Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 28 vom 08.06.2021  - Seite 1306 bis 1308 - Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung

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1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung Vom 2. Juni 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: gen durchführt sowie wissenschaftliche Arbeitsmöglichkeiten bietet; 2. regelmäßiges Wirken wie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in der Hauptstadt Berlin und an anderen Orten als dem Stiftungssitz; 3. Forschung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten sowie Veröffentlichungen im Sinne des Stiftungszwecks, insbesondere unter Berücksichtigung von zukunftsgerichteten Fragestellungen; 4. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Einrichtungen, soweit sie dem Stiftungszweck dient. §3 Artikel 1 Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung §1 Rechtsform der Stiftung Unter dem Namen ,,Bundeskanzler-Helmut-KohlStiftung" wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. §2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das politische Wirken Dr. Helmut Kohls für Freiheit und Einheit des deutschen Volkes, für den Frieden in der Welt, für die Versöhnung mit den europäischen Nachbarstaaten und die europäische Integration zu wahren und so in seinem Sinne 1. einen Beitrag zum Verständnis der Zeitgeschichte und der weiteren Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland sowie 2. zur Erforschung, Stärkung und Weiterentwicklung des europäischen Integrationsprozesses im globalen Umfeld zu leisten; 3. Kenntnisse zu den heutigen und zukünftigen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen in Deutschland, Europa und der Welt zu vertiefen und zu erweitern. (2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere folgende Maßnahmen: 1. Einrichtung und Betrieb eines Helmut-Kohl-Zentrums als öffentlich zugängliche Erinnerungsstätte in Berlin, das im Rahmen des Stiftungszwecks eine ständige zeitgeschichtliche Ausstellung errichtet und pflegt, Sonderausstellungen und Veranstaltun- Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung erwirbt. (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes. (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. §4 Satzung Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde bedarf. Das gleiche gilt für die Änderung der Satzung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 1307 §5 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind 1. das Kuratorium, 2. der Vorstand. §6 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. (2) Ein bindendes Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Kuratoriums hat die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident. Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde und die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. verfügen über bindende Vorschlagsrechte für je zwei Mitglieder des Kuratoriums. Für jedes der Mitglieder ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig. (3) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder die Vertreterin oder der Vertreter bestellt war, erfolgen. (4) Das Kuratorium wählt aus der Mitte des Kreises der fünf ordentlichen Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. (5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstands. Das Nähere regelt die Satzung. §7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern; sie werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder bestellt. (2) Das Kuratorium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands. (3) Zwei Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig, das dritte Mitglied ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist nebenamtlich tätig. Bindende Vorschlagsrechte für je ein ehrenamtliches Mitglied haben die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde sowie die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. (4) Scheidet ein ehrenamtliches Mitglied des Vorstands aus, verbleibt es so lange im Amt, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt ist. (5) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. (6) Das Nähere regelt die Satzung. §8 Beirat (1) Zur Beratung des Kuratoriums und des Vorstands bei der Erfüllung des Stiftungszwecks kann ein Beirat berufen werden. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig und können sowohl aus dem In- wie aus dem Ausland bestellt werden. (2) Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitgliedern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des Stiftungszwecks jeweils auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Wiederberufung ist zulässig. (3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums ein und leitet sie. §9 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig. § 10 Unterstützung durch und Kooperation mit Einrichtungen des Bundes, Aufsicht, Haushalt, Rechtsprüfung (1) Bei der Erfüllung ihres Stiftungszwecks wird die Stiftung durch Einrichtungen des Bundes unterstützt. Die Stiftung kooperiert insbesondere mit dem Bundesarchiv, der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland und der Stiftung Deutsches Historisches Museum. (2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. (3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. § 11 Beschäftigte (1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen. (2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. (3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen werden. § 12 Gebühren Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben. 1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021 § 13 Dienstsiegel Die Stiftung führt ein Dienstsiegel. 1. Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt: ,,2. Unterhaltung eines Willy-Brandt-Hauses in Lübeck mit einer ständigen Ausstellung; 3. Unterhaltung einer ständigen Ausstellung im Willy-Brandt-Forum Unkel;". 2. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 4 bis 6. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3138), das durch Artikel 78 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 2. Juni 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l