Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 29 vom 09.06.2021  - Seite 1482 bis 1482 - Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

111-1111-1
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes Vom 3. Juni 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundeswahlordnung mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf ein Viertel reduziert ist." Artikel 2 Weitere Änderung des Bundeswahlgesetzes Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021". 2. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: ,,§ 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021 Bei der Wahl des 20. Deutschen Bundestages gelten § 20 Absatz 2 und 3 sowie § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 34 Absatz 4 Das Bundeswahlgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 52a gestrichen. 2. § 52 Absatz 4 und § 52a werden aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 3. Juni 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer