchenden Stellen sowie Datenersetzungen nach § 2 Nummer 2 sind elektronisch unter Nutzung eines vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt zu machenden Datenaustauschstandards zu führen. Die Registermodernisierungsbehörde führt eine automatisierte Prüfung der übermittelten Daten daraufhin durch, ob sie der richtigen Identifikationsnummer zugeordnet, vollständig und schlüssig sind und ob sie dem Datenaustauschstandard nach Satz 1 entsprechen. Der elektronische Datenaustausch zwischen Bund und Ländern ist gemäß § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ­ Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes ­ vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, ausschließlich über das Verbindungsnetz zu führen. (2) Datenübermittlungen unter Nutzung einer Identifikationsnummer nach diesem Gesetz zwischen öffentlichen Stellen verschiedener Bereiche erfolgen über Vermittlungsstellen verschlüsselt in gesicherten Ver- fahren, die dem aktuellen Stand von Sicherheit und Technik entsprechen müssen. Es werden mindestens sechs Bereiche gebildet, die durch die Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 näher bestimmt werden. Die Vermittlungsstellen müssen öffentliche Stellen sein. Sie sind für den sicheren, verlässlichen und nachvollziehbaren Transport elektronischer Nachrichten zuständig und müssen diese Aufgabe ohne Kenntnis der Nachrichteninhalte erbringen können. Sie kontrollieren und protokollieren abstrakt die Übermittlungsberechtigung. Liegt die Übermittlungsberechtigung abstrakt nicht vor, werden keine personenbezogenen Daten übermittelt. Die bestehende Anwendung des Verfahrens nach Satz 1 innerhalb von Bereichen bleibt unberührt. (3) Gemeinde und Gemeindeverbände sind zur Umsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 2 bei Datenübermittlungen innerhalb einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet. §8 Befugnisse und Verantwortlichkeiten (1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung des einzelnen Datenabrufs trägt die jeweilige abrufende Stelle. (2) Die Registermodernisierungsbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sicherzustellen, dass die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 nicht unbefugt verarbeitet werden können. Die abrufende Stelle hat bei Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen abgerufen werden können. (3) Bei Datenabrufen prüft die Registermodernisierungsbehörde automatisiert bei jedem Aufbau einer Verbindung anhand sicherer Authentifizierungsverfahren die Identität der abrufenden Stelle; über die Identität der abrufenden Stelle darf kein Zweifel bestehen. Andernfalls werden keine personenbezogenen Daten übermittelt. (4) Die Registermodernisierungsbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe über Absatz 3 hinaus durch geeignete Stichprobenverfahren sowie wenn dazu Anlass besteht. Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskonzept zu erstellen, welches mit dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzustimmen ist. §9 Protokollierung (1) Alle Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen unter Nutzung einer Identifikationsnummer 594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 nach diesem Gesetz sind durch die jeweiligen Stellen in einer Weise zu protokollieren, die die Kontrolle der Zulässigkeit von Datenabrufen technisch unterstützt. Die Datenübermittlungen zwischen der Registermodernisierungsbehörde und dem Bundeszentralamt für Steuern sowie Datenabrufe bei der Registermodernisierungsbehörde werden bei der Registermodernisierungsbehörde protokolliert. (2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Prüfung sowie zur Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Rechte der betroffenen Person, einschließlich der Übermittlung an das Datencockpit der betroffenen Person nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes, verwendet werden. (3) Die Protokolldaten sind zwei Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen, soweit ihre längere Aufbewahrung nicht zur Erfüllung eines Zwecks nach Absatz 2 erforderlich ist. Ist eine längere Aufbewahrung erforderlich, so sind die Gründe der Erforderlichkeit zu dokumentieren. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. § 10 Qualitätssicherung (1) Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Qualitätssicherung der nach § 4 Absatz 2 und 3 gespeicherten Daten verantwortlich. (2) Die Registermodernisierungsbehörde ist für die Koordinierung der registerübergreifenden Qualitätssicherung verantwortlich. Hierzu etabliert sie Verfahren, die eine hohe Aktualität, Validität und Konsistenz der Daten, einschließlich einer Bereinigung um Mehrfach-, Über- und Untererfassungen, gewährleisten, und wirkt mit registerführenden Stellen zusammen. (3) Die Entscheidung über die Änderung eines Datums trifft 1. für Daten, die von einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet wurden, die zuständige Personenstandsbehörde, 2. hinsichtlich des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, 3. für andere Daten einer im Inland gemeldeten Person die zuständige Meldebehörde, es sei denn, dass eine andere Behörde befugt ist, die Richtigkeit des Datums mit Wirkung für Dritte verbindlich festzustellen, 4. für andere Daten einer nicht im Inland gemeldeten Person die Behörde, die die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt hat, es sei denn, dass eine andere Behörde befugt ist, die Richtigkeit des Datums mit Wirkung für Dritte verbindlich festzustellen. (4) Jede nach § 6 Absatz 1 oder 2 zum Abruf von Daten berechtigte öffentliche Stelle, die konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 erlangt hat, hat die Registermodernisierungsbehörde unverzüglich hierüber zu unterrichten. Nach Überprüfung der Information nach Satz 1 hat die Registermodernisierungsbehörde das Bundeszentralamt für Steuern über das Prüfergebnis zu informieren. Die Verfahren nach § 139b Absatz 8 und 9 der Abgabenordnung sowie nach § 139d der Abgabenordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Steueridentifikationsnummerverordnung bleiben unberührt. (5) Jede nach § 6 Absatz 1 oder 2 zum Abruf von Daten berechtigte öffentliche Stelle, in deren Dateisystemen oder Registern Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 zu einer natürlichen Person gespeichert sind, ist verpflichtet, auf Verlangen der Registermodernisierungsbehörde an der Aufklärung von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten dieser Daten in ihrem eigenen oder dem Datenbestand einer anderen öffentlichen Stelle mitzuwirken. (6) Jede öffentliche Stelle, die beim Abgleich der bei ihr gespeicherten Daten mit den von der Registermodernisierungsbehörde auf ihr Datenabrufersuchen übermittelten Daten eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit in ihren Registern festgestellt hat, ist verpflichtet, ihren Datenbestand von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen. Besondere Vorschriften über die Berichtigung von Daten bleiben unberührt. § 11 Löschung Die Registermodernisierungsbehörde hat die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 unverzüglich nach der Übermittlung und Protokollierung nach § 9 zu löschen. § 12 Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anzahl und die Abgrenzung der Bereiche nach § 7 Absatz 2 Satz 2 zu bestimmen. Die Anzahl und die Abgrenzung der Bereiche hat dabei so zu erfolgen, dass das Risiko, bezogen auf die einzelne Person ein vollständiges Persönlichkeitsprofil durch Datenübermittlungen innerhalb eines Bereichs zu erstellen, wirksam begrenzt wird. (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu den technischen Verfahren der Datenübermittlungen nach § 7 Absatz 2 zu bestimmen. (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres zu bestimmen 1. zu dem technischen Verfahren der Datenübermittlung zwischen der Registermodernisierungsbehörde und dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 3, 2. zu dem technischen Format der Daten nach § 4 Absatz 2 und 3, 3. zu den technischen Verfahren der Datenübermittlung an und durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 7 Absatz 1 und § 10 Absatz 4, 4. zu den spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen der Registermodernisierungsbehörde nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Ver- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 595 ordnung (EU) 2016/679 und der Authentifizierungsverfahren nach § 8 Absatz 3 sowie 5. zu den technischen Standards und Verantwortlichkeiten der Protokollierung nach § 9 Absatz 1 Satz 2. (4) Das jeweils zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Anwendung des Verfahrens nach § 7 Absatz 2 auch innerhalb eines Verwaltungsbereichs durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 13 Prüfung durch den oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll die Registermodernisierungsbehörde hinsichtlich der Datenverarbeitungen nach diesem Gesetz zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann erneut zweimal alle zwei Jahre prüfen. § 14 Verhältnis zu anderen Vorschriften (1) Der Datenaustausch nach § 139b Absatz 6 bis 9 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (2) Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. § 15 Ausschluss abweichenden Landesrechts Von den in diesem Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. § 16 Evaluierung (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann fortlaufend alle drei Jahre jeweils über die Datenverarbeitungen durch die Registermodernisierungsbehörde. Hierbei ist insbesondere über die Ergebnisse der Überprüfungen nach § 8 Absatz 4 zu berichten. (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand im fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 genannten Ziele. Der Bericht hat insbesondere Empfehlungen zu enthalten, ob 1. für andere Bereiche weitere, bereichsspezifische Identifikationsnummern eingeführt werden oder eine einheitliche Identifikationsnummer für alle Register umgesetzt wird und 2. das Verfahren nach § 7 Absatz 2 auch innerhalb von Verwaltungsbereichen Anwendung finden sollte. § 17 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Identifikationsnummer 1. wissentlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, erhebt, speichert, übermittelt oder verbreitet oder 2. ohne hierzu berechtigt zu sein, verwendet, um personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, zu erheben, zu speichern oder zu übermitteln. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche und die Datenschutzaufsichtsbehörden. 596 Anlage (zu § 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 Register nach § 1 dieses Gesetzes Register im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind: 1. Melderegister 2. elektronisch geführte Personenstandsregister 3. Ausländerzentralregister 4. Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung gemäß § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 5. Versichertenkonten der Rentenversicherungsträger gemäß § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 6. Rentenzahlbestandsregister des Renten-Services der Deutschen Post AG 7. die Stammsatzdatei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 62 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte 8. bei den berufsständischen Versorgungswerken systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsberechtigten 9. bei der Künstlersozialkasse systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu den nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherten Künstlern und Publizisten 10. bei der Bundesagentur für Arbeit systematisch geführte personenbezogene Datenbestände nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch 11. bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende systematisch geführte personenbezogene Datenbestände nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch 12. Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 13. eID-Karte-Register 14. Zentrales Unternehmerverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung 15. Zentrales Fahrzeugregister 16. Zentrales Fahrerlaubnisregister 17. Fahreignungsregister 18. Lehrlingsrolle gemäß § 28 der Handwerksordnung 19. Handwerksrolle gemäß § 6 der Handwerksordnung 20. Verzeichnis der Inhaber von Betrieben eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes gemäß § 19 der Handwerksordnung 21. Personalausweisregister 22. Passregister 23. Ausländerdateien nach § 62 der Aufenthaltsverordnung 24. Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes 25. bei den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Schulbehörden, Bildungseinrichtungen nach § 2 des Hochschulstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Bildungsteilnehmenden 26. Versichertenverzeichnis der Krankenkassen 27. Bundeszentralregister 28. Nationales Waffenregister 29. bei den Elterngeldstellen nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern 30. Verzeichnis der gemäß § 14 der Gewerbeordnung angezeigten Gewerbebetriebe 31. Gewerbezentralregister 32. Versichertenverzeichnis der Pflegekassen 33. Register für Grundsicherung im Alter 34. Register für ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt 35. bei den Wohngeldbehörden nach § 24 des Wohngeldgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern 36. bei den Ämtern für Ausbildungsförderung und dem Bundesverwaltungsamt nach den §§ 39 und 40 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 597 37. Register der Versorgungsämter 38. bei den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden nach den §§ 10 und 10a des Asylbewerberleistungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern 39. Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung 40. Berufsregister der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 41. Register zum vorübergehenden Schutz nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes 42. Beitragskontendatenbank 43. bei den öffentlichen Arbeitgebern in Bund, Ländern und Kommunen nach § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände über die Beschäftigten 44. Bauvorlagenberechtigungsverzeichnisse 45. bei den Industrie- und Handelskammern geführten Verzeichnisse ihrer Mitglieder nach § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 46. Krisenvorsorgeliste nach § 6 Absatz 3 des Konsulargesetzes 47. Zentrale Luftfahrerdatei 48. Register für Betreiber von unbemannten und zulassungspflichtigen Fluggeräten 49. Luftfahrzeugrolle nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes 50. Zulassungsregister nach § 14 des Umweltauditgesetzes 51. Verzeichnis über die Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 der Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (sog. ADR-Infodatenbank) gemäß § 14 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt 598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 Artikel 2 Änderung des Onlinezugangsgesetzes Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 6 werden nach dem Wort ,,Basisdienste" die Wörter ,,, digitale Werkzeuge" eingefügt. 2. Die folgenden §§ 10 und 11 werden angefügt: ,,§ 10 Datencockpit (1) Ein ,,Datencockpit" ist eine IT-Komponente im Portalverbund, mit der sich natürliche Personen Auskünfte zu Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen anzeigen lassen können. Erfasst werden diejenigen Datenübermittlungen, bei denen eine Identifikationsnummer nach § 5 des Identifikationsnummerngesetzes zum Einsatz kommt. (2) Im Datencockpit werden nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 3 ausschließlich Protokolldaten nach § 9 des Identifikationsnummerngesetzes einschließlich der dazu übermittelten Inhaltsdaten angezeigt. Diese Daten werden im Datencockpit nur für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie unverzüglich zu löschen. Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt. (3) Jede natürliche Person kann sich bei der öffentlichen Stelle, die das Datencockpit betreibt, für ein Datencockpit registrieren. Sie hat sich bei der Registrierung und Nutzung des Datencockpits mit einem Identifizierungsmittel auf dem Vertrauensniveau hoch zu identifizieren. Zur Feststellung der Identität darf bei Registrierung und Nutzung das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen verarbeitet werden. Im Übrigen kann sich der Nutzer auch mit einem Nutzerkonto des Portalverbundes beim Datencockpit registrieren. (4) Das Datencockpit darf die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung als Identifikator für die Anfrage zur Erhebung und Anzeige der Daten nach Absatz 2 verarbeiten. Zur Anfrage nach § 6 des Identifikationsnummerngesetzes erhebt das Datencockpit bei der Registrierung des Nutzers folgende Daten: 1. Namen, 2. Vornamen, 3. Anschrift, 4. Geburtsname und 5. Tag der Geburt. Der Nutzer legt fest, in welchem Umfang das Datencockpit Protokolldaten einschließlich der übermittelten Inhaltsdaten nach Absatz 2 erheben und anzeigen darf. Auf diese Daten hat nur der Nutzer Zugriff. Der Nutzer muss sein Konto im Datencockpit jederzeit selbst löschen können. Das Konto im Datencockpit wird automatisiert gelöscht, wenn es drei Jahre nicht verwendet wurde. (5) Das Datencockpit wird von einer öffentlichen Stelle errichtet und betrieben, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt wird. Das Nähere zu den technischen Verfahren, den technischen Formaten der Datensätze und den Übertragungswegen legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung fest. § 11 Übergangsregelung zum Einsatz des Datencockpits Bis zum Inkrafttreten des § 10 darf ein Datencockpit mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in Pilotverfahren angewendet werden, in denen der Nutzer einen Antrag auf eine oder mehrere Verwaltungsleistungen stellt und dabei einwilligt, dass erforderliche Nachweise durch einen automatisierten Datenaustausch beigebracht werden." Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 139a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,jedem Steuerpflichtigen" die Wörter ,,und jeder sonstigen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen Stelle ein Verwaltungsverfahren führt," eingefügt und das Wort ,,Besteuerungsverfahren" durch die Wörter ,,Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,den Steuerpflichtigen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. c) In Satz 4 werden die Wörter ,,Der Steuerpflichtige" durch die Wörter ,,Die betroffene Person" ersetzt. 2. § 139b wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Es werden folgende Nummern 15 und 16 angefügt: ,,15. Staatsangehörigkeiten sowie 16. Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr)." b) Den Absätzen 4 und 5 wird jeweils folgender Satz angefügt: ,,Die Regelungen des Identifikationsnummerngesetzes bleiben unberührt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 599 c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Es werden folgende Nummern 11 und 12 angefügt: ,,11. Staatsangehörigkeiten sowie 12. Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr)." tungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung,". 2. In § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung wird als zusätzliches Ordnungsmerkmal im Melderegister geführt. Eine Übermittlung nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Identifikationsnummer an den Empfänger der Daten nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist." 3. In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Geburt im Ausland auch der Staat," die Wörter ,,die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung," eingefügt. 4. Dem § 17 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Meldebehörden teilen den Standesämtern in diesen Fällen unverzüglich die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung mit." 5. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 17, mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises," durch die Wörter ,,Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises sowie des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Meldebehörde darf an eine 1. registerführende Stelle nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes zur Erfüllung der in § 2 Nummer 1 und 2 des Identifikationsnummerngesetzes genannten Aufgaben oder 2. öffentliche Stelle zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz durch die Meldebehörde oder die anfragende öffentliche Stelle zusätzlich die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz nach § 3 Absatz 1 Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe i, Nummer 15 Buchstabe j und Nummer 16 Buchstabe h dieses Gesetzes übermitteln." 6. Dem § 34a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die in § 34 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Behörden dürfen für die dort genannten Aufgaben auch die Identifikationsnummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe i, Nummer 15 Buchstabe j und Nummer 16 Buchstabe h dieses Gesetzes abrufen." 7. In § 38 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung darf in den Fällen des § 34a Absatz 2 Satz 3 zusätzlich als Auswahldatum verwendet werden." Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,". bb) Nummer 9 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe g wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt. bbb) In Buchstabe h wird das Komma am Ende durch das Wort ,,sowie" ersetzt. ccc) Folgender Buchstabe i wird angefügt: ,,i) die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,". cc) Nummer 15 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe h wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt. bbb) In Buchstabe i wird das Komma am Ende durch das Wort ,,sowie" ersetzt. ccc) Folgender Buchstabe j wird angefügt: ,,j) die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,". dd) Nummer 16 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe g wird das Komma am Ende durch das Wort ,,sowie" ersetzt. bbb) Folgender Buchstabe h wird angefügt: ,,h) die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort ,,sowie" ersetzt. bbb) In Buchstabe c wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt. ccc) Buchstabe d wird aufgehoben. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. für Zwecke der Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbei- 600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 Artikel 5 Änderung des Personenstandsgesetzes Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 88 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Den Registereinträgen werden als funktionale Ordnungsmerkmale außerhalb des urkundlichen Teils und des Hinweisteils 1. die Daten einer Stilllegung nach § 47 Absatz 4, 2. die Sperrvermerke nach § 64 und 3. die Identifikationsnummern nach dem Identifikationsnummerngesetz für die beurkundeten Personen zugeordnet." 2. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch 1. Personenstandsurkunden, 2. Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll." b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2." 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 10 wird angefügt: ,,10. die Registermodernisierungsbehörde in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10, 13, 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 4." 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ,,§ 6a Übermittlung der Daten nach dem Identifikationsnummerngesetz (1) Die Registermodernisierungsbehörde übermittelt nach einem automatisierten Datenabruf im Sinne des § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummerngesetzes die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 2 des Identifikationsnummerngesetzes an die Registerbehörde. Ebenso werden Änderungen dieser Daten nach einem automatisierten Datenabruf nach § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummerngesetzes übermittelt. Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1 sowie bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, gespeichert. Ist dies nicht der Fall, wird sie unverzüglich gelöscht. (2) Die Registermodernisierungsbehörde übermittelt an das Register zu allen Ausländern, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden, bei einem erstmaligen automatisierten Datenabruf durch die Registerbehörde die Basisdaten nach § 4 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes, um die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz erstmals den im Register eingetragenen Ausländern zuordnen zu können. Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1 sowie bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, gespeichert. Ist dies nicht der Fall, wird sie unverzüglich gelöscht." 5. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,die AZR-Nummer" die Wörter ,,oder die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt. Artikel 6 Änderung des AZR-Gesetzes Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 6a Übermittlung der Daten nach dem Identifikationsnummerngesetz". 2. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10, 13, 14, Absatz 3 Nummer 1 bis 4 werden zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes und zur Erbringung von Verwaltungsleistungen im Sinne des Onlinezugangsgesetzes zusätzlich gespeichert: 1. die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, 2. die Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz sowie 3. das Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr)." Artikel 7 Änderung des Passgesetzes Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Absatz 2 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt: ,,9a. Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 601 2. Dem § 22 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die Passbehörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die Passbehörden können die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung auch durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der Passbehörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben." 3. § 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: ,,Ferner dürfen die zur Ausstellung 1. des Führerscheins, 2. des Fahrerqualifizierungsnachweises oder 3. der Fahrerkarte zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die Unterschrift der antragstellenden Person im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die antragstellende Person zuvor im Rahmen der Online-Beantragung in die elektronische Übermittlung eingewilligt hat." b) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe ,,Satz 5" durch die Wörter ,,den Sätzen 5 und 6" ersetzt. nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der Personalausweisbehörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben." 3. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Ferner dürfen die zur Ausstellung 1. des Führerscheins, 2. des Fahrerqualifizierungsnachweises oder 3. der Fahrerkarte zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die Unterschrift der antragstellenden Person im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die antragstellende Person zuvor im Rahmen der Online-Beantragung in die elektronische Übermittlung eingewilligt hat." b) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe ,,Satz 4" durch die Wörter ,,den Sätzen 4 und 5" ersetzt. Artikel 9 Änderung des eID-Karte-Gesetzes § 19 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt: ,,7a. Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,". 2. Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die eID-Karte-Behörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz im eID-KartenRegister gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die eIDKarten-Behörden können die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz auch durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der eID-Karten-Behörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben." Artikel 8 Änderung des Personalausweisgesetzes Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 23 Absatz 3 Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt: ,,9a. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,". 2. Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die Personalausweisbehörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz im Personalausweisregister gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die Personalausweisbehörden können die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz auch durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer Artikel 10 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 1. § 31 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die Staatsangehörigkeitsbehörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ergibt die Abfrage bei der Registermodernisierungsbehörde, dass noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz besteht, ist diese auf Veranlassung der Staatsangehörigkeitsbehörde bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben; zu diesem Zweck darf die Staatsangehörigkeitsbehörde die erforderlichen Daten übermitteln." 2. In § 33 Absatz 5 werden nach dem Wort ,,Daten" die Wörter ,,sowie in den Fällen des § 31 Absatz 2 die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt. ,,, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt. Artikel 14 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 67c wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die Speicherung und Nutzung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz ist ausschließlich zum Zweck der eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig sowie zur Qualitätssicherung nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes." 2. Dem § 67d wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Zur eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz, bei Übermittlungen zur Qualitätssicherung gemäß § 10 des Identifikationsnummerngesetzes sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes ist die Übermittlung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz mit dem Geburtsdatum der betroffenen Person zulässig. Dies gilt auch, wenn in den Rechtsvorschriften zur Übermittlung von Sozialdaten nach diesem Gesetzbuch die Daten nach Satz 1 nicht aufgeführt werden, ihre Übermittlung aber zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist." 3. Dem § 71 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie für die Qualitätssicherung nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes erforderlich ist." Artikel 11 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Dem § 288 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Darüber hinaus enthält das Versichertenverzeichnis die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz." Artikel 12 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch § 150 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. 2. Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt: ,,9. Geburtsdatum, 10. die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz." Artikel 15 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Dem § 99 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Darüber hinaus enthält das Versichertenverzeichnis die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz." Artikel 13 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch In § 136a Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 14d des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Geburtsdatum" die Wörter Artikel 16 Änderung des Berufsbildungsgesetzes Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 603 1. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Anschrift" die Wörter ,,und Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt. bb) In Nummer 10 werden nach den Wörtern ,,Name und Anschrift" die Wörter ,,und Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt. cc) In Nummer 11 werden nach dem Wort ,,Vorname" die Wörter ,,Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz," eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch öffentliche Stellen ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig." 2. In § 35 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,werden" die Wörter ,,mit Ausnahme der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt. 2. Anlage D wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort ,,Wohnanschrift" die Wörter ,,, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt. bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Wohnanschrift" die Wörter ,,, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt. cc) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach dem Wort ,,Wohnanschrift" die Wörter ,,, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt. dd) In Nummer 4 Buchstabe e werden nach dem Wort ,,Wohnanschrift" die Wörter ,,, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt. b) In Abschnitt II Satz 3 werden nach dem Wort ,,des Betriebsinhabers" die Wörter ,,, insbesondere die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt. c) Abschnitt III wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Anschrift," die Wörter ,,, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz," eingefügt. bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern ,,Anschrift des Lehrlings" die Wörter ,,die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt. Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern § 9 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung" die Wörter ,,sowie die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt. 2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,ist" die Wörter ,,und gesetzliche Regelungen dies nicht ausschließen" eingefügt. 3. In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ,,sofern" die Wörter ,,gesetzliche Regelungen dies nicht ausschließen," eingefügt. Artikel 19 Änderung der Personenstandsverordnung Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 60 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 60a Mitteilungen für Identitätszwecke". 2. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Das Standesamt, das selbst oder auf Anordnung des Gerichts einen abgeschlossenen Registereintrag berichtigt, hat zu prüfen, ob auch in anderen Personenstandsregistern oder in den beim Bundeszentralamt für Steuern zu einer Person gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes eine Berichtigung vorgenommen werden muss. Es teilt dem in Betracht kommenden Standesamt und der Meldebehörde die Berichtigung mit." b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Eine Berichtigung auf Grund von Dokumenten des Heimatstaates (§ 47 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Gesetzes) ist nur zulässig, wenn zuvor die zuständige Ausländerbehörde beteiligt wurde und diese den Zusammenhang zwischen den Artikel 18 Änderung der Handwerksordnung Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 113 Absatz 2 Satz 8 werden nach dem Wort ,,Bemessungsgrundlagen" die Wörter ,,einschließlich der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt. 604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 vorgelegten Dokumenten und der Rückführung des betreffenden Ausländers bestätigt hat." 3. § 56 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Meldebehörde teilt dem Standesamt die erstmalig erteilte Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung mit. Ist zu einer Person noch keine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung im Personenstandsregister gespeichert, teilt die Registermodernisierungsbehörde nach dem Identifikationsnummerngesetz diese auf Anforderung dem Standesamt mit, das einen Personenstandseintrag für diese Person führt." 4. § 57 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 21 wird angefügt: ,,21. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung." 5. § 58 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 19 wird angefügt: ,,19. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung." 6. § 59 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 18 wird angefügt: ,,18. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung." 9. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: 7. § 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 21 wird angefügt: ,,21. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung." 8. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt: ,,§ 60a Mitteilungen für Identitätszwecke Das Standesamt, das eine Fortführung im Personenstandsregister vornimmt, teilt dies der Registermodernisierungsbehörde nach dem Identifikationsnummerngesetz nur mit, wenn die Daten nicht bereits der Meldebehörde nach den §§ 57 bis 60 übermittelt worden sind. Soweit eine Mitteilung des Standesamtes zum Zwecke der Überprüfung und Bestätigung der Identität natürlicher Personen beim Bundeszentralamt für Steuern nach Satz 1 erforderlich ist, werden folgende Daten mitgeteilt: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. frühere Familiennamen und Vornamen, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. Geschlecht, 6. gegenwärtige und letzte Anschrift, wenn diese bekannt ist, 7. Sterbedatum." a) Nach dem Datenfeld 1180 wird das folgende Datenfeld eingefügt: ,,1198 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)". b) Nach dem Datenfeld 1280 wird das folgende Datenfeld eingefügt: ,,1298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)". c) Nach dem Datenfeld 1380 wird das folgende Datenfeld eingefügt: ,,1398 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)". d) Nach dem Datenfeld 2180 wird das folgende Datenfeld eingefügt: ,,2198 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)". e) Nach dem Datenfeld 2280 wird das folgende Datenfeld eingefügt: ,,2298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)". f) Nach dem Datenfeld 3180 wird das folgende Datenfeld eingefügt: ,,3198 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)". g) Nach dem Datenfeld 3280 wird das folgende Datenfeld eingefügt: ,,3298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)". h) Nach dem Datenfeld 4297 wird das folgende Datenfeld eingefügt: ,,4298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)". i) Nach dem Datenfeld 4320 wird das folgende Datenfeld eingefügt: ,,4398 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1)". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 605 j) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: ,,1 Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen: 1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Beurkundungs- und Hinweisteils des Personenstandseintrags und steht nur systemseitig als funktionales Ordnungsmerkmal zur Verfügung. 