Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 27 vom 04.06.2021  - Seite 1251 bis 1252 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1251 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung* Vom 28. Mai 2021 Auf Grund des § 47f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt: ,,9. tabellarischen Angaben über a) die geschätzte Zahl der Fälle ischämischer Herzkrankheiten, b) die geschätzte Zahl der Fälle starker Belästigung und c) die geschätzte Zahl der Fälle starker Schlafstörung in Gebieten, die innerhalb der IsophonenBänder nach Nummer 1 liegen." c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Die Zahl der Fälle gesundheitsschädlicher Auswirkungen und Belästigungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 ist separat für jede Lärmart anzugeben. Die Angabe zu ischämischen Herzkrankheiten hat für Straßenlärm für den LDEN zu erfolgen. Die Angabe zu starken Belästigungen hat jeweils für die Lärmarten Straßenlärm, Schienenlärm und Fluglärm für den LDEN zu erfolgen. Die Angabe zu starken Schlafstörungen hat jeweils für die Lärmarten Straßenlärm, Schienenlärm und Fluglärm für den LNight zu erfolgen. Die Angaben sind auf ganze Zahlen zu runden." 3. In § 5 werden nach Absatz 3 die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt: ,,(3a) Die geschätzte Zahl der gesundheitsschädlichen Auswirkungen und Belästigungen nach § 4 Absatz 7 wird berechnet nach den Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen, die in Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/367 (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. (3b) Für die Ermittlung der Zahlen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 sind als mittlere Werte jedes Isophonen-Bandes anzusetzen: 1. für den LDEN 57 dB(A), 62 dB(A), 67 dB(A), 72 dB(A) sowie 77 dB(A) und 2. für den LNight 52 dB(A), 57 dB(A), 62 dB(A), 67 dB(A) sowie 72 dB(A) und optional 47 dB(A). Die Inzidenzrate von ischämischen Herzkrankheiten in Deutschland, die als Eingangsgröße für die Ermittlung der Zahl der Fälle ischämischer Herzkrankheiten für Straßenverkehrslärm nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a dient, wird aus den aktuellen Gesundheitsstatistiken ermittelt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die aktuelle Inzidenzrate Die Verordnung über die Lärmkartierung vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516), die zuletzt durch Artikel 111 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,, erschienen bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig niedergelegt beim Deutschen Patentund Markenamt in München" gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter ,,Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung" durch die Wörter ,,Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. einer graphischen Darstellung der Lärmsituation mit den Isophonen-Bändern für a) den LDEN ab 55 dB(A) bis 59 dB(A), ab 60 dB(A) bis 64 dB(A), ab 65 dB(A) bis 69 dB(A), ab 70 dB(A) bis 74 dB(A) sowie ab 75 dB(A) und b) den LNight ab 50 dB(A) bis 54 dB(A), ab 55 dB(A) bis 59 dB(A), ab 60 dB(A) bis 64 dB(A), ab 65 dB(A) bis 69 dB(A) sowie ab 70 dB(A) und optional ab 45 dB(A) bis 49 dB(A) mit den Farben nach DIN 45682, Ausgabe April 2020, wobei auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden ist,". bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 132). 1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Übermittlung von Daten für den digitalen Informationsaustausch". b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,die vollständigen Lärmkarten" durch die Wörter ,,diejenigen Daten zu Lärmkarten, die in Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind" ersetzt. 5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: ,,§ 7a Zugänglichkeit der Normen DIN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Die DIN- und ISONormen sind bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, München, archivmäßig gesichert niedergelegt." 6. Es werden ersetzt: a) in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 3, § 5 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 7 Satz 1 die Angabe ,,Abs." jeweils durch das Wort ,,Absatz" und b) in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 die Angabe ,,Nr." jeweils durch das Wort ,,Nummer". Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 28. Mai 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer