Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 20 vom 07.05.2021  - Seite 861 bis 864 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021 861 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin Vom 30. April 2021 Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 856) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt: ,,Inhaltsübersicht § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 Anlage: Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Struktur der Berufsausbildung Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild Durchführung der Berufsausbildung Gesellenprüfung Teil 1 der Gesellenprüfung Teil 2 der Gesellenprüfung Gewichtungs- und Bestehensregelung Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Inkrafttreten, Außerkrafttreten Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin". 2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt B wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Pflegende Kosmetik/" gestrichen. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4. b) Abschnitt C wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit, 4. digitalisierte Arbeitswelt." 3. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Klassische Friseurarbeit" durch das Wort ,,Basisfriseurarbeiten" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Klassische Friseurarbeit" durch das Wort ,,Basisfriseurarbeiten" ersetzt. 862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021 bb) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) Augenbrauen färben und formen,". cc) Die Nummern 3, 4 und 5 werden wie folgt gefasst: ,,3. Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich lösen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen. 4. Die Prüfungszeit beträgt für die Arbeitsaufgabe 210 Minuten und für die schriftliche Arbeit 60 Minuten. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben. 5. Die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen, 2. Friseurtechniken, 3. Betriebsorganisation und Kundenmanagement, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird dem Wort ,,Kosmetikdienstleistungen" das Wort ,,dekorative" vorangestellt. bb) In Nummer 2 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort ,,modernen" durch die Wörter ,,aktuell modischen" ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Klassische Friseurarbeit" durch das Wort ,,Basisfriseurarbeiten" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird dem Wort ,,Kosmetikdienstleistungen" das Wort ,,dekorative" vorangestellt. b) In Absatz 2 Nummer 3 wird dem Wort ,,Kosmetikdienstleistungen" das Wort ,,dekorative" vorangestellt. 7. Die Anlage wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt B wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden in Spalte 2 die Wörter ,,Pflegende Kosmetik" gestrichen. b) Die Nummer 3 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und in deren Spalte 2 wird die Angabe ,,Nr. 4" durch die Angabe ,,Nr. 3" ersetzt. d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und in deren Spalte 2 wird die Angabe ,,Nr. 5" durch die Angabe ,,Nr. 4" ersetzt. 2. Abschnitt C wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt C: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Zuordnung 4 1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arwährend beits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrecht- der gesamten lichen Vorschriften erläutern Ausbildung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 863 Zeitliche Zuordnung 4 e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern 2 Sicherheit und Gesundheit a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen bei der Arbeit Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C kennen und diese Vorschriften anwenden Nummer 2) b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von während psychischen und physischen Belastungen für der gesamten Ausbildung sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun- während gen des Umweltschutzes einhalten der gesamten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien Ausbildung einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren 864 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Zuordnung 4 4 Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen während e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren der gesamten und aus digitalen Netzen beschaffen sowie In- Ausbildung formationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren ". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft. Berlin, den 30. April 2021 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Nussbaum