2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung. 3) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung. 4) = Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung. 5) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung." Artikel 20 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 7b des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Nach Übermittlung der Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes speichert die Registerbehörde automatisiert eine Übermittlungssperre nach § 4 des AZR-Gesetzes." 2. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 32 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 33 wird angefügt: ,,33. Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz." 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Spalte C wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,§ 6 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter ,,§§ 6 und 6a des AZRGesetzes" ersetzt. bb) Nach den Wörtern ,,- Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder" werden die Wörter ,,- Registermodernisierungsbehörde ohne Angabe des Geschäftszeichens" eingefügt. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Spalte C wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,§ 6 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter ,,§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes" ersetzt. bbb) In Spalte C Ziffer 1 wird nach den Wörtern ,,- Verfassungsschutzbehörde des Bundes und der Länder" das Wort ,,- Registermodernisierungsbehörde" eingefügt. bb) In Spalte D Ziffer I werden nach den Wörtern ,,Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" die Wörter ,,- Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis h" eingefügt. c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte C werden die Wörter ,,§ 6 des AZRGesetzes" durch die Wörter ,,§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes" ersetzt. bb) In Spalte C Ziffer I werden nach den Wörtern ,,- Verfassungsschutzbehörde des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe c" die Wörter ,,- Registermodernisierungsbehörde" eingefügt. cc) In Spalte D Ziffer I werden nach den Wörtern ,,Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" die Wörter ,,- Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe c" eingefügt. Artikel 20a Änderung der Aufenthaltsverordnung In § 65 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende neue Nummer 3a eingefügt: ,,3a. die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,". Artikel 20b Änderung des Konsulargesetzes Dem § 6 Absatz 3 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 673) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Dabei ist auch die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch öffentlichen Stellen nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig." Artikel 20c Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes In § 11 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert 606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021 worden ist, wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b eingefügt: ,,(3b) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die zuständige Behörde ist zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig." Artikel 21 Übergangsregelung zur Verwendung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung für die Pilotierung des Datencockpits Bis zum Inkrafttreten der Artikel 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a, von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 5 und von Artikel 5 Nummer 3 und 4 darf die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung zur Pilotierung des Datencockpits regional begrenzt als zusätzliches Ordnungsmerkmal von den jeweils zuständigen Behörden in folgenden Registern gespeichert werden: 1. Personenstandsregister 2. Melderegister 3. personenbezogene Datenbestände der Elterngeldstellen zu Leistungsempfängern nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie bei der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung jeweils beteiligten Behörden dürfen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in Verfahren zur Bewilligung von Elterngeld sowie zur Anzeige der Geburt und Namensbestimmung verarbeiten. Bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 § 3 dürfen die Meldebehörden die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenord- nung an die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie bei der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung beteiligten Behörden auf deren Ersuchen übermitteln. Die Datenübermittlungen zwischen den an der Bewilligung von Elterngeld sowie der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung beteiligten Behörden unter Nutzung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung werden protokolliert. Die Protokolldaten dürfen dem Datencockpit zum Zweck der Anzeige übermittelt werden. Die datenschutzrechtliche Verantwortung des einzelnen Abrufs der Identifikationsnummer bei den Meldebehörden trägt die jeweils abrufende Stelle. Artikel 22 Inkrafttreten Artikel 1 § 12, Artikel 2 § 11, Artikel 5 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 3, Artikel 8 Nummer 3, Artikel 19 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 21 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen treten die Artikel 1 und 2 an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind. Die Artikel 3, Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20 treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen. Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a tritt am 1. Mai 2021 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 28. März 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer