Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 26 vom 31.05.2021  - Seite 1181 bis 1186 - Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften

910-1-1910-1-3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021 1181 Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften Vom 18. Mai 2021 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund ­ des § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ­ des § 13b Nummer 3 des Bundesfernstraßengesetzes, der durch Artikel 466 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und ­ des § 42 Absatz 4a Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes, der durch Artikel 522 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung Die 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964 (BGBl. I S. 711), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 1983 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Von der Kostenmasse abzuziehen sind 1. der Erlös aus der Veräußerung der für die Kreuzung nicht benötigten oder nicht mehr benötigten Grundstücke oder der Verkehrswert dieser Grundstücke und 2. der Erlös aus der Verwertung der nicht mehr benötigten Anlagen der Kreuzung oder der Wert dieser Anlagen." 2. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Arbeiten" durch das Wort ,,Bauleistungen" ersetzt. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Gehälter und Dienstbezüge (Personalkosten) mit einem Zuschlag von 100 Prozent; bei der Berechnung der Personalkosten können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden;". c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten die Stoffkosten nach dem Marktpreis mit einem Zuschlag von 10 Prozent in Rechnung stellen." d) Absatz 5 wird aufgehoben. 4. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Verwaltungskosten (1) Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 2. (2) Für die von ihm aufgewandten Verwaltungskosten kann jeder Beteiligte einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Prozent der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten in Rechnung stellen. §6 Übergangsregelung Für Maßnahmen, über die die Beteiligten vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." 1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021 5. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Bauleistungen Nr. Leistung 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 Ausführungsplanung Bautechnische Prüfung der Ausführungsunterlagen Leistungen für Ingenieurbauwerke, z. B. Baustelleneinrichtung, Bauvorbereitung, Verkehrssicherung, Erdbau, konstruktiver Ingenieurbau, Ausstattung, Oberbau, Landschaftsbau, Abbruch Leistungen für Bahnübergänge, z. B. Schranken, Lichtzeichen, Blinklichter, Leit- und Sicherungstechnik, elektrotechnische Anlagen, Straßen- und Wegebau, Abbruch Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 2 Erdung von Oberleitungen Gutachten, z. B. Baugrundgutachten, Baulärmgutachten, Erschütterungsgutachten, Bodenuntersuchungen Umweltfachliche Baubegleitung Prüfung der Sicherheit der Gründung, der Boden-Bauwerk-Wechselwirkung sowie der getroffenen Annahmen und der bodenmechanischen Kenngrößen Kampfmittelsondierung Maßnahmen an Versorgungsleitungen Erkundung von Versorgungsleitungen Dritter Bauvermessung Aufstellung und Durchführung von Messprogrammen Messung ,,Global System for Mobile Communications ­ Railway (GSM-R)", Funkfeldbetrachtung und Funkmessfahrten Verkehrslenkungsmaßnahmen Erstellung des Abfallentsorgungskonzepts, Abfallentsorgung Prüfungen des Auftragnehmers Anfertigung, Aufstellung, Vorhaltung und Abbau des Baustelleninformationsschilds Aufbau, Vorhaltung und Abbau eines Informationszentrums oder Informationscontainers bei Kreuzungsmaßnahmen mit großem Projektumfang und langem Realisierungszeitraum Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehen, Erstellung des Sicherungsplans, Sicherungsüberwachung Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen nach der Baustellenverordnung Amtliche Gebühren, Bearbeitungsentgelte Kosten für Rechtsstreitigkeiten mit Auftragnehmern Sicherung, Absperrung der Anlage bis zur Inbetriebnahme 1. Hauptprüfung bei Ingenieurbauwerken Erstellung der Bauwerksakte, Baustellendokumentation des Auftragnehmers Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021 1183 Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Verwaltungsleistungen Nr. Leistung 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 Grundlagenermittlung und Vorplanung Entwurfsplanung Ingenieurleistungen für die Kostenteilung und für die Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz Genehmigungsplanung Vorbereitung der Vergabe Mitwirkung bei der Vergabe Freigabe der Ausführungsunterlagen, Prüfung der Bauvorlagen Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 1 Schaltantragstellung und Abnahme der Erdung von Oberleitungen Festlegung des geodätischen Referenzsystems Erstellung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit Erstellung des Markierungs- und Beschilderungsplans Beantragung, Umsetzung und Überwachung der Betriebs- und Bauanweisung Kontrollprüfungen des Aufraggebers Kontrollvermessung des Auftraggebers Bauüberwachung, Bauleitung, Objektbetreuung, Baustellendokumentation des Auftraggebers Abnahmen von Bauteilen und Leistungen Stellung von Fahrzeugen für Probebelastungen Erstellung der Planunterlagen für EG-Zertifizierung Sicherheitsaudit, Sicherheitsmanagement Beantragung und Erteilung von unternehmensinternen Genehmigungen Beantragung und Erteilung von Zulassungen im Einzelfall Versicherungsprämien Geschäftsumlagen, z. B. Leitung, Personalverwaltung, Bilanzierung, Finanzierung, Controlling, Kassenwesen, Sozialwesen, Aus- und Weiterbildung Öffentlichkeitsarbeit Artikel 2 Änderung der Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung ". Die Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung vom 1. Juli 2010 (BGBl. I S. 856) wird wie folgt geändert: 1. Folgender § 4 wird angefügt: ,,§ 4 Übergangsregelung Für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe zu Nummer 2.5 wird die folgende Angabe zu Nummer 2.6 eingefügt: ,,2.6 Verlängerte theoretische Nutzungsdauer". 1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021 bb) Die Angaben zu den bisherigen Nummern 2.6 und 2.7 werden die Angaben zu den Nummern 2.7 und 2.8. b) Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst: ,,1.5 Unterbauten von Brücken Zu den Unterbauten von Brücken gehören Widerlager, aufgelöste Widerlager, die zur Durchführung von Verkehrswegen genutzt werden (Hohlwiderlager), Flügelwände, Pfeiler, Stützen, Pylone einschließlich der jeweiligen Flach- oder Tiefgründungen, Abdichtungen und Bauwerksentwässerung. Stützen schließen unter anderem auch Schutzeinrichtungen wie Anprallsockel und Anprallbalken ein. Pylone schließen unter anderem auch Ankerkörper, Seil- und Kabelaufhängungen ein." c) In Nummer 1.14 Satz 2 werden die Wörter ,,Oberleitungsanlagen und" gestrichen. d) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: ,,(6) Wenn nur der nicht erhaltungspflichtige Beteiligte eine Änderung verlangt, werden die Restnutzungsdauer der alten baulichen Anlage n und die kapitalisierten Erhaltungskosten der alten baulichen Anlage Ealt abweichend von Absatz 1 nicht mit der theoretischen Nutzungsdauer m, sondern mit der verlängerten theoretischen Nutzungsdauer mv ermittelt." bb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in der Tabelle wird nach der Zeile zur Variablen ,,m" die Zeile zur Variablen ,,mv" eingefügt: Variable Bedeutung Dimension ,,mv Verlängerte theoretische Nutzungsdauer der fiktiven baulichen Anlage Jahre". e) Nach Nummer 2.5 wird folgende Nummer 2.6 eingefügt: ,,2.6 Verlängerte theoretische Nutzungsdauer Die verlängerte theoretische Nutzungsdauer berücksichtigt die vorzeitige Erneuerung der baulichen Anlage durch die Änderung des nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten. Die verlängerte theoretische Nutzungsdauer ist zu ermitteln nach der Formel: mv = m 1,1 Die verlängerte theoretische Nutzungsdauer ist auf volle Jahre kaufmännisch zu runden. Wird durch die Änderung des nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten eine vorgesehene Erneuerungsmaßnahme des Erhaltungspflichtigen zu einer Änderungsmaßnahme, so sind die Restnutzungsdauer der alten baulichen Anlage n und die kapitalisierten Erhaltungskosten der alten baulichen Anlage Ealt mit der theoretischen Nutzungsdauer m nach Nummer 2.5 zu ermitteln." f) Die bisherigen Nummern 2.6 und 2.7 werden die Nummern 2.7 und 2.8. g) In Nummer 3.1 Satz 11 werden das Wort ,,Pfahlgründungen" und das folgende Komma gestrichen. h) In Nummer 3.6 werden nach dem Wort ,,Umleitungsmaßnahmen" die Wörter ,,und Sicherungsposten" eingefügt und werden nach dem Wort ,,Überbau" die Wörter ,,und Sicherungsposten" gestrichen. i) In Nummer 3.10 Satz 2 werden die Wörter ,,10 vom Hundert" durch die Angabe ,,20 Prozent" ersetzt. j) Tabelle 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 werden wie folgt gefasst: Theoretische Nutzungsdauer m [Jahre] 3 Jährliche Unterhaltungskosten p [v. H.] 4 lfd. Nr. Bauwerksteil 1 2 ,,1.3.1 1.3.2 1.3.3 aus Stahlbeton aus Spannbeton aus Stahl 70 70 100 0,6 1,0 1,3". bb) Der Nummer 1.6.3 wird die Nummer 1.6.3.4 angefügt: Theoretische Nutzungsdauer m [Jahre] 3 Jährliche Unterhaltungskosten p [v. H.] 4 lfd. Nr. Bauwerksteil 1 2 ,,1.6.3.4 Stahlkonsolen mit Verbundsicherheitsglas 30 1,0". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021 1185 cc) Der Nummer 1.6 wird die Nummer 1.6.5 angefügt: lfd. Nr. 1 Bauwerksteil 2 Theoretische Nutzungsdauer m [Jahre] 3 Jährliche Unterhaltungskosten p [v. H.] 4 ,,1.6.5 Aufzüge 15 3,0". k) In Tabelle 7 werden der Nummer 7 die folgenden Nummern 7.6 bis 7.6.2 angefügt: lfd. Nr. 1 Bauwerksteil 2 Theoretische Nutzungsdauer m [Jahre] 3 Jährliche Unterhaltungskosten p [v. H.] 4 ,,7.6 7.6.1 7.6.2 Oberleitung Oberleitungsmasten Oberleitungen einschließlich Befestigungskonstruktionen 60 30 1,5 4,0". l) Tabelle 9 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 9.6 werden die folgenden Nummern 9.7 bis 9.7.2 eingefügt: lfd. Nr. 1 Bauwerksteil 2 Theoretische Nutzungsdauer m [Jahre] 3 Jährliche Unterhaltungskosten p [v. H.] 4 ,,9.7 9.7.1 9.7.2 Pflasterrinnen zur Wasserführung (z. B. vor Borden) aus Naturstein (z. B. Granit) aus Beton (z. B. Betonleistenstein) 60 30 1,0 1,0". bb) Die bisherigen Nummern 9.7, 9.8, 9.8.1, 9.8.2 und 9.9 werden die Nummern 9.8, 9.9, 9.9.1, 9.9.2 und 9.10. m) Tabelle 10 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 10.1.1 bis 10.2.2 werden wie folgt gefasst: lfd. Nr. 1 Bauwerksteil 2 Theoretische Nutzungsdauer m [Jahre] 3 Jährliche Unterhaltungskosten p [v. H.] 4 ,,10.1.1 10.1.1.1 10.1.1.2 10.1.2 10.1.2.1 10.1.2.2 10.2 10.2.1 10.2.2 Farben (High-Solid-Dispersionen) für stark beanspruchte Systeme für schwach beanspruchte Systeme Reaktive Stoffe (Kaltplastik wie z. B. Agglomerate), thermoplastische Stoffe für stark beanspruchte Systeme für schwach beanspruchte Systeme Vorgefertigte Markierungssysteme (Folien) für stark beanspruchte Systeme für schwach beanspruchte Systeme 4 7 0 0". 3 5 0 0 1 3 0 0 1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021 bb) Die Nummern 10.7.1 bis 10.8 werden durch die folgenden Nummern 10.7.1 bis 10.9 ersetzt: lfd. Nr. 1 Bauwerksteil 2 Theoretische Nutzungsdauer m [Jahre] 3 Jährliche Unterhaltungskosten p [v. H.] 4 ,,10.7.1 10.7.2 10.7.3 10.7.4 10.7.5 10.7.5.1 10.7.5.2 10.7.6 10.7.7 10.7.8 10.7.9 10.8 10.9 Signalmaste Signalgeber Signalsteuergerät Kabel Kabelschächte aus Kunststoff aus Beton Induktionsschleifen Infrarotdetektoren Radardetektoren Videokameras Verkehrsbeeinflussungsanlagen Amphibienleiteinrichtungen aus Stahl Artikel 3 30 20 15 30 30 50 7 15 10 10 15 30 2 4 4 0 0 0 0 1 1 2 6 0,5". Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 18. Mai 2021 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